Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 14. November 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1971 geborene S.___ war seit 15. April 1991 bei der A.___ GmbH, "___", (kurz: A.___) als Betriebsangestellte in einem 60%-Teilzeitpensum angestellt. Am 3. Januar 2000 verletzte sich S.___ während der Arbeit am linken Ellenbogen (Radiusköpfchen-Fraktur, vgl. Urk. 10/37/3/1). Nachdem sie ihre Arbeit bei der A.___ am 6. Juli 2000 (Urk. 10/37/30) beziehungsweise am 21. September 2000 (Urk. 10/37/28) im Umfang von 50 %, wieder aufgenommen hatte, wurde das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen durch die Arbeitgeberin per 30. September 2003 aufgelöst (Urk. 10/30 Ziff. 3). Anschliessend bezog die Versicherte Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/29). Die Schweizerische Unfallversicherung (SUVA) schloss den Fall, nachdem sie die gesetzlichen Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall ausgerichtet hatte, im September 2004 formlos ab (vgl. Urk. 10/26 und Urk. 10/37/63).
1.2 Am 21. Dezember 2004 meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung/Umschulung/Wiedereinschulung/Arbeitsvermittlung/Hilfsmittel/Eingliederungsmassnahmen/Rente) an (Urk. 10/34). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf den Arbeitgeberbericht vom 25. Februar 2005 (Urk. 10/30), die Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) vom 8. März 2005 (Urk. 10/29), die Akten der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) (Urk. 10/37) sowie die Arztberichte von Dr. med. B.___, FMH Orthopädie, "___", vom 14. Januar 2005 (Urk. 10/15/1-7) und von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, "___", vom 25. Januar 2005 (Urk. 10/14) ein. Darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. März 2005 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 10/11 = Urk. 10/13). Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. April 2005 (Urk. 10/10), ergänzt durch die Eingabe vom 23. Mai 2005 (Urk. 10/8), wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 15. September 2005 ab (Urk. 10/4 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess S.___ durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, mit Eingabe vom 17. Oktober 2005 Beschwerde erheben (Urk. 1) und folgendes Rechtsbegehren stellen:
"1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei bis zu einer ganzen Rente zuzusprechen, eventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
2. Es sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.
3. Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten IV."
In der Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2005 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 3. Februar 2006 zog der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zurück (Urk. 12). Der Schriftenwechsel wurde darauf mit Verfügung vom 7. Februar 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin lässt in formeller Hinsicht sinngemäss geltend machen, im Einspracheverfahren sei das rechtliche Gehör verletzt, willkürlich entschieden und es seien ihr zustehende Rechte verweigert worden. Diese Rügen sind aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln (BGE 124 V 92 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.2 Die Beschwerdeführerin liess vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt und willkürlich entschieden, indem sie es abgelehnt habe, unabhängig von der Einschätzung der Unfallversicherung die nichtunfallkausalen Beschwerden der Beschwerdeführerin abzuklären und zu prüfen, insbesondere da bestätigt sei, dass die Arbeitsfähigkeit davon erheblich eingeschränkt sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin weder im Haushalt noch betreffend Arbeitsvermittlung eine Abklärung vorgenommen.
Die Beschwerdeführerin liess weiter vorbringen, als Rechtsverweigerung sei zu werten, dass die Beschwerdegegnerin jegliche Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht und das Prüfen eines Leistungsanspruches aufgrund des IVG verweigert habe (Urk. 1 S. 4).
1.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 21. August 2006 in Sachen B., I 196/06, Erw. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Kommt die Verwaltung ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund und nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an sie zurückgewiesen werden (Urteil EVG vom 30. Juni 2006 in Sachen A., I 158/04, Erw. 5). Die Beschwerdegegnerin hat weder das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt noch willkürlich entschieden. Die Fragen, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt und ob sie aufgrund der vorliegenden Diagnosen die Ansprüche der Beschwerdeführerin richtig festgestellt hat, stehen mit der Würdigung der medizinischen Aktenlage in Zusammenhang und sind daher materieller und nicht formeller Natur.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Gemäss Arbeitgeberbericht (Urk. 10/30) handelt es sich bei der Beschwerdeführerin, welche Mutter von 2 Kindern (Jahrgang 1992 und 1994, vgl. Urk. 10/34) ist, um eine zu 60 % Teilerwerbstätige.
3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass bei der Beschwerdeführerin keine unfallfremden Faktoren mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit/Erwerbsfähigkeit eruierbar seien und die SUVA der Beschwerdeführerin auch keine Taggelder mehr ausbezahle, da diese sie nunmehr zu 100 % als arbeitsfähig erachte. Bezeichnenderweise sei seitens der Beschwerdeführerin auch keine Einsprache gegen die Einstellung der SUVA-Taggeldleistungen erhoben worden (Urk. 2).
3.3 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, sie leide an erheblichen Beschwerden im Arm/Schulterbereich, und deshalb sei sie auch arbeitsunfähig geschrieben worden. Diese Beschwerden würden massgeblich durch psychische Faktoren mitbeeinflusst, und die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, entsprechende medizinische Abklärungen zu tätigen. Zudem sei auch eine Haushaltsabklärung vorzunehmen, da diese Beschwerden sich auch im Haushaltsbereich auswirken würden (Urk. 1).
4.
4.1 Dr. C.___ stellte in ihrem Arztbericht vom 25. Januar 2005 folgende Diagnose (Urk. 10/14):
"Flexionskontraktur Ellenbogen links bei Status nach subkapitaler Radiusköpfchenfraktur mit Impression Januar 01, Status nach offener Reposition und Osteosynthese Januar 00, Status nach ME und ventraler Arthrolyse und Mobilisation Mai 00. Konsekutive Periarthropathia humeroscapularis polytendinotica li. Chron. Cervicovertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule links"
Dr. C.___ führt dazu aus, bei der Beschwerdeführerin liege ein massives Extensionsdefizit des linken Ellenbogens bei Status nach Radiusköpfchenfraktur und wiederholten Operationen mit Osteosynthese sowie Osteosynthesematialentfernng mit Arthrolyse vor, welche keine wesentlichen Verbesserungen der Beweglichkeit bewirkt hätten. Infolge der limitierten Belastbarkeit des linken Armes bestünden muskuläre Atrophien und eine recht hypotone Oberarmmuskulatur, wobei die Belastung zu konsekutiven Schmerzen der linken Schultern führe. Zur Zeit bestünden deutliche periarticuläre Schmerzen im Bereiche der linken Schulter mit endgradig eingeschränkter Beweglichkeit, jedoch mit deutlichen Endphasenschmerzen sowie ausgedehnte muskuläre Verspannungen cervical links, die eindeutig als Folge der muskulären Insuffizienz und Fehlbelastung des linken Armes zu interpretieren seien. Die Beschwerdeführerin sei für jegliche manuelle Arbeit nach wie vor arbeitsunfähig. Ihre Arbeitsfähigkeit betrage nur für Arbeiten ohne Belastung der oberen Extremitäten 50 % ("halbtags") bei halber Berentung (Urk. 10/14).
4.2 Dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 14. Januar 2005 (Urk. 10/15/1-2) liegen verschiedene ärztliche Berichte und Schreiben (Urk. 10/15/3-7) bei:
4.2.1 Dr. B.___ stellt in seinem Arztbericht vom 14. Januar 2005 folgende Diagnose (Urk. 10/15/1):
- Streckausfall Ellbogen links
- Tendomyosen linke Schulter/Nacken
Er erklärt dazu, im Spital E.___ sei eine schlechte Operation durchgeführt worden und der iatrogene Streckausfall betrage 35°. Im Übrigen verweist er auf die Beilagen (Urk. 15/3-7). Die Beschwerdeführerin sei in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/15/1-2).
4.2.2 Im Schreiben von Dr. B.___ an die SUVA, datiert vom 24. Juni 2004, führt er unter dem Titel Verlauf, Datum 24.6.04, aus:
"Zwischenanamnese: Hat Quengelschiene für die Streckung am Ellenbogen links. Arbeitet 30 %. Ist mit Therapie bei mir zufrieden. Schmerzen bei längerem Belassen der Schiene. Kann die Schiene selbst einstellen, um die Streckung kontinuierlich zu erhöhen. Befunde: Extension bis 20° möglich. Beurteilung: Iatrogenes Streckdefizit am Ellenbogen links. Posttraumatisch, iatrogener Dauerschaden."
Das gleiche Schreiben enthält einen weiteren Verlaufsbericht, und zwar mit Datum 14.01.2005 (16:38), worin ein schlechter Verlauf und ein Streckdefizit von ca. 30° festgehalten werden. Abgesehen davon, dass ein Verlaufsbericht vom 14. Januar 2005 auf einem Schreiben vom 24. Juni 2004 seltsam anmutet, ist darauf hinzuweisen, dass in einem weiteren Schreiben von Dr. B.___ an die SUVA vom 8. September 2004 (Urk. 10/15/6) nochmals ein Verlaufsbericht abgegeben wird, und zwar wiederum mit Datum 14.01.2005 (16:38), dieses Mal jedoch mit dem Vermerk, der Verlauf sei erfreulich und das Streckdefizit betrage noch 25°. Es ist schlicht nicht einzusehen, weshalb an ein und demselben Tag und um die gleiche Uhrzeit (14.01.2005 16:38) bei der identischen Patientin der Verlauf einmal schlecht und einmal erfreulich sein und das Streckdefizit um gute 5° variieren sollen. Ferner beinhalten seine allgemein gehaltenen Ausführungen zur Patienteninformation keine für den allfälligen Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin relevante Ausführungen (Urk. 10/15/5 S. 2). Seinem Überweisungsschreiben an die Klinik D.___ vom 12. August 2004 ist zum medizinischen Sachverhalt nichts Neues zu entnehmen (Urk. 10/15/7).
5.
5.1 Den SUVA-Akten (Urk. 10/37) liegt das Schreiben von PD Dr. I.___, Chefarzt Chirurgie, Spital E.___, vom 30. August 2002 bei. Darin führt Dr. I.___ aus, die Beschwerdeführerin habe links eigentlich keine Beschwerden mehr, hingegen im rechten Arm. Am linken Arm sei die Narbe am Ellenbogen reizlos, die Pro- und Supination seien seitengleich. Flexion/Extension würden 160/30/0° betragen, die Schulterelevation sei fast seitengleich wie auch die rohe Kraft. Seiner Meinung nach könne die Physiotherapie gestoppt werden. Geplant sei eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % (Urk. 10/37/41).
5.2
5.2.1 Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, erklärte in seinem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 23. September 2002, der Fall könne abgeschlossen werden, da die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Betriebsangestellte wieder zu 100 % einsatzfähig sei. Dr. F.___ stützt diese Einschätzung insbesondere auf die Befundaufnahme in Bezug auf die Beweglichkeit im Ellbogengelenk: Extension/Flexion: links 0-30-150, rechts 0-0-150, sowie Pro-/Subination mit Ellbogen in Rechtwinkelstellung und Oberarme an den Oberkörper gelegt (gemessen mit Gonio-Meter): links 85-0-110, rechts 85-0-110 (Urk. 10/37/42).
5.2.2 In seiner Beurteilung vom 26. August 2004 hält Dr. F.___ sodann erneut fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein Extensionsdefizit von 15° vorliege. Er betont zudem, bei einem Ellbogeneingriff werde die Beschwerdeführerin in einem Jahr wiederum ein Extensionsdefizit von 15° aufweisen. Er habe in den letzten beiden Jahren 4 Fälle gesehen, welche alle revidiert worden seien: zwei seien gleich schlecht wie vorher und zwei seien schlechter gewesen als vorher. Es bringe nichts, den Fall immer wieder abzuklären und dann wiederum den Fall abzuschliessen. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/37/61).
5.3 Im aktuellsten bei den SUVA-Akten liegenden Arztbericht der K.___ Klinik, "___", demjenigen der Dr. med. G.___, Assistenzarzt Orthopädie, und Dr. med. H.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, vom 10. August 2004 (Urk. 10/37/59) wird folgende Diagnose gestellt:
Ellbogenextensionsdefizit links 25 ° bei
- St.n. subcapitaler Radiusköpfchenfraktur mit Impression im Januar 2001
- St.n. offener Reposition und Osteosynthese Radiusköpfchenfraktur links Januar 2000
- St.n. ME und ventraler Arthrolyse und Mobilisation im Mai 2000
Die Dres. G.___ und H.___ führen dazu aus, unter Berücksichtigung der lediglich leichten Schmerzsymptomatik sowie der für die Beschwerdeführerin scheinbar akzeptablen Bewegungsverhältnisse mit lediglich Extensionsdefizit von ca. 15° (richtig wohl: 25°) sei zunächst keinerlei operative Intervention vorzunehmen. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Verspannungen im Nackenbereich würden sie auf eine Überlastungsreaktion aufgrund der Verhältnisse im Bereich des linken Ellbogens zurückführten (Urk. 10/37/59).
6.
6.1 Den SUVA-Akten ist damit zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zumindest ab August 2002 am linken Arm eigentlich keine nennenswerten Beschwerden mehr aufwies.
Sowohl Dr. I.___ als auch Dr. F.___ gingen 2002 übereinstimmend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit aus, und auch im Jahr 2004 erachtet Dr. F.___ die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nach wie vor als zu 100 % arbeitsfähig. Insbesondere aufgrund des geringen Extensionsdefizits, welches 2004 nicht nur seitens des Kreisarztes der SUVA, sondern auch seitens der Dres. G.___ und H.___ festgestellt wurde, und der offensichtlich leichten Schmerzsymptomatik (vgl. Erw. 5.3) ist diese Einschätzung nachvollziehbar. Daran vermögen die abweichenden Einschätzungen von Dr. B.___ und von Dr. C.___ nichts zu ändern. Die Einschätzung von Dr. B.___ ist nicht plausibel, da er weder nachvollziehbare Angaben zu den Beschwerden noch zu den Befunden macht (vgl. auch Urk. 10/15/4) und seine Verlaufsberichte nicht nur voll von Widersprüchen sind (s. Erw. 4.2.2), sondern auch seinen Bericht vom 14. Januar 2005 an die Beschwerdegegnerin widerlegen. Zudem sind auch seine Angaben zu den physischen und zu den psychischen Funktionen völlig unsubstantiiert (Urk. 10/15/2). Dazu ist festzuhalten, dass Dr. B.___ der einzige Arzt ist, welcher einen psychischen Aspekt - wie erwähnt völlig nicht nachvollziehbar - überhaupt erwähnt. Nach dem im Sozialversicherungsrecht gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kann jedoch aufgrund der Aktenlage nicht von einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert ausgegangen werden.
Auch Dr. C.___ macht keine Ausführungen, auf die abgestellt werden könnte. Sie gibt lediglich den bereits bekannten, mehrfach abgeklärten medizinischen Sachverhalt wieder und leitet daraus ihrerseits ohne einleuchtende Begründung eine auf 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit ab. Zu ihren Ausführungen ist insbesondere zu bemerken, dass es nicht Sache der Mediziner ist, die Höhe der Rente festzulegen. Zudem ist festzuhalten, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen soll und darf, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Betriebsangestellte zu 100 % arbeitsfähig ist, womit trotz der noch leicht schmerzhaften und leicht eingeschränkten Beweglichkeit des linken Ellbogens kein Leistungsanspruch abzuleiten ist. Insbesondere besteht kein Anlass zur Einholung eines medizinischen Gutachtens, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, und auch die von der Beschwerdeführerin anbegehrte Haushaltsabklärung ist aufgrund der - wie bereits erwähnt - als leicht zu bezeichnenden Einschränkungen nicht angezeigt.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).