IV.2005.01193

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 27. November 2006
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
Anwaltsbüro Fröhlich & Bertschinger
Freiestrasse 11, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1961 geborene E.___ ist angelernte Verkäuferin und war von 1979 bis November 1989 bei A.___ angestellt (Urk. 11/76 f.). Von da an war sie als Hausfrau tätig und ist inzwischen Mutter von zwei Kindern (B.___, geb. 4. Oktober 1989; C.___, geb. 8. Juli 1992; Urk. 11/70, Urk. 11/76 S. 4). Ab September 1991 verrichtete sie als Mitarbeiterin für Reinigungsarbeiten ein Teilzeitpensum bei der D.___ AG (Urk. 11/58, Urk. 11/76). Sie erlitt im Oktober 1997 bei einer Karambolage mit einem Auto-Scooter eine Halswirbelsäulendistorsion (Urk. 11/25 S. 11), leidet seither an chronischen, teils migräneartigen Kopfschmerzen und meldete sich am 10. April 2001 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 11/76 S. 5-7). Mit Verfügung vom 15. Januar 2002 sprach diese der Versicherten mit Wirkung ab Mai 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine halbe Rente zu (Urk. 11/19). Mit Urteil vom 15. Mai 2002 hob das hiesige Gericht die genannte Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, insbesondere zu weiteren Abklärungen hinsichtlich der Qualifikation der Versicherten als Erwerbstätige oder Hausfrau (Urk. 11/16). In der Folge veranlasste die IV-Stelle die polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten (MEDAS-Gutachten vom 7. Oktober 2004, Urk. 11/25), stellte die Rentenzahlungen mit Verfügung vom 17. Januar 2005 ein (Urk. 11/11) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 22. September 2005 fest (Urk. 11/4 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 20. Oktober 2005 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Beschwerdeführerin auch für die Zeit nach dem 28. Februar 2005 eine ganze Rente zuzusprechen, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und ihr in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
         Unter Hinweis auf die nachvollziehbare Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
         Mit Verfügung vom 24. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Korinna Fröhlich als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14).
         Mit Replik vom 22. Februar 2006 änderte die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihren Antrag dahingehend ab, dass der Beschwerdeführerin auch für die Zeit nach dem 1. März 2005 eine halbe Rente zuzusprechen sei (Urk. 16 S. 2). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht weiter vernehmen liess (Urk. 18), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. April 2006 geschlossen (Urk. 19).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 22. September 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass im Gesundheitsfall davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Bei einer vollen Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich und einer Einschränkung im Haushalt von 14.6 % ergebe sich eine rentenausschliessende Gesamtinvalidität von rund 3 % (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihre Mandantin aufgrund der Kinderbetreuungspflichten lediglich im Umfang von 50 % wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Im Haushaltsbereich sei gestützt auf den Abklärungsbericht vom 31. August 2001 von einer Einschränkung von 40 % auszugehen, was zu einer Teilinvalidität von 20 % führe. Da das MEDAS-Gutachten insgesamt die Auswirkungen der gesundheitlichen Probleme auf die Erwerbsfähigkeit nicht angemessen einschätze, sei auf die Beurteilung von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, abzustellen und von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, was zu einer Einschränkung im erwerblichen Bereich (Einkommensvergleich) von 65.6 % und zu einer Gesamtinvalidität von 52.8 % führe (20 % Haushalt, 32.8 % Erwerb; Urk. 16 S. 4 ff.).
2.3
2.3.1   Die für das MEDAS-Gutachten vom 7. Oktober 2004 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein leichtgradiges tendomyotisches Zervikalsyndrom, mit eventuellem Zusammenhang mit (leichtem) Halswirbelsäulendistorsionstrauma 1997. Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestünden chronische Spannungskopfschmerzen mit Verdacht auf Analgetikaabusus sowie chronische einfache Migräne ohne Aura, mit Schüben alle 1-2 Monate (anamnestisch), Erbrechen und vegetativer Symptomatik sowie positiver Familienanamnese (Grossmutter väterlicherseits, Vater, beide Kinder). Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin uneingeschränkt, als Reinigungsangestellte bestehe eine Einschränkung von 20 %. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer histrionischen Persönlichkeitsstruktur mit Schmerzaggravation ohne Hinweis auf eine pertinente psychische Störung sowie von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auch aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insgesamt sei der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Verkäuferin zu 100 % zuzumuten, während als Reinigungsfrau aus rheumatologischen Gründen von einer Einschränkung von 20 % auszugehen sei. Auch für analoge, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sowie für den Haushalt sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % auszugehen (Urk. 11/25 S. 17 ff.).
2.3.2   Das MEDAS-Gutachten beurteilt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise unter Berücksichtigung der bestehenden Vorakten, insbesondere des Berichts von Dr. F.___ vom 9. Dezember 2002. Entgegen den Ausführungen der Vertreterin der Beschwerdeführerin ist dem Bericht von Dr. F.___ nicht der Vorzug zu geben. Einerseits handelt es sich beim MEDAS-Gutachten um die viel umfassendere Abklärung, anderseits ist bei Berichten von Hausärzten generell zu berücksichtigen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Insgesamt ist somit auf die Ergebnisse des MEDAS-Gutachtens abzustellen und in einer körperlich leichten Tätigkeit, wie jener als Verkäuferin, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
2.4     Gemäss Abklärungsbericht vom 29. Juni 2005 hätte die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall für die Vergangenheit ein Erwerbspensum von 50 % aufgenommen, während heute ein solches von 80 % als angemessen erscheine (Urk. 11/29 S. 3).
         Die Vertreterin der Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es sei generell von der Aufnahme einer 50%igen Erwerbstätigkeit auszugehen (Urk. 16 S. 3).
         Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch in der Zeit von September 1991 bis zum Unfall, in einer Zeit also, als die Kinder noch wesentlich auf die Betreuung der Mutter angewiesen waren, einer Teilzeittätigkeit nachgegangen ist, darf davon ausgegangen werden, dass sie auch ab Mai 2000 (frühstmöglicher Rentenbeginn) im Gesundheitsfall weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (Urk. 11/71) sowie des Alters der Kinder erscheint es entsprechend der Meinung der Parteien als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin per Mai 2000 eine 50%ige Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Ob sie dieses Pensum im Laufe der Zeit noch gesteigert hätte, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen aber offen bleiben.

3. Bezüglich des Einkommensvergleichs ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit 1989 nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin tätig war. Es erscheint somit angezeigt, auch das Valideneinkommen anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln, da die Zahlen aus dem Jahre 1989 wohl keine verlässliche Grundlage mehr bieten. Da die Beschwerdeführerin aber in der Tätigkeit als Verkäuferin zu 100 % arbeitsfähig ist, kann ein Prozentvergleich angestellt werden. Ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen erscheint aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht angezeigt, so dass im erwerblichen Bereich von einer Teilinvalidität von 0 % ausgegangen werden kann.
         Selbst wenn man nun im Bereich Haushalt gestützt auf den Abklärungsbericht vom 31. August 2001 von einer Einschränkung von 40 % ausgehen würde, wie dies die Vertreterin der Beschwerdeführerin postuliert (Urk. 11/73 S. 7, Urk. 16 S. 6), würde dies zu einer rentenausschliessenden Gesamtinvalidität von 20 % führen. Bei diesem Ergebnis kann auch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin im Laufe der Zeit aufgrund der Verminderung der Betreuungspflichten ihr erwerbliches Pensum gesteigert hätte oder nicht.

4. Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde.

5. Ausgangsgemäss ist die Vertreterin der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin entsprechend der Honorarnote vom 1. November 2006 mit Fr. 2'886.30 (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, Uster, wird mit Fr. 2'886.30 (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
           sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).