Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01187
IV.2005.01187

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 10. Mai 2007
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       W.___, geboren 1953, ist ausgebildete Handarbeitslehrerin, welchem Beruf sie seit 1974 nachgeht. Im Mai 2003 musste ihr als Folge eines bösartigen Tumors das rechte Bein bis auf einen Beinstumpf von zirka 12 cm amputiert werden. Mit Verfügung vom 1. Juli 2003 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), W.___ Kostengutsprache für (mechanische) Oberschenkel-Prothesen rechts nach ärztlicher Verordnung. Das im Dezember 2003 gestellte Gesuch um Kostengutsprache für neue Oberschenkelprothesen (gemäss Kostenvoranschlag für Oberschenkel-Prothese mit C-Leg Versorgungsset inkl. Rohr, Rohradapter und C-Walkfuss über Fr. 41'255.80 [Urk. 10/38], sowie Kostenvoranschlag für Oberschenkel-Prothese mit C-Walkfuss über Fr. 11'512.35 [Urk. 10/37]) lehnte die IV-Stelle in Bezug auf das C-Leg Versorgungsset ab, während sie die Kosten für die Oberschenkel-Prothese mit C-Walkfuss auf die Verfügung vom 1. Juli 2004 abrechnete (Urk. 10/18). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2004 fest unter Hinweis darauf, dass die Tarifvereinbarung zwischen dem Schweizer Verband der Orthopädietechniker (SVOT) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Kostenübernahme für eine C-Leg Versorgung nicht vorsehe (Urk. 10/14).
         Dagegen erhob W.___, vertreten durch den Procap Schweizerischer Invalidenverband, am 4. Juni 2004 Beschwerde, mit welcher sie die Übernahme der Kosten für eine Versorgung mit einer C-Leg Prothese beantragen liess. Das hiesige Gericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 3. September 2004 (Prozess Nr. IV.2004.00368) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Mai 2004 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie abkläre, ob bei der Beschwerdeführerin ein besonderes Eingliederungsbedürfnis vorliege, welches eine über die tarifvertragliche Vereinbarung hinausgehende Versorgung mit einer C-Leg Prothese rechtfertige, und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge (vgl. Urk. 10/10).

2.       Mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 verneinte die IV-Stelle abermals einen Anspruch von W.___ auf Kostengutsprache für eine Versorgung mit einer C-Leg Prothese (Urk. 10/8). Eine dagegen erhobene Einsprache vom 28. Januar 2005 wies die IV-Stelle - nach Vornahme einer am Arbeitsplatz von W.___ durchgeführten Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Beruf vom 6. April 2005 (Urk. 10/27) - mit Einspracheentscheid vom 16. September 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 10/2).

3. Hiegegen lässt W.___, wiederum vertreten durch Procap Schweizerischer Invalidenverband, hierorts Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien die Kosten für eine Versorgung mit einer C-Leg Prothese zu übernehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 21. Februar 2006 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13). Mit Replik vom 12. Juni 2006 liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Anträgen und Vorbringen festhalten und ergänzende Unterlagen, namentlich einen Bericht von Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 20. Dezember 2005 sowie ein Schreiben der B.___, Orthopädie und Rehatechnik, vom 1. März 2006 zu den Akten reichen (Urk. 17 und 18/1-3). Mit Eingabe vom 12. Juni 2006 (Posteingang: 22. August 2006) erklärte die IV-Stelle Verzicht auf Duplik (Urk. 21). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 23. August 2006 geschlossen (Urk. 22).
         Auf die Parteivorbringen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

 
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern (erster Satz), dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (zweiter Satz). Laut Art. 8 Abs. 2 IVG besteht unter anderem nach Massgabe von Art. 21 IVG der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben. Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört nach Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG auch die Abgabe von Hilfsmitteln.
1.2     Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
         Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).Gemäss Abs. 4 derselben Bestimmung besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selber zu tragen.
1.3 Anspruch auf eine definitive funktionelle Beinprothese besteht gemäss Ziff. 1.01 HVI Anhang in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 HVI und Art. 21 Abs. 2 IVG soweit eine solche für die Fortbewegung notwendig ist. Eine darüber hinausgehende Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen gleichgestellten Bereich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI bildet nicht Voraussetzung für die Prothesenversorgung (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 IVG).
1.4     Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe des Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen, sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (vgl. BGE 132 V 221 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, die ergänzenden Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte vor und nach der Amputation ein Arbeitspensum von 85 % ausgeübt und mit der mechanischen Prothese alle Arbeiten verrichtet habe. Weil das Eingliederungsbedürfnis mit der Versorgung mit einer mechanischen Prothese erfüllbar sei, der verbesserte Komfort bei der Versorgung mit einer C-Leg Prothese hingegen den Grundsatz einer einfachen und zweckmässigen Versorgung verletze, sei das Gesuch um Kostengutsprache für eine C-Leg Versorgung zu Recht abgewiesen worden (Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt die Versicherte im Wesentlichen ausführen, entgegen dem Auftrag im Urteil vom 3. September 2004 habe die Beschwerdegegnerin keine ergänzenden medizinischen Abklärungen getätigt und die besondere medizinische Situation der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid massgeblich auf die Abklärung vom 6. April 2005 gestützt, welche seitens der Abklärungsperson im Unwissen wesentlicher Erkenntnisse erfolgt und zudem in sachverhaltsmässiger Hinsicht mit verschiedenen Fehlern behaftet sei (Urk. 1, vgl. auch Urk. 17).

3.      
3.1     Es steht ausser Frage und ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Hilfsmittel in Form einer geeigneten Beinprothese hat. Streitig ist hingegen, ob die Invalidenversicherung für die Kosten einer Versorgung mit einer C-Leg-Prothese aufzukommen hat (vgl. so bereits Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. September 2004, Erw. 2.1). Aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts steht dabei nunmehr fest, dass die Einfachheit und Zweckmässigkeit der beantragten Versorgung mit einer C-Leg Prothese nicht grundsätzlich beziehungsweise (allein) mit dem Fehlen einer IV-Tarifposition begründet werden kann. So fällt eine C-Leg Prothese als Hilfsmittel im Sinne der Invalidenversicherung grundsätzlich in Betracht, wenn auch der Einsatz zu Lasten der Invalidenversicherung auf jene Fälle zu beschränken ist, in denen ein besonderes Eingliederungsbedürfnis nachgewiesen ist (vgl. BGE 132 V 215 Erw. 4.3.4 unter Hinweis auf BGE 130 V 163).
3.2     Im Urteil vom 3. September 2004 stellte das hiesige Gericht fest, aufgrund der (damaligen) Aktenlage stehe nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit fest, ob bei der Beschwerdeführerin ein solch besonderes Eingliederungsbedürfnis bestehe. Insbesondere gehe nicht hinreichend deutlich hervor, ob es sich bei der beantragten Versorgung mit der C-Leg Prothese um eine im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne notwendige (erforderliche) Hilfsmittelversorgung handle oder ob - stets unter Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen und beruflichen Situation der Beschwerdeführerin - gegebenenfalls eine Eingliederung wirksam durch eine andere (vom Tarifvertrag erfasste) Oberschenkel-Prothese erreicht werden könne. Ebensowenig enthielten die Akten klare Aussagen hinsichtlich der Frage der Angemessenheit. Die Sache wurde daher zur Ergänzung der Akten an die Verwaltung zurückgewiesen (vgl. Erw. 3.3 des entsprechenden Urteils vom 3. September 2004).
3.3     Nach der nunmehrigen Aktenlage - namentlich aufgrund des Abklärungsberichts der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2005 (Urk. 10/27), den Ausführungen in der Beschwerde und der Replik (Urk. 1 und Urk. 17) sowie der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumentation über ihren Arbeitsalltag (vgl. Urk. 3/3: "Wie viele Treppenstufen halten mich fit? Protokoll eines durchschnittlichen Tages") - ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
         Die Beschwerdeführerin ist Näh- und Werklehrerin an einer Primarschule. Diese Tätigkeit umfasst zu rund der Hälfte der Arbeitszeit Näh- und Werkunterricht; im Übrigen besteht sie in der Vorbereitung der Stunden, im Einkauf von Material, und ab und zu in der Begleitung von Schullagern (vgl. Urk. 10/27 S. 3). Der Unterricht wird weitestgehend stehend und gehend verrichtet und beinhaltet auch Arbeiten an Sägemaschinen, Bohrern oder Nähmaschinen (Urk. 10/27 S. 1). Oft erfordert der Unterricht den Einsatz von körperlicher Kraft oder das Einnehmen einer ungünstigen Körperhaltung wie zum Beispiel das Arbeiten am Boden oder das Aufheben von Gegenständen (vgl. Urk. 1 Ziff. 3 unter Hinweis auf Urk. 10/12 Ziff. 6). Neben sicherem Stehen und Auftreten im Umfeld von Schülern im Kindes- und Jugendalter ist zudem erforderlich, dass im Unterricht der direkte Blickkontakt mit den Schülern gewahrt werden kann (vgl. Urk. 1 Ziff. 3 unter Hinweis auf Urk. 10/12 Ziff. 7). Im Rahmen ihres Arbeitsalltages muss die Beschwerdeführerin zahlreiche Treppen überwinden (vgl. Urk. 3/3) und oft Material und Arbeitsgeräte tragen.
         Dieser Arbeit ging die Beschwerdeführerin bis vor der Amputation ihres rechten Beines im Mai 2003 im Umfang eines Vollzeitpensums nach (vgl. entgegen den Angaben im Abklärungsbericht Urk. 10/43 S. 4 sowie Urk. 10/25). Nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit übte sie ihre Arbeit anfänglich (von Oktober bis Dezember 2003; vgl. auch Angaben im ärztlichen Bericht von Dr. A.___ vom 20. Dezember 2005) mit der mechanischen Prothese zu einem Pensum von 85 % aus. Dies war jedoch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden: Nicht nur erforderte das Gehen und der Positionswechsel mit der mechanischen Prothese aufgrund des kurzen Beinstumpfes erhebliche Kraftanstrengung und ging mit einer schnellen Ermüdbarkeit einher. Ebenso war das Tragen mit Schmerzen in den Hüftgelenken und im Rücken sowie mit Verspannungen verbunden; in dieser Zeit kam es zudem zu zwei Stürzen. Aus diesem Grunde wurde die Beschwerdeführerin im Dezember 2003 mit der C-Leg Prothese versorgt. Diese trägt sie seither ohne Beschwerden (vgl. Urk. 1 S. 3 ff. sowie ebenso Urk. 10/27, insbes. S. 1 und 3).
         Dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 20. Dezember 2005 ist ergänzend zu seinem früheren Bericht (vom 16. Januar 2004; vgl. Urteil vom 3. September 2004, Erw. 3.3) zu entnehmen, dass das Tragen der mechanischen Prothese während der Rehabilitation wegen einer Fistelung der Operationsnarbe stark eingeschränkt war. Wegen Umfangsschwankungen habe diese bis Oktober 2003 bereits zweimal geändert werden müssen. Mit jener Prothese sei der stockfreie Gang eindeutig unsicher und stark pendelnd gewesen. Mit Hilfe des C-Legs könne die Beschwerdeführerin ihre Arbeit uneingeschränkter und mit grösserer Sturzprophylaxe ausüben (Urk. 18/1).
         Aus dem Bericht des Orthopädietechnikers C.___ geht im Wesentlichen hervor, dass das C- Leg für die Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu mechanischen Kniegelenken, welche aufgrund der sehr kurzen Stumpfverhältnisse für die Beschwerdeführerin schwierig zu steuern sind - einfacher und schneller ist. Es gebe im Moment kein gleichwertiges Kniegelenk, das sich als Alternative für die Ansprüche und Anforderungen von Frau W.___ eignen würde (Urk. 18/3).

4.
4.1     Aus den obigen Angaben ergibt sich und dürfte zwischen den Parteien unbestritten sein, dass die Versorgung mit einer C-Leg-Prothese als geeignete Eingliederungsmassnahme im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen zu bezeichnen ist. Bereits im Urteil vom 3. September 2004 (Erw. 3.3) hielt das hiesige Gericht fest, dass an der Zwecktauglichkeit des im Streite liegenden Hilfsmittels kein Zweifel besteht.
4.2 Aufgrund der nunmehr vorliegenden Angaben steht ferner hinreichend deutlich fest, dass es der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Anforderungen, welche ihre berufliche Tätigkeit an die Mobilität und Gehfestigkeit stellt, sowie auf die Schwierigkeiten, die mit dem Tragen der mechanischen Prothese verbunden waren, nicht zumutbar ist, ihre Tätigkeit als Textil- und Werklehrerin mit der herkömmlichen Prothese auszuüben. So ist nicht nur aus der Beschwerde wie auch aus dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten Abklärungsbericht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin beim Tragen der mechanischen Prothese aufgrund der kurzen Stumpfverhältnisse an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden litt und es in dieser Zeit zweimal zu - wenn auch nicht folgenschweren - Stürzen kam. Auch dem Bericht von Dr. A.___ vom 20. Dezember 2005 ist zu entnehmen, dass der stockfreie Gang mit der mechanischen Prothese eindeutig unsicher und stark pendelnd war (vgl. Urk. 18/1; in diesem Sinne bereits der im Urteil vom 3. September 2004 erwähnte Bericht vom 16. Januar 2004). Diese prothetische Versorgung erscheint angesichts des Unterrichtsalltags, welchen die Beschwerdeführerin - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2006 - weitgehend stehend und in Bewegung verbringt (so insbesondere auch der Abklärungsbericht vom 6. April 2005, wonach die Beschwerdeführerin beruflich mehrheitlich den ganzen Tag auf den Beinen sei; Urk. 10/27 S. 1), und welcher fraglos Geh- und Standfestigkeit voraussetzt, als unzureichend. Übereinstimmend hält auch der Orthopädietechniker C.___ fest, dass mechanische Kniegelenke aufgrund der sehr kurzen Stumpfverhältnisse für die Beschwerdeführerin schwierig zu steuern seien (Urk. 18/3). Zudem führt er aus - was von der Beschwerdegegnerin im Übrigen duplicando nicht in Frage gestellt wird - dass aus orthopädietechnischer Sicht im Moment kein gleichwertiges Kniegelenk existiere, welches sich für die Ansprüche und Anforderungen der Beschwerdeführerin eigne (Urk. 18/3).
         Insgesamt ist demnach davon auszugehen, dass der Unterrichtsalltag Anforderungen stellt, denen die Beschwerdeführerin mit der herkömmlichen mechanischen Prothese nicht nachzukommen vermag. Wohl trifft es zu, dass - wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid festhält - die Beschwerdeführerin ab Ende Oktober 2003 ihre Arbeitstätigkeit während kurzer Zeit mit einer mechanischen Prothese ausgeübt hat (vgl. Urk. 2 S. 2). Indessen kann mit Blick auf die Schwierigkeiten, die mit dem Einsatz der mechanischen Prothese verbunden waren nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin sei damit hinreichend eingegliedert gewesen (vgl. so auch unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 9. Juni 2006, I 502/05, Erw. 3.2 Abschnitt 1 in fine).
4.3     Neben der Geeignetheit und Notwendigkeit ist auch die Angemessenheit des beantragten Hilfsmittels zu bejahen (vgl. Erw. 1.4). So muss das fragliche C-Leg als hinreichend eingliederungswirksam bezeichnet werden (sachliche Angemessenheit), was sich daraus ergibt, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe des C-Legs ihre berufliche Tätigkeit weiterführen kann (und diese im August 2005 sogar wieder auf ein Vollzeitpensum erhöhen konnte, vgl. Urk. 10/27), während bei Versorgung mittels einer mechanischen Prothese angesichts der erwähnten gesundheitlichen Schwierigkeiten die Arbeitsfähigkeit nicht gesichert beziehungsweise die Arbeitstätigkeit kaum zumutbar war und zudem mit einer erhöhten Sturzgefahr einherging (vgl. Angaben von Dr. A.___ vom 16. Januar 2004, wiedergegeben im Urteil vom 3. September 2004, Erw. 3.3 sowie Bericht von Dr. A.___ vom 20. Dezember 2005). Die Beschwerdeführerin kommt sodann mit der von der C-Leg Versorgung verlangten Gehtechnik und Prothese offenbar ohne Schwierigkeiten zurecht (persönliche Angemessenheit) (vgl. Urk. 10/27 S. 1) und es verbleibt ihr bis zum Erreichen des Rentenalters noch ein Zeitraum von rund 15 Jahren (zeitliche Angemessenheit). Vor diesem Hintergrund ist auch die finanzielle Angemessenheit - wie vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin replicando zu Recht geltend gemacht und von der Beschwerdegegnerin im übrigen nicht bestritten - ebenfalls zu bejahen. Denn vermag nach der Rechtsprechung nur ein grobes Missverhältnis zwischen Kosten der Eingliederungsmassnahme einerseits und dem damit verfolgten Eingliederungszweck andererseits Unverhältnismässigkeit zu begründen (BGE 132 V 227 ff Erw. 4.3.4 mit Hinweisen), ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Versorgung mit der C-Leg Prothese ist rund doppelt so teuer wie die ursprünglich zugesprochene Versorgung der Beschwerdeführerin mit zwei mechanischen Prothesen, was mit Blick auf den verfolgten Eingliederungszweck nicht als grobes Missverhältnis bezeichnet werden kann (finanzielle Angemessenheit).
4.4 Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Versorgung mit einem C-Leg nicht nur im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen als notwendig und geeignet, sondern auch als verhältnismässig.

5.       Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.





Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. September 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch hat auf die beantragte Prothese mit C-Leg Versorgungsset inkl. Rohr, Rohradapter und C-Walkfuss.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).