Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01190
IV.2005.01190

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 9. März 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. Juni 2004 S.___ bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine halbe Invalidenrente zugesprochen und (Urk. 7/12) und die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 15. Juli 2004 (Urk. 7/11) mit Einspracheentscheid vom 26. September 2005 abgewiesen hat (Urk. 7/3 = Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. Oktober 2005, mit welcher S.___ um Zusprache einer Dreiviertelsrente für die Zeit ab 1. September 2003, von Verzugszinsen und einer Prozessentschädigung ersuchte (Urk. 1 S. 1), und in die auf teilweise Gutheissung schliessende Beschwerdeantwort der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. November 2005, mit welcher diese auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 63 % mit Wirkung ab 1. Januar 2004 nunmehr die Zusprache einer Dreiviertelsrente beantragte (Urk. 6),
unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 20. Dezember 2005 von S.___, welcher dem beschwerdegegnerischen Antrag auf Zusprache einer Dreiviertelsrente zustimmte und auf sein Begehren bezüglich Festsetzung des Rentenbeginns auf den 1. September 2003 verzichtete, jedoch weiterhin um Gewährung von Verzugszinsen und Parteientschädigung ersuchte (Urk. 10), sowie auf die Gerichtsverfügung vom 16. Februar 2006, mit welcher der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 13), nachdem sich die IV-Stelle innert der angesetzten Frist (vgl. Urk. 11-12) nicht mehr hatte vernehmen lassen,

in der Erwägung,
dass Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, im Bericht vom 1. April 2004 wegen der Rippenserienfraktur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit bescheinigte (Urk. 7/18 S. 4), während Dr. med. C.___ von der D.___ am 27. September 2004 überhaupt keine Tätigkeit mehr für zumutbar hielt (Urk. 7/17 S. 2 hinten),
dass die Beschwerdegegnerin bei dieser Aktenlage zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer schöpfe mit seinem Pensum von 40 % als Hauswart bei der früheren Arbeitgeberin seine Restarbeitsfähigkeit - auch in erwerblicher Hinsicht - bestmöglich aus, und somit ausgegehend vom tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen (vgl. Urk. 3/2/2; Urk. 3/8) und nicht von Tabellenlöhnen das Invalideneinkommen ermittelte (vgl. Urk. 6),
dass die Beschwerdegegnerin sodann zutreffenderweise berücksichtigt hat, dass im effektiven Einkommen des Beschwerdeführers eine Soziallohnkomponente enthalten ist (vgl. 3/9 Ziff. 12-14 und Beilage), weshalb das anzurechnende Invalideneinkommen in Abweichung des tatsächlich ausbezahlten Lohnes von Fr. 41'888.60 (Urk. 3/9 Ziff. 12) auf lediglich Fr. 31'416.45 festzusetzen ist, was bei der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 83'777.20 (Urk. 3/9 Ziff. 16) einen Invaliditätsgrad von 63 % ergibt (Urk. 6),
dass ein Invaliditätsgrad zwischen 60-69 % seit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gibt (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
dass der von der Beschwerdegegnerin auf den 1. Januar 2004 festgelegte Rentenbeginn nicht zu beanstanden ist und im Übrigen der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2005 diesbezüglich weitergehende Beschwerdebegehren sinngemäss zurückgezogen hat, indem er darauf verzichtete (Urk. 10),
dass demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat, und im Übrigen die Beschwerde als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist,
dass der Beschwerdeführer sodann Antrag gestellt hat auf Ausrichtung von Verzugszinsen (Urk. 1 und Urk. 10),
dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat, während es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung ermangelt, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen sind (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen),
dass die Beschwerdegegnerin über den erstmals mit Beschwerde vom 20. Oktober 2005 erhobenen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verzugszinsen (Urk. 1) bis heute nicht verfügt beziehungsweise dazu keine Stellung genommen hat, und darum auf dieses Begehren mangels Vorliegens eines Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werde kann, sondern insoweit die Sache zur Weiterbehandlung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen ist,
dass zu Handen des Beschwerdeführers dennoch zu bemerken bleibt, dass gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts die Sozialversicherungsleistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruches, aber frühestens 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig sind, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist,
dass daher angesichts der Entstehung des Rentenanspruches am 1. Januar 2004 frühestens ab 1. Januar 2006 eine Verzugszinspflicht besteht, wobei davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die zugesprochenen Leistungen bereits ausgerichtet hat, was sich reduzierend auf einen allfälligen Verzugszinsanspruch auswirkt,
dass der Beschwerdeführer ferner um Zusprache einer Parteientschädigung ersucht hat (Urk. 1 und Urk. 10),
dass dem unvertretenen Beschwerdeführer jedoch keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat,


erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. September 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
2.         Bezüglich der Verzugszinsen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Weiterbehandlung an die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, überwiesen.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).