IV.2005.01176
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 30. März 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann
Löwenstrasse 59, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1961, absolvierte von 1992 bis 1994 eine Lehre als Krankenpflegerin und schloss diese mit dem Fähigkeitsausweis des Schweizeri-schen Roten Kreuzes ab. Ab 1994 arbeitete sie für vier Jahre in einem 80%-Pensum auf dem erlernten Beruf (Urk. 8/149 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 6.2 f.; Urk. 8/109 S. 1 Ziff. 1). Die Versicherte meldete sich am 8. Oktober 1997 aufgrund eines Lumbalsyndroms bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/149 S. 5 Ziff. 7.2; S. 6 Ziff. 7.8, S. 7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte der Versicherten nach Durchführung von beruflichen Abklärungen mit Verfügung vom 19. Januar 1998 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen vom 24. Februar 1998 bis August 1998 (Lerntechnische Vorbereitung und Abklärung im Rahmen einer Umschulung; Urk. 8/56) und mit Verfügung vom 19. Juni 1998 Kostengutsprache für eine Umschulung (2-jährige Handelsschule mit Diplomabschluss) vom 18. August 1998 bis August 2000 (Urk. 8/54). Mit Verfügung vom 6. Juli 1999 wurde diese Massnahme bis Februar 2001 verlängert (Urk. 8/51).
Nachdem die Versicherte die Handelsschule abgeschlossen hatte, wurden mit Verfügung vom 3. Mai 2001 die Kosten für eine Umschulung mit Vorbereitungsunterricht und Praktikum zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als kaufmännische Angestellte vom 12. März bis 31. August 2002 übernommen (Urk. 8/49). Da die Versicherte diese Massnahme aus gesundheitlichen Gründen am 17. September 2001 vorzeitig abgebrochen hat, wurden mit Verfügung vom 19. Oktober 2001 die mit Verfügung vom 3. Mai 2001 zugesprochenen Leistungen, unter Hinweis auf die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs, rückwirkend auf den 17. September 2001 eingestellt (Urk. 8/45).
In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle medizinische Berichte ein (Urk. 8/60; 8/62-65), veranlasste eine Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle A.___ (Medas; Urk. 8/58) und holte einen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 8/109) ein. Mit Verfügung vom 5. Juli 2004 bejahte die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. September 2001 einen Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/13). Dagegen erhob die Versicherte am 3. September 2004 Einsprache (Urk. 8/12), welche mit Einspracheentscheid vom 15. September 2005 (Urk. 8/5 = Urk. 2) dahingehend gutgeheissen wurde, dass der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2002 befristet bis 31. August 2002 eine ganze Rente zugesprochen wurde (vgl. Urk. 8/5).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. Oktober 2005 Beschwerde (Urk. 1) und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2):
„1. Der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 15. September 2005 sei aufzuheben, soweit damit nicht die Einsprache vom 3. September 2004 gutgeheissen wird.
2. Es sei der Beschwerdeführerin auch mit Wirkung ab 1. September 2001 bis zum 31. Dezember 2001 und ab dem 1. September 2002 eine ganze Rente, eventualiter eine Dreiviertels-Rente, zuzusprechen.
3. Eventualiter sei ein Obergutachten bei der unabhängigen Gutachterstelle B.___ in den Fachrichtungen Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie einzuholen, subeventualiter sei zumindest ein neurologisches Gutachten und die Ergänzung des Medas-Gutachtens im Sinne der nachfolgenden Ausführungen einzuholen.
4. Subsubeventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
5. Es sei nach Zustellung der Akten ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.“
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 wurde der Versicherten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt (Urk. 5). In der Beschwerdeantwort vom 25. November 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Sodann wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2006 das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen und der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 9). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 wurde der IV-Stelle Frist zur Stellungnahme zum nachgereichten Arztbericht angesetzt (Urk. 16). Diese äusserte sich mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 dazu (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab 1. September 2002. Die Beschwerdeführerin akzeptierte in der Beschwerdebegründung den Beginn des Anspruchs auf eine ganze Rente per 1. Januar 2002, weshalb sie implizit darauf verzichtete, für die Zeitspanne vom 1. September 2001 bis Ende Dezember 2001 eine höhere Rente geltend zu machen (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 4.2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund der medizinischen Akten ab 1. September 2001 bis 1. Oktober 2002 und unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bis 31. Dezember 2001 von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % aus. Nach einer kurzfristigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schätzte sie deren Arbeitsfähigkeit ab Mai 2002 beziehungsweise unter Hinweis auf Art. 88a Abs. 2 IVV ab 1. September 2002 wiederum auf 50 % (Urk. 2 S. 2 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, der Psychiater habe sie nicht von Anfang an für zu 50 % arbeitsfähig gehalten. Vielmehr sei sie von diesem nur unter weiteren beruflichen und therapeutischen Massnahmen, welche aber nicht durchgeführt worden seien, als zu 50 % arbeitsfähig eingeschätzt worden. Daher könne ab Juni 2002 nicht von einer Verbesserung und nicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden (Urk. 1 S. 6). Ferner leide das Gutachten an formellen und inhaltlichen Mängeln, weshalb es nicht verwertbar sei (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.
3.1 Im Bericht vom 14. Dezember 2001 nannte Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumakrankheiten, Klinik Hirslanden, die folgenden Diagnosen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden (Urk. 8/63 S. 1 lit. A):
- chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Flachrücken sowie mässigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) ohne eindeutige Kompression neuraler Strukturen
- Zusätzliches psychiatrisches Grundleiden (Depression?, Konversionsstörung, Angst-Panik-Störung oder sonstige psychiatrische Grunderkrankung).
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie keine (vgl. Urk. 8/63 S. 1 lit. A).
Dr. C.___ hielt unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer ausgeprägten Schmerzstörung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung leide. Daher sei eine Überweisung an eine Schmerzsprechstunde respektive in ein Schmerzprogramm erfolgt (Urk. 8/63 S. 2 Ziff. 3).
Die Beschwerdeführerin sei seit 5. Februar 2001 bis Ende September 2001 zu 50 % arbeitsunfähig und seit 1. Oktober 2001 voraussichtlich bis auf Weiteres zu 70 % (Urk. 8/63 S. 1 lit. B).
3.2 Am 23. Januar 2002 ergänzte Dr. C.___ den obgenannten Arztbericht vom 14. Dezember 2001 dahingehend, dass prognostisch wieder eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % für eine körperlich nicht belastende Tätigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate erreicht werden sollte (Urk. 8/64 S. 1 lit. B und S. 3 oben).
3.3 Dr. med. D.___, Assistenzärztin, Psychiatrische Universitätsklinik ___, erklärte im Bericht vom 8. Mai 2002, die Beschwerdeführerin leide unter chronischen Schmerzen und sei dadurch seit 1996 inhaltlich thematisch eingeengt. Ihre Arbeitsfähigkeit sei dadurch vermindert. Sie habe aber bis heute keine psychiatrische und psychopharmakologische Behandlung gehabt (Urk. 8/62 S. 1 lit. A). Diagnosen, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, gäbe es nicht (Urk. 8/62 S. 1 lit. A). Die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Büroangestellte gearbeitet; in dieser Tätigkeit sei sie seit Oktober 2001 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/62 S. 1 lit. B).
3.4 Im Bericht vom 17. Juli 2002 nannte Dr. C.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/60 S. 1 lit. A):
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichter Fehlform der Wirbelsäule, Übergangsanomalie lumbosakral sowie kleiner dorsomedianer Diskushernie ohne Neurokompression
- Chronifiziertes Schmerzsyndrom bei Verdacht auf eine zugrunde- liegende psychische Erkrankung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie keine (Urk. 8/60 S. 1 lit. A).
Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit äusserte sich Dr. C.___ dahingehend, dass für eine administrative Tätigkeit beziehungsweise eine Tätigkeit im Büro seit 5. Februar 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe und seit 1. Oktober 2001 vorübergehend eine solche von 70 %. Sie erklärte weiter, dass aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % wieder möglich sein sollte (Urk. 8/60 S. 1 lit. B).
Dr. C.___ hielt fest, dass eine genaue Festlegung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Schmerztherapeuten mit eventuell psychiatrischer Beurteilung empfehlenswert sei. Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für körperlich nicht belastende Tätigkeiten 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/60 S. 2 lit. D Ziff. 7).
3.5 In dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aktenstudium und persönliche Untersuchung erstellten Medas-Gutachten vom 1. Dezember 2003 hielten Dr. med. E.___, Chefarzt, und Dr. med. F.___, Gutachter, zusammenfassend die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/58 S. 22 Ziff. 4.1):
- Persönlichkeitsstörung (ängstliche, selbstunsichere und erhöht suggestible Persönlichkeit mit Ambivalenz gegenüber Abhängigkeitsgefühlen)
- Angst- und depressive Störung gemischt mit Panikattacken
- Dissoziative Störung mit unübersehbarer Verdeutlichungstendenz
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei lumbosakraler Übergangsanomalie (Lumbalisation S1, rudimentäre Bandscheibe S1/2), und kleiner medianer Diskushernie (wahrscheinlich L5/S1) ohne Nervenwurzelkompression
Als Diagnose mit Krankheitswert ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Nikotinabusus (30 Zigaretten pro Tag, 30-40 py) mit Stress-Leukozytose (Urk. 8/58 S. 22 Ziff. 4.2).
Objektiv wirke die normosome Beschwerdeführerin eher jünger als altersentsprechend und demonstriere eine lehrbuchmässige „Belle indifférence“. Seitlich seien die Daumenendglieder etwas aufgekratzt (anamnestisch früher Onychophagie). Beim Stehen zur Beurteilung der Wirbelsäule habe die Beschwerdeführerin häufig geschwankt und sei zusammengezuckt, beim Finger-Boden-Abstand sei das Hängenlassen des Kopfes und der Arme angeblich unmöglich gewesen. Es bestehe eine Druck- und Klopfdolenz des ganzen Achsenorgans kaudal von BWK 12 und eine druckschmerzhafte rechte Gesässhälfte. Die aktive Wirbelsäulenbeweglichkeit sei deutlich eingeschränkt, immer im Zeitlupentempo und mit (künstlich anmutenden) Zuckungen. Der Fersenfall habe aus Angst vor Kreuzschmerzen nicht korrekt ausgeführt werden können. Im Gebiss bestehe ein Status nach Entfernung der Amalgamplomben. Die Blutdruckwerte würden bei 145/100 mmHg liegen. Es bestehe ein Lungenbefund mit etwas produktivem Husten und (seltenem) Giemen (Raucherbronchitis). Im Neurostatus sei eine mögliche Sensibilitätsstörung im Dermatom L5 rechts festgestellt worden, welche klinisch aber nicht eindeutig abgrenzbar sei. Die Untersuchung der rechten unteren Extremität sei wegen mangelnder Kooperation erschwert gewesen. Es bestehe eine unübersehbare Verdeutlichungstendenz (Urk. 8/58 S. 21).
Aufgrund der Laborwerte habe sich eine deutliche (Stress-)Leukozytose mit Neutrophilie und Lymphopenie sowie eine Hypercholesterinämie gezeigt (Urk. 8/58 S. 21 Mitte).
Der Psychiater habe eine Persönlichkeitsstörung mit gemischter Angststörung und depressiver Störung sowie eine dissoziative Störung diagnostiziert und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 50 % geschätzt, im Rahmen von vorgeschlagenen Massnahmen (Urk. 8/58 S. 21).
Der Rheumatologe habe ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei einer lumbosakralen Übergangsanomalie und einer kleinen medianen Diskushernie der zweituntersten Etage (wahrscheinlich L5/S1) ohne sichere Nervenkompression gefunden und - wie alle begutachtenden Ärzte - den Eindruck einer nichtsomatischen Schmerzkomponente gehabt. Er attestiere eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % als Krankenpflegerin und eine solche von 0 % für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit (Urk. 8/58 S. 21 unten).
Zusammenfassend gingen die Ärzte bezüglich der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Krankenpflegerin von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % aus, insbesondere aufgrund von rheumatologischen und weniger aufgrund von psychiatrischen Gegebenheiten (Urk. 8/58 S. 23 Ziff. 5.1). In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe, insbesondere aus psychiatrischen Gründen, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/58 S. 23 Ziff. 5.2).
Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei etwa auf den 10. November 2003 zu legen, wobei bereits seit 5. Februar 2001 verschiedene Grade von Arbeitsunfähigkeit attestiert worden seien (Urk. 8/58 S. 23 Ziff. 5.4). Die Prognose sei ungewiss und hänge insbesondere von der unvorhersehbaren psychischen Entwicklung der Beschwerdeführerin ab (Urk. 8/58 S. 23 Ziff. 5.5).
3.6 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, hielt im Bericht vom 1. Oktober 2006, welcher im Auftrag der Beschwerdeführerin erstellt wurde, aufgrund einer neurologischen Untersuchung folgendes fest:
Die Beschwerdeführerin leide - wie von den Medas-Gutachtern und der behandelnden Rheumatologin festgehalten - an einem rheumatologisch und radiologisch bestätigten chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom rechts (weniger auch links), bei lumbosakraler Übergangsanomalie und kleiner medianer Diskushernie L5/S1 sowie an einer ungewöhnlichen, heftigen Angst vor den dabei entstehenden Schmerzen. Diese habe sie durch extremes Stressmanagement und adäquates leichtes Ausdauertraining soweit unter Kontrolle bekommen, dass ihre Lebensqualität besser geworden sei. Die Überempfindlichkeit und die schwere Angst vor Schmerzen seien auf einen langjährigen ungünstigen Lernprozess zurückzuführen, der durch die immer wieder wiederholte Erfahrung der Hilflosigkeit gegenüber den Schmerzen bedingt gewesen sei (sogenanntes Schmerzgedächtnis).
Da sie ihre Teilarbeitsfähigkeit von wahrscheinlich 25-40 % nur mit Hilfe frei gewählter Arbeitszeiten aufrecht erhalten könne, sei sie nicht vermittelbar und damit auch nicht in nennenswertem Ausmass erwerbsfähig. Etwas Anderes als ihre Selbstbehandlung und die rheumatologische Behandlung schlage er nicht vor (Urk. 15 S. 2).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass hinsichtlich der Diagnose im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen. Auch der Neurologe Dr. G.___ nannte im Bericht vom 1. Oktober 2006 keine weitergehenden Diagnosen, als diejenigen, welche schon von Dr. C.___ und den begutachtenden Ärzten aufgezählt wurden.
4.2 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit - diese ist vorliegend zur Bemessung des Invaliditätsgrades von Bedeutung - äusserten sich lediglich Dr. C.___ und die Medas-Gutachter (vgl. Erw. 3.1 ff. vorstehend).
Dr. C.___, welche die Beschwerdeführerin seit September 2000 regelmässig behandelt (vgl. Urk. 8/64 S. 2 lit. D Ziff. 1) und damit den Krankheitsverlauf als Fachärztin beurteilen kann, erklärte bereits am 23. Januar 2002, dass für körperlich nicht belastende Tätigkeiten im nächsten halben Jahr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden könne (vgl. Erw. 3.2 vorstehend). Diese Prognose bestätigte sie daraufhin im Bericht vom 17. Juli 2002, in welchem sie festhielt, dass aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (vgl. Erw. 3.4 vorstehend).
Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit stimmt im Ergebnis mit derjenigen der begutachtenden Ärzte überein. Diese attestierten der Beschwerdeführerin zusammenfassend, in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Medas-Ärzte gingen davon aus, dass die Einschränkung vor allem psychisch bedingt sei (vgl. Erw. 3.5 vorstehend).
Somit stimmen die beiden medizinischen Berichte, welche sich zur behinderungsangepassten Tätigkeit der Beschwerdeführerin äussern, hinsichtlich der Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit überein. Das Gutachten erfüllt ferner sämtliche beweisrechtlichen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen, berücksichtigt sämtliche von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch die Panikattacken, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen, insbesondere auch, dass es sich eher um eine psychiatrische als um eine rheumatologische Einschränkung handle, sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es üblich, dass Konsiliarärzte ihre Berichte als schriftliches Teilgutachten zur Verwertung im Gesamtgutachten einreichen. Falls die Gesamtbeurteilung entsprechend ihrer Einschätzung ausfällt, bedarf es keiner formellen Schlusssitzung, an welcher diese teilnehmen. Somit ist nicht von einem mangelhaften Gutachten auszugehen.
Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, die Einschätzung, wonach ihre Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit 50 % betrage, sei im Sinne einer Prognose und unter der Voraussetzung, dass weitere medizinische und therapeutische Massnahmen erfolgreich durchgeführt werden, abgegeben worden, weshalb nicht per 1. September 2002 auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit abgestellt werden könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Gutachten erst ab einem späteren Zeitpunkt von einer anhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht (vgl. Urk. 8/58 S. 23 Ziff. 5.4) und dass der Beschwerdeführerin seit Feststellung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eine angemessene Übergangszeit zugestanden wurde (vgl. Erwägungen 3.2 f. vorstehend). Daher ist die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführerin seit 1. September 2002 eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zugemutet werden kann, nachvollziehbar und zu bestätigen.
Auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin, welche sie gegen die Verwendbarkeit des Medas-Gutachtens vorbrachte, vermögen keine Zweifel bezüglich dessen Beweiskraft hervorzurufen. Zum Einen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das rheumatologische Teilgutachten nicht schlüssig sein sollte. Andererseits ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine neurologische Begutachtung der Beschwerdeführerin hätte durchgeführt werden sollen. Diese Notwendigkeit hätte sich - aufgrund der engen Verknüpfung der Gebiete Rheumatologie und Neurologie - anlässlich der rheumatologischen Abklärung ergeben müssen. Dass keine derartige Notwendigkeit bestand, zeigt denn auch der nachgereichte Bericht des Neurologen Dr. G.___. Er ging von denselben Diagnosen wie die begutachtenden Ärzte beziehungsweise Dr. C.___ aus und unterliess es, konkrete Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu machen und seine Schlussfolgerungen zu begründen (vgl. Erw. 3.6 vorstehend).
Ferner sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der Umstand, dass sie sich zwischenzeitlich in psychiatrischer Behandlung befinde, von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden sei, unzutreffend. Im Sinne einer Schadenminderungspflicht hat die Beschwerdeführerin nämlich therapeutische Behandlungen zu befolgen. Eine solche Behandlung wurde im Übrigen auch bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter vorausgesetzt (vgl. Erw. 3.5 vorstehend).
Aus dem Gesagten folgt, dass auf das Medas-Gutachten abgestellt werden kann und sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Akten schlüssig beurteilen lässt. Daher erübrigt sich die Vornahme von weitergehenden medizinischen Abklärungen.
4.3 Zusammenfassend ist daher, gestützt auf das Gutachten der Medas-Ärzte und die Einschätzung von Dr. C.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit ab 1. September 2002 in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Aus den medizinischen Akten ist ferner ableitbar, dass diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch für die erste rentenrelevante Zeitspanne vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 zutrifft (vgl. Erw. 3.1 vorstehend). Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen (vgl. Erw. 2.1 vorstehend).
5.
5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
Da die Beschwerdeführerin ihr letztes Salär als Krankenpflegerin vor fast 10 Jahren erzielte und nur kurzfristig im kaufmännischen Bereich arbeitete, können vorliegend zum Valideneinkommen keine genauen Angaben gemacht werden. Dieses ist daher aufgrund statistischer Angaben zu berechnen.
5.2 Aus dem psychiatrischen Teilgutachten wird ersichtlich, dass unklar ist, ob die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % im Rahmen einer Bürotätigkeit umzusetzen vermag oder nicht (vgl. Urk. 8/58/3 S. 13). Daher kann, obschon die Beschwerdeführerin auf Kosten der Invalidenversicherung eine kaufmännische Ausbildung tätigte, nicht auf die Lohnangaben des kaufmännischen Verbandes abgestellt werden. Es sind daher auch zur Berechnung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne heranzuziehen.
Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3 Da es vorliegend um den Invaliditätsgrad per September 2002 geht, sind die Verhältnisse des Jahres 2002 massgebend. Das im Jahr 2002 von Frauen im Durchschnitt aller Tätigkeiten, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, erzielte Einkommen betrug Fr. 4'743.-- (LSE 2002 Tabelle TA1 Total, Niveau 3), mithin Fr. 56'916.-- im Jahr (Fr. 4'743.-- x 12). An die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 59'334.-- (Fr. 56'916.-- : 40,0 x 41,7). Damit ist von einem Valideneinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 59'334.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Arbeitspensums von 50 % ergibt dies ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 29'667.-- (Fr. 59'334.-- x 0,5).
5.4 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Da die Beschwerdeführerin im Vergleich zu ihren Mitkonkurrenten in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, nicht benachteiligt ist, rechtfertigt sich vorliegend die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges nicht. Würde nun aber im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführerin von einem Abzug von 15 % ausgegangen, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 25'217.-- (29'667.-- x 0,85).
5.5 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 59'334.-- und einem Invalideneinkommen von mindestens Fr. 25'217.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von höchstens Fr. 34'117.-- und der Invaliditätsgrad beläuft sich selbst unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 15 % nur auf 57 %. Damit ist - wie von der Beschwerdegegnerin richtig geltend gemacht - ab 1. September 2002 lediglich ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen. Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheides und zur Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Honorarnoten vom 23. Januar 2006 und vom 31. Oktober 2006 machte Rechtsanwältin Claudia Schaumann Aufwendungen von insgesamt 11,05 Stunden und Auslagen von Fr. 70.40 geltend (Urk. 11; Urk. 13). Im Lichte der massgebenden Kriterien (Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Prozesses) erscheint der geltend gemachte Aufwand als angemessen. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und von Barauslagen von Fr. 70.40 (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist somit eine Entschädigung von Fr. 2'453.70 auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann, Zürich, wird mit Fr. 2'453.70 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie
- an die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).