IV.2005.01189
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 20. November 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1968, war vom 1. Dezember 2001 bis 30. Juni 2002 als Baureiniger bei der A.___ AG, Z.___ (Urk. 9/35 Ziff. 1), tätig. Am 8. Juni 2004 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen; Urk. 9/40 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge bei der A.___ AG einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/35) und bei behandelnden Ärzten des Versicherten verschiedene medizinische Berichte (Urk. 9/14-16) ein und zog einen Zusammenzug des individuellen Kontos des Versicherten (Urk. 9/36) bei.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2005 stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 8 % fest und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/11). Mit Verfügung vom 5. Juli 2005 verneinte die IV-Stelle Ansprüche des Versicherten auf berufliche Massnahmen im Sinne von Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit und auf Arbeitsvermittlung (Urk. 9/12).
Am 3. August 2005 erhob der Versicherte gegen die Verfügungen vom 4. und 5. Juli 2005 Einsprache und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprechung von beruflichen Massnahmen und einer ganzen Rente ab Juni 2003 (Urk. 9/5). Mit Einspracheentscheiden vom 21. und 22. September 2005 (Urk. 2 = Urk. 9/1, Urk. 9/2) wies die IV-Stelle die Einsprachen des Versicherten ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. September 2005 erhob der Versicherte am 20. Oktober 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente ab Juli 2003 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Februar 2006 (Urk. 10) als geschlossen erklärt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. September 2005 (Urk. 2 S. 3) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe, und dass beim Einkommensvergleich eine Erwerbseinbusse von 8 % resultiere.
1.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen zu Hauptsache vor, dass sein behandelnder Psychologe ihm nur für die Dauer einer Abklärung im Hinblick auf berufliche Einsatzmöglichkeiten sowie für Beschäftigungsprogramme eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert habe. Es sei ihm deshalb ab Juli 2003 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 3).
2.
2.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
2.2 Im Streite steht nur noch die Frage nach dem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente ab Juli 2003. Dagegen ist der Einspracheentscheid vom 22. September 2005 bezüglich des Anspruchs des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/2) unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4.
4.1 Im Folgenden ist die Arbeitsfähigkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung zu prüfen.
4.2 Die Ärzte des B.___ diagnostizierten im Auszug aus der Krankengeschichte vom 28. Mai 1999 eine mittelgradige mehrheitlich reaktive depressive Episode bei einer Persönlichkeit mit neurotischen Zügen. Der Beschwerdeführer habe im Dezember 1998 seine bisherige Arbeitsstelle infolge Kündigung durch die Arbeitgeberin verloren. Anschliessend sei die aktuelle Symptomatik aufgetreten. Beim Beschwerdeführer sei die Ausübung einer Arbeitstätigkeit dringend angezeigt (Urk. 9/13/3).
4.3 Die Ärzte der Klinik C.___ erwähnten im Bericht vom 10. August 1999, dass beim Beschwerdeführer nach dem Verlust seiner bisherigen Arbeitsstelle im Dezember 1998 eine Depression aufgetreten sei. Diese habe sich verstärkt, als sein Vater im Sommer des Jahres 1999 erkrankt sei. Der Beschwerdeführer leide zudem unter einer zunehmenden sozialen Isolation. Es sei eine stationäre psychiatrische Behandlung vorgesehen (Urk. 9/13/3 Rückseite, Urk. 9/13/4).
4.4 Mit Bericht vom 7. Januar 2000 stellten die Ärzte der Klinik C.___ folgende Diagnosen (Urk. 9/13/4 Rückseite, Urk. 9/13/5):
| | — Anpassungsstörung im Rahmen einer ängstlich, dependenten Persönlichkeitsstruktur bei psychosozialer Belastungssituation
— Agoraphobie mit Panikattacken. |
Der Beschwerdeführer habe sich vom 10. November bis 17. Dezember 1999 in der psychosomatischen Abteilung der Klinik C.___ aufgehalten. Die Hauptschwierigkeit bei der Behandlung hätten ein kindlich abhängiges Verhalten, Angst vor Neuem und Verlorenheitsgefühle, welche bis zu Panik reichen könnten, dargestellt. Der Beschwerdeführer verfüge nur über ein bescheidenes Introspektionsvermögen und könne seine Gefühlslage schlecht ausdrücken. Mit der Hospitalisation habe der Beschwerdeführer einen ersten Schritt aus der sozialen Isolation gemacht (Urk. 9/13/5). Auf Grund einer geringen Belastbarkeit, einer fehlenden sozialen Integration und einer schwierigen familiären Situation bestehe gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/13/5 Rückseite).
4.5 Dr. med. D.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, erwähnte in seinem Bericht vom 13. Juli 2004, dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2001 nicht mehr behandle. In den Jahren 1999 und 2000 sei der Beschwerdeführer wegen einer hartnäckigen reaktiven Depression, wegen einer neurotischen Fehlentwicklung und wegen Agoraphobie mit Panikattacken während einer längeren Zeit arbeitsunfähig gewesen. Über den weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit könne er keine Aussagen machen (Urk. 9/16 lit. D).
4.6 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. Oktober 2004 eine rezidivierende depressive Störung sowie eine Agoraphobie mit Panikattacken (Urk. 9/15 lit. A). Der Beschwerdeführer habe ihn nach Ende des Jahres 2002 nur noch einmal kurz konsultiert, weil er sich habe krank schreiben lassen wollen. Es sei eine Beurteilung durch eine Drittperson angezeigt (Urk. 9/15 lit. D).
4.7 Der Psychologe lic. phil. F.___ erwähnte in seinem Bericht vom 24. Mai 2005, dass er den Beschwerdeführer seit dem 18. März 2005 psychotherapeutisch behandle (Urk. 9/13/1 lit. D). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde durch die Depression mit Schlafstörungen und durch ein agoraphobisches Ausweichverhalten beeinträchtigt. Gegenwärtig führten Schwierigkeiten bei der Stellensuche zu einer psychischen Beeinträchtigung. Die Arbeitsfähigkeit hange von der Arbeitssituation ab, in welcher sich der Beschwerdeführer befinde. Für ein Beurteilungs- oder Beschäftigungsprogramm bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Infolge der Arbeitslosigkeit der letzten Jahre sei der Beschwerdeführer bei der Stellensuche beeinträchtigt. Dadurch werde sein psychischer Gesundheitszustand zusätzlich beeinträchtigt (Urk. 9/13/1 lit. D Ziff. 8).
5.
5.1 Gemäss der Rechtsprechung können Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten jedoch Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; BGE 127 V 298 Erw. 4c). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Sodann ist für psychische Leiden grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich, wenn es darum geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteile L. vom 6. Mai 2002 [I 275/01] Erw. 3a/bb und b sowie Q. vom 8. August 2002 [I 783/01] Erw. 3a).
5.2 Obwohl nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Herkunft des Beweismittels oder seine Bezeichnung nicht ausschlaggebend sind (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a), gilt es nach der obenerwähnten Rechtsprechung bei Würdigung des Berichts von lic. phil. F.___ vom 24. Mai 2005 (Urk. 9/13/1-2) zu beachten, dass dieser Bericht von einem Psychologen und nicht von einem Arzt verfasst worden ist. Diesem Bericht kommt daher sowohl in Bezug auf den Nachweis einer psychiatrischen Diagnose, welche für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens von Krankheitswert vorausgesetzt wird, als auch bei der Beurteilung einer dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit nur ein eingeschränkter Beweiswert zu. Die Beurteilung durch lic. phil. F.___ vermag zudem auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Insbesondere lässt sich in der Beurteilung durch lic. phil. F.___ keine nachvollziehbare Begründung dafür erkennen, aus welchen medizinischen Gründen dem Beschwerdeführer zwar die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen von Beurteilungs- oder Beschäftigungsprogrammen im Umfang eines vollen Arbeitspensum zuzumuten sein soll, nicht hingegen Tätigkeiten im regulären Arbeitsmarkt. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch lic. phil. F.___ kann daher nicht abgestellt werden.
5.3 Die beteiligten Ärzte wichen in der diagnostischen Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers teilweise voneinander ab. Während die Ärzte des B.___ am 28. Mai 1999 eine mittelgradige mehrheitlich reaktive depressive Episode bei einer Persönlichkeit mit neurotischen Zügen feststellten (Urk. 9/13/3), diagnostizierten die Ärzte der Klinik C.___ in ihrem Bericht vom 7. Januar 2000 eine Anpassungsstörung im Rahmen einer ängstlich, dependenten Persönlichkeitsstruktur bei psychosozialer Belastungssituation und eine Agoraphobie mit Panikattacken (Urk. 9/13/4 Rückseite, Urk. 9/13/5). Dr. D.___ ging demgegenüber am 13. Juli 2004 davon aus, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1999 und 2000 unter einer hartnäckigen reaktiven Depression im Rahmen einer neurotischen Fehlentwicklung sowie unter einer Agoraphobie mit Panikattacken gelitten habe (Urk. 9/16 lit. D). Schliesslich diagnostizierte Dr. E.___ am 18. Oktober 2004 eine rezidivierende depressive Störung und eine Agoraphobie mit Panikattacken (Urk. 9/15 lit. A).
5.4 Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mindestens während eines gewissen Zeitraumes unter einer psychischen Gesundheitsschädigung von Krankheitswert litt. Hingegen geht aus den vorliegenden medizinischen Akten, welche den Zeitraum von 1999 bis 2005 betreffen, nicht zweifelsfrei hervor, ob eine solche psychische Gesundheitsschädigung von Krankheitswert während des ganzen Zeitraumes bestanden hatte. Des Weiteren ist aus der medizinischen Aktenlage nicht zu ersehen, ob eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen während des ganzen Zeitraumes bestand. So erachteten die Ärzte des B.___ am 28. Mai 1999 eine Ausübung einer Arbeitstätigkeit als dringend angezeigt (Urk. 9/13/3). Übereinstimmend mit den Ärzten der Klinik C.___ (Urk. 9/13/3 Rückseite, Urk. 9/13/4, Urk. 9/13/5 Rückseite) ging demgegenüber Dr. D.___, welcher den Beschwerdeführer bis Oktober 2001 behandelte, davon aus, dass in den Jahren 1999 und 2000 während längerer Zeit eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte (Urk. 9/16 lit. D). Dr. E.___ erwähnte schliesslich, dass der Beschwerdeführer ihn nach Ende des Jahres 2002 nur noch einmal kurz konsultiert habe, damit er ihn krank schreibe. Er empfehle eine Beurteilung durch eine Drittperson (Urk. 9/15 lit. D). Im Übrigen scheint lic. phil. F.___ am 24. Mai 2005 davon ausgegangen zu sein, dass die Arbeitsfähigkeit vor allem durch Schwierigkeiten bei der Stellensuche beeinträchtigt worden sei, und dass für ein Beurteilungs- oder Beschäftigungsprogramm eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden habe (Urk. 9/13/1 lit. D Ziff. 8). Des Weiteren steht nicht zweifelsfrei fest, ob es sich bei den Folgen des psychische Leidens des Beschwerdeführers um erwerbliche Einschränkungen handelte, welche der Beschwerdeführer unter Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, hätte überwinden können.
6. Der Sachverhalt erscheint daher in Bezug auf die Frage nach dem Bestehen, der Dauer und dem Umfang einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen ist, wird daher in Bezug auf die erwähnten Fragen den Sachverhalt ergänzend abklären. Dazu wird sie sinnvollerweise den Beschwerdeführer bei einem Facharzt für Psychiatrie psychiatrisch begutachten lassen. Insofern ist die gegen den Einspracheentscheid vom 21. September 2005 (Urk. 2) erhobene Beschwerde daher gutzuheissen.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. September 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt ergänzend abkläre und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente erneut entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).