Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 29. März 2006
in Sachen
N.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1961 geborene N.___ reiste Ende 1999 in die Schweiz ein und stellte einen Asylantrag (Urk. 8/47). Ab Oktober 2000 arbeitete er im Restaurant A.___ in '___' als Küchenhilfe (Urk. 8/18 S. 5, 8/31 und 8/44). Am 9. Dezember 2000 wurde der Versicherte gemäss den Angaben im Polizeirapport beim Überqueren der Geleise von einem Zug leicht erfasst und erlitt dabei Verletzungen am Rücken sowie am rechten Unterschenkel (Urk. 8/18 S. 7 und 8/50). Die Erstversorgung fand im Spital B.___ statt; da die Umstände des Unfalls nicht klar waren, wurde der Versicherte in die Psychiatrische Klinik C.___ in '___' eingewiesen. Nachdem die dort tätigen Ärzte keine Anhaltspunkte für eine Suizidalität oder Depressivität feststellen konnten, wurde er für die weitere Behandlung der Unfallfolgen wieder ins Spital B.___ zurückverlegt, welches er mit einem Unterschenkel-Gehgips und verordneter Stockentlastung für sechs Wochen am 28. Dezember 2000 verlassen konnte (Urk. 8/50). Da der Versicherte unter Lendenwirbelsäulenschmerzen mit paravertebralem Hartspann litt, trat er am 18. Januar 2001 erneut ins Spital B.___ ein. Nach einer Mobilisation unter Analgesie konnte er das Spital am 27. Januar 2001 in gutem Allgemeinzustand verlassen (Urk. 8/22 und 8/50). Am 1. April 2001 trat der Versicherte eine Stelle als Reinigungsmitarbeiter im Restaurant D.___ in '___' an; dieses Arbeitsverhältnis wurde auf Wunsch des Versicherten per 29. Mai 2001 aufgelöst (Urk. 8/40). Am 16. Juni 2001 stürzte N.___ von einem Baum und zog sich eine Thoraxkontusion links zu (Urk. 8/50). Am 26. Juli 2001 trat der Versicherte eine Stelle als Office-Mitarbeiter im Restaurant E.___ in '___' an. Nachdem er am 14. November 2001 einen Mitarbeiter bedroht und eine Mitarbeiterin tätlich angegriffen hatte, wurde er am 15. November 2001 fristlos entlassen (Urk. 8/38). Am 27. November 2001 begab sich N.___ wegen akuten Thoraxwandschmerzen links notfallmässig in die Medizinische Poliklinik des Spitals X.___. Dort wurde er bei Verdacht auf eine Thoraxkontusion mit einer Schmerztherapie entlassen. Die nachbehandelnden Ärzte attestierten dem Versicherten in der Folge bis 30. April 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab 1. Mai 2002 von 75 %, ab August 2002 von 50 % und ab 28. Januar 2003 wiederum von 100 % (Urk. 8/21, 8/22 und 8/23). Der Versicherte bezog sodann von Mai bis Juli 2002 bei einer Vermittlungsfähigkeit von 25 % und von August bis Oktober 2002 sowie Dezember 2002 bis Februar 2003 bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/41).
1.2 Als sich der Unfall vom 9. Dezember 2000 ereignete, war N.___ bei der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft gegen die Folgen von Unfällen versichert. Während die Heilungskosten voll übernommen wurden, kürzte die "Winterthur" die Geldleistungen mit Verfügung vom 11. Juli 2001 um 50 %, da der Tatbestand des Wagnisses gegeben sei (Urk. 8/50/4). Mit Verfügung vom 18. September 2003 wurde schliesslich eine Leistungspflicht für die mit Rückfallmeldung vom 13. Januar 2003 geltend gemachten Beschwerden mangels natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. Dezember 2000 abgelehnt (Urk. 8/50/15 und 8/50/26).
1.3 Am 5./6. Februar 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Folgen des Unfalls vom 9. Dezember 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/46). Nach Abklärung der erwerblichen Verhältnisse und Einholung verschiedener medizinischer Unterlagen, ordnete die IV-Stelle am 1. März 2004 eine medizinische Abklärung an und beauftragte das Zentrum Y.___ mit der Durchführung (Urk. 8/16). Gestützt auf das daraufhin erstattete Gutachten vom 10. Dezember 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Mai 2005 vom 1. November 2002 bis 31. Mai 2003 eine ganze Rente und ab 1. Juni 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/11 und 8/15).
Mit Eingabe vom 9. Juni 2005 liess der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Mai 2005 erheben und ersuchte gleichzeitig um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Einspracheverfahren in der Person von Rechtsanwalt Gehring (Urk. 8/9). Mit Eingabe vom 15. Juli 2005 ergänzte Rechtsanwalt Gehring nach Einsicht in die Akten die Begründung der Einsprache und substantiierte auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 8/7 und 8/25). Mit Entscheid vom 19. September 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 [= 8/4]).
Mit Verfügung der IV-Stelle vom 20. Oktober 2005 wurde dem Versicherten schliesslich in der Person von Rechtsanwalt Gehring ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren bestellt und für dessen Bemühungen eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'440.75 festgesetzt (Urk. 8/1).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 19. September 2005 liess der Versicherte mit Eingabe vom 18. Oktober 2005 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führen (Urk. 1). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides insoweit, als dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2003 nurmehr eine halbe Rente zugesprochen worden sei, und verlangt die Ausrichtung einer ganzen Rente auch nach dem 31. Mai 2003 (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 30. November 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 6. Januar 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Mit Verfügung vom 9. Januar 2006 wurde das Doppel der Replik der Beschwerdegegnerin zugestellt und ihr eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen (Urk. 12). Nachdem innert angesetzter Frist keine Duplik eingegangen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Februar 2006 als geschlossen erklärt.
2.3 Mit Verfügung vom 30. November 2005 wurde dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Gehring ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt (Urk. 9).
2.4 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 19. September 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen.
Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 329).
Entsprechend sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG ab jenem Zeitpunkt anwendbar.
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Streitig ist zunächst, in welchem Umfang der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Während die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten des Zentrums Y.___ vom 10. Dezember 2004 dafür hält, dass der Beschwerdeführer bei Ablauf der Wartezeit im November 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und ihm zufolge einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes ab 1. Juni 2003 eine körperlich leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit im Umfang zu 50 % zumutbar sei, weshalb ab diesem Zeitpunkt nur noch ein Invaliditätsgrad von 50 % ausgewiesen sei, welcher Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung gebe (Urk. 2 [= 8/4] und 8/15), ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die IV-Stelle zu Unrecht auf die Einschätzungen des Gutachtens vom 10. Dezember 2004 abgestellt habe; gestützt auf die Angaben seines behandelnden Arztes sei er vollständig arbeitsunfähig, und auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar (Urk. 1 S. 3 - 6). In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, das Gutachten des Zentrums Y.___ sei mangelhaft, weil bei den rheumatologischen und internistischen Untersuchungen kein Dolmetscher beigezogen worden sei; unzutreffend sei insbesondere, wenn im Gutachten ausgeführt werde, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, Röntgenaufnahmen anfertigen zu lassen (Urk. 1 S. 4 - 6).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Gutachten auf mangelhaften rheumatologischen und internistischen Untersuchungen beruhe, weil die entsprechenden Sachverständigen keinen Dolmetscher beigezogen hätten. Er bringt dazu vor, er beherrsche die deutsche Sprache nur sehr schlecht. Zwar könne er einige Worte Deutsch sprechen; zusammenhängende Fragen verstehe er jedoch oftmals nicht und könne diese deswegen auch nicht beantworten. Wegen seiner mangelhaften Sprachkenntnisse sei es ihm nicht möglich gewesen, den Ausführungen und Fragen der rheumatologischen Sachverständigen zu folgen. Entsprechend sei er offensichtlich nicht in der Lage gewesen, hinreichend präzise Angaben zu seinen Schmerzen zu machen, weshalb die Gutachterin zur Auffassung gelangt sei, es liege lediglich eine diffuse Druckdolenz der gesamten Weichteile und der Fussgelenke vor. Dass die Verständigung durch die erheblichen Sprachprobleme erschwert gewesen sei, werde durch den Umstand bestätigt, dass bei der psychiatrischen Untersuchung ein Dolmetscher beigezogen worden sei. Weshalb dies bei den andern Untersuchungen nicht ebenfalls getan worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Damit sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden (Urk. 1 S. 3 - 6).
2.3.2 Die Durchführung einer medizinischen Abklärungsmassnahme in der Muttersprache des Versicherten oder unter Beizug eines Übersetzers betrifft im wesentlichen eine Frage der richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Dabei geht es nicht in erster Linie um die Teilnahme der versicherten Person am Verfahren im Sinne der Mitwirkung bei der Erstellung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen im Hinblick auf die beantragten Leistungen. Mithin lässt sich aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und dessen Konkretisierung für das Abklärungsverfahren vor den IV-Stellen in Art. 42 und 52 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 73bis IVV) in Bezug auf die Durchführung medizinischer Abklärungsmassnahmen unter sprachlichem Gesichtswinkel nicht direkt etwas ableiten. Ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Dazu gehört auch die Wahl des Dolmetschers sowie die Frage, ob allenfalls bestimmte Teile der Abklärung aus sachlichen und persönlichen Gründen in dessen Abwesenheit durchzuführen sind. Inwieweit dem Gesichtspunkt der Sprache resp. der sprachlichen Verständigung bei medizinischen Abklärungen Rechnung getragen werden muss, ist im Hinblick auf die Aussagekraft und die beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage für den anbegehrten Leistungsanspruch zu bestimmen. Entscheidend dabei ist, ob lediglich durch den Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers beweisrechtlich verwertbare Aussagen zu gewinnen sind, auf welche bei der Beurteilung des in Frage stehenden Leistungsanspruchs abgestellt werden kann (AHI 2004 S. 146 f. Erw. 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. April 2005 in Sachen A., I 771/04, Erw. 3.2.1).
2.3.3 Dass zu den rheumatologischen und internistischen Untersuchungen kein Dolmetscher beigezogen wurde, stellt nach dem Gesagten keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dar. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung haben die Gutachter nicht ignoriert, dass der Beschwerdeführer nur über bescheidene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, haben sie doch für die psychiatrische Untersuchung, bei welcher der sprachlichen Verständigung zwischen begutachtender und versicherter Person rechtsprechungsgemäss besonderes Gewicht zukommt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 25. Juli 2003, I 642/01, Erw. 3.1), einen Übersetzer beigezogen (Urk. 8/18 S. 15). Wenn aber sowohl der internistische Experte als auch die rheumatologische Sachverständige dafür gehalten haben, dass eine Untersuchung in den entsprechenden Disziplinen trotz der nur knappen Kommunikationsmöglichkeit in deutscher Sprache möglich sei (Urk. 8/18 S. 8 und 11), ist dies nicht zu beanstanden. Da den Gutachtern zahlreiche Berichte der behandelnden Ärzte vorlagen (vgl. Urk. 8/18 S. 1 - 4), kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Erhebung der notwendigen anamnestischen Angaben wegen der bescheidenen Sprachkenntnisse des Exploranden nicht möglich gewesen wäre. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist sodann nicht zu sehen, inwiefern die Untersuchung unter Beizug eines Dolmetschers andere Befunde hätte ergeben sollen; wenn eine diffuse Druckdolenz von einem Mediziner festgestellt wird (vgl. Urk. 8/18 S. 12), bedeutet dies selbstverständlich nicht, dass sich ein Explorand nicht hinreichend präzis zu seinen Schmerzen ausdrücken konnte, sondern stellt einen medizinischen Befund dar, welcher selbst bei nur äusserst geringen verbalen Kommunikationsmöglichkeiten erhoben werden könnte. Entsprechend durften die medizinischen Sachverständigen auf den Beizug eines Dolmetschers zur internistischen und zur rheumatologischen Untersuchung verzichten. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren.
2.3.4 Im vorliegenden Zusammenhang lässt der Beschwerdeführer weiter vorbringen, die Annahme der Gutachterin, er habe sich geweigert, sämtliche Röntgenaufnahmen durchführen zu lassen, treffe nicht zu. Es sei vielmehr so, dass die Sachverständige ihm wegen seiner mangelhaften Kenntnis der deutschen Sprache nicht nachvollziehbar habe erläutern können, weswegen weitere Untersuchungen notwendig seien, wofür diese benötigt würden und worin diese genau bestehen würden (Urk. 1 S. 5). Damit gesteht der Beschwerdeführer aber gerade ein, dass er sich für weitere Röntgenaufnahmen nicht zur Verfügung hielt (vgl. Urk. 8/18 S. 12 und 18). Wenn der Beschwerdeführer nun einwendet, es habe ihm wegen seinen mangelhaften Kenntnissen der deutschen Sprache nicht nachvollziehbar erläutert werden können, wozu die Röntgenbilder benötigt würden, übersieht er, dass ein Gutachter nicht verpflichtet ist, sämtliche Handlungen im Rahmen einer Untersuchung gegenüber dem Exploranden zu rechtfertigen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, an den Folgen von Knochenbrüchen zu leiden und deswegen bereits mehrmals behandelt worden zu sein, hätte ihm überdies ohnehin bekannt sein müssen, dass sich Röntgenaufnahmen der entsprechenden Körperteile zur Beurteilung der Folgen von Knochenbrüchen eignen. Entsprechend kann mit diesem Vorbringen die Notwendigkeit des Beizugs eines Dolmetschers auch nicht begründet werden.
2.4
2.4.1 Die rheumatologische Konsiliarärztin stellte im Rahmen der klinischen Untersuchung ein pathologisches Gangbild mit einem Verkürzungshinken linksseitig bei einer Beinlängendifferenz von -1,5 cm links fest. Zur Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule führte sie aus, dass diese in der direkten Prüfung infolge Gegenspannung insbesondere bei Seitneigung und Extension stark eingeschränkt sei. In unbeobachteten Momenten bestehe aber praktisch keine Bewegungseinschränkung. Die Hüftgelenke beidseits seien uneingeschränkt beweglich, insbesondere linksseitig. Die Füsse beidseits seien reizlos mit einer guten Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes und lediglich endgradig eingeschränkter Supination und Pronation. Auffallend sei eine diffuse Druckdolenz der gesamten Weichteile wie auch der Fussgelenke. Weiter führte die Sachverständige aus, radiologisch würden sich unauffällige Verhältnisse im Bereich der Halswirbelsäule und weitgehend auch im Bereich der Lendenwirbelsäule mit lediglich beginnender, ventraler Spondylose der Deck- und Bodenplatte LWK 5 sowie weniger ausgeprägt der Deckplatte des LWK 4 zeigen. Die Bandscheibenräume seien nicht verschmälert. Im Bereiche des rechten Fusses lägen nur alte Aufnahmen vom Dezember 2000 und Januar 2001 mit den bekannten, posttraumatischen ossären Läsionen vor. Die Gutachterin hielt sodann fest, dass sie die Beschwerden des Exploranden im Rahmen eines generalisierten Schmerzsyndroms mit Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung bei Symptomausweitung interpretiere. In der klinischen Untersuchung könne abgesehen von der Beinlängendifferenz links kein strukturelles Korrelat erhoben werden, welches das ausgeprägte Schmerzbild erklären könnte. Zu erwähnen sei indes, dass aktuelle Bilder der Füsse beidseits nicht vorlägen und entsprechend auch keine Aussage über mögliche, posttraumatische Arthropathien gemacht werden könnten. Schliesslich hielt die rheumathologische Sachverständige fest, dass aufgrund der objektivierbaren Befunde infolge der eingeschränkten Belastbarkeit der Füsse und möglicherweise auch der linken Hüfte keine Arbeitsfähigkeit für eine vorwiegend stehende oder gehende Tätigkeit sowie für eine schwere körperliche Tätigkeit mit Tragen und Heben von Lasten mehr bestehe. Für eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht indes eine Teilarbeitsfähigkeit von mindestens 66 2/3 % (Urk. 8/18 S. 13 f.; vgl. auch Urk. 8/18 S. 18).
Diese Einschätzung der rheumatologischen Sachverständigen ist nachvollziehbar und überzeugend. Entsprechend kann insoweit auf das Gutachten abgestellt werden.
2.4.2 Der psychiatrische Sachverständige hielt dafür, dass beim Beschwerdeführer eine dissoziative Problematik vorliege, die aus den verschiedenen unfalltraumatischen und kriegstraumatischen Erfahrungen hervorgehe. Die Darstellung der Symptome entspreche einer anhaltenden, somatoformen Schmerzstörung. Zudem dürfte im Rahmen der kriegerischen Gewaltanwendung eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden haben, welche nun die Schmerzproblematik im Sinne einer Konversionsstörung zusätzlich unterhalte. Nicht auszuschliessen sei eine posttraumatische Persönlichkeitsveränderung, die typische konversionsneurotische oder somatoforme Schmerzsymptome mit sich bringe. Hinweise für eine psychotische Störung oder auch eine depressive Entwicklung seien im Rahmen des Untersuchungsintervalles nicht zu erheben gewesen (Urk. 8/18 S. 15). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit wird im Gutachten sodann ausgeführt, aufgrund der jahrelangen Arbeitslosigkeit und der Symptomatik, welche primär durch inadäquate affektive Reaktionen, Schmerzen, Passivität und Rückzugsverhalten gekennzeichnet sei, müsse von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 50 % ausgegangen werden. Zur Verhinderung einer Chronifizierung des Leidens sei bei diesem sozial vollkommen isolierten Exploranden eine sorgfältige Eingliederung in den Arbeitsmarkt von enormer Wichtigkeit. Für jegliche Form von Hilfsarbeit, Kontrollfunktionen oder ähnlichen Tätigkeiten sei der Explorand zu 50 % geeignet. Bei traumabezogener Psychotherapie und unter der Voraussetzung, dass nicht bereits eine fixierte Persönlichkeitsveränderung bestehe, könne mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von einem Jahr gerechnet werden (Urk. 8/18 S. 16; vgl. auch Urk. 8/18 S. 18 f.).
Da diese Einschätzung soweit nachvollziehbar ist und soweit einleuchtet, ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht im Zeitpunkt der Begutachtung nur im Umfang von 50 % arbeitsfähig war. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 6) ist in diesem Zusammenhang nicht zu sehen, weshalb das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers, welches zur fristlosen Kündigung an der letzten Arbeitsstelle geführt hatte, eine andere Beurteilung nahelegen sollte, zumal der Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen Gutachter die entsprechende, auf übermässigen Alkoholkonsum zurückzuführende Problematik erwähnte und erklärte, seit ungefähr einem Monat keinen Alkohol mehr zu trinken (Urk. 8/18 S. 14 f.)
2.4.3 Damit kann von der zusammenfassenden Einschätzung der Gutachter ausgegangen werden, wonach für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende und behinderungsangepasste Tätigkeit gesamthaft gesehen eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 8/18 S. 19). Der Beschwerdeführer ist dabei darauf hinzuweisen, dass sich seine Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bei Inanspruchnahme von Psychotherapie mit Wahrscheinlichkeit innert eines Jahres verbessern sollte.
2.4.4 Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, welcher den Beschwerdeführer ab August 2002 behandelte, hielt eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags in seinem Bericht vom 31. März/1. April 2003 für zumutbar (Urk. 8/21). Da er bereits in jenem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte (Urk. 8/21), bedeutet die im Bericht vom 11. Dezember 2003 erwähnte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht (Urk. 8/19), dass er seine frühere Einschätzung betreffend Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit revidiert hätte. Da das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen), mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), steht somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer seit August 2002 eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar war. Entsprechend kann dem Gutachten insoweit nicht gefolgt werden, als dieses annimmt, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % erst seit Juni 2003 bestehe (Urk. 8/18 S. 20).
2.4.5 Da die Gutachter die Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gleich wie der behandelnde Arzt einschätzten, erübrigen sich auch weitere medizinische Abklärungen. Entsprechend kann darauf verzichtet werden, die im Rahmen der Begutachtung vom Beschwerdeführer abgelehnten Untersuchungsmassnahmen (Verlaufsröntgenaufnahmen) nachzuholen.
3.
3.1 Die damals behandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer ab 26. November 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/22 und 8/23). Entsprechend wurde die einjährige Wartezeit in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG am 26. November 2001 eröffnet (Urk. 8/15). Die IV-Stelle hielt den Beschwerdeführer sodann bei Ablauf der Wartezeit zu 100 % erwerbsunfähig. Dementsprechend wurde ihm ab 1. November 2002 (Art. 29 Abs. 2 IVG) eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 8/11 und 8/15). Weiter wurde in der Verfügung vom 12. Mai 2005 erwogen, infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sei dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Beurteilung ab 1. Juni 2003 eine behinderungsangepasste, körperlich leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könne er ein jährliches Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 28'903.-- erzielen; bei einem Valideneinkommen von jährlich Fr. 57'806.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 50 %, womit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ausgewiesen sei (Urk. 8/11 und 8/15).
3.2 Entgegen der Annahme der IV-Stelle war eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten bei Ablauf der Wartezeit am 26. November 2002 nicht ausgewiesen (vgl. oben Erw. 2.4.4). Nach Einschätzung des behandelnden Arztes war dem Beschwerdeführer bereits in jenem Zeitpunkt eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar (Urk. 8/21). Damit braucht auch nicht postuliert zu werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum 1. Juni 2003 verbessert haben sollte.
3.3 Obwohl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beschwerdeführer auch zwischen dem 26. November 2002 und dem 31. Mai 2003 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, kann angesichts des geringen Rentenbetrages (monatlich Fr. 126.-- für eine ganze Rente) auf eine Anpassung des Rentenanspruchs für diese Zeit, und damit auf eine reformatio in peius, verzichtet werden.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Wenn die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
4.2 Dem Beschwerdeführer wurde vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 15. November 2001 fristlos gekündigt, weil er am 14. November 2001 einen Mitarbeiter bedroht und eine Mitarbeiterin tätlich angegriffen hatte (Urk. 8/38). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt der Invalidität nur während kurzer Dauer bei drei Arbeitgebern beschäftigt war und da er derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ihm aber Tätigkeiten in verschiedenen Industrie- und Dienstleistungsbranchen offenstehen (beispielsweise Kontroll-, Montage- und Überwachungsarbeiten), kann die konkrete Höhe des Validen- und Invalideneinkommens offenbleiben.
Da der Beschwerdeführer als gesundheitlich beeinträchtigte Person im Vergleich zu einem voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmer lohnmässig benachteiligt ist, erscheint - wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 7) - ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer behinderungsbedingt nurmehr eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ausüben kann und teilzeitangestellte Männer gegenüber Männern, welche eine Vollzeitstelle bekleiden, lohnmässig benachteiligt sind. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die weiteren Merkmale wie Alter, Dienstjahre und Nationalität/Aufenthaltskategorie, da diese im vorliegenden Fall auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu einer unterdurchschnittlichen Entlöhnung führen würden. Damit ist ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von 10 % angemessen.
Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % beträgt das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers somit 45 % (50 % x 0,9) des Einkommens, welches er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen könnte.
4.3 Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 55 % (100 % - 45 %). Ein Invaliditätsgrad von 55 % gibt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2003 als auch in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.
5. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid, mit welchem dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2002 bis 31. Mai 2003 eine ganze Rente und ab 1. Juni 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Dem mit Verfügung vom 30. November 2005 bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Gehring, wird entsprechend seinem mit Honorarnote vom 22. März 2006 (Urk. 15) geltend gemachten Aufwand von 12 Stunden und 6 Minuten und den Barauslagen von Fr. 108.90 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'721.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, wird mit Fr. 2'721.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG, '___'
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).