Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 16. Juni 2006
in Sachen
T.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Tiziana Bänninger-Guidi
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 27. Juni 2005 (Urk. 3 = Urk. 10/8) und nachfolgendem Einspracheentscheid vom 15. September 2005 (Urk. 2) der Versicherten eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Oktober 2005, mit welcher die Versicherte sinngemäss die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen beantragt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 21. Dezember 2005 (Urk. 9),
nach Einsicht in die Replik vom 8. März 2006, worin die nunmehr durch Rechtsanwältin Tiziana Bänninger vertretene Versicherte an ihrem Rechtsbegehren festhält und ergänzend ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellt (Urk. 15),
nach Einsicht in die Duplik der IV-Stelle vom 4. Mai 2006, worin diese unter Beilage des Wiedererwägungsentscheids vom 4. Mai 2006 (Urk. 27) um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit ersucht (Urk. 26),
nach Einsicht in die Stellungnahme der Versicherten dazu vom 2. Juni 2006 (Urk. 31),
in der Erwägung,
dass nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt,
dass nach Einreichung der Beschwerdeantwort dem Versicherungsträger eine Wiedererwägung untersagt ist, dass jedoch einer nach diesem Zeitpunkt erlassenen Verfügung immerhin der Charakter eines Antrages an das Gericht zukommt (BGE 109 V 236 f., Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 53 Rz. 30),
dass die IV-Stelle den Einspracheentscheid vom 15. September 2005 wiedererwägungsweise aufhob mit der Begründung, dass weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen seien (Urk. 26, Urk. 27),
dass nach dem Gesagten die Wiedererwägungsverfügung vom 4. Mai 2006 (Urk. 27) als Antrag zur Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung zu verstehen ist,
dass die von den Parteien beantragte Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung im Einklang mit der Akten- und Rechtslage steht und diesem Begehren ohne Weiteres stattzugeben ist,
dass die Versicherte ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,
dass der mit Kostennote vom 2. Juni 2006 (Urk. 32) geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden 50 Minuten als überhöht erscheint, und zudem vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- - statt wie geltend gemacht von Fr. 240.-- (Urk. 32) - auszugehen ist,
dass insbesondere der für das Verfassen der knapp vierseitigen Replik verrechnete Aufwand von 5 Stunden angesichts der Schwierigkeit der Streitsache und dessen, dass die Rechtsvertreterin teilweise dieselben Argumente einbrachte, die die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerdeeingabe vorgebracht hatte, auf 3 Stunden herabzusetzen ist, womit die Prozessentschädigung auf Fr. 2'430.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; Fr. 200.-- x 650 : 60 + 92.40 + 7,6 %) festzusetzen ist,
unter dem Hinweis, dass sich das mit der Replik gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung daher als gegenstandslos erweist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. September 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten medizinischen Abklärungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'430.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Tiziana Bänninger-Guidi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).