Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01178
IV.2005.01178

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 1. November 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Helsana-advocare
Zürichstrasse 130, Postfach, 8081 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Im Dezember 2003 meldete sich der 1965 geborene M.___ bei der SVA, IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an und suchte um Berufsberatung nach.
Nach durchgeführter Abklärung (medizinische und beruflich-erwerbliche Erhebungen, worunter zuletzt eine MEDAS-Begutachtung bei der A.___, '___') wurde ihm mit Verfügung vom 14. März 2005 (Urk. 3/1) eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Februar 2004 nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 66 %, eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 74'820.--, einer Beitragsdauer von 16 Jahren und 6 Monaten sowie der Rentenskala 40 zugesprochen (samt Kinderrenten für die Töchter B.___ [geb. 1992] und C.___ [geb. 1994]).
Die dagegen am 7. April 2005 erhobene und auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente gerichtete Einsprache wurde mit Entscheid vom 20. Juni 2005 abgewiesen. Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid liess der durch die Helsana-advocare vertretene Versicherte (vgl. Urk. 4) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 22. August 2005 Beschwerde erheben, unter Erneuerung seines auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente gerichteten Begehrens sowie mit dem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks weiterer medizinischer Abklärung. Nachdem die Verwaltung mit Vernehmlassung vom 29. September 2005 die Abweisung der Beschwerde beantragt und ihre Akten aufgelegt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 geschlossen (vgl. zum Ganzen Akten im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren Proz.-Nr. IV.2005.00914, insbes. Urk. 8/4, 8/9-10, 8/17 und 8/52-53).
1.2     Mit Verfügung vom 9. September 2005 (Urk. 3/2) kam die Verwaltung auf ihre Rentenberechnung zurück und reduzierte die monatlichen Rentenbetreffnisse bei unverändertem Invaliditätsgrad (66 %) rückwirkend ab Leistungsbeginn (1. Februar 2004) von Fr. 1'416.-- auf Fr. 1'393.-- (bzw. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 von Fr. 1'443.-- auf Fr. 1'419.--) respektive von Fr. 567.-- auf Fr. 558.-- (bzw. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 von Fr. 577.-- auf Fr. 568.--). Dies gestützt auf ein von Fr. 74'820.-- auf neu Fr. 72'240.-- korrigiertes massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen. Auf dem begründenden Beiblatt wurde dazu ausgeführt, entgegen der ursprünglichen Lohnmeldung des Arbeitgebers (D.___ AG, '___'; AHV-pflichtige Lohnsumme 2003: Fr. 69'030.--) schlage für das Jahr 2003 lediglich eine um Fr. 38'204.-- verminderte Lohnsumme zu Buche, was sich wiederum in einer Verminderung des massgebenden Jahreslohndurchschnitts von Fr. 73'428.-- auf Fr. 70'896.-- bezogen auf das Jahr 2004 beziehungsweise auf Fr. 72'240.-- bezogen auf das Jahr 2005 niederschlage; die entsprechende Verminderung sei auf den ursprünglich fälschlicherweise erfolgten Einbezug nicht der AHV-Beitragspflicht unterliegender Krankentaggelder (der E.___) zurückzuführen. Sodann wurden die zuviel bezogenen Leistungen auf Fr. 336.-- quantifiziert und eine Verrechnung mit der Oktober-Rente in Aussicht gestellt. Gleichentags erliess die Verwaltung eine Rückforderungsverfügung gegenüber der E.___ im Betrag von Fr. 493.-- (s. Urk. 8/2 der Akten im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren Proz.-Nr. IV.2005.00914).
Die vom Versicherten - weiterhin vertreten durch die Helsana-advocare - gegen die Rentenneuberechnung am 23. September 2005 erhobene Einsprache (Urk. 7/1) wurde mit Entscheid vom 12. Oktober 2005 (Urk. 2) abgewiesen. Dies allerdings unter gleichzeitiger Stornierung der in Aussicht gestellten Verrechnung (Fr. 336.--) und unter Hinweis darauf, dass hinsichtlich der zuviel ausgerichteten Leistungen ein Erlassgesuch gestellt werden könne.

2.
2.1     Hiergegen liess der Versicherte beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 14. Oktober 2005 (zur Post gegeben am 17. Oktober 2005; Urk. 1) wiederum Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei aufzuheben, und es seien ihm weiterhin Rentenleistungen auf der Berechnungsbasis gemäss Verfügung vom 14. März 2005 auszurichten; eventuell sei die Sache zur Erstattung einer rechtsgenügenden Begründung an die Verwaltung zurückzuweisen (S. 2).
2.2     Am 19. Oktober 2005 wurde von der Verwaltung eine (Telefax-)Kopie der vom Beschwerdeführer nicht aufgelegten Einspracheeingabe vom 23. September 2005 (Urk. 7/1) beigezogen (vgl. Urk. 5-6 und 7/2).

3.
3.1     Obgleich der Rechtsstreit an sich bei einem Streitwert von weit unter Fr. 20'000.-- (~ Fr. 10'500.-- = Fr. 336.-- + Fr. 10'080.-- [= Fr. 42.-- {= Fr. 24.-- + Fr. 18.--} x 12 x 20]; vgl. § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]) der einzelrichterlichen Zuständigkeit unterliegt (§ 11 Abs. 1 GSVGer), wird er in (analoger) Anwendung von § 11 Abs. 4 GSVGer kollegial erledigt.

3.2     Die Sache erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif, das heisst kann zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit beziehungsweise Aussichtslosigkeit ohne Anhörung der Gegenpartei der sofortigen Erledigung zugeführt werden (§ 19 Abs. 2 GSVGer).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     In formeller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer rügen, der angefochtene Entscheid sei nicht hinreichend begründet und verletze folglich den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urk. 1 S. 2 Antrag Ziff. 3 und S. 3 f. Ziff. II/3-5).
1.2     Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Diese sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Einspracheinstanz hat den Einspracheentscheid innert angemessener Frist zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).
Im Sozialversicherungsverfahren haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG; vgl. zum verfassungsmässigen Gehörsanspruch: Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] sowie die hierzu unter der Herrschaft von Art. 4 altBV [in der bis Ende 1999 geltenden Fassung] ergangene [s. etwa BGE 120 V 362 Erw. 2a], nach wie vor massgebende [vgl. BGE 126 V 130 Erw. 2a mit Hinweisen] Rechtsprechung). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Bevor die Behörde einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, hat sie ihn davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern. Zudem hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen und dabei wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus der Begründung muss mithin ersichtlich sein, ob und gegebenenfalls warum die Behörde ein erhobenes Vorbringen für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Jedenfalls muss sich aus der Begründung ergeben, dass sich die Behörde mit erhobenen Einwänden beziehungsweise Rügen des Betroffenen in angemessener Weise auseinandergesetzt hat. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und gegebenenfalls auf im Einzelnen weiterhin als zutreffend erachtete frühere Ausführungen verweisen.
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Rechtsaktes. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Praxisgemäss kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben. So kann es beispielsweise nicht der Sinn des Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Einspracheinstanzen sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von den durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für deren vorgängige Unterlassung. Zudem sollen mit der in einzelnen Sozialversicherungszweigen neu geschaffenen Einsprachemöglichkeit unnötige Gerichtsverfahren vermieden werden (vgl. zum Ganzen etwa BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72 und 126 V 132 Erw. 2b je mit Hinweisen; vgl. auch SZS 2001 S. 563 Erw. 3b mit Hinweisen; s. ferner Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 1 ff. zu Art. 42 ATSG sowie N 21 zu Art. 52 ATSG in Verbindung mit N 23 f. zu Art. 49 ATSG).
1.3     Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrer Verfügung vom 9. September 2005 (Urk. 3/2) zur Frage der Rentenberechnungsfaktoren ausführlich geäussert (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, Beitragsdauer und Rentenskala) und sich im zugehörigen Beiblatt näher damit befasst, aus welchem Grund und in welchem Umfang das anrechenbare Jahreseinkommen 2003 ihrer Ansicht nach zu korrigieren ist und wie sich diese Korrektur nach ihrem Dafürhalten auf das für die Rentenberechnung massgebende Durchschnittseinkommen auswirkt sowie schliesslich - wiederum in der Verfügung selbst - konkretisiert, in welchem Betrag demzufolge nach ihren Berechnungen die monatlichen Rentenbetreffnisse zu berichtigen sind. Diese mit den üblichen Angaben zur Renten(neu)berechnung versehene Verfügung liess eine sachbezogene Anfechtung ohne Weiteres zu und genügt damit den Anforderungen an die Begründungspflicht. Andernfalls müsste die in Bezug auf die Rentenberechnung unbeanstandet gebliebene Verfügung vom 14. März 2005 (Urk. 3/1), welche lediglich das veranschlagte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, die herangezogene Beitragsdauer und die zur Anwendung gebrachte Rentenskala ausweist, ebenfalls als ungenügend begründet qualifiziert werden, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht behaupten lässt (vgl. Urk. 1 und 7/1). Nachdem der Beschwerdeführer einspracheweise allein und pauschal die ungenügende Verfügungsbegründung geltend machen liess (Urk. 7/1), brauchte sich die Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid in erster Linie mit diesem Einwand zu befassen, was sie denn auch getan hat, indem sie zu Recht betonte, vor Erlass einspracheweise anfechtbarer Verfügungen brauche die betroffene Person nicht angehört zu werden (Art. 42 ATSG; vgl. Kieser, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 42 ATSG), und sodann auf die Verfügung samt Beiblatt verwies und ihrem Entscheid - was vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wird (vgl. Urk. 1) - zudem eine Kopie der von ihr als Beweismittel herangezogenen Taggeldabrechnung der E.___ für die Zeit vom 21. April bis zum 31. Dezember 2003 beilegte. Darüber hinaus hat sie die angefochtene Verfügung auch inhaltlich überprüft und ist auf die verfügungsweise in Aussicht gestellte Verrechnung zurückgekommen, indem sie nunmehr die Möglichkeit eines Erlasses der aus der Rentenneuberechnung resultierenden Rückforderung (Fr. 336.--) zur Disposition stellte. Damit ist sie ihrer Begründungpflicht auch im Einspracheverfahren vollumfänglich nachgekommen und erweist sich die diesbezügliche Rüge der Gehörsverletzung ohne Weiteres als unbegründet. Dass sich der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer trotz alledem ausser Stande sieht, die Renten(neu)berechnung zu überprüfen und nachzuvollziehen, kann nach dem Gesagten nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden. Entgegen der in der Einsprache (Urk. 7/1) wie in der Beschwerde (Urk. 1) vertretenen Auffassung, kann der Beschwerdegegnerin in formeller Hinsicht (rechtliches Gehör, Begründungspflicht) keinerlei Vorwurf gemacht und insbesondere nicht davon gesprochen werden, in den ergangenen Entscheiden fehle eine rechtsgenügende Begründung oder finde überhaupt keine Auseinandersetzung mit eingebrachten Argumenten statt.

2.
2.1     In materieller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer die Weiterausrichtung der ursprünglich verfügten Rentenbetreffnisse beantragen (vgl. Urk. 1 S. 2 Antrag Ziff. 2).
2.2     Laut § 18 Abs. 2-3 GSVGer hat die Beschwerde eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten, sollen die Beweismittel bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden und ist der angefochtene Entscheid beizulegen; genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde oder die Klage nicht eingetreten werde. Gemäss Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten; genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der beschwerdeführenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Zwischen den Normtexten von § 18 Abs. 2-3 GSVGer und Art. 61 lit. b ATSG bestehen keine inhaltlichen Unterschiede (vgl. Beschluss des hiesigen Gerichts vom 18. August 2004 in Sachen S. [UV.2004.00138] Erw. 2.2).
Als Ausdruck des einfachen und raschen Verfahrens (vgl. Art. 61 lit. a ATSG; BGE 110 V 61) sind die formellen Anforderungen an eine Beschwerde gering. Die geforderte kurze oder gedrängte Sachverhaltsdarstellung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Aus der Beschwerdebegründung muss ersichtlich sein, was die beschwerdeführende Partei verlangt (soweit nicht bereits aus dem Rechtsbegehren deutlich genug hervorgeht, wie der angefochtene Entscheid abzuändern ist) und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Auch eine formelartige beziehungsweise standardisierte Begründung ohne konkrete Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid erfüllt die Anforderungen nicht. Fehlt in der Beschwerdeschrift eine hinreichende Sachverhaltsdarstellung und insbesondere eine hinlängliche Begründung und lässt auch eine auf gerichtliche Nachfristansetzung zur Behebung des Mangels hin erstattete Beschwerdeergänzung die nötige Klarheit vermissen, liegt keine rechtsgenügende Beschwerde vor, und es kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. zum Ganzen etwa BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).
2.3     Die vorliegende Beschwerde enthält in materieller Hinsicht zwar ein Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 Antrag Ziff. 2), lässt jedoch eine einschlägige sachbezogene Begründung vermissen (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. II/1-6). Von einem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer kann eine substantiellere Begründung der Beschwerde erwartet werden als von einem unvertretenen, über keine Rechtskenntnisse und Prozesserfahrung verfügenden Laien (vgl. etwa RKUV 1994 Nr. U 192 S. 148 = SVR 1994 UV Nr. 10 S. 27). Insbesondere darf von einem solchen erwartet werden, dass er die Verwaltungsakten beizieht, bevor er zur Beschwerdeerhebung schreitet und sich zu den einschlägigen Unterlagen, namentlich zu den von der Verwaltung angeführten Dokumenten, äussert und sich vor diesem Hintergrund mit der im Einspracheentscheid beziehungsweise in der diesem zugrunde liegenden Verfügung gelieferten Begründung kritisch auseinandersetzt. Der in formeller Hinsicht nicht stichhaltige Hinweis des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers, die von der Beschwerdegegnerin gelieferte Begründung für die Renten(neu)berechnung sei "in keiner Weise überprüfbar", bleibe "völlig nicht nachvollziehbar" beziehungsweise entziehe sich "jeglicher objektiver Ueberprüfbarkeit" (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. II/4-5; s. oben Erw. 1), stellt materiell keine sachbezogene, den Anforderungen genügende Begründung dar. Das Gleiche gilt auch für den rudimentären, rein formelhaften und im Lichte der zeitlichen Gegebenheiten (Erhalt des Einspracheentscheids am 14. Oktober 2005 und noch gleichentags redigierte Beschwerde; vgl. Urk. 1-2) offensichtlich ohne einlässliche Aktenkonsultation erhobenen Einwand, die Einkommensminderung werde "lediglich behauptet, aber nicht bewiesen" (Urk. 1 S. 3 Ziff. II/4), zumal dabei die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführte Krankentaggeldabrechnung der E.___ völlig ignoriert wird. Angesichts der unmittelbar auf die Zustellung des Einspracheentscheids folgenden Beschwerdeverfassung und der - trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit - bewussten Beschränkung der Begründung auf formelle Aspekte ist von einer Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerdebegründung in materieller Hinsicht zufolge Rechtsmissbräuchlichkeit abzusehen (vgl. RKUV 1988 Nr. U 34 S. 34 Erw. 2a mit Hinweisen).

3.       Dies führt zusammengefasst zur - kosten- und entschädigungslosen (§ 33 f. GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. a und g ATSG) - Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana-advocare
- SVA, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 1 sowie einer Kopie des angefochtenen Entscheids (Urk. 2)
- Bundesamt Sozialversicherung (BSV)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).