IV.2005.01177
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 2. Februar 2006
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Pascal Acrémann
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 C.___, geboren 1951, arbeitete vom 1. April 1968 bis 30. April 2002 als Maschinist bei der A.___ AG, B.___ (Urk. 8/65 Ziff. 6.3.1; Urk. 8/87 Ziff. 1). Am 3. November 2000 meldete er sich wegen unfallbedingten Sehnenrissen an der rechten Schulter erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/89 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 8/35-37), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/87) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/88) ein und nahm berufsberaterische Abklärungen vor (Urk. 8/86). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/27) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Dezember 2002 (Urk. 8/25) einen Leistungsanspruch des Versicherten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Vom 22. Juli 1999 bis 30. April 2002 bezog der Versicherte Unfalltaggelder (Urk. 8/79/2). Am 28. April 2004 meldete er sich infolge unfallbedingter Beschwerden an der rechten Schulter sowie krankheitsbedingter Beschwerden an der linken Schulter und am linken Knie erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/65 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte wiederum ärztliche Berichte (Urk. 8/29-33; Urk. 8/61) und IK-Auszüge (Urk. 8/57; Urk. 8/62) ein. Mit Verfügung vom 18. November 2004 (Urk. 8/24) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten. Dagegen erhob dieser am 30. November 2004 Einsprache (Urk. 8/21) und beantragte am 5. Januar 2005 (Urk. 8/59) im Hinblick auf das vor dem hiesigen Gericht hängige Verfahren betreffend Unfallversicherungsleistungen (Prozess-Nr. UV.2004.00105) die Sistierung des Verfahrens, was die IV-Stelle am 13. Januar 2005 (Urk. 8/58) verfügte.
1.3 Mit Urteil vom 23. März 2005 in Sachen des Beschwerdeführers gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) entschied das hiesige Gericht, dass der Versicherte aus Unfallversicherung Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % sowie rückwirkend per 1. Oktober 2003 Anspruch auf eine Rente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 39 % habe (Prozess-Nr. UV.2004.00105). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Nachdem der Versicherte seine Einsprache am 11. Mai 2005 (Urk. 8/13) ergänzt hatte, hiess die IV-Stelle diese mit Entscheid vom 15. September 2005 gut und sprach dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. September 2004 eine ganze Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 42 % ab 1. Oktober 2004 eine Viertelsrente, jeweils inklusive einer Kinderrente, zu (Urk. 8/7 = Urk. 2; Urk. 8/2-6).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Oktober 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Rückweisung zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 3. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Sozialversicherung folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (vgl. BGE 131 V 123 Erw. 3.3.3, 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen; Art. 16 ATSG). Da der Unfallversicherer bei der Invaliditätsbemessung indessen regelmässig weder die unfallfremden invalidisierenden Faktoren noch die zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung gehörenden bevorstehenden oder laufenden beruflichen Eingliederungsbemühungen berücksichtigt, kommt dem von ihm festgelegten Invaliditätsgrad kein Vorrang zu (BGE 119 V 471 Erw. 3; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 in fine).
1.3 Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Unterlagen und das Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. März 2005 (Prozess-Nr. UV.2004.00105) davon aus, dass nach dessen Unfall vom 19. Juli 1999 eine durchgehende volle Erwerbsunfähigkeit bestanden habe, weshalb der Invaliditätsgrad nach Ablauf des Wartejahres im Juli 2000 100 % betragen habe. Nach dem 1. Oktober 2004 betrage die unfallbedingte Invalidität 39 %, so dass der bisherige Invaliditätsgrad unter Würdigung der unfallfremden Gesundheitsschäden ebenfalls zu überprüfen sei. Spätestens ab 1. Oktober 2004 sei es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der unfallfremden Einschränkungen zumutbar, einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich nachzugehen. Es ergebe sich ab diesem Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad von 42 % und demnach ein reduzierter Rentenanspruch (Urk. 2 S. 3 f.). Weitere medizinische Abklärungen seien nicht vorzunehmen (Urk. 7 S. 2).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er leide nebst den unfallbedingten Problemen der rechten auch an Einschränkungen der linken Schulter, an einer beginnenden beidseitigen medialen Gonarthrose und an einer Patella multipartita rechts, weiter sei er aus psychischen Gründen lediglich zu 50 % angepasst arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin habe im Wesentlichen auf die Beurteilung der SUVA abgestellt und für die krankheitsbedingten Beschwerden einen leidensbedingten Abzug von zusätzlich 5 % auf insgesamt 15 % vorgenommen (Urk. 1 S. 4). Damit seien die krankheitsbedingten Beschwerden und deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit nicht genügend berücksichtigt worden; die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich keine Abklärungen getroffen und es lägen keine entsprechenden ärztlichen Beurteilungen vor (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 Mit Entscheid des hiesigen Gerichts vom 23. März 2005 in Sachen des Beschwerdeführers gegen SUVA (Prozess-Nr. UV.2004.00105) wurde die unfallbedingte Verletzung seiner rechten Schulter und deren Folgen beurteilt und gestützt auf die im Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis 23. April 2003 ergangenen Arztberichte (Erw. 3.1-3.7 des genannten Urteils) festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei (Erw. 4.10 des genannten Urteils). Seine nicht unfallbedingten allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen bildeten dabei nicht Prozessthema und betreffen nicht den selben Gesundheitsschaden (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Es ist demnach zu prüfen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer durch letztere in seiner behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
3.2 Mit Bericht vom 8. März 2004 (Urk. 8/31/7) diagnostizierte Prof. Dr. med. D.___, Ärztlicher Direktor, Orthopädie Universitätsklinik E.___, Schulterschmerzen bei Verdacht auf Rotatorenmanschettenruptur links, einen Status nach Ruptur der Rotatorenmanschette rechts mit Operationen am 28. Juli 2000, erster offener Re-Operation am 7. Februar 2001 und dritter Operation 2003. Anamnestisch sei die Schultersituation rechts sehr unbefriedigend, der Beschwerdeführer erreiche eine Elevation von etwa 60° und eine Aussenrotation von 10° und habe rechts starke Schmerzen. Er komme nun aber wegen seiner linken Seite, wo er seit mehreren Monaten nächtlich und tagsüber starke Schmerzen habe. Diese Schmerzen seien im Bereich des Deltoideus lokalisiert und funktionell behindernd (Urk. 8/31/7 S. 1).
Bei freier Beweglichkeit und guter Kraft, jedoch einem eindeutig pathologischen Palpationsbefund bestehe eine mechanisch-kompensierte, wahrscheinlich partielle Supraspinatusruptur links (Urk. 8/31/7 S. 1).
3.3 Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie, Universitätsklinik E.___, diagnostizierte mit Bericht vom 27. Mai 2004 (Urk. 8/34/2) einen Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur der linken Schulter mit Schmerzsymptomatik sowie einen Status nach Ruptur der Rotatorenmanschette rechts mit dreifacher Operation (Urk. 8/34/2 lit. A in Verbindung mit Urk. 8/34/1 lit. A). Rechtsseitig bestehe nach wie vor eine sehr unbefriedigende Schultersituation mit schlechter Funktion und starken Schmerzen. Nun habe der Beschwerdeführer auch links seit mehreren Monaten nachts wie auch tagsüber Schmerzen, vor allem bei Überkopfarbeiten. Es bestehe eine funktionelle Einschränkung (Urk. 8/34/2 lit. D Ziff. 3 in Verbindung mit Urk. 8/34/1 lit. D Ziff. 3).
3.4 Dr. med. G.___, FMH für Allgemeine Medizin, bei dem der Beschwerdeführer seit 19. Juli 1999 in Behandlung steht (Urk. 8/33/1 lit. D Ziff. 1), diagnostizierte mit Bericht vom 7. Juni 2004 (Urk. 8/33/1) eine irreparable Rotatorenmanschettenruptur rechts nach Leitersturz, einen Status nach dreimaliger Schulteroperation rechts, Femoropatellararthrosen beidseits, Schulterschmerzen links bei Periarthropathie und eine reaktive Depression (Urk. 8/33/1 lit. A). Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 27. Juli 2000 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. Anamnestisch bestünden bereits bei kleinen Armbewegungen Schulterschmerzen auf der operierten rechten Seite und eine Armschwäche; er könne den Arm lateral nicht heben. Daneben würden belastungsabhängige Knieschmerzen angegeben und immer wieder lumbale Rückenschmerzen beklagt. Die linke Schulter schmerze bei Belastung (Urk. 8/33/1 lit. D Ziff. 4). Therapeutisch könne von einem weiteren operativen Eingriff an der rechten Schulter nicht viel erhofft werden. Die Prognose sei ungünstig, auch weil sich eine Depression entwickelt habe und der Beschwerdeführer Suizidgedanken geäussert habe (Urk. 8/33/1 lit. D Ziff. 7). Im bisherigen Beruf sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/33/2 S. 2).
3.5 Am 24. August 2004 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Operation der linken Schulter (Urk. 8/31/3; Urk. 8/31/2). Im Rahmen der Verlaufskontrolle diagnostizierte die Ärzte der Universitätsklinik E.___, Orthopädie, mit Bericht vom 18. Oktober 2004 (Urk. 8/32) Schulterschmerzen links, differentialdiagnostisch eine Rotatorenmanschettenruptur und Bizepspathologie sowie einen Status nach Ruptur der Rotatorenmanschette rechts mit dreifacher Operation und schlechtem Resultat (Urk. 8/32 S. 1). Anamnestisch seien die Beschwerden eine Woche nach der Operation deutlich zurückgegangen, hätten jedoch in der Folge im Bereich der gesamten linken Schulter erneut zugenommen (Urk. 8/32 S. 1).
Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ diagnostizierten in einem weiteren Bericht vom 12. April 2005 (Urk. 8/17) eine beginnende, medial betonte Gonarthrose beidseits bei Patella multipartita rechts, einen Status nach Schulterarthroskopie mit Bizepstenotomie links am 24. August 2004 bei Impingement-Syndrom und SLAP-Läsion sowie einen Status nach Ruptur der Rotatorenmanschette rechts mit dreimaliger Operation im Zeitraum 2000 bis 2003 (Urk. 8/17 S. 1). Der Beschwerdeführer berichte über rechtsbetonte Ruhe- sowie belastungsabhängige Schmerzen in beiden Knien, welche ihn vor allem beim Treppenhinabsteigen störten. Die aktuelle Gehdauer betrage eine bis zwei Stunden. In seinem angestammten Beruf als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulterbeschwerden und beidseitigen Knieschmerzen aktuell vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/17 S. 1). Es bestehe eine leichte Einschränkung aufgrund der Knie, so dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt keine Operation wünsche. Er sei über eine mögliche prothetische Versorgung bei zukünftig progredienten Schmerzen informiert worden und werde sich bei Bedarf melden (Urk. 8/17 S. 2).
Hinsichtlich der Schulterbeschwerden diagnostizierten die Ärzte des Universitätsspitals E.___ mit Bericht vom 18. April 2005 (Urk. 8/30/2) einen Status nach Impingementsyndrom bei Acromiontyp II Läsion der linken Schulter mit Schulterarthroskopie, Acromioplastik und Bizepsstenotomie links am 24. August 2004, einen Status nach traumatischer Rotatorenmanschettenruptur und dreimaliger Operation im Zeitraum 2000 bis 2003, eine beginnende medial betonte Gonarthrose beidseits sowie eine Patella multipartita rechts. Der Beschwerdeführer habe seit der letzten Kontrolle im Januar 2005 keinerlei Physiotherapie mehr besucht (Urk. 8/30/2 S. 1). Nur acht Monate nach der Operation bestünden nach wie vor erhebliche Schulterbeschwerden, links mehr als rechts. Der Beschwerdeführer beschreibe, dass die zuvor durchgeführte Physiotherapie einen leichten Rückgang seiner Beschwerden bewirkt habe, man empfehle deshalb die Fortführung mit Schwerpunkt der Schmerztherapie. Aufgrund der inzwischen schwierigen sozialen Gesamtsituation solle eine Abklärung der Gesamtarbeitsfähigkeit veranlasst werden (Urk. 8/30/2 S. 2).
3.6 Dr. G.___ führte mit Bericht vom 28. April 2005 (Urk. 8/16) aus, der Beschwerdeführer klage seit der Operation der linken Schulter vom 24. August 2004 noch über Restbeschwerden. Die missliche Gesundheits- und Finanzsituation habe dann zu einer reaktiven Depression mit Selbsttötungsideen geführt, weshalb der Beschwerdeführer ins Psychiatriezentrum H.___ geschickt worden sei. Mitte März 2005 sei er wegen beidseitigen Knieschmerzen beurteilt worden und in seinem angestammten Beruf als Bauarbeiter aufgrund der Schulter und der Knieschmerzen als zu 100 % arbeitsunfähig befunden worden (Urk. 8/16).
3.7 Oberärztin Dr. med. I.___ und Assistenzärztin Dr. med. J.___, Psychiatriezentrum H.___, diagnostizierten mit Bericht vom 7. Juni 2005 (Urk. 8/29) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) bei psychosozialer Belastungssituation mit Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56), bestehend seit etwa 2001 (Urk. 8/29 lit. A). Als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer seit seinem Unfall 1999 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/29 lit. B). Sein Gesundheitszustand sei besserungsfähig; seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 8/29 lit. C Ziff. 1-2).
Es liege ein sozialpsychiatrisches Problem vor. Die Arbeitsversuche in geschütztem Rahmen seien aufgrund der Abneigung des Beschwerdeführers, mit körperlich behinderten Menschen zusammen zu arbeiten, gescheitert. Er fühle sich nach eigenen Angaben dadurch noch mehr beeinträchtigt und noch depressiver. Eine Arbeit in der freien Marktwirtschaft schildere er als unmöglich, jegliche körperliche Tätigkeit sei durch die Schmerzsymptomatik verunmöglicht. Eine Büroarbeit sei wegen mangelnden Deutschkenntnissen ebenfalls erschwert. Aus psychiatrischer Sicht sei eine antidepressive Medikation mit schlafanstossender Wirkung für notwendig gehalten worden, der Beschwerdeführer habe das Medikament jedoch nach einigen Wochen mit unklarer Begründung abgesetzt. Da er die Hilfeangebote abgelehnt habe, habe man die Behandlung Anfang März 2005 beendet (Urk. 8/29 lit. D Ziff. 7).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Grund für eine IV-Berentung des Beschwerdeführers. Die sicherlich vorhandene depressive Symptomatik habe sich aufgrund seiner Arbeitslosigkeit, der sozialen Isolation und der finanziellen Probleme entwickelt. Er würde von einer Tagesstrukturierung und regelmässiger sozialpsychiatrischer Betreuung mit eventueller antidepressiver Medikation profitieren, diese Massnahmen habe er jedoch abgelehnt (Urk. 8/29 lit. D Ziff. 7).
3.8 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 3) führte Dr. G.___ aus, der Beschwerdeführer leide an einer unfallbedingten irreparablen Rotatorenmanschettenruptur rechts, einem Status nach Schulteroperation links mit Restbeschwerden und an schmerzhaften, beidseitigen Kniearthrosen sowie Fussschmerzen rechts. Er sei als Bauarbeiter nach wie vor vollständig arbeitsunfähig. Zusammen mit der depressiven Verstimmung sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Beruf realistisch (Urk. 3).
4.
4.1 Gestützt auf den Bericht der Ärztinnen des Psychiatriezentrums H.___ vom 7. Juni 2005 (Urk. 8/29), der den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.4) genügt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Aus dem genannten Bericht geht schlüssig hervor, dass seine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf die sozialen Umstände und somit auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen sind. Zudem wäre es möglich, dass sein psychischer Zustand mit medizinischen und sozialpsychiatrischen Mitteln, wie sie im Bericht vom 7. Juni 2005 vorgeschlagen wurden, verbessert werden könnte (Urk. 8/29 lit. D Ziff. 7). Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Schadenminderungspflicht zumutbar, sich solchen Massnahmen zu unterziehen.
4.2 Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeht, kann den vorliegenden Arztberichten übereinstimmend entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nebst seinen unfallbedingten Einschränkungen der rechten auch an krankheitsbedingten Einschränkungen der linken Schulter (Urk. 8/31/7 S. 1; Urk. 8/34/2 lit. A; Urk. 8/33/1 lit. A) sowie der Knie (Urk. 8/33/1 lit. A; Urk. 8/17 S. 1; Urk. 8/30/2 S. 1) leidet, wobei nach der am 24. August 2004 vorgenommenen Operation der linken Schulter gemäss Bericht der Ärzte des Universitätsspitals E.___ vom 18. April 2005 weiterhin erhebliche Schulterbeschwerden, links mehr als rechts, bestünden (Urk. 8/30/2 S. 2). Aufgrund der Knieschmerzen und Schulterbeschwerden sei der Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Bauarbeiter vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/17 S. 1). Davon ist auszugehen, zumal der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner unfallbedingten Beschwerden seinen angestammten Beruf nicht mehr ausüben kann (vgl. vorstehend Erw. 3.1).
4.3 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit nahm Prof. D.___ mit Bericht vom 8. März 2004 (Urk. 8/31/7) keine Stellung, sondern wies lediglich darauf hin, dass die Schmerzen der linken Schulter funktionell behindernd seien (Urk. 8/31/7 S. 1). Auch Dr. F.___ erwähnte mit Bericht vom 27. Mai 2004 eine funktionelle Einschränkung (Urk. 8/34/2 lit. D Ziff. 3). Die Berichte der übrigen beteiligten Ärzte der Universitätsklinik E.___ (Urk. 8/32; Urk. 8/17; Urk. 8/30/2) enthielten sodann - abgesehen von der Empfehlung, die Gesamtarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abklären zu lassen (Urk. 8/30/2 S. 2) - keine Angaben zu dessen behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit. Dr. G.___ äusserte sich mit Bericht vom 7. Juni 2004 (Urk. 8/33/2 S. 2) und 28. April 2005 (Urk. 8/16) ebenfalls nicht dazu, hielt jedoch mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 (Urk. 3) fest, in einem angepassten Beruf sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit realistisch. Auf dieses Schreiben kann jedoch nicht abgestellt werden, da es den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.4) nicht zu genügen vermag.
4.4 Insgesamt liegen somit keine medizinischen Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit unter Einschluss auch unfallfremder Beeinträchtigungen vor. Es kann anhand der gestellten Diagnosen jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass seine aus Unfallgründen grundsätzlich nicht eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend Erw. 3.1) infolge dieser krankheitsbedingten Diagnosen eine Einschränkung erfährt. Wie hoch diese ausfällt, kann aufgrund der vorliegenden Berichte nicht beurteilt werden. Nachdem jedoch die medizinische Festlegung der behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher somatischer Beeinträchtigungen Voraussetzung für die Überprüfung seines Rentenanspruches und einer allfälligen Rentenherabsetzung bildet, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
5.2 Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen und unter Einholung eines aussagekräftigen orthopädisch-rheumatologischen Berichts, der sich zur verbleibenden Gesamtarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern haben wird, den Sachverhalt neu beurteilt und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt. Dabei wird auch der Zeitpunkt einer allfälligen Änderung des Invaliditätsgrads abzuklären sein, zumal die angenommene Verbesserung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers und somit die verfügte Rentenherabsetzung per 1. Oktober 2004 nicht mit dem rechtskräftig per 1. Oktober 2003 festgesetzten Unfallversicherungsrentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. März 2005, Prozess-Nr. UV.2004.00105, Dispositiv-Ziff. 1) übereinstimmt (vgl. Urk. 2 S. 3) und auch nicht zwingend übereinstimmen muss.
5.3 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 15. September 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).