Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 5. Oktober 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rolf Hofmann
Schwager + Partner, Anwaltsbüro
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1947, absolvierte nach einer Verkaufslehre eine Handelsschule (Urk. 10/54 Ziff. 6.2). Sie arbeitete seit 1994, zuletzt in einem Pensum von 80 % als Leiterin der Finanzbuchhaltung, bei der A.___ AG in ___ (Urk. 10/45/1 Ziff. 1, 6 und 9). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2004 (vgl. Urk. 10/22/2 S. 5 Ziff. 3.2.3). Am 23. September 2002 erlitt die Versicherte einen Auffahrunfall (vgl. Urk. 10/23 S. 1 lit. A). Am 15. September 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung und Rente) an (Urk. 10/54 Ziff. 7.8).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 10/23), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/45/1-2) und einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 10/46) ein, liess ein medizinisches Gutachten (Urk. 10/22/1) erstellen und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 10/57) bei. Mit Verfügung vom 16. März 2005 verneinte sie einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass der Invaliditätsgrad (bei einem Pensum von 80 % in der Erwerbstätigkeit mit einer Einschränkung von 37 % und einem Anteil im Haushalt von 20 % und einer Einschränkung von 20 %) unter 40 % liege (Urk. 10/17).
1.3 Am 18. März 2005 erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 10/15) gegen die Verfügung vom 16. März 2005, die sie am 1. April 2005 ergänzend begründete (Urk. 10/12). In der Folge reichte sie ein Gutachten von dipl. psych. B.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 3. August 2005 (Urk. 10/21), ein und beantragte am 8. August 2005 die Übernahme der Kosten für dieses Gutachten (Urk. 10/31). Mit Verfügung vom 1. September 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf Übernahme der Kosten für das neuropsychologische Gutachten (Urk. 10/9).
Am 13. September 2005 erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 10/8) gegen die Verfügung vom 1. September 2005. Mit Entscheiden vom 5. Oktober 2005 (Urk. 11/2 = Urk. 10/4) und vom 6. Oktober 2005 (Urk. 10/3 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprachen ab.
2. Gegen die Einspracheentscheide vom 5. Oktober 2005 (Urk. 11/2) und vom 6. Oktober 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingaben vom 18. Oktober 2005 (Urk. 1) und vom 19. Oktober 2005 (Urk. 11/1) Beschwerde und beantragte deren Aufhebungen und die Zusprache einer Invalidenrente aufgrund einer Erwerbstätigkeit von 100 % anstatt der Anwendung der gemischten Methode (Urk. 1 S. 2) beziehungsweise die Kostenübernahme für das neuropsychologische Gutachten (Urk. 11/1 S. 2). Eventualiter sei das Verfahren IV.2005.01186 mit dem vorliegenden Verfahren (Nr. IV.2005.01182) zu vereinigen (Urk. 11/1 S. 2). Mit Beschwerdeantworten vom 9. Januar 2006 (Urk. 9 und Urk. 11/8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerden. Mit Gerichtsverfügung vom 12. Januar 2006 wurden das Verfahren IV.2005.1186 mit dem vorliegenden Verfahren IV.2005.01182 vereinigt und das Verfahren IV.2005.01186 - unter Weiterführung dessen Akten als Urk. 11/0-9 (vgl. Urk. 12 S. 2 Ziff. 3) - als dadurch erledigt abgeschrieben sowie der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12 Dispo-Ziffer 1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 f.).
1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.3 In Bezug auf die Invalidität im Haushaltsbereich, die sich nach dem Betätigungsvergleich ermittelt, kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zu. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen.
Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt allerdings dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d; vgl. BGE 130 V 61)
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und ob die Kosten für das neuropsychologische Gutachten von dipl. psych. B.___ von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind.
3.
3.1 Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 7. November 2003 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/23 S. 1 lit. A):
- Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) vom 23. September 2002
- Reaktivierung dieses Traumas durch Anfall von einem Hund Anfang Februar 2003
- Chronifiziertes posttraumatisches Belastungssyndrom bei
- psychosozialer Belastung
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär bis besserungsfähig. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Es sei eine ergänzende medizinische Abklärung vorgesehen (Urk. 10/23 S. 2 lit. C Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 6). Die Prognose sei im Beurteilungszeitpunkt unsicher. Es werde eine Umschulung diskutiert. Die Beschwerdeführerin lasse sich zur Trager-Therapeutin umschulen (Urk. 10/23 S. 2 lit. D Ziff. 7). Vom 24. September 2002 bis 21. März 2003 sei sie zu 50 % und ab 22. März 2003 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 10/23 S. 1 lit. B).
3.2 Am 21. September 2004 erstattete das D.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein interdisziplinäres Gutachten (Urk. 10/22/2). Es wurden nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 30. August und 8. September 2004 sowie neurologischen und psychiatrischen Teilgutachten folgende Diagnosen gestellt (Urk. 10/22/2 S. 21 Ziff. 5.1-2):
5.1 Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Mässig ausgeprägtes mittleres und leicht bis mässig ausgeprägtes oberes, rechtsbetontes Zervikalsyndrom (ICD-10: M53.0)
- leicht bis mässig ausgeprägte zervikozephale Beschwerden
- leicht ausgeprägte kognitive Störungen
- Zustand nach Verkehrsunfall am 23. September 2002 mit HWS- Distorsion sowie milder traumatischer Gehirnverletzung sowie vorbestehenden leicht bis mässig ausgeprägten degenerativen HWS- Veränderungen
5.2 Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Psoriasis vulgaris (ICD-10: L40.0)
- diskrete Manifestationen, vor allem im Capillitium
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte im Rahmen einer multidisziplinären Konsensbesprechung. Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führten die Gutachter aus, vereinfachend wirke sich bei der Beschwerdeführerin aus, dass sich aus somatischer Sicht jenseits der Probleme in Folge des Auffahrunfalls vom 23. September 2002 keine Probleme, Befunde und Diagnosen fänden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Dementsprechend konzentriere sich die Einschätzung auf die somatisch-neurologische Untersuchung. Bei der Beschwerdeführerin könne ein mässig ausgeprägtes mittleres und ein leichtes bis mässig ausgeprägtes oberes, rechtsbetontes Zervikalsyndrom bei angegebenen leichten bis mässig ausgeprägten zervikozephalen Beschwerden festgestellt werden. Im Weiteren liessen sich in der neuropsychologischen Untersuchung leicht ausgeprägte kognitive Störungen feststellen. Wie der Beurteilung des neurologischen Teilgutachtens und der Beschreibungen der dazu gehörigen Untersuchungen sowie den vorangehenden Ausführungen zu entnehmen seien, könnten im Beurteilungszeitpunkt die Tonuserhöhung der Muskulatur, die Dysbalance der Muskulatur und die Myogelosen wie auch die typischen Triggerpunkte mit Beeinträchtigung der HWS-Beweglichkeit festgestellt werden. Es bestehe eine überhöhte subjektive Wertung der kognitiven Einschränkungen, die objektiv als gering einzuschätzen seien, was mit der bestehenden, übergenauen Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin zu erklären sei. Die Leitung einer Buchhaltung bedeute jedoch ein komplexes Arbeitsgeschehen, mit konzentriert sitzender Tätigkeit und dem Erfassen von Zusammenhängen, mit der Vorgabe, dass keine Fehler erlaubt seien. Für eine derartige Tätigkeit benötige die Beschwerdeführerin einen hohen Pausenbedarf, damit sie mit den vorhandenen Einschränkungen zurecht komme und sich nicht überfordere und zunehmend unkonzentriert und fehlerhaft werde. Dementsprechend sei der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Buchhalterin aus somatisch-neurologischer und neuropsychologischer Sicht nur noch zu 50 % zumutbar (Urk. 10/22/2 S. 22 Ziff. 6.1.2, vgl. auch Urk. 10/22/3 S. 2 Ziff. 6.1).
Aus psychischer Sicht bestehe im Beurteilungszeitpunkt keine floride depressive Störung mehr. Es bestünden noch Reste einer Anpassungsstörung im Sinne von wiederkehrenden, depressiven Verstimmungen. Dies könne eine Leistungsminderung von höchstens 20 % im Beurteilungszeitpunkt begründen, wobei diese Einschränkung eine abnehmende Tendenz aufweise (Urk. 10/22/2 S. 22 Ziff. 6.1.2).
In der Konsensbesprechung habe sich ihnen eine adäquat wirkende Beschwerdeführerin präsentiert, bei der in keiner Untersuchungssituation Hinweise auf aggravatorisches Verhalten hätten festgestellt werden können. Aufgrund der vorliegenden Befunde aus somatisch-neurologischer, neuropsychologischer, psychiatrischer und allgemeinmedizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Finanzbuchhalterin nur noch zu 50 % zumutbar. Die Einschränkungen aus somatischer und psychischer Sicht ergänzten sich, addierten sich indessen nicht und könnten in den gleichen Abschnitten zum Einlegen von Pausen oder zum Wahrnehmen eines verlangsamten Arbeitstempos genutzt werden. Die Beschwerdeführerin könnte also eine derartige Tätigkeit über vier bis sechs Stunden pro Tag durchführen, je nachdem, ob es möglich sei, die Pausen am Arbeitsplatz selber einzuschalten oder dort ein verlangsamtes Arbeitstempo wahrzunehmen. Ansonsten müsse dies auf den freien Halbtag verlegt werden (Urk. 10/22/2 S. 11 Ziff. 6.1.2).
Im angestammten Bereich wäre der Beschwerdeführerin ein Erwerbspensum im angestammten Bereich von bis zu 50 % (vier bis sechs Stunden, die Leistungseinschränkung bereits einbezogen) ohne Einschränkung zumutbar. Darüber hinausgehend würde es bei der Zumutbarkeit von 50 % - bezogen auf ein allfälliges Ganztagespensum - bleiben. Mit anderen Worten wäre der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit zu 5/8 zumutbar (Urk. 10/22/2 S. 23 Ziff. 6.1.4).
Eine besser adaptierte, wechselbelastende Verweistätigkeit, ohne Einnahme von Zwangshaltungen oder Schultergürtelbelastung und ohne besondere Ansprüche an das Gedächtnis und die Konzentrationsfähigkeit, beispielsweise eine einfachere Tätigkeit als kaufmännische Angestellte mit nicht dem gleichen Anforderungsprofil, sei der Beschwerdeführerin zu mindestens 75 % zumutbar. Hinsichtlich der Verweisungstätigkeiten bestehe also eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 %. Der Beschwerdeführerin wäre es dementsprechend zumutbar, je nach den Gegebenheiten am Arbeitsplatz ein Pensum von sechs bis acht Stunden zu erfüllen. Insgesamt resultiere - unter Berücksichtigung der Leistungseinschränkung - eine Arbeitsfähigkeit von 75 % (Urk. 10/22/2 S. 22 f. Ziff. 6.1.2; vgl. auch Urk. 10/22/3 S. 3 Ziff. 6.2).
Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von maximal 20 % wegen ungeeigneter Tätigkeiten wie dem Tragen schwerer Taschen und gewisser Putzarbeiten, dies unabhängig davon, in welchem Gesamtumfang die Beschwerdeführerin im Haushalt tätig sei (Urk. 10/22/2 S. 23 Ziff. 6.1.4).
Bezogen auf die Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit würde sich die Einschränkung erst bei einem Pensum, das 75 % oder mehr sei bemerkbar machen. Ein Pensum bis zu 75 %, die Leistungseinschränkung bereits einbezogen, wäre der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch ohne Einschränkung nebst der Haushalttätigkeit zumutbar. Ein angenommenes Erwerbspensum von 80 % bis 100 % wäre ihr bleibend nur zu 75 % zumutbar. Entsprechend gering wäre die Einschränkung bezogen auf ein angenommenes Pensum von 80 % in Verweisungstätigkeiten (Urk. 10/22/2 S. 23 f. Ziff. 6.1.4).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Akten sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten bestehe kein Zweifel, dass der Beginn der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin sowohl im angestammten Bereich als auch in den leidensangepassten Tätigkeiten ab dem 23. September 2002 bestehe (Urk. 10/22/2 S. 23 Ziff. 6.1.3).
In der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin bestehe eine höhere Selbstlimitierung als dies somatisch, psychiatrisch und neuropsychologisch nachvollzogen werden könne, ohne dass bei der Beschwerdeführerin ein Aggravationsverhalten festgestellt habe werden können. Wie die neuropsychologische und vor allem die psychiatrische Untersuchung gezeigt habe, bestehe bei der Beschwerdeführerin ein sehr genauer bis sogar übergenauer, gewissenhafter Charakter beziehungsweise eine derartige Grundpersönlichkeit, so dass sie jegliche Leistungsminderung sehr stark erlebe. Insbesondere in ihren perfektionistischen Ansichten im Rahmen der Tätigkeit als Finanzbuchhalterin ergäben sich dadurch Probleme, indem sie in einer ständigen Angst lebe, Fehler zu machen und sich übermässig kontrolliere. Dies schränke die Beschwerdeführerin zusätzlich ein und verunsichere sie. Durch diese persönlichkeitsspezifischen Merkmale, ohne dass ihnen aus psychischer Sicht ein Krankheitswert zugeordnet werden könne, erkläre sich die höhere Selbstlimitierung, als dies rein medizinisch begründet werden könne und ohne dass ein Aggravationshinweis habe gefunden werden können (Urk. 10/22/2 S. 24 Ziff. 6.1.5).
Zusammenfassend hielten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit fest, der Beschwerdeführerin sei seit dem 23. September 2002 in der angestammten Tätigkeit nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar. Seither seien ihr - insbesondere im kognitiven Bereich - auch besser adaptierte Verweistätigkeiten von nur noch 75 % zumutbar. Medizinische Massnahmen könnten der Erhaltung des Gesundheitszustandes und damit indirekt der Arbeitsfähigkeit dienen. Berufliche Massnahmen seien gegebenenfalls nach erfolgter Rentenprüfung zu evaluieren (Urk. 10/22/2 S. 25 Ziff. 6.1.10).
3.3 Nach Erlass der den Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 16. März 2005 (Urk. 10/17) erstattete dipl. psych. B.___ zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein am 3. August 2005 erstelltes neuropsychologisches Gutachten (Urk. 10/21). Sie stellte nach erfolgter Abklärung vom 30. und 31. März sowie vom 20. April 2005 und gestützt auf die Aktenzusammenfassung im D.___-Gutachten, die Angaben der Beschwerdeführerin, die erhobenen neuropsychologischen und psychodiagnostischen Untersuchungsbefunde inklusive der Verhaltensbeobachtung (Urk. 10/21 S. 1), folgende Diagnosen (Urk. 10/21 S. 14):
- Leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung bei Status nach milder traumatischer Hirnschädigung (MTBl) und HWS-Distorsions- trauma am 23. September 2002
- Status nach Anpassungsstörung
- Chronische Schmerzen
In ihrer Beurteilung führte die Gutachterin zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, als Alleinbuchhalterin (verantwortlich für das gesamte Finanz- und Rechnungswesen des Unternehmens) sei die Beschwerdeführerin unter anderem aufgrund der Verlangsamung, der beeinträchtigten Fähigkeit zur Aufmerksamkeitsteilung und der erhöhten Fehlerneigung überfordert. Zwar verfüge sie nach wie vor über ein Flair für Zahlen und eine analytische Denkweise und beherrsche die Grundrechenarten. Die geforderte exakte Arbeitsweise könne sie jedoch nicht mehr in ausreichendem Ausmass erbringen. Als Sachbearbeiterin Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung sei sie in zeitlich limitiertem Umfang arbeitsfähig. Im genannten Bereich seien Teilzeitanstellungen grundsätzlich möglich. Die Tätigkeit als Buchhalterin erfolge weitgehend am Personal Computer. Solche Bildschirmarbeiten mit Standardsoftware zur Textverarbeitung und Tabellenkalkulation stellten aber hohe Ansprüche an die visuelle Dauerbelastbarkeit, die bei der Beschwerdeführerin vermindert sei. Daher sei ihr genügend Raum für Pausen und Erholungszeiten zu gewähren und Termindruck weitgehend zu vermeiden. Da sie die in dieser Branche notwendige exakte Arbeitsweise mit möglichst wenigen Fehlern nur unter vermehrtem Zeitaufwand erbringen könne, müsse die zeitliche Präsenz über dem tatsächlich zu leistenden Pensum liegen. Es sei wahrscheinlich, dass eine Reduktion inhaltlicher und zeitlicher Anforderungen die unter Belastung auftretende Exazerbation der Beschwerden (wie Schmerzen, Schwindel, Tinnitus) zu limitieren helfe. Wie sich anlässlich dieser neuropsychologischen Untersuchung gezeigt habe, und die Beschwerdeführerin als Alltagserfahrung bestätigte, nähmen die Schmerzen unter fortschreitender mentaler Beanspruchung deutlich zu. Andererseits wirkten sich zunehmende Schmerzen zusätzlich leistungsmindernd aus. Die Rückkoppelung zwischen Schmerz und kognitiver Leistungsfähigkeit gehe also in beide Richtungen. Aufgrund der eingeschränkten Dauerbelastung sollte das Arbeitspensum auf fünf Wochentage verteilt und die tägliche Arbeitszeit zeitlich begrenzt sein. Ein Unterbruch des täglichen Pensums durch eine längere Mittagspause wäre ideal. Unter den genannten Voraussetzungen scheine eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Debitoren- und Kreditorenbuchhalterin realisierbar. Für einfachere, hoch strukturierte Routinetätigkeiten mit geringen Anforderungen an kognitives Tempo, Konzentration, Aufmerksamkeitsteilung, Lern- und Gedächtnisleistungen, Handlungsplanung und visuelle Dauerbeanspruchung sei eine höhere Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 10/21 S. 13 f. Ziff. 5).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass das D.___-Gutachten vom 21. September 2004 (Urk. 10/22/2) mit ausführlichen neurologischem (Urk. 10/22 S. 7 ff. Ziff. 4.1) und psychiatrischem (Urk. 10/22/2 S. 16 ff. Ziff. 4.2) Teilgutachten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Sodann beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 10/22/2 S. 4 ff. Ziff. 3.2.1-4). Insbesondere nahm Dr. med. E.___, FMH für Neurologie, eine umfassende neuropsychologie Untersuchung und Testung vor (vgl. Urk. 10/22/2 S. 12 Ziff. 4.1.2.1-5). Weiter berücksichtigt es die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 10/22/2 S. 6 Ziff. 3.2.5) und setzt sich mit diesen und der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin auseinander (vgl. Urk. 10/22/2 S. 24 Ziff. 6.1.5). Schliesslich wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 10/22/2 S. 2 ff. Ziff. 2), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind - insbesondere bezüglich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit - ausführlich und nachvollziehbar. Es erfüllt somit die praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Buchhalterin aus somatisch-neurologischer und neuropsychologischer Sicht nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 10/22/2 S. 22 Ziff. 6.1.2 und Urk. 10/22/3 S. 2 Ziff. 6.1). Jedoch besteht in einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Zwangshaltungen, besondere Ansprüche an das Gedächtnis und die Konzentrationsfähigkeit, beispielsweise in einer einfacheren Tätigkeit als kaufmännische Angestellte mit einem einfacheren Anforderungsprofil eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % (Urk. 10/22/2 S. 22 f. Ziff. 6.1.2 und Urk. 10/22/3 S. 3 Ziff. 6.2).
4.2 Einzig die Gutachter des D.___ nahmen eine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Der Hausarzt Dr. C.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit vom 24. September 2002 bis 21. März 2003 von 50 % und eine solche von 100 % ab 22. März 2003 bis auf weiteres (Urk. 10/23 S. 1 lit. B). Dipl. psych. B.___ ging davon aus, der Beschwerdeführerin sei als Debitoren- und Kreditorenbuchhalterin eine Arbeit im Umfang von 50 % zumutbar. In einer einfacheren, hoch strukturierten Routinetätigkeit mit geringen Anforderungen an kognitives Tempo, Konzentration, Aufmerksamkeitsteilung, Lern- und Gedächtnisleistungen, Handlungsplanung und visuelle Dauerbeanspruchung sei indessen eine höhere Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 10/21 S. 13 f. Ziff. 5). Damit äussert sich dipl. psych. B.___ zwar nicht zur genauen Höhe der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, kommt aber auch nicht zu einem anderen Schluss als die Gutachter des D.___. Entsprechend widerspricht ihre Beurteilung derjenigen der D.___-Gutachter nicht.
Sodann kommt der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung keine Beweiskraft zu; insbesondere vermag sie die fachärztlichen Beurteilungen nicht in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich der Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit wiesen die Gutachter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine höhere Selbstlimitierung aufweise, als dies aus ärztlicher Sicht nachvollzogen werden könne. Die Gutachter führten dies auf die Grundpersönlichkeit der Beschwerdeführerin zurück, die perfektionistische Züge aufweise. Aus Angst vor Fehlern kontrolliere sie sich übermässig. Entsprechend lässt sich die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin zwar nachvollziehen, ohne jedoch zu abweichenden Schlussfolgerungen zu führen (Urk. 10/22/2 S. 24 Ziff. 6.1.5).
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Zwangshaltungen und besondere Ansprüche an das Gedächtnis und die Konzentrationsfähigkeit, beispielsweise in einer einfacheren Tätigkeit als kaufmännische Angestellte mit einem einfacheren Anforderungsprofil eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % aufweist.
5.
5.1 Aufgrund des von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens geleisteten Arbeitspensums von 80 % gelangt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3) - die gemischte Methode zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin daneben noch in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig war. Zudem nahm sie die Ausbildung zur Trager-Therapeutin erst nach dem Unfall auf (Urk. 10/22/2 S. 6 Ziff. 3.2.5). Sie reduzierte ihr Arbeitspensum, um sich in Zeiten höherer Arbeitsbelastung aufgrund der Jahresabschlüsse die Arbeit besser einteilen und insbesondere, um mindestens einen Nachmittag pro Woche Betreuungsaufgaben bei ihrer pflegebedürftigen Mutter wahrnehmen zu können (Urk. 10/22/2 S. 6 Ziff. 3.2.3). Daher wählte die Beschwerdeführerin das Teilzeitpensum nicht aus freien Stücken, namentlich um mehr Freizeit zu haben, weshalb es sich nicht rechtfertigt die restriktive Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 51 anzuwenden. Vielmehr findet die gemischte Methode Anwendung und die Beschwerdeführerin ist im Umfang von 80 % als Erwerbstätige und im Umfang von 20 % als im Aufgabenbereich Tätige zu qualifizieren.
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 einen Monatslohn von Fr. 6'500.-- und einen 13. Monatslohn erzielt habe, weshalb unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2004 ein Jahreslohn von Fr. 85'091.50 resultiere. Weiter habe die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft der Arbeitgeberin eine Provision erhalten, die in den Jahren 1999 bis 2002 durchschnittlich Fr. 3'397.25 pro Jahr betragen habe. Gesamthaft sei ihr daher ein Valideneinkommen von Fr. 88'488.75 anzurechnen (Urk. 10/37). Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2001 bis 2003 unregelmässige Monatslöhne (vgl. Urk. 10/45/1 Ziff. 20) und Provisionszahlungen in unterschiedlicher Höhe ausbezahlt erhielt (vgl. Urk. 10/38), kann jedoch nicht ohne weiteres auf die Angaben im Arbeitgeberbericht abgestellt werden. Gemäss Auskunft der A.___ AG erzielte die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar bis August 2002, mithin vor dem Unfall am 23. September 2002, einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 6'856.-- (Fr. 7'502.-- + Fr. 6'500.-- + Fr. 6'500.-- + Fr. 7'435.-- + Fr. 6'500.-- + 6'500.-- + Fr. 7'411.-- + Fr. 6'500.--). Zudem wurden ihr ein 13. Monatslohn von Fr. 6'500.-- (vgl. Urk. 10/45/1 Ziff. 20) und eine Provision von Fr. 3'717.-- (vgl. Urk. 10/38) ausgerichtet. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,4 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft, 9-2006 S. 91 Tabelle B10.2) ergibt sich unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns und einer Provisionszahlung von Fr. 3'717.-- bei einem Pensum von 80 % ein Einkommen für das Jahr 2003 (allfälliger Rentenbeginn) von Fr. 93784.-- (Fr. 6'856.-- x 12 + Fr. 6'500.-- + Fr. 3'717.-- x 1,014). Damit ist für das Jahr 2003 ein Valideneinkommen von Fr. 93'784.-- einzusetzen.
5.3 Die Beschwerdegegnerin ging von einem hypothetischen Invalideneinkommen, bei einer angenommenen Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit, von Fr. 55'306.-- aus (Urk. 10/37 S. 1 f.)
Nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens auch Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b).
Die Beschwerdeführerin hat nach Eintritt des Gesundheitsschadens am 23. September 2002 ihre Arbeit am alten Arbeitsplatz nicht mehr aufgenommen. Vielmehr bezog sie seither Unfall- beziehungsweise Krankentaggelder (vgl. Urk. 10/45/1 S. 2 Ziff. 20 und S. 3 Ziff. 20).
Daher ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10/37 S. 2) - auf die Tabellenlöhne abzustellen. Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Frauen, die Tätigkeiten im Rechnungs- und Personalwesen, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, ausführten, belief sich im Jahre 2002 auf monatlich Fr. 5550.-- (LSE 2002, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, Tabelle A7, Niveau 3, Ziff. 21). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2003 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9-2006, S. 90 Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,4 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft, 9-2006 S. 91 Tabelle B10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2003 von Fr. 5867.-- (Fr. 5550.--: 40 x 41,7 x 1,014) pro Monat beziehungsweise von Fr. 70404.-- (Fr. 5867.-- x 12) pro Jahr. Bei einem Arbeitspensum von 75 % entspricht dies einem Einkommen für das Jahr 2003 von Fr. 52803.-- (Fr. 70404.-- x 0,75). Damit liegt das Invalideneinkommen - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10/37 S. 2) - über dem hypothetischen Einkommen in der angestammten Tätigkeit bei einem Pensum von 50 %, weshalb für das Invalideneinkommen auf das in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei einem Pensum von 75 % erzielbare Einkommen abzustellen ist.
Nach der Rechtsprechung gilt es sodann zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
Die Beschwerdeführerin kann behinderungsbedingt zwar nur noch ein Teilzeitpensum erfüllen, jedoch wirkt sich bei den erwerbstätigen Frauen Teilzeitarbeit nicht als Lohneinbusse aus (vgl. LSE 2002 S. 28 Tabelle 8, LSE 2004 S. 7 G3). Daher rechtfertigt sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3) - kein Abzug vom Tabellenlohn. Damit beläuft sich das hypothetische Invalideneinkommen auf Fr. 52803.--.
5.5 Ausgehend von einem Valideneinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 93'784.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52803.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 40981.--. Daher resultiert ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 43,7 %.
Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 80 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 34,95 % (80 x 43,7 : 100).
5.6 Für die Beurteilung der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt bedarf es grundsätzlich einer Haushaltabklärung (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Die Beschwerdegegnerin unterliess eine solche Abklärung vor Ort mit der Begründung, die Einschränkung von 20 % im Haushalt werde von den Gutachtern des D.___ gut beschrieben und begründet. Entsprechend sei weiterhin von einer Einschränkung im genannten Umfang auszugehen (Urk. 2 S. 4 f.). Der Beschwerdeführerin sind das Tragen von schweren Taschen und gewisse Putzarbeiten aufgrund des Vorliegens des Zervikalsyndroms nicht mehr zumutbar (Urk. 10/22/2 S. 21 Ziff. 5.1, Urk. 10/22/2 S. 23 Ziff. 6.1.4). Bei der Beurteilung der Invalidität im Haushaltbereich aus somatischer Sicht ist - im Gegensatz zu psychischen Beeinträchtigungen - die Haushaltabklärung massgebend. Nur bei unglaubwürdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen, sind ärztliche Beurteilungen heranzuziehen (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Deshalb sind die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin unzureichend und die Beschwerdegegnerin hat bezüglich den Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich eine Abklärung vor Ort durchzuführen.
6.
6.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
6.2 Es rechtfertigt sich vorliegend, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen eine Haushaltabklärung durchführe und hernach über den Invaliditätsgrad für den Haushaltbereich (Anteil 20 %) befinde. Dabei hat sie von einem Erwerbspensum von 80 % und einem Haushaltspensum von 20 % sowie von einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von anteilig 34,95 % (vgl. vorstehend Erw. 5.5) auszugehen. In der Folge wird sie den Invaliditätsgrad insgesamt zu bestimmen und über das Leistungsbegehren neu zu verfügen haben.
7. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde vom 19. Oktober 2005, es seien ihr die Kosten für das neuropsychologische Gutachten von dipl. psych. B.___ zu entschädigen, da dieses von der Beschwerdegegnerin direkt bei der Gutachterin angefordert worden sei und zur Rentenbeurteilung beigezogen worden sei (Urk. 11/1 S. 2).
Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistung bilden.
Die neuropsychologische Begutachtung durch dipl. psych. B.___ erfolgte im Auftrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 10/21 S. 1) und nicht im Auftrag der Beschwerdegegnerin. Diese war für die Beurteilung des Rentenanspruches auch nicht erforderlich, da bereits im Rahmen der Begutachtung durch das D.___ ein vollständiges neurologisches Teilgutachten durch Dr. E.___ erstellt worden war (vgl. Urk. 10/22/2 S. 7 ff. Ziff. 4.1). Die von der Beschwerdeführerin angeführte Tatsache, dass das Gutachten durch dipl. psych. B.___ für die Anspruchsbeurteilung beigezogen worden sei, ist einzig im Lichte der Beweiswürdigung und der Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Akten zu sehen. Somit ist die Beschwerde bezüglich des Antrags auf Übernahme der Kosten für die neuropsychologische Begutachtung durch dipl. psych. B.___ abzuweisen.
8. Die Beschwerdeführerin stellte bei der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung neben dem Rentengesuch auch Anträge auf Umschulung und Berufsberatung (Urk. 10/54 Ziff. 7.8). Zudem hat sie nach dem Unfall eine Ausbildung zur Trager-Therapeutin aufgenommen (vgl. Urk. 10/22/2 S. 6 Ziff. 3.2.5). Über einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen, insbesondere einen Umschulungsanspruch, hat die Beschwerdegegnerin noch nicht verfügt, weshalb ein entsprechender Anspruch im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist.
9. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin diesbezüglich Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Bezüglich der Kostenübernahme für das von dipl. psych. B.___ erstellte neuropsychologische Gutachten hingegen unterliegt die Beschwerdeführerin.
Damit wird die Prozessentschädigung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. Hinsichtlich der Kostenübernahme für das von dipl. psych. B.___ erstellte neuropsychologische Gutachten wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 2200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rolf Hofmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).