IV.2005.01185

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 15. Februar 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch die Eltern U.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___ geboren 1993, leidet an juveniler idiopathischer Skoliose (Urk. 8/15). Am 26. Januar 2005 meldete die Mutter S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/25-27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 28. Februar 2005 medizinische Massnahmen (Korsett und Physiotherapie) zu (Urk. 8/12).
1.2     Am 9. Juni 2005 ersuchte die Mutter der Versicherten um Kostenübernahme für eine Behandlung im Ausland, konkret in der Asklepios Katharina-Schroth-Klinik, Bad Sobernheim, Deutschland (Urk. 8/22). Nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 29. Juni 2005 (Urk. 8/21) sowie des regionalen ärztlichen Dienstes vom 20. Juni 2005 (Urk. 8/11) wies die IV-Stelle das Begehren mit Verfügung vom 8. Juli 2005 ab (Urk. 8/10). Dagegen erhoben die Mutter und der Krankenversicherer von S.___ Einsprache (Urk. 8/6 und Urk. 8/9). Mit Eingabe vom 10. August 2005 zog der Krankenversicherer die Einsprache zurück (Urk. 8/19). Die Einsprache der Mutter wies die IV-Stelle am 22. September 2005 ab (Urk. 8/2-3 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 22. September 2005 (Urk. 2) erhoben die Eltern der Versicherten als deren gesetzliche Vertreter am 18. Oktober 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids und Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für eine Behandlung im Ausland (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 22. September 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, BGE 130 V 333 Erw. 2.3, BGE 130 V 425 Erw. 1.1, BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
         Nachdem der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 22. September 2005 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einschliesslich der damit verbundenen Änderungen der Invalidengesetzgebung als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung. Dabei ist zu ergänzen, dass die von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 352 Erw. 3.6).
1.2     Nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
         Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Die entsprechenden Kosten werden bei minderjährigen von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
1.3 Dauernd im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG ist der von einer medizinischen Eingliederungsmassnahme zu erwartende Eingliederungserfolg, wenn die konkrete Aktivitätserwartung gegenüber dem statistischen Durchschnitt nicht wesentlich herabgesetzt ist (BGE 124 V 37 Erw. 4b/aa). Wegen der tatsächlichen medizinisch-prognostischen Möglichkeiten ist der Eingliederungserfolg bei jüngeren Versicherten als dauernd zu betrachten, wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der Aktivitätserwartung erhalten bleiben wird. Diesbezüglich kann derzeit auf die Angaben in der 5. Auflage der Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle (Zürich 2001) abgestellt werden, welche auf den tatsächlichen Erfahrungen der Invalidenversicherung beruhen (BGE 124 V 37 Erw. 4b/aa, 104 V 83 Erw. 3b je mit Hinweisen; AHI 2000 S. 298 f. Erw. 1c).
1.4     Die Massnahmen müssen gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 2 IVV nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben. Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsmethode dann als bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Medizinische Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (Art. 12 und 13 IVG) werden nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie wissenschaftlich anerkannt sind. Auch in der Invalidenversicherung gilt das fundamentale Prinzip der wissenschaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit (vgl. dazu BGE 129 V 170 f. Erw. 3.2 mit Hinweisen), d.h. der wissenschaftlichen Anerkennung (BGE 125 V 28 Erw. 5a in fine, 123 V 60 Erw. 2b/cc; AHI 2001 S. 76 f. Erw. 1b je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 11. Dezember 2003, I 519/03).
1.5     Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt (Art. 9 Abs. 1 IVG). Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland. Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären (Art. 23bis Abs. 1, 2 und 3 IVV).
1.6     In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3, 2002 S. 106 Erw. 2a). Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Dies bedeutet, dass eine Eingliederungsmassnahme unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen muss. Für die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind vier Teilaspekte von Bedeutung, nämlich die sachliche, zeitliche, finanzielle und die persönliche Angemessenheit: eine beabsichtigte Massnahme muss prognostisch (BGE 110 V 102) ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; ferner muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der gewünschte Eingliederungserfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahmen stehen und schliesslich muss die konkrete Massnahme der betroffenen Person auch zumutbar sein (BGE 122 V 214 f. Erw. 2c und 79 f. Erw. 3b/bb und cc, 108 V 213 Erw. 1d, vgl. auch BGE 131 V 113 f. Erw. 3.4.1, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen J. vom 19. November 2003, I 794/02 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsprinzip im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 f. sowie S. 83 ff.).

2.
2.1     Strittig ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin die Kosten für eine Skoliosetherapie vom 19. Juli 2006 bis und mit 9. August 2006 in der Asklepios Katharina-Schroth-Klinik, Bad Sobernheim, Deutschland, übernehmen muss.
2.2     Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass eine Skoliosebehandlung auch in der Schweiz durchgeführt werden kann (Urk. 8/10 S. 1 unten). Daher könnten die Kosten für die Durchführung der Physiotherapie im Ausland nicht übernommen werden (Urk. 2 S. 2 oben). Aus medizinischer Sicht sei festzuhalten, dass die Behandlung bei Versicherten, welche die Wachstumsphase nahezu abgeschlossen haben und bei denen eine hochgradige Skoliose vorliegt, nicht mehr aussichtsreich sei. Somit sei die Therapie im Ausland weder notwendig noch zweckmässig.
         Beachtliche Gründe für eine Durchführung der Therapie im Ausland lägen nicht vor (Urk. 7 S. 1 unten f.). Die aus medizinischer Sicht recht hochgradige Skoliose der Versicherten sei bereits mit einer Korsettversorgung behandelt worden (Urk. 7 S. 2 oben). Die bisherigen medizinischen Massnahmen seien gestützt auf Art. 12 IVG gewährt worden, da kein Geburtsgebrechen vorliege. Somit könne eine Behandlung nur übernommen werden, wenn sie unmittelbar der Eingliederung diene. Vorliegend soll die Massnahme allerdings zur Verhinderung einer Operation durchgeführt werden, was als Behandlung des Leidens an sich zu qualifizieren sei und deshalb in den Zuständigkeitsbereich der Krankenversicherung falle.
2.3     Die Mutter der Versicherten führt demgegenüber aus, dass es in der Schweiz keine andere Möglichkeit gebe (Urk. 8/22 unten). Man würde versuchen, mit dieser Intensivtherapie in der Asklepios Katharina-Schroth-Klinik eine Rückenoperation zu umgehen (Urk. 8/6 Mitte).
         Die Skoliose könne durch intensive Therapiewochen verbessert werden (Urk. 1 oben). Die Universitätsklinik E.___ führe zwar eine Skoliosetherapie durch, welche aber nur eine Woche dauere (Urk. 1 Mitte). In dieser kurzen Zeit würden die Muskeln nicht aufgebaut. Die deutsche Klinik sei spezialisierter als diejenigen in der Schweiz. In anderen, ähnlich gelagerten Fällen hätten die Beschwerdegegnerin und andere IV-Stellen in der Schweiz die Kosten übernommen (Urk. 1 unten).

3.
3.1     Dres. med. A.___ und B.___ der Universitätsklinik E.___ diagnostizierten am 26. Januar 2005 eine idiopathische juvenile Skoliose thorakolumbal rechtskonvex von 40° (Urk. 8/15 oben). Aufgrund der ausgeprägten Skoliose sei die Versorgung mit einem Skoliosekorsett eingeleitet worden (Urk. 8/15 unten). Parallel dazu sollte mindestens ein Mal wöchentlich während einem Jahr eine Physiotherapie zur Kräftigung durchgeführt werden.
3.2     Am 9. Februar 2005 bestätigten Dres. A.___ und B.___ die am 26. Januar 2005 gestellte Diagnose sowie die Behandlungshinweise (Urk. 8/17).
3.3     Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Kinder und Jugendliche, diagnostizierte am 18. Februar 2005 ebenfalls eine juvenile Skoliose thorakolumbal rechtskonvex, Skoliosewinkel nach Cobb 40° (Urk. 8/14 S. 1 lit. A). Der Gesundheitszustand wirke sich sowohl auf die Schulbildung wie auch auf die berufliche Ausbildung aus. Es handle sich um ein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 152 GgV (Urk. 8/14 S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig und die Versicherte benötige ein Korsett sowie Physiotherapie (Urk. 8/14 S. 2 lit. C.1, C.3 und C. 4).
3.4     Dr. med. D.___, Teamleiter technische Orthopädie, Universitätsklinik E.___, stellte am 25. Juli 2005 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass die Versicherte an einer idiopathischen Skoliose erheblichen Ausmasses leide (Urk. 8/8). Der Ausgangswinkel anlässlich der Erstuntersuchung vom 29. Januar 2005 (richtig wohl 21. Januar 2005, vgl. Urk. 8/15) habe thorakal 41° und lumbal 39° betragen.
         Er sei der Ansicht, dass bei dieser schweren Skoliose mit ungünstiger Prognose die konservativen Therapiemassnahmen maximal ausgeschöpft werden sollten. Eine solche umfasse nebst der Korsettbehandlung, der ambulanten Skoliosetherapie sowie der einwöchigen Skolioseintensivtherapie auch eine Intensivrehabilitation, welche bis dato in der Schweiz nicht durchgeführt werden könne. Die durch die Universitätsklinik E.___ organisierte Skoliosetherapiewoche stelle keinen Ersatz für eine Intensivrehabilitation dar. Die Behauptung, dass das Wachstum nahezu abgeschlossen sei, treffe nicht zu; vielmehr sei die Versicherte noch prämenarchal und das Risser-Zeichen bei der letzten Röntgenaufnahme noch 0 (Urk. 8/8).

4.
4.1     Gemäss dem Klinischen Wörterbuch Pschyrembel (259. Auflage, Berlin / New York 2002, S. 1550) gilt eine Skoliose mit einem Winkel bis zu 40° als eine solche 1. Grades und somit als leicht, eine Skoliose mit einem Winkel von 40° bis 60° als solche 2. Grades und daher als mittelschwer, eine Skoliose von 60° bis 80° als solche 3. Grades und dementsprechend schwer, sowie eine Skoliose von über 80° als solche 4. Grades und damit als sehr schwere Skoliose.
         Das Leiden der Beschwerdeführerin ist somit unter Berücksichtigung des Skoliosewinkels im Bereich „leicht bis mittelschwer“ anzusiedeln.
         Unbestrittenermassen und zu Recht hat die Beschwerdegegnerin daher gestützt auf Art. 12 IVG (vgl. Urk. 8/13 unten) medizinische Massnahmen für die Behandlung der Skoliose zugesprochen, was zur Kostenübernahme für Physiotherapie und Korsett führte (Urk. 8/12). Ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 152 GgV (angeborene Wirbelmissbildung, insbesondere hochgradige Keilwirbel, Blockwirbel wie Klippel-Feil, aplastische Wirbel, hochgradig dysplastische Wirbel) wurde zutreffenderweise verneint.
4.2     Im Sinne einer Tatsache ist weiter davon auszugehen, dass die Skoliosetherapie in der Asklepios Katharina-Schroth-Klinik nicht in allen Fällen zum Erfolg führt (vgl. insbesondere Urk. 3/1 S. 4 Mitte). Ferner darf angenommen werden, dass eine Skoliosetherapie im Sinne derjenigen, welche in der Asklepios Katharina-Schroth-Klinik vorgenommen würde, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der dauernden und wesentlichen Vermeidung eines schwer und wohl nur operativ korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden, dauernden pathologischen Zustands im Sinne von Art. 12 IVG dienen würde.
         Ebenfalls als Tatsache kann vorausgesetzt werden, dass eine gleichwertige Therapie wie diejenige in der Asklepios Katharina-Schroth-Klinik in der Schweiz bis dato nicht durchgeführt wird (vgl. Urk. 8/8 und Urk. 3/1 S. 4 Mitte und unten). Sollte sich demnach die Therapie in der Asklepios Katharina-Schroth-Klinik für die Beschwerdeführerin als notwendig erweisen, wäre die Unmöglichkeit der Durchführung derselben in der Schweiz und somit die entsprechende Voraussetzung von Art. 23bis Abs. 1 IVV als gegeben zu betrachten.
         Die Frage, ob es sich bei der Behandlung in der Asklepios Katharina-Schroth-Klinik um eine bewährte medizinische Massnahme handle, wurde durch die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht aufgeworfen.
4.3          Hinsichtlich des von den Eltern der Versicherten ins Recht gelegten Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 25. April 2000 (Urk. 3/1) ist festzustellen, dass dieser nicht als einschlägiges Präjudiz herangezogen werden kann. Nebst der Tatsache, dass in jenem Fall bei Entscheidfällung feststand, dass die Behandlung in der Asklepios Katharina-Schroth-Klinik erfolgreich war und die vorgängig durchgeführte ambulante Behandlung mit Skoliosegymnastik sowie Korsett-Versorgung zu keiner Verbesserung, sondern sogar zu einer Verschlechterung der Deformität führte (Urk. 3/1 S. 4 Mitte), wird der Aspekt des Wachstumsabschlusses in keiner Weise materiell thematisiert (Urk. 3/1), obwohl in den Erwägungen angeführt (Urk. 3/1 S. 3 Erw. 1.b).
4.4     Der Stellungnahme von Dr. D.___ lässt sich nicht entnehmen, dass die stationäre Therapie in der Asklepios Katharina-Schroth-Klinik für die Beschwerdeführerin notwendig sei. In Ergänzung zu seiner Auffassung, dass die konservativen Therapiemöglichkeiten maximal ausgeschöpft werden sollten, stellt er noch dar, was weiter unter letzterem Begriff subsumiert wird. Nebst den im vorstehenden Absatz dargestellten Aspekten bestreitet er sodann begründet den Abschluss der Wachstumsphase bei der Versicherten (Urk. 8/8).
         Den übrigen medizinischen Berichten lassen sich keine Hinweise auf die Notwendig einer Behandlung in der Asklepios Katharina-Schroth-Klinik entnehmen (vgl. Urk. 8/14-15 und Urk. 8/17).
4.5     Den Akten kann ferner nicht entnommen werden, ob die einwöchige Skoliosetherapie in der Universitätsklinik E.___ inzwischen durchgeführt worden ist. Ebenso ist unklar, welche Behandlungserfolge mit den bereits zugesprochenen Therapiemethoden erzielt worden sind.
4.6     Die Frage der abgeschlossenen Wachstumsphase, welche von der Beschwerdegegnerin zur Verneinung der Zweckmässigkeit einer Therapie in der Asklepios Katharina-Schroth-Klinik herangezogen wird (vgl. Urk. 8/21 Mitte), wurde in den beim Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2005 (Urk. 8/10) vorhandenen Arztberichten nicht schlüssig beantwortet (vgl. Urk. 8/14-15 und Urk. 8/17). Als Indiz lässt sich den Berichten der Dres. A.___ und B.___ einzig entnehmen, dass die Beschwerdeführerin noch prämenarchal sei (Urk. 8/15 und Urk. 8/17). Dies wurde von Dr. D.___ am 25. Juli 2005 bestätigt (Urk. 8/8).
         Wenngleich der Aspekt des Wachstumsabschlusses Einfluss auf die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Therapie in der Asklepios Katharina-Schroth-Klinik hat, kann nicht aufgrund des Alters der Versicherten darauf geschlossen werden, dass die Wachstumsphase abgeschlossen ist. Vielmehr erscheint die Auffassung von Dr. D.___ gestützt auf die Analyse des Risser-Zeichens nachvollziehbar begründet (vgl. Urk. 8/8), weshalb das Wachstum zumindest im damaligen Zeitpunkt als noch nicht abgeschlossen betrachtet werden kann.
4.7          Insgesamt muss die Frage der Notwendigkeit einer Behandlung in der Asklepios Katharina-Schroth-Klinik als ungenügend abgeklärt betrachtet werden.
         Die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) vom 20. Juni 2005 (Urk. 8/11) ändert daran nichts. Die Äusserung, dass eine Skoliosebehandlung auch in der Schweiz durchgeführt werden könne, vermag nicht zu entkräften, warum die konkret zur Debatte stehende Therapie in der Asklepios Katharina-Schroth-Klinik im Sinne von Art. 23bis Abs. 1 IVV nicht notwendig sein soll.
         Selbst wenn die Notwendigkeit der Behandlung zu verneinen wäre, bleibt unklar, ob nicht allenfalls andere beachtliche Gründe im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV vorliegen. Die Beschwerdegegnerin verneint dies zwar (Urk. 7 S. 1 unten f., Urk. 8/21 oben); eine materielle Begründung zur Frage der fehlenden Beachtlichkeit, insbesondere hinsichtlich der vorgebrachten Vermeidung eines operativen Eingriffs, fehlt jedoch.
         Hinsichtlich sämtlicher Fallvarianten ist weiter unklar, ob das mit der Behandlung in der Asklepios Katharina-Schroth-Klinik erzielbare Ergebnis in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel steht, oder ob nicht eine Operation unter Berücksichtigung der Erfolgswahrscheinlichkeit der Therapie in der Asklepios Katharina-Schroth-Klinik wirtschaftlicher wäre. Dabei ist davon auszugehen, dass beide Massnahmen als der Beschwerdeführerin zumutbar betrachtet werden können.
4.8     Nach Gesagtem sind somit weitere Abklärungen erforderlich, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Rahmen einer Neubeurteilung prüfe, ob die Notwendigkeit einer Behandlung in der Asklepios Katharina-Schroth-Klinik gegeben sei, sowie, falls nein, ob beachtliche Gründe vorliegen, welche eine Therapie in der Asklepios Katharina-Schroth-Klinik rechtfertigen würden. Hernach hat die Beschwerdegegnerin über die Frage der Kostenübernahme hinsichtlich einer Therapie in der Asklepios Katharina-Schroth-Klinik neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 22. September 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- U.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Helsana Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).