IV.2005.01191

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 10. Februar 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Petra Kern
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1973, schloss 1992 eine Lehre als Koch ab. Danach arbeitete er bis im Jahre 2000 bei diversen Arbeitgebern als Koch und teilweise im Büro. Letztmals war er von Juli 2001 bis April 2002 als Berater in einem Temporärbüro tätig (Urk. 9/12/1 S. 3 Ziff. 3, Urk. 9/27). Von Oktober 2002 bis Mai 2004 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/26/1).
         Der Versicherte meldete sich am 20. Oktober 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/28). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Arztberichte (Urk. 9/12/1-12), Auskünfte der letzten Arbeitgeberin (Urk. 9/23) und der Arbeitslosenkasse (Urk. 9/26) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 9/27) bei.
         Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Suchtverhalten begründet sei und die Suchtproblematik sowie die damit verbundenen sozialen Probleme im Vordergrund stünden (Urk. 9/11). Die vom Versicherten dagegen erhobenen Einsprachen (Urk. 9/6, Urk. 9/9, Urk. 9/13), mit denen nunmehr berufliche Massnahmen beantragt wurden (Urk. 9/13), wurden mit Einspracheentscheid vom 19. September 2005 abgewiesen, da weiterhin von einer situationsadäquaten depressiven Verstimmung, welche ohnehin nicht IV-relevant sei, ausgegangen werden könne (Urk. 9/3 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 19. September 2005 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Oktober 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung desselben sowie die Rückweisung der Sache zur Gewährung beruflicher Massnahmen eventualiter die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf mit Verfügung vom 12. Januar 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger (seit 1. Januar 2004: oder psychischer) Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
1.4     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sowie sein Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.
2.2     Den medizinischen Akten der Psychiatrischen Universitätsklinik R.___ lässt sich zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers entnehmen, dass er als Dreieinhalbjähriger aus einem Waisenhaus in Südkorea in die Schweiz adoptiert worden war. Die Beziehung zur Adoptivmutter sei von Anfang an schwierig gewesen. Er habe die Primar- und Sekundarschule ohne Repetition bestanden, sei wegen Verhaltensauffälligkeiten jedoch schulpsychologisch abgeklärt worden. In der Pubertät hätten sich die Konflikte mit den Eltern und Lehrern verstärkt. Im Herbst 1989 habe er eine Kochlehre im B.___spital begonnen. Damit habe auch der Konsum von Haschisch begonnen. Nachdem er im Sommer 2001 ins Personalhaus des B.___spitals gezogen sei, habe auch der Konsum von Heroin und Kokain begonnen, der zu einer raschen Abhängigkeit geführt habe. Die erste Drogenentzugsbehandlung habe 1992 in der Klinik C.___ stattgefunden. Nach dem Austritt in die alten Verhältnisse habe der Beschwerdeführer rasch wieder Drogen konsumiert. Das Geld für den Konsum habe er sich mit Dealen beschafft, weshalb er im April 1992 vom Bezirksgericht "S.___" zu einer bedingten Haftstrafe von neun Monaten verurteilt worden sei. Im Juni 1996 sei er wegen einer zunehmenden Depression mit Suizidgedanken bei bekannter schwerer Adoleszenzkrise und sekundärer Heroinabhängigkeit in die Klinik C.___ eingewiesen worden. Während der Hospitalisation, die bis Ende Juni 1992 gedauert habe, habe er die Lehrabschlussprüfung bestanden. Nach dem Spitalaustritt habe er wieder massiv Drogen konsumiert, auf der Gasse gelebt und gedealt. Er sei vom Gericht noch einmal verurteilt worden. Nach der dritten, achtmonatigen Hospitalisation in der Klinik C.___ bis Ende Juni 1993 sei es dem Beschwerdeführer gelungen, eine Wohnung und Arbeit als Koch zu finden. Er habe viel gearbeitet und viel Stress gehabt, jedoch kein Heroin oder Kokain konsumiert, sondern in einem Methadonprogramm mitgemacht. Im April 1996 sei ein kurzer Aufenthalt in der Klinik C.___ für eine Methadonreduktion erfolgt. Im Juni 1996 sei ihm alles zu viel geworden, weshalb er seine Arbeitsstelle als Koch gekündigt habe. Bis Dezember 1996 seien zwei weitere Hospitalisationen in der Klinik C.___ für eine weitere Methadonreduktion gefolgt mit anschliessender stationärer Behandlung in der Klinik R.___ (Urk. 9/12/1 S. 2 lit. D3).
         Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer über eine Stellenvermittlung bei einer Bank auf dem Büro gearbeitet. Nachdem es ihm nicht gelungen sei, die Finanzierung für den Besuch einer Hotelfachschule zu sichern, sei ein massiver Rückfall mit Konsum von Kokain mit zunehmender Suizidalität erfolgt. Schliesslich sei er im Juni 1998 ein weiteres Mal in der Klinik C.___ hospitalisiert gewesen, gefolgt vom zweiten Eintritt in die Therapiestation der Klinik R.___. Während dieses Aufenthaltes sei ein forcierter Methadonentzug unter Narkose erfolgt. Nach diesem forcierten Absetzen des Methadons habe der Beschwerdeführer unter einem hartnäckigen Entzugssyndrom gelitten und habe notfallmässig in die Klinik R.___ und wenige Tage später in die Klinik C.___ eingewiesen werden müssen. Seit dem Ende der stationären Behandlung in der Therapiestation D.___ im Juli 1999 sei der Beschwerdeführer in ambulanter Behandlung im E.___. Von Juni 1999 bis Januar 2000 habe er als Betriebsassistent in einem Restaurant und dann über verschiedene Temporärbüros bis Mai 2001 abwechselnd als Koch und im Büro gearbeitet (Urk. 9/12/1 S. 3 oben lit. D3).
         Seine letzte Stelle von Juli 2001 bis April 2002 habe er als Berater in einem Temporärbüro gehabt. Anschliessend habe er Arbeitslosenentschädigung bezogen. Von April 2002 bis Oktober 2002 sei eine Hepatitis-C wahrscheinlich erfolgreich behandelt worden. Nach langer Abstinenz von illegalen Drogen habe er von Dezember 2002 bis Januar 2003 einen schweren Rückfall gehabt. Es sei ihm in der Folge gelungen, den Konsum von Kokain aufzugeben, obwohl er nach dem Absetzen desselben eine mittelschwere depressive Episode durchgemacht habe. Seit diesem Rückfall habe sich eine depressive Verstimmung etabliert, die mehr oder weniger stark anhalte. Im Vordergrund stehe die Energielosigkeit, so etwas wie ein Burnout-Syndrom (Urk. 9/12/1 S. 3 lit. D3; vgl. auch die Berichte der Klinik R.___ vom 28. Dezember 1998, Urk. 9/12/3 sowie des Psychiatrie-Zentrum C.___, Urk. 9/12/6-12).
2.3     Dr. med. F.___, Psychiater an der Klinik R.___, diagnostizierte am 2. März 2005 eine Dysthymie, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und unreifen Anteilen auf dem Hintergrund einer frühkindlichen Verwahrlosung, ein Abhängigkeitssyndrom von Opioiden (seit 1991), aktuell substituiert mit Methadon, ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain mit episodischem Substanzgebrauch sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Nikotin mit ständigem Konsum. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Status nach Hepatits-C genannt (Urk. 9/26/1 S. 1 lit. A).
         Der Beschwerdeführer sei von Dezember bis Februar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. In der Folge sei nur eine langsame Verbesserung eingetreten. Die Arbeitsfähigkeit in den letzten zwei Jahren sei schwer einzuschätzen, dürfte jedoch über weite Strecken bei weniger als 30 % gelegen haben (Urk. 9/12/1 S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und eventuell in Bezug auf die depressive Stimmung besserungsfähig; berufliche Massnahmen seien angezeigt (Urk. 9/12/1 S. 1 f. lit. C).
         Der Beschwerdeführer habe nach einer schwierigen Kindheit seit der Pubertät deutliche Verhaltens- und emotionale Störungen gezeigt. Das Ganze sei durch den Gebrauch und die rasche Abhängigkeit auf psychotrope Substanzen kompliziert worden. Im Verlauf habe sich dies zu einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und unreifen Anteilen entwickelt, was in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu einer reduzierten Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit führe. Trotz dieser Störungen habe der Beschwerdeführer eine Lehre als Koch abgeschlossen und immer wieder im Gastgewerbe oder Bürobereich gearbeitet. Er könne sich jedoch heute nicht mehr vorstellen als Koch zu arbeiten, da er nicht mehr in der Lage sei, die unregelmässigen Arbeitszeiten, den Stress und das Umfeld zu ertragen. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit verschiedene Kurse des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums besucht, aber irgendwie den Mut verloren, dass er sich nochmals in die Arbeitswelt integrieren könnte. Der Konsum von illegalen Drogen sei seit vielen Monaten kein Problem mehr. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass es in Belastungssituationen wieder zu einem Rückfall kommen könnte. Limitierend für die Arbeitsfähigkeit sei die depressive Verstimmung (Dysthymie) in Kombination mit der Persönlichkeitsstörung. Nach langem Abwägen würden berufliche Massnahmen empfohlen, da der Beschwerdeführer in seinem Leben bis vor kurzem doch immer wieder Perioden gehabt habe, in denen er gearbeitet habe. Möglicherweise könne die depressive Grundstimmung durch erfolgreiche berufliche Massnahmen positiv beeinflusst werden. Falls solche Massnahmen daran scheitern sollten, dass die Persönlichkeitsstörung zu ausgeprägt werde, dann stelle sich die Frage einer Berentung (Urk. 9/12/1 S. 4).
2.4     Die behandelnden Ärzte im E.___, unter anderem wiederum Dr. F.___, berichteten auf Anfrage der Vertreterin des Beschwerdeführers am 2. Juli 2005, der Beschwerdeführer habe vor seiner Drogenkrankheit eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10: F92) im Zusammenhang mit fehlenden oder schwierigen sozialen Bindungen gezeigt. Durch die Drogenkrankheit sei die Persönlichkeitsentwicklung zusätzlich beeinträchtigt worden, so dass inzwischen die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) mit dissozialen, narzisstischen und unreifen Anteilen gestellt werde. Seit etwa zwei Jahren spiele die Drogenkrankheit in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gegenüber der Persönlichkeitsstörung und der im Arztzeugnis vom 5. März 2005 geschilderten Dysthymie keine wesentliche Rolle mehr. Von den 57 Urinproben in diesem Zeitraum seien alle negativ auf Heroin und lediglich drei positiv auf Kokain und Benzodiazepine gewesen. Der Beschwerdeführer sei stabil substituiert mit Methadon, was bekanntlich die Arbeitsfähigkeit wie die Fahrtauglichkeit kaum beeinträchtige. Beim Beschwerdeführer dürfte die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 90 % liegen. Mit Hilfe beruflicher Massnahmen könne diese wahrscheinlich verbessert werden; der Beschwerdeführer habe immerhin bis April 2002 gearbeitet (Urk. 9/5).

3.
3.1     Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG. Diese gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern dem Versicherten trotz seines Leidens die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c).
3.2     Laut ärztlicher Einschätzung besteht beim Beschwerdeführer die Gesundheitsproblematik seit etwa Februar 2003 nicht mehr überwiegend in der Suchtproblematik, sondern in einer Persönlichkeitsstörung und depressiven Verstimmung (Urk. 9/5). Die vom behandelnden Arzt Dr. F.___ daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 90 % erscheint jedoch so, wie Dr. F.___ sie postulierte, nicht nachvollziehbar und deshalb nach überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht realistisch. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass die genannte depressive Stimmungslage und die Persönlichkeitsstörung die Arbeitsfähigkeit in der angegebenen Bandbreite beeinträchtigen soll, nachdem der Beschwerdeführer von Oktober 2002 bis Mai 2004 Taggelder der Arbeitslosenversicherung basierend auf einer Vermittlungsfähigkeit von 100 %, welche er selber angegeben hatte und die auch bejaht worden war, bezogen hatte (Urk. 9/26/1). Für diesen Zeitraum finden sich in den Akten denn auch lediglich zwei Atteste zu Handen der Arbeitslosenversicherung, welche eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für insgesamt lediglich sechs Tage bescheinigen (Urk. 9/26/3-4). Sodann fehlt es bei der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 90 % auch an der rechtsprechungsgemäss verlangten Bestimmtheit und schliesslich ist bei der Beurteilung durch Dr. F.___ zu berücksichtigen, dass in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Nach dem Gesagten erscheint die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 90 % als nicht nachvollziehbar und wird durch den Bezug von Arbeitslosenentschädigung während rund eineinhalb Jahren nachgerade entkräftet. In den Akten finden sich sodann keine Anhaltspunkte, die weitere Abklärungen erforderlich machen würden.
         Damit liegt in Bezug auf einen Rentenanspruch keine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG vor, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat.

4.
4.1     Somit bleibt zu prüfen, wie es sich mit einem Anspruch auf berufliche Massnahmen verhält.
4.2     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1).
         Der Beschwerdeführer verfügt nicht nur über eine abgeschlossene Berufsausbildung, sondern auch über berufliche Erfahrungen in anderen Gebieten, von denen nicht anzunehmen ist, dass die bei ihm festgestellte Energielosigkeit im Sinne eines Burnout ihm den Zugang verunmöglicht.
         Mit dem beruflichen Hintergrund des Beschwerdeführers und der Art der möglicherweise bestehenden psychischen Beeinträchtigung ist keine Umschulungsmassnahme ersichtlich, die erforderlich und damit verhältnismässig wäre. Ein Anspruch auf Umschulung ist deshalb ohne Weiteres zu verneinen.
4.3     Anders verhält es sich hingegen mit einem Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben. Die Anforderungen an die invaliditätsmässigen Voraussetzungen sind in Bezug auf die Arbeitsvermittlung äusserst gering (BGE 116 V 80 Erw. 6), weshalb entsprechend dem einsprache- und beschwerdeweise deklarierten Willen des Beschwerdeführers ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejaht werden kann.
         Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. September 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).