Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 20. Dezember 2006
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 24. Mai 2004 meldete sich D.___, geboren 1955, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Sie gab an, seit 1991 unter zunehmenden Rückenschmerzen zu leiden, welche vom Nacken bis ins Kreuz und in die Arme und Beine ausstrahlten. Sie ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 11/26). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, den Bericht vom 3. Juni 2004 ein, welcher seinen Arztbericht vom 6. Mai 2004 sowie den Bericht von Dr. med. B.___, Oberärztin, C.___, vom 23. Dezember 2003 bezüglich der Hospitalisation der Versicherten vom 9. bis zum 23. Dezember 2003 enthielt (Urk. 11/12). PD Dr. med. E.___, Oberarzt des F.___ Zürich, Rheumaklinik, nahm mit dem Arztbericht vom 8. September 2004 Stellung (Urk. 11/13). Sodann liess die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vornehmen (Urk. 11/21), klärte bei der letzten Arbeitgeberin der Versicherten deren erwerbliche Situation ab (Urk. 11/23) und zog ausserdem den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 8/24). Mit Verfügung vom 3. Januar 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 11/7). Dagegen liess D.___ durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Zürich, am 31. Januar 2005 Einsprache erheben (Urk. 11/6), welche diese am 9. März 2005 begründete (Urk. 11/19). Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte sie bei Dr. med. G.___, FMH für Allgemeinmedizin, den Arztbericht vom 23. August 2005 ein. Diesem liegen unter anderem die Kurzorientierung von Dr. med. H.___, C.___, vom 30. Oktober 1995, der Bericht der Magnetresonanztomographie der LWS vom 27. November 2000 von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Medizinische Radiologie FMH, der Bericht von Dr. med. J.___, Oberärztin, Rehazentrum K.___, vom 26. Mai 2002, das ärztliche Attest von Dr. L.___, FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 5. April 2003, die Berichte von Dr. G.___ vom 28. Mai 2003 und 30. März 2004 sowie der Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin, vom 22. November 2004, bei (Urk. 11/10). Am 14. September 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess D.___ am 17. Oktober 2005 Beschwerde führen mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Entscheid der IV-Stelle vom 14. September 2005 sei aufzuheben und es sei das Leistungsbegehren von Frau D.___ gutzuheissen.
2. Eventualiter: Es seien weitere Abklärungen über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit von Frau D.___ vorzunehmen.
3. Es sei Frau D.___ in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
4. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin".
Am 3. Januar 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 22. Februar 2006 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2006 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung von Unterlagen bezüglich des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung ab (Urk. 14). Ebenso wies es das entsprechende Gesuch ab und schloss den Schriftenwechsel (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides bringt die Beschwerdegegnerin vor, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführein in Bezug auf die Qualifikation sei nicht nachvollziehbar, dass sie ihr Arbeitspensum effektiv auf 60 % bis 70 % erhöht hätte. Von den Ärzten sei ihr im Jahr 2004 eine 50%ige beziehungsweise zu einem späteren Zeitpunkt sogar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die davon abweichende Einschätzung des Hausarztes sei nicht glaubhaft (Urk. 2 S. 4 f.). Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin insbesondere ausführen, die Beschwerdegegnerin habe sich mit ihren Einwendungen in der Einsprache nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es hätten sich weitergehende Abklärungen aufgedrängt (Urk. 1 S. 3 ff.).
2. Zunächst ist den Rügen der Beschwerdeführerin nachzugehen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat vor Erlass des Einspracheentscheides den im Zuge des Einspracheverfahrens bei Dr. G.___ eingeholten Bericht der Beschwerdeführerin nicht zur Stellungnahme unterbreitet und damit deren rechtliches Gehör verletzt. Indessen ist die Gehörsverletzung im konkreten Fall nicht derart schwerwiegend, dass sie im vorliegenden Verfahren vor dem mit voller Kognition ausgestatteten kantonalen Sozialversicherungsgericht nicht geheilt werden könnte. Dem Bericht von Dr. G.___ sind gegenüber den bisherigen Akten keine neuen invalidisierende Leiden zu entnehmen, die nicht bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung in den Akten erwähnt gewesen wären. Überdies lagen sämtliche diesem Hausarztbericht beigelegten Arztberichte neueren Datums - abgesehen desjenigen des Gastroenterologen Dr. M.___, der jedoch kein Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, wie auch Dr. G.___ festhält - der IV-Stelle bereits anlässlich ihrer Verfügung vor.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.
4.1 Anlässlich der Notfallbehandlung in der C.___ stellte Dr. H.___ bereits am 30. Oktober 1995 die Diagnose eines subakuten lumbospondylogenen Syndroms rechts mit sekundärer ISG-Dysfunktion rechts und Kettentendinosen bei FF: Hohlrundrücken, segmentaler Dysfunktion L5/S1 sowie anamnestisch Colitis (Urk. 11/10/21).
4.2 Aus der Magnetresonanztomographie der LWS vom 27. November 2000 ging eine kleine, eher links betonte mediane Diskushernie auf Höhe L3/L4 bei lumboradikulärem Syndrom rechts hervor. Anhaltspunkte für eine foraminelle oder Wirbelkanalstenose wurden nicht gefunden (Urk. 11/10/25).
4.3 Wegen Therapieresistenz hielt sich die Beschwerdeführerin vom 19. März bis zum 9. April 2002 im Rehazentrum K.___ auf, wo sie in stationärer physikalisch-balneologischer Behandlung stand. Dr. J.___ diagnostizierte ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit/bei diskreter Osteochondrose L1/L2, L5/S1, Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule, rechts-konvexer T-Skoliose und Hohlkreuz, Diskopathien L3-S1 mit kleinen medianen Protrusionen L3/L4 und L4/L5, kleiner Diskushernie L4/L5, ein Cervicovertebralsyndrom und anamnestisch eine Colitis. Die Beschwerdeführerin war mit dem Therapieerfolg nicht zufrieden, indessen konnten die von ihr bezeichneten Schmerzen in der klinischen Untersuchung nicht nachgewiesen werden. Ihre Arbeitsfähigkeit wurde beim Austritt auf 25 % ab dem 22. April 2002 eingeschätzt (Urk. 11/10/18 f.).
4.4 Dr. L.___ fand bei der Beschwerdeführerin am 5. April 2003 ebenfalls ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei CT-dokumentierter Diskuspathie L3/S1, kleiner Diskushernie L4/L5, Osteochondrose und Fehlhaltung der LWS mit rechts konvexer Skoliose und Hohlkreuz. Er meldete sie zur Physiotherapie an und gab ihr Medikamente mit (Urk. 11/10/26).
4.5
4.5.1 Dr. B.___ diagnostizierte nach der Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 9. bis zum 23. Dezember 2003 in der C.___ am 23. Dezember 2003 ein chronisches Panvertebral-Syndrom, aktuell lumbo-und cervikospondylogen betont, mit leichten bis mittelgradigen Osteochondrosen und Spondylarthrosen L3 bis S1, Diskusprotrusionen L3/L4, L4/L5, eine Wirbelsäulenfehlform beziehungsweise -fehlstellung mit tiefer BWS-Kyphose, eine muskuläre Dysbalance, Dekonditionierung und Colitis ulcerosa, gastrointestal stabile Aktivität unter Mesalazin/Azathioprin, Status nach Mammareduktionsplastik beidseits sowie Diabetes mellitus Typ II. Die Beschwerdeführerin sei vom 9. Dezember 2003 bis zum 4. Januar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Vom 5. bis zum 19. Januar 2004 (bei der bisherigen Anstellung von drei Stunden pro Tag) bestehe für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, ab dem 20. Januar 2004 betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 % (Urk. 11/10/9 sowie Urk. 12 S. 4 ff.)
4.5.2 Am 8. September 2004 stellte Dr. E.___ dieselbe Diagnose wie seine Kollegin im Dezember 2003 mit der Ergänzung, dass die bereits damals beginnende Tendenz zur Schmerzaggravation und -ausweitung in die Diagnose aufgenommen wurde. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben indessen die Colitis ulcerosa, der Diabetes mellitus Typ II unter oraler Antidiabetika sowie der Status nach Mammareduktionsplastik beidseits 07/03. Der Arzt hielt fest, anlässlich der Hospitalisation der Beschwerdeführerin im Dezember 2003 hätten die Mediziner eine schrittweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit von initial 50 % vom 5. bis zum 19. Januar 2004 (bei der bisherigen Anstellung von drei Stunden pro Tag) für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit empfohlen, ab dem 20. Januar 2004 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Aufgrund der am 6. September 2004 erhobenen Befunde sowie der Vorgeschichte sei an der Beurteilung vom Dezember 2003 nichts zu ändern (Urk. 11/13/13).
4.6
4.6.1 In seinem Bericht vom 6. Mai 2004 zu Händen des Hausarztes der Beschwerdeführerin diagnostizierte Dr. A.___ eine generalisierende Fibromyalgie mit zusätzlicher panvertebraler/paravertebraler Schmerzsymptomatik im Hintergrund. Zur Ätiologie der Schmerzstörung hielt der Arzt fest, diese sei nicht bekannt. Es gebe indessen mannigfache Theorien, sicherlich handle es sich um eine gestörte Schmerzkontrolle mit zentral nervösen, wahrscheinlich auch psychologischen Anteilen, dispositionellen Faktoren, letztlich aber würden die Mediziner nach wie vor im Dunkeln stehen und könnten lediglich therapeutische Versuche anbieten, um die Situation besser zu kontrollieren. In einer solch chronifizierten Situation sei am ehesten mit einer Kombination von Copingstrategien, allenfalls trizyklischen Antidepressiva und Konditionierung psychophysisch vorzugehen. Bei der Beschwerdeführerin empfahl er die Vermeidung ambulanter Therapieversuche ohne ein strukturiertes Konzept, welches interdisziplinär sein müsse (Urk. 11/12/4/1-5).
4.6.2 Am 3. Juni 2004 hielt Dr. A.___ im Vergleich zu der vorangegangenen Diagnose des C.___ vom Dezember 2003 keine zusätzlichen Krankheitsbilder fest. Bezüglich des Grades der Arbeitsfähigkeit zog er die seit dem 20. Januar 2004 anerkannte 0%ige Arbeitsunfähigkeit nicht in Zweifel. Diese stelle eine klare Angabe dar, welcher er nicht widersprechen könne. Sicherlich sei das jetzige Leiden noch nicht im Sinne eines Endzustandes invaliditätswürdig, ansonsten er das ZISP-Programm nicht als weitere Therapie vorgeschlagen hätte. Die Beschwerdeführerin habe indessen die angedachte Evaluation einer Rehabilitation in der N.___ abgelehnt (Urk. 11/12/3 und Urk. 11/12/5).
4.7
4.7.1 In seiner ersten aktenkundigen Beurteilung stellte Dr. G.___ am 28. Mai 2003 die Diagnose eines therapieresistenten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms rechts, ISG-Arthrose rechts sowie Diabetes mellitus Typ II (Urk. 11/10/16)
4.7.2 Am 30. März 2004 hielt Dr. G.___ zu Händen von Dr. A.___ therapieresistente Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens/Oberarms, ein chronisches Panvertebralsyndrom, Diabetes mellitus Typ II sowie Colitis ulcerosa fest (Urk. 11/10/7).
4.7.3 Sodann diagnostizierte der Hausarzt am 23. August 2005 eine generalisierte Fibromyalgie (chronisches Panvertebralsyndrom). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieben die Colitis ulcerosa, der Diabetes mellitus Typ II (insulinabhängig) sowie der Status nach Mammareduktionsplastik beidseits. Zur Arbeitsunfähigkeit hielt Dr. G.___ fest, diese habe vom 3. November 2003 bis zum 4. Januar 2004 100 %, vom 5. bis zum 19. Januar 2004 50 % sowie am 20. Januar 2004 0 % betragen. Ab dem 21. Januar 2004 sei bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei seit November 2003 bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Sie leide unter den chronischen und wechselhaften Schmerzen am ganzen Körper, cervikal, lumbal und thorakal. Sie sei motiviert, trainiere zu Hause und gehe zur Physiotherapie. Den Haushalt übernehme der Ehemann. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit im Umfang wie vor der Erkrankung komme nicht mehr in Frage. Ihr sei weder die bisherige Berufstätigkeit noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar (Urk. 11/10/1-4).
4.8 Aus diesen medizinischen Unterlagen geht, zusammen mit den Ausführungen der Parteien, hervor, dass sich sowohl die Ärzte als letztlich auch die Parteien darüber einig sind, dass in medizinischer Hinsicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die rheumatologischen Beschwerden im Zentrum stehen, wobei von den involvierten Fachärzten übereinstimmend die Diagnose einer generalisierenden Fibromyalgie mit im Hintergrund zusätzlicher panvertebraler/paravertebraler Schmerzsymptomatik gestellt wurde. Demgegenüber hätten die abgeheilte Colitis ulcerosa (vgl. Urk. 11/10/22 und 11/10/24), der Diabetes mellitus Typ II (insulinabhängig) sowie der Status nach Mammareduktionsplastik beidseits keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. auch Urk. 10 S. 2). In Bezug auf die in Zahlen gekleidete verbleibende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin steht der Einschätzung einer 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 20. Januar 2004 in der angestammten Tätigkeit durch Dr. B.___ vom Dezember 2003, bestätigt acht Monate später durch Dr. E.___, die Beurteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von Dr. G.___ ab dem 21. Januar 2004 entgegen.
5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, die Beschwerdegegnerin nehme die Ausführungen des Hausarztes nicht ernst. Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) äussere sich nicht klar und ebenso fraglich bleibe, was mit "unverändert" gemeint sei (Urk. 1 S. 3 f.).
5.1.2 Es trifft zu, dass Dr. med. O.___, IV-Arzt, am 1. September 2005, in Zusammenhang mit dem Arztbericht von Dr. G.___ vom 23. August 2005, ausführte, seines Erachtens ändere sich nichts. Von den Spezialisten sei im Jahr 2004 eine 50%ige beziehungsweise 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Aus welchen medizinischen Gründen, bei unveränderter gesundheitlicher Situation, der Hausarzt bereits einen Tag später eine volle Arbeitsunfähigkeit ausweise, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 11/1 S. 2). Dieser Einschätzung ist vollumfänglich beizupflichten. Insbesondere schilderte Dr. G.___ den Gesundheitszustand am 23. August 2005 als stationär, und er hielt ergänzende medizinische Abklärungen nicht für angezeigt. Zweifel an dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kommen sodann auch deshalb auf, weil er im selben Arztbericht angab, die Beschwerdeführerin benötige seit November 2003 bei den alltäglichen Lebensverrichtungen Hilfe von Drittpersonen, was auf eine Änderung der Situation hindeutet, der Hausarzt indessen die Einschätzung der sich verbessernden Arbeitsfähigkeit für die Zeit von November 2003 bis Januar 2004 teilte (Urk. 11/10 S. 2). Es trifft zwar zu, dass nicht behauptet werden kann, ein Allgemeinpraktiker sei grundsätzlich nicht in der Lage, den Gesundheitszustand seiner Patienten zu beurteilen und insbesondere zur Frage Stellung zu nehmen, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben. Hausärzte, bei welchen es sich oft um allgemeinpraktizierende Ärzte handelt, pflegen in der Regel den engsten Kontakt zu den Versicherten, weshalb sie Veränderungen im Gesundheitszustand oft als erste bemerken (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Juli 2006 in Sachen N., I 159/06, Erw. 4.2). Indessen gehen weder aus dem Bericht von Dr. G.___ vom 30. März 2004 noch aus demjenigen vom 23. August 2005 Anzeichen hervor, welche - bei gleichlautender Diagnose - auf eine derartige zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führende Verschlechterung hindeuten. Zudem gewann der Hausarzt mit der Einschätzung der 0%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 20. Januar 2004 im August 2005 nicht nur so genannte "echtzeitliche" Erkenntnisse, sondern er nahm rückwirkend Stellung, was generell schwierig ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 30. Mai 2006, I 725/05, Erw. 4.1).
5.2
5.2.1 In Bezug auf den Arztbericht von Dr. A.___ vom 3. Juni 2004 lässt die Beschwerdeführerin sodann vorbringen, dieser schlage die Begutachtung in einer Medizinischen Abklärungsstelle (Medas) vor, weil er die schwierige Situation nicht beurteilen könne. Auch dies sei von der Beschwerdegegnerin unterlassen worden (Urk. 1 S. 4).
5.2.2 Es trifft zu, dass Dr. A.___ festhielt, für ihn als Rheumatologen sei es nicht möglich, in einer so komplexen Situation eine abschliessende Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung durchzuführen. Wenn sich die Frage nach der Invalidität stelle, würde er empfehlen, die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Medas-Begutachtung aufbieten zu lassen, weil sicherlich auch interdisziplinär eine Beurteilung gemacht werden müsse (Urk. 11/12/3 S. 2). Mit der interdisziplinären Beurteilung spricht Dr. A.___ in erster Linie die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin an (vgl. Urk. 11/10/5). Indessen bemängelte der Arzt im selben Bericht, in dem er die Medas-Abklärung empfahl, die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch die Ärzte des C.___, welche etwa zur selben Zeit erfolgte, nicht. Überdies schätzte er den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerein als besserungsfähig ein, und er musste zur Kenntnis nehmen, dass sie der von ihm vorgeschlagene Rehabilitation in der N.___ ablehnend gegenüberstand ebenso wie schon gegenüber der Aufnahme in eine ambulante interdisziplinäre Schmerzgruppe im Dezember 2003 (Urk. 11/12/3 und Urk. 11/10/11). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sowohl den Rheumatologen des C.___ im Dezember 2003 als auch im September 2004 die beginnende Tendenz zur Schmerzaggravation und -ausweitung bekannt war (Urk. 11/10/11 und Urk. 11/13/3) und mithin kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass dieses Wissen nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen wäre.
5.3 Die Beschwerdeführerin rügt zudem, dass die von Dr. E.___ empfohlene berufliche Massnahme im Sinn einer ergonomischen Arbeitsplatzabklärung nicht vorgenommen worden sei (Urk. 1 S. 4 f.). Nachdem derselbe Arzt in seinem Bericht vom 8. September 2004 jedoch an der Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 100 % für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit festhielt, drängten sich keine weiteren Abklärungen auf.
Insgesamt erweisen sich die medizinischen Unterlagen als genügend aussagekräftig, und es ist somit - entgegen den Ausführungen des Hausarztes - nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine 100%ige leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit wie vorstehend dargelegt zumutbar ist.
6. In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ist der Grad der erwerblichen Tätigkeit streitig. Diesbezüglich geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht ein Pensum von 42 % im Erwerbsbereich weiterhin zumutbar sei. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 30,1 %, was einen Invaliditätsgrad von lediglich 17,46 % ergebe (Urk. 2 S. 3 f.). Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, wie eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im Haushalt habe bejaht, eine ebensolche bei einer externen Arbeit indessen habe verneint werden können. Zudem gebe es genug Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum auf mindestens 70 % erhöht hätte, wenn sie nicht krank geworden wäre (Urk. 1 S. 5 ff.). Unbestritten geblieben ist indessen, dass die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Methode für die Teilzeiterwerbstätigen festzulegen ist (sog. gemischte Methode).
6.1 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
6.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete nach dem Besuch des Lehrergymnasiums in der Türkei als Lehrerin. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1983 war sie nicht erwerbstätig. Die Söhne P.___ und Q.___ wurden 1984 beziehungsweise 1988 geboren (Urk. 11/26). Am 23. August 1999 nahm sie die Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf. Sie arbeitete als Snackbarverkäuferin in der R.___ AG auf Abruf. Die betriebsübliche Arbeitszeit betrug 42 Stunden pro Woche. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin auf den 28. Februar 2004 wegen vieler krankheitsbedingter Abwesenheiten, quantitativ schlechter Arbeitsleistung und seltenem Abrufen der Arbeitsleistung gekündigt (Urk. 11/23). Die Beschwerdeführerin bezifferte ihr Arbeitspensum auf 30 % (Urk. 11/26 S. 4). Die Ärzte gingen von einer Beschäftigung von rund drei Stunden pro Tag aus (Urk. 11/10/10 und 12 und Urk. 11/13/3 S. 2), was die Beschwerdeführerin nicht bestreiten lässt (Urk. 11/21 S. 2).
6.3 Soweit sie moniert, es sei nicht einleuchtend, warum sie bei der externen Arbeit in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sein soll, während ihr für die Arbeit im Haushalt eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert werde, ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Fragebogen für den Arbeitgeber beziehungsweise der dazugehörenden Beschreibung der individuellen Tätigkeit geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit vor allem stehen musste, während das Gehen selten anfiel. Zudem musste sie lediglich manchmal leichte Gewichte von 0-10 kg heben oder tragen. In geistiger Hinsicht wurden an die Konzentration und die Aufmerksamkeit kleine sowie an das Durchhaltevermögen und die Sorgfalt mittlere Anforderungen gestellt. Im Gegensatz dazu fallen im Haushalt ganz andere Tätigkeiten an. So erfordern beispielsweise ein Grosseinkauf für eine Familie mit fast vier Erwachsenen (die beiden Söhne leben noch bei den Eltern, Urk. 7) ebenso wie die Besorgung der Wäsche mit acht bis zehn Maschinen, verbunden mit dem Hoch- und Hinuntertragen von der Waschküche in die Wohnung, sowie beispielsweise das Reinigen von Fenstern der Viereinhalbzimmerwohnung in körperlicher Hinsicht einen nicht vergleichbaren körperlichen Einsatz. In diesem Zusammenhang ist nachvollziehbar, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unterschiedlich ausfällt.
6.4
6.4.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig zu betrachten ist, beurteilt sich praxisgemäss sodann nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Diese Tatsache kann allenfalls ein Indiz darstellen. Entscheidend ist vielmehr jene Tätigkeit, welche die versicherte Person ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung und Festlegung des im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereichs sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen).
6.4.2 In Bezug auf eine allfällige Erhöhung des Pensums in der ausserhäuslichen Beschäftigung trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 6. Dezember 2004 vor Ort an ihrem Wohnort gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle, S.___, angegeben hatte, sie würde bei voller Gesundheit im Rahmen von 60 % bis 70 % einer Tätigkeit nachgehen. Sie habe vor zwei Jahren bei ihrer Arbeitgeberin nachgefragt, ob sie ihr Pensum erhöhen könnte, zudem habe sie sich bei der T.___ in Kloten um eine Anstellung beworben. Überdies habe sie sich überlegt, sich mit der Eröffnung eines türkischen Ladens selbständig zu machen, dies sei aber nicht realistisch gewesen (Urk. 11/21 S. 3). Mit der Beschwerdegegnerin ist indessen dafür zu halten, dass die Bewerbung bei der T.___ unbewiesen geblieben ist (Urk. 10 S. 2). Bleibt zu überprüfen, ob in den Eingaben der Beschwerdeführerin glaubhaft dargetan wird, dass sie ihr Pensum im Gesundheitsfall auf 60 % bis 70 % erhöht hätte.
6.4.3 Der Sohn P.___ war zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides bereits volljährig und der Sohn Q.___ stand kurz davor. Zwar leuchtet ein, dass die Beschwerdeführerin ihnen gegenüber keine Erziehungs- und Betreuungsaufgaben mehr wahrnehmen musste und aus diesem Grund ihr Pensum hätte anheben können (Urk. 1 S. 6). Indessen wohnten die Söhne noch zu Hause und nahmen dort zwei Mahlzeiten pro Tag ein. Sodann hatte die Beschwerdeführerin ihre Wäsche zu besorgen, nur Q.___ bügelte einfache Kleidungsstücke im Umfang von 30 Minuten pro Woche. In ihrer Freizeit war sie zudem im türkischen Verein während drei Stunden pro Woche aktiv (Urk. 11/21 S. 3 ff.). Dass der Ehemann seine Stelle zu Gunsten der Beschwerdeführerin aufgegeben und nur noch den Haushalt besorgt hätte, vermag angesichts dessen, dass sie über finanzielle Probleme klagt (Urk. 1 S. 6), nicht zu überzeugen. Mit einer 60%igen bis 70%igen Erwerbstätigkeit als Hilfskraft würde es der Beschwerdeführerin niemals gelingen, den Lohn des Ehemannes von rund Fr. 4'500.-- zu erzielen (Urk. 8 S. 3). Ebenso wenig verfängt das Argument, die Beschwerdeführerin hätte zur Aufbesserung des Familieneinkommens und zwecks Steigerung des Lebensstandards ihr Pensum aufgestockt. Die Notwendigkeit, überhaupt eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen beziehungsweise das dreistündige Pensum pro Tag zu erweitern, bestand offensichtlich bis zum Arbeitsbeginn 1999 auch nicht. Zu diesem Zeitpunkt waren die Kinder aber bereits 11 und 15 Jahre alt.
6.4.4 Insgesamt ging die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon aus, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin effektiv ihr Pensum erhöht hätte, wenn sie gesund geblieben wäre (Urk. 10 S. 3). Bei einem unbestritten gebliebenen Wochenpensum von 17,5 Stunden im ausserhäuslichen Bereich ist die Aufteilung von 42 % im erwerblichen Bereich und von 58 % im Haushalt nicht zu beanstanden. Gegen die Beurteilung der Abklärungsperson in Bezug auf die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt opponierte diese nicht. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Einschätzung von S.___ nicht zutreffen sollte (vgl. Urk. 11/21 S. 6 f.), sodass die Beurteilung der Invalidität im Haushalt von 17,5 % unter Berücksichtigung der Aufteilung Haushalt/Erwerb zutrifft.
6.5 Da die Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit weiterhin im bisherigen Umfang arbeitsfähig ist, hat die Beschwerdegegnerin auf einen Einkommensvergleich verzichtet.
6.5.1 Das höchste von der Beschwerdeführerin in der Schweiz erzielte Einkommen betrug gemäss IK-Auszug im Jahr 2001 Fr. 12'476.-- (Urk. 11/24). Bei einem mutmasslichen Beschäftigungsgrad von 42 % resultiert bei Hochrechnung dieses Pensums auf 100 % (= Fr. 29'705.--), angepasst an die Nominallohnerhöhung für Frauen des Jahres 2004 (vgl. BGE 129 V 223 f. mit Hinweis), ein Invalideneinkommen von rund Fr. 31'273.-- (Nominallohnindex Frauen 1993-2005, Tabelle T1.2.93, Handel/Reparatur/Gastgewerbe [G,H], 2001 = 109,9, 2004 = 115,7, abrufbar unter: www.bfs.admin.ch).
6.5.2 Im Jahr 2004 belief sich der Medianlohn (Zentralwert) für Frauen im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche auf Fr. 3'893.-- monatlich (LSE 2004, Erste Ergebnisse, S. 13 TA1). Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 2006, Heft 6, S. 86 Tabelle B 9.2) ergibt dies einen Monatslohn von rund Fr. 4'049.--, was einem Jahreseinkommen von rund Fr. 48'588.-- entspricht. Selbst bei Anwendung des maximalen Leidensabzuges von 25 % resultiert ein Valideneinkommen, das höher ist als das Invalideneinkommen, sodass keine Erwerbseinbusse ausgewiesen werden kann.
6.6 Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).