Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 23. Mai 2006
in Sachen
V.___
Beschwerdeführer
vertreten durch das Stadt Zürich Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 V.___, geboren 1944, war vom 23. April 1997 bis 31. Dezember 2001 bei der A.___ AG, B.___, als Reiniger angestellt (Urk. 9/33 Ziff. 1, Ziff. 6). Von Januar 2002 an bezog er Arbeitslosenentschädigung, wobei er eine Vermittlungsfähigkeit von 75 % angab (Urk. 9/34/2). Sodann war er seit 13. Januar 2003 bei der C.___, H.___, als Reinigungsangestellter tätig (Urk. 9/36 Ziff. 1, Ziff. 6). Am 13. April 2004 meldete sich der Versicherte wegen Rücken- und Schulterproblemen, Arthrose und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/39 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 9/19-24), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 9/36; Urk. 9/33) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/38) ein. Sodann gab sie bei Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie, ein medizinisches Gutachten in Auftrag, das am 14. Dezember 2004 erstattet wurde (Urk. 9/20).
1.2 Mit Verfügung vom 30. Dezember 2004 (Urk. 9/17) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten. Dagegen erhob dieser am 28. Januar 2005 Einsprache (Urk. 9/11), die er am 3. März 2005 ergänzte (Urk. 9/8). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 14. September 2005 ab (Urk. 9/5 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Oktober 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer Rente, eventualiter Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2006 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Am 11. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon aus, dass keine eigenständige psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers vorliege. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig, da die medizinischen Befunde nicht widersprüchlich seien (Urk. 2 S. 3). Nur die somatischen Befunde bewirkten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8 S. 2).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es sei aufgrund der ärztlichen Berichte nicht nachvollziehbar, dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig sein solle. Die Beschwerdegegnerin habe auf die gegenüber der Arbeitslosenversicherung angegebene Vermittlungsfähigkeit von 75 % abgestellt. Dies beziehe sich aber nur auf die Zeit seiner Arbeitslosigkeit, die in den Zeitraum vor Beginn der Wartefrist gefallen und deshalb nicht massgebend sei. Es bestehe ein Invaliditätsgrad von mindestens 43,28 % (Urk. 1 S. 5 f.).
3.
3.1 Eine radiologische Untersuchung durch Dr. med. E.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, ergab eine grobsträhnige Osteoporose ohne osteoporotische Wirbelfrakturen, eine Osteochondrose C4/5 und eine beidseitige, rechtsbetonte Foramenstenose, eine Periarthropathia humeroscapularis (PHS) calcarea rechts, eine Osteochondrose L2/3, eine mässige Arthrose der Iliosakralgelenke (ISG), Valgusgonarthrosen beidseits und eine seitengleiche mässige Arthrose der Femoropatellargelenke sowie eine Arthrose zwischen Os naviculare und multangula (Bericht vom 21. Mai 2001; Urk. 9/21/5 S. 2). Mit Bericht vom 22. Mai 2001 (Urk. 9/21/2) erwähnte Dr. E.___ zusätzlich eine mässige Spondylose (Urk. 9/21/2 S. 2).
Dr. E.___ formulierte am 10. März 2003 (Urk. 9/21/4) sodann folgende Beurteilung (Urk. 9/21/4 S. 2):
- Osteochondrose der Bandscheibe C4/5 mit reaktiver Spondylarthrose und Unkarthrose sowie beidseitige Foramenstenosen im gleichen Segment
- Mässige Omarthrose links, PHS calcarea
- Residuen nach durchgemachtem Morbus Scheuermann thoracalis und lumbalis, angedeutete Spondylose, S-förmige Kyphoskoliose
- Osteochondrose der Bandscheibe L2/3 mit reaktiver Spondylose, tiefreichende thorakolumbale Kyphose und Hohlkreuz
- Coxa vara, keine Coxarthrosen, mässiger Überlastungsschaden der ISG, keine nennenswerten Arthrosen
- laterale Gonarthrosen beidseits bei Genua valga, mässige Arthrose der femoropatellaren Gelenke, Gefässsklerose
In einem weiteren Bericht vom 22. April 2004 (Urk. 9/21/3) formulierte Dr. E.___ folgende Beurteilung (Urk. 9/21/3 S. 1 f.):
- Senkfussdeformität, plantarer Fersensporn links und dorsale Fersensporne beidseits
- Kein Nachweis einer PHS calcarea
- Kein Nachweis einer lumbalen Diskushernie, konzentrische Protrusion der Bandscheibe L5/S1 ohne Nachweis einer Diskushernie
3.2 Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin, stellte mit Bericht vom 10. Mai 2004 (Urk. 9/22/1) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Ur. 9/22/1 lit. A):
- Chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom bei Osteochondrose L2/3 mit reaktiver Spondylose und L5/S1 mit zirkulärer Protrusion
- Chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose mit beidseitiger Foramenstenose C4/5, Unkarthrose
- Chronische Periarthropathia humeroscapularis calcarea bei Omarthrose links
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Pangonarthrose links und eine Osteoporose (Urk. 9/22/1 lit. A). Seit 7. März 2004 sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/22/1 lit. B).
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Er leide an chronifizierten Rückenschmerzen mit zervikaler und lumbaler Betonung. Die Zervikalgien mit spondylogenen Ausstrahlungen in beide Arme, verbunden mit Kopfschmerzen, stünden im Vordergrund. Radiologisch bestünden beidseitige Foramenstenosen C4/5, die die Beschwerden mit Osteochondrosen erklärten. Nebenbei sei ein erheblicher Ruhe- und Belastungsschmerz der linken Schulter bei radiologisch verifizierter Omarthrose und periartikulären Verkalkungen vorhanden, wobei die Beweglichkeit stark eingeschränkt und die rohe Kraft des linken Armes vermindert sei. Weiter leide der Beschwerdeführer an belastungsabhängigen lumbosakralen Schmerzen mit Ausstrahlungen in beide Beine vorwiegend spondylogener Genese. Die Gehfähigkeit werde durch die Knieschmerzen bei deutlicher Morgensteifigkeit und Anlaufschmerzen limitiert. Der Beschwerdeführer arbeite weiterhin abends jeweils zwei Stunden. Sein Invaliditätsgrad betrage 70 % (Urk. 9/22/1 lit. C Ziff. 1, lit. D).
Im Formular Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung vom 10. Mai 2004 (Urk. 9/22/2) hielt Dr. F.___ eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Rahmen von 2-3 Stunden pro Woche für zumutbar (Urk. 9/22/2 S. 2).
3.3 Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie, stellte in seinem Gutachten vom 14. Dezember 2004 (Urk. 9/20) folgende Diagnose (Urk. 9/20 S. 5):
- PHS tendopathica beidseits ohne Hinweis für eine Omarthrose und/oder AC (Acromio-Clavicular-Gelenk) -Gelenksarthrose
- Lumbospondylogenes Syndrom bei leichten degenerativen Veränderungen im Röntgenbild und CT mit Spondylose L2/L3 und Protrusion L5/S1, aber ohne Nachweis einer lumbalen Diskushernie oder eines engen Spinalkanals
- Zervikospondylogenes Syndrom bei leichten degenerativen Veränderungen mit Osteochondrose C4/C5
- Periarthropathia genu bei mässiger Gonarthrose und beginnender Femoropatellararthrose beidseits
- Fersensporn planar links
- Erhebliche Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung bei 4 von 5 positiven Waddell-Zeichen
Hinsichtlich der Lokalbefunde führte Dr. D.___ aus, es bestehe eine ausgedehnte Druckdolenz im Bereich der Wirbelsäule, aber mit inadäquaten Reaktionen. Auffallend sei auch, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung stöhne und lärme, sich aber gleichzeitig fluchend auf die angeblich schmerzhaften Stellen schlage. Zudem rufe er auch bei vorsichtiger Untersuchung und Beweglichkeitsprüfung nein und stop und greife in die untersuchende Hand ein. Auch bei ganz geringer Flexion der Kniegelenke würden inadäquate Schmerzen in den Knien angegeben; Knieschmerzen bestünden auch bei konstantem Kniewinkel und gleichzeitig beginnender Flexion der Hüftgelenke. Die Beweglichkeit der Hüfte sei nur zum Teil prüfbar wegen massiven Abwehrspannungen und inadäquaten Abwehrreaktionen. Die Aussen- und Innenrotation beidseits sei schmerzhaft und rechts leicht eingeschränkt, ebenso bei der Flexion beidseits. Andererseits würden in Streckstellung bei Hüftrotation keine Schmerzen angegeben. Die Schultergelenke zeigten eine massive Bewegungseinschränkung bei der Abduktion und Elevation. Bei der Aussenrotation liege eine Bewegungseinschränkung um 2/3, bei der Innenrotation um 1/3 vor, verbunden mit Bewegungsschmerzen in alle Richtungen. Der Schürzen- und der Nackengriff seien aber problemlos möglich. Insgesamt müsse ein nicht-organisches Krankheitsverhalten vermutet werden (Urk. 9/20 S. 4).
Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegeben Beschwerden einerseits und den objektivierbaren klinischen Untersuchungsbefunden sowie den radiologisch feststellbaren Veränderungen andererseits. Auffällig seien die Selbstlimitierung, die Abwehrreaktionen und das zum Teil inadäquate Verhalten bei der Untersuchung, wozu auch die deutlichen Waddell-Zeichen passten. Inwieweit eine adäquate Behandlung für die geklagten Beschwerden durchgeführt worden sei, gehe aus keinem der Arztberichte hervor. Falls die Angaben des Beschwerdeführers stimmten, dass er lediglich Massagen, etwas Gymnastik und Fangobehandlungen erhalten habe und tatsächlich keine Lokalinfiltrationen durchgeführt worden seien, um wenigstens therapeutisch das Beschwerdebild besser zu differenzieren und zu beeinflussen, so wären die Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mittels medizinischer Massnahmen noch nicht ausgeschöpft (Urk. 9/20 S. 5 f.).
Bei diesen multiplen Diskrepanzen, die bei der Untersuchung und Befunderhebung sowie den Reaktionen des Beschwerdeführers festgestellt worden seien, könne ihm keine vollständige Arbeitsunfähigkeit zugestanden werden. Für eine leichte Arbeit, auch im Reinigungsbereich, allerdings ohne repetierendes oder dauerndes Bücken, ohne das Tragen von Lasten über 10 kg und mit der Möglichkeit von Pausen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Überkopfarbeiten sollten vermieden werden (Urk. 9/20 S. 6).
Dr. D.___ führte aus, es sei ihm bewusst, dass ein deutlicher Unterschied zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. F.___ bestehe. Diese Diskrepanz liege aber nebst der klinischen Beurteilung in den radiologischen Befunden, bei denen im Bericht von Dr. F.___ von einer periartikulären Verkalkung im Sinne einer PHS calcarea und einer Omarthrose gesprochen werde, im durch Dr. E.___ erhobenen Schwedenstatus beider Schultern aber sowohl arthrotische Veränderungen wie auch Kalkablagerungen verneint würden. Dr. E.___ habe ausdrücklich erwähnt, es bestehe kein pathologischer Befund und kein Nachweis einer PHS calcarea beidseits. Auch die theatralische Abwehrhaltung des Beschwerdeführers, welche zumindest auf eine Schmerzverarbeitungsstörung hindeute, sei von Dr. F.___ nicht erwähnt worden. Die Beobachtung des Beschwerdeführers beim Verlassen der Praxis habe weiter diese Einschätzung verstärkt; eine Selbstlimitierung sei offensichtlich (Urk. 9/20 S. 6).
Die Einschätzung von Dr. F.___, es bestehe ein Invaliditätsgrad von 70 %, sei nicht nachvollziehbar. Es müsse angenommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit von 60 % für leichte Tätigkeiten ab dem 1. August 2004 gelte, nachdem sich der Beschwerdeführer am 17. Juni 2004 noch einer urologischen Operation unterzogen hatte. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kabinenreiniger möge etwas vermindert sein, aber 50 % kaum unterschreiten. Es sei nicht auszuschliessen, dass bei adäquater Behandlung für eine angepasste Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit später noch gesteigert werden könne (Urk. 9/20 S. 6).
3.4 Mit Bericht vom 31. Juli 2005 (Urk. 9/19) diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung in Verbindung mit einer psychogenen Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen mit und bei Erkrankung des Muskel-Skelett-Systems (ICD-10 F51.0, F43.23), der im Vorfeld der Behandlungsaufnahme am 22. September 2004 schon bestanden habe. Die weitere somatische Diagnostik mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit richte sich nach den Angaben von Dr. F.___ (Urk. 9/19 lit. A in Verbindung mit lit. D Ziff. 1). Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit verwies Dr. G.___ auf das Dossier der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/19 lit. B).
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und besserungsfähig (Urk. 9/19 lit. C Ziff. 1). Zur Anamnese führte Dr. G.___ aus, es sei im Spätsommer 2004 auf Empfehlung von Dr. F.___ bei Verdacht auf eine depressive Entwicklung im Rahmen einer Erkrankung des Muskel-Skelett-Systems zur Aufnahme einer ambulanten Einzelpsychotherapie in der Muttersprache gekommen (Urk. 9/19 lit. D Ziff. 3). Der Beschwerdeführer beklage Kopfschmerzen, einen gestörten Schlaf und Schmerzen. Es zeigten sich vorderhand keine Hinweise auf ein Auffassungs-, Merkfähigkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen. Der Beschwerdeführer sei innerlich deutlich angespannt, gereizt und fordernd. Der formale Gedankengang sei unauffällig, inhaltlich bestehe eine Einengung auf das Beschwerdebild. Es zeigten sich weiter Ärger, Sorgen, Insomnie und Anhedonie. Beklagt würden weiter Angst, Verfolgungsgefühle (was im Behandlungsverlauf unter medikamentöser Behandlung in den Hintergrund trete) sowie diverse somatische Beschwerden. Hinweise für Wahn- oder Ich-Störungen fänden sich nicht (Urk. 9/19 lit. D Ziff. 5). Hinsichtlich der Prognose verwies Dr. G.___ auf die Gesamtbeurteilung durch die Hausärztin beziehungsweise den Regionalen Ärztlichen Dienst (Urk. 9/19 lit. D Ziff. 7).
Am 1. September 2005 ergänzte Dr. G.___ auf Anfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers seinen Bericht vom 31. Juli 2005 bei im Übrigen unveränderten Inhalt dahingehend, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zumindest seit Behandlungsbeginn in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt sei (Urk. 3/5 S. 2 in Verbindung mit Urk. 1 S. 4 Ziff. 6).
4.
4.1 Die bei den Akten liegenden verschiedenen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zuhanden der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/34/3-12) sowie diejenigen von Dr. F.___ (Urk. 3/6; Urk. 9/23-24) vermögen den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.2) nicht zu entsprechen und können deshalb zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur beschränkt herangezogen werden. Dies gilt auch für die Berichte von Dr. E.___ (Urk. 9/21/3-5), die den jeweiligen radiologischen Befund wiedergeben, aber keine weiteren Angaben enthalten.
4.2 Dr. F.___ diagnostizierte mit Bericht vom 10. Mai 2004 (Urk. 9/22/1) unter anderem eine chronische Periarthropathia humeroscapularis (PHS) calcarea (Urk. 9/22/1 lit. A), obwohl Dr. E.___ mit zuhanden von Dr. F.___ erstelltem Bericht vom 22. April 2004 eine PHS calcarea schlussendlich ausgeschlossen hatte (Urk. 9/21/3 S. 1). Weiter ging Dr. F.___ von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit von 50 % aus (Urk. 9/22/1 lit. B), hielt aber im gleichentags ausgefüllten Formular Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung (Urk. 9/22/2) eine behinderungsangepasste Tätigkeit, die somit leichter zu sein hätte als die bisherige Tätigkeit in der Flugzeugkabinenreinigung, lediglich für 2-3 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 9/22/2 S. 2). Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben lässt sich dem Bericht von Dr. F.___ nicht schlüssig entnehmen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten und einer angepassten Tätigkeit verhält; es kann deshalb nicht darauf abgestellt werden. Im Übrigen gehört die Festlegung des Invaliditätsgrades, der gemäss Dr. F.___ beim Beschwerdeführer 70 % betrage (Urk. 9/22/1 lit. D), nicht zu den ärztlichen Aufgaben: Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4).
4.3 Dr. D.___ erstattete sein Gutachten vom 14. Dezember 2004 (Urk. 9/20) unter Einbezug der vorhandenen Akten und der Anamnese sowie unter Anfertigung aktueller Röntgenaufnahmen (Urk. 9/20) S. 1 f). Das Gutachten berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 9/20 S. 3 f.) und beruht auf eigenen Befunden (Urk. 9/20 S. 4 f.); es vermag somit den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.2) zu genügen. Dr. D.___ kam darin in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Arbeit ohne repetierendes oder dauerndes Bücken, unter Vermeidung von Überkopfarbeiten, ohne das Tragen von Lasten über 10 kg und mit der Möglichkeit von Pausen ab dem 1. August 2004 mindestens zu 60 % zumutbar sei. In der angestammten Tätigkeit als Kabinenreiniger sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben. Weiter sei nicht auszuschliessen, dass bei einer adäquaten Behandlung die Arbeitsfähigkeit noch gesteigert werden könne (Urk. 9/20 S. 6).
Diese Angaben sind insbesondere deshalb überzeugend, weil Dr. D.___ einerseits die Abweichung seiner Einschätzung von derjenigen durch Dr. F.___ ausführlich und schlüssig begründete (Urk. 9/20 S. 6). Andererseits ist angesichts der von Dr. D.___ beobachteten Selbstlimitierung des Beschwerdeführers sowie der Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den objektivierbaren Einschränkungen (Urk. 9/20 S. 5) nicht von einem höheren Arbeitsunfähigkeitsgrad auszugehen. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der Beschwerdeführer während des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern selbst eine Vermittlungsfähigkeit von 75 % angab (Urk. 9/34/2).
4.4 Der Bericht von Dr. G.___ (Urk. 9/19) vermag die Einschätzung durch Dr. D.___ nicht zu entkräften, da Dr. G.___ lediglich eine Verdachtsdiagnose stellte. Diese stützte er auf die Klassifikation gemäss ICD-10 F51.0 und F43.23 (Urk. 9/19 lit. A). ICD-10 F51.0 beschreibt eine nichtorganische Insomnie, die im Bericht von Dr. G.___ zwar im erhobenen Befund festgestellt (Urk. 9/19 lit. D Ziff. 5), nicht aber in die Verdachtsdiagnose aufgenommen wurde (Urk. 9/19 lit. A). Weiter erfordern die diagnostischen Leitlinien zur Anpassungsstörung eine sorgfältige Bewertung der Beziehung zwischen Art, Inhalt und Schwere der Symptome, zwischen Anamnese und Persönlichkeit sowie zwischen belastendem Ereignis, Situation oder Lebenskrise (ICD-10 F43.2, Anpassungsstörungen). Dr. G.___ nahm soweit ersichtlich keine solche Bewertung vor, weshalb seine Verdachtsdiagnose als zu wenig begründet erscheint. Aufgrund des Umstands, dass Dr. G.___ keine Hinweise auf eine Auffassungs-, Merkfähigkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörung fand (Urk. 9/19 lit. D Ziff. 5), ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen zumindest nicht offensichtlich.
Weiter mangelt es der nachträglichen Einschätzung durch Dr. G.___, wonach der Beschwerdeführer seit Behandlungsbeginn in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt sei (Urk. 3/5 S. 2), aufgrund des Gesagten an Schlüssigkeit. Zudem nahm Dr. G.___ zur angepassten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Stellung. Obwohl somit insgesamt nicht auf den Bericht von Dr. G.___ abgestellt werden kann, sind nach Lage der Akten weitere psychiatrische Untersuchungen nicht erforderlich: Angesichts der von Dr. G.___ festgestellten psychiatrischen Befunde und der von Dr. D.___ beobachteten Diskrepanzen bei 4 von 5 positiven Waddell-Zeichen (Urk. 9/20 S. 5) ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens die verbleibende Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht zumindest Rahmen einer 60%igen Arbeitsfähigkeit verwerten könnte. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
4.5 Ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 75 %, wie er gegenüber der Arbeitslosenversicherung geltend gemacht und von der Beschwerdegegnerin angenommen wurde (Urk. 9/15 S. 3; Urk. 9/13 S. 1), ist medizinisch nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ (Urk. 9/20) ist somit von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit auszugehen. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
5.2 Ausgehend vom bei der A.___ AG im Jahr 2001 letztmals in einem Vollpensum erzielten Jahreslohn von Fr. 37'025.-- (Urk. 9/38) ergibt sich unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung im Bereich Dienstleistungen (Die Volkswirtschaft 2/2006, S. 95, Tabelle B 10.2, lit. M, N, O) für das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 38'792.-- (37'025.-- x 1,017 x 1,017 x 1,013).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.5 Angesichts der Zumutbarkeit einer 60%igen behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 4.5) steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2004, Erste Ergebnisse, Tabellengruppe TA1, Rubrik Total, Niveau 4).
Das im Jahr 2004 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'588.-- pro Monat (LSE 2004, Erste Ergebnisse, Tabelle TA1, Rubrik Total, Niveau 4), mithin Fr. 55056.-- pro Jahr (Fr. 4'588.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'258.-- (Fr. 55056.-- : 40 x 41,6). Unter Berücksichtigung der 60%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 34354.-- (Fr. 57'258.-- x 0,6).
Nachdem der Beschwerdeführer mit durchschnittlich Fr. 3'233.-- pro Monat (vgl. vorstehend Erw. 5.3; Fr. 38'792.-- : 12) einen für seine Branche unterdurchschnittlichen Validenlohn erzielte (vgl. LSE 2004, Tabelle TA1, Rubrik Persönliche Dienstleistungen, Niveau 4, Fr. 3891.-- pro Monat), gewährte die Beschwerdegegnerin einen Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 25 % (Urk. 9/27; Urk. 8 S. 2), womit der diesbezüglichen Rüge des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) entsprochen wurde. Es ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 25'766.-- (Fr. 34354.-- x 0,75).
5.6 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 38'792.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.3) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 25'766.-- ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 34 % (BGE 130 V 121).
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verneinung eines Rentenanspruches des Beschwerdeführers und damit der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens erweisen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).