IV.2005.01194
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 29. November 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1967, verheiratet, Vater zweier 1988 und 1993 geborener Kinder, führte von Oktober 2000 bis Dezember 2001 eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus und bezog anschliessend von April bis Dezember 2002 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/22, Urk. 9/25 Ziff. 6.7.1). Er bezog ab November 2001 Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe (Urk. 9/24) als er sich am 15. März 2004 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit; Urk. 9/25 Ziff. 7.8) anmeldete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge beim behandelnden Arzt des Versicherten einen Bericht (Urk. 9/14-16) ein, zog einen Zusammenzug des individuellen Kontos des Versicherten (Urk. 9/22) bei und liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 24. März 2005; Urk. 9/11). Mit Verfügung vom 2. Juni 2005 stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 33 % fest und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/8). Die dagegen vom Versicherten am 1. Juli 2005 erhobene Einsprache, in der wiederum in erster Linie berufliche Massnahmen und eventualiter eine Rente beantragt wurden (Urk. 9/5), wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 21. September 2005 (Urk. 2 = Urk. 9/2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 21. Oktober 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Januar 2006 (Urk. 10) als geschlossen erklärt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente. Im angefochtenen Einspracheentscheid ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass durch eine Umschulung die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu verbessern sei, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten sei, und dass er dabei ein rentenausschliessenden Einkommen erzielen könne (Urk. 2 S. 4 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass ihm auf Grund seines psychischen Leidens die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht mehr zuzumuten sei. Eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe lediglich noch in einem geschützten Rahmen. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens sei sodann ein Abzug von 25 % vom Tabellenlohn vorzunehmen (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 Im Folgenden ist vorerst die medizinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit zu prüfen.
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2004, dass er die Behandlung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2002 aufgenommen habe (Urk. 9/12 lit. B) und stellte die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; Urk. 9/12 lit. A). Der Beschwerdeführer weise die Symptome von Vermeidung, Hyperarousal, Intrusionen, Schlafstörungen, Reizbarkeit, Wutausbrüchen und einer depressiven Sinnentleerung auf und leide unter einem gestörten Selbstwertgefühl sowie unter sexuellen Störungen (Urk. 9/12 lit. D Ziff. 4). Der Beschwerdeführer habe im Jahre 2002 seine Ehefrau verdächtigt, ihn zu betrügen. Seitdem habe er an einer psychischen Störung gelitten. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe seit dem 9. Dezember 2002. Anamnestisch sei eine Arbeitsunfähigkeit bereits seit Februar 2002 ausgewiesen (Urk. 9/12 lit. B).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und SGVP, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 24. März 2005 eine mit Angst und depressiver Reaktion gemischte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) bei unreifer Persönlichkeit und soziokultureller Entwurzelung. Gegenwärtig leide der Beschwerdeführer unter Kopf- und Nackenschmerzen, Verhaltensauffälligkeiten mit Aggressivität, Körperwahrnehmungsstörungen, psychovegetativen Beschwerden, ängstlicher Gespanntheit, Alkoholunverträglichkeit und Erektionsstörungen. Tätigkeiten mit Publikumsverkehr, wie beispielsweise die Tätigkeit als Kellner in der Gastronomie, seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. In behinderungsangepassten, einfachen Hilfsarbeiten ohne Publikumsverkehr bestehe ab Februar 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 9/11 S. 5).
3.4 In dem sein Gutachten vom 24. März 2005 ergänzenden Bericht vom 19. April 2005 begründete Dr. B.___, aus welchem Grund er im Gegensatz zu Dr. A.___ nicht die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt habe. Er habe diese Diagnose nicht gestellt, weil das Leiden des Beschwerdeführers nicht innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach einem einzelnen traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten sei. Vielmehr handle es sich beim psychischen Leiden des Beschwerdeführers um eine jahrelange schleichende Entwicklung, welche zu einem grossen Teil in der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers begründet sei (Urk. 9//10).
3.5 Dr. A.___ stellte mit Bericht vom 5. August 2005 fest, dass er den Beschwerdeführer in behinderungsangepassten, geistig nicht anspruchsvollen und körperlich leichten Tätigkeiten nur in sehr eingeschränktem Umfange als arbeitsfähig erachte. Medizinisch theoretisch bestehe zwar in Bezug auf solche Tätigkeiten eine gewisse Arbeitsfähigkeit. Der Umfang der Arbeitsfähigkeit komme jedoch auf einem im Vergleich zur Beurteilung durch Dr. B.___ deutlich tieferen Niveau zu liegen. Eine Ausnützung der Restarbeitsfähigkeit durch den Beschwerdeführer erachte er hingegen nicht für praktikabel, da der Beschwerdeführer Mühe habe, seinen Alltag zu strukturieren, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden und sich zu konzentrieren. In belastenden Situationen würden Erregungszustände mit Kontrollverlust auftreten (Urk. 9/9 S. 1). Gegenwärtig bestehe lediglich in einer geschützten Tätigkeit eine gewisse Leistungsfähigkeit. Auf längere Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt hingegen nicht auszuschliessen (Urk. 9/9 S. 2).
4.
4.1 In Würdigung der medizinischen Aktenlage fällt auf, dass die beteiligten Psychiater das Leiden des Beschwerdeführers diagnostisch teilweise unterschiedlich qualifizierten. Während Dr. A.___ eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte (Urk. 9/12 lit. B), qualifizierte Dr. B.___ das Leiden des Beschwerdeführers als eine Anpassungsstörung, gemischt mit Angst und depressiver Reaktion bei einer unreifer Persönlichkeit und bei soziokultureller Entwurzelung (Urk. 9/11 S. 5).
4.2 Das Gutachten von Dr. B.___ vom 24. März 2005 und der ergänzende Bericht vom 19. April 2005 genügen den vorstehend in Erw. 1.5 erwähnten, von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien vollumfänglich. Denn Dr. B.___ berücksichtigte im Rahmen der Anamneseerhebung die medizinischen Vorakten und setzte sich eingehend mit den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers sowie insbesondere mit der vorgängigen Beurteilung durch Dr. A.___ auseinander. Dr. B.___ berücksichtigte in seiner Beurteilung sodann die medizinische Fachliteratur zur Diagnostik psychischer Störungen (ICD-10) und begründete seine Schlussfolgerung, dass es sich beim psychischen Leiden des Beschwerdeführers um eine Anpassungsstörung gemischt mit Angst und depressiver Reaktion bei unreifer Persönlichkeit und soziokultureller Entwurzelung und nicht um eine posttraumatische Belastungsstörung handle, in nachvollziehbarer Weise. Die Beurteilung durch Dr. B.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als er in behinderungsangepassten, körperlich leichten Hilfsarbeiten ohne Publikumsverkehr eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ab Februar 2002 feststellte.
4.3 In Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. A.___ gilt es hingegen zu berücksichtigen, dass dieser Arzt den Beschwerdeführer während eines längeren Zeitraumes psychiatrisch behandelte (vgl. Urk. 9/9 S. 1). Dies schmälert in Anbetracht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), den Beweiswert seiner Berichte. Auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. A.___ kann jedoch auch aus einem anderen Grunde nicht abgestellt werden. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 5. August 2005 dem Beschwerdeführer einerseits in behinderungsangepassten, geistig nicht anspruchsvollen und körperlich leichten Tätigkeiten in eingeschränkten Umfang eine Arbeitsfähigkeit attestieren wollte, andererseits dem Beschwerdeführer nur die Ausübung einer geschützten Tätigkeit zumuten wollte (Urk. 9/9 S. 2). Auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. A.___ ist daher auch mangels einer nachvollziehbaren Begründung nicht abzustellen.
4.4 Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. B.___ ist zum medizinischen Sachverhalt somit festzustellen, dass in behinderungsangepassten, körperlich leichten Hilfsarbeiten ohne Publikumsverkehr seit Februar 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestand. An diesem Beweisergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
5.
5.1 Zu beurteilen sind sodann die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens. Nach der Rechtsprechung sind für den dafür vorzunehmenden Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer noch bis Dezember 2001 eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübte (Pächter eines Restaurants), und dass Dr. A.___ die psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2002 aufnahm (Urk. 9/12 lit. B). Sodann attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer ab Februar 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten. In Anbetracht dieser Umstände hat eine für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Arbeitsfähigkeit von 40 % ohne wesentlichen Unterbruch (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) frühestens ab Februar 2002 als erstellt zu gelten. Die einjährige Wartefrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG hätte daher frühestens am 1. Februar 2002 eröffnet und ein Rentenanspruch hätte frühestens am 1. September 2003 entstehen können. Für den Einkommensvergleich sind daher die Verhältnisse am 1. September 2003 massgebend.
5.2 Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürliche Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 30b).
5.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Oktober 2000 bis Dezember 2001 eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübte (Urk. 9/22) und anschliessend bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos war. Da der Beschwerdeführer die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgab, ist davon auszugehen, dass er diese Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden am 1. Februar 2003 nicht mehr ausgeübt hätte. Da der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens, abgesehen von nicht ins Gewicht fallenden Ausnahmen, fast ausschliesslich im Gastgewerbe tätig war (vgl. Urk. 9/22), ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens daher auf die entsprechenden Tabellenlöhne abzustellen (vgl. Urteile des EVG in Sachen G. vom 28. Dezember 2004, I 704/03, Erw. 4.2, in Sachen D. vom 29. September 2004, I 285/04, Erw. 5.1, in Sachen H. vom 29. Juni 2006, Erw. 5.2, I 765/05 und in Sachen S. vom 29. Januar 2005, I 19/05; RKUV 2000 Nr. U 405 S. 400).
5.4 Nach der Rechtsprechung können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5 Gemäss der Tabelle A1 der LSE 2002 betrug der Verdienst von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten im Gastgewerbe im Jahre 2002 Fr. 3’333.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Gastgewerbe in den Jahren 2002 und 2003 von 42,2 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O., S. 90 Tabelle B9.2) und der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Bereich Handel, Reparatur, Gastgewerbe im Jahre 2003 von 1,5 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 91 Tabelle B10.2) resultiert im Jahre 2003 ein Valideneinkommen von rund Fr. 42’829.-- (Fr. 3’333.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 42,2 Stunden x 1,015).
6.
6.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa, 117 V 18 Erw. 2c/aa; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 4a; AHI 2000 S. 311 Erw. 3b/aa). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa, ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b; vgl. Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215).
6.2 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
6.3 Vorliegend gilt es zu beachten, dass dem Beschwerdeführer gemäss dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. B.___ nur die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter Hilfsarbeiten ohne Publikumsverkehr im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten war. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst bei leichteren Tätigkeiten beeinträchtigt wäre und deswegen seine Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichen Erfolg verwerten könnte. Aus diesem Grund ist ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gerechtfertigt. Sodann ist der Beschwerdeführer auf Teilzeitarbeit angewiesen und hat aus diesem Grund mit einer Lohneinbusse zu rechnen (vgl. LSE 2002 S. 28), weshalb ein weiterer Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % vorzunehmen ist. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale, welche dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu gesunden Arbeitnehmern mit geringeren Einkünften rechnen müsste, sind jedoch nicht auszumachen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer mit keiner Verdiensteinbusse auf Grund seines Aufenthaltsstatus zu rechnen, da er über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (Urk. 9/21). In Würdigung der gesamten Umstände erscheint daher ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 20 % als angemessen.
6.5 Bei Berücksichtigung des monatlichen Verdienstes von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektor im Jahre 2002 gemäss der Tabelle A1 der LSE 2002 in Höhe von Fr. 4’557.--, der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2003 von 41,7 Stunden, der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2003 von 1,4 %, eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 70 % sowie eines Abzugs vom Tabellenlohn von 20 % resultiert im Jahre 2003 ein Invalideneinkommen von Fr. 32’371.-- (Fr. 4’557.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41,7 Stunden x 1,014 x 0,7 x 0,8).
7. Ein Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 42’829.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 32’371.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 10’458.--, womit ein Invaliditätsgrad von 24,42 % und gerundet (vgl. BGE 130 V 123 Erw. 3.2) von 24 % resultiert. Ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente mindestens vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % wird damit nicht erreicht.
8. Sowohl in der Anmeldung im März 2004 (Urk. 9/25 Ziff. 7.8) als auch in der Einsprache vom Juli 2005 beantragte der Beschwerdeführer ausschliesslich beziehungsweise im Hauptbegehren berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerdegegnerin ging darauf in der Verfügung (Urk. 9/8) nicht ein. Im Einspracheentscheid verneinte sie einen Anspruch auf Umschulung mit dem Hinweis, bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 70 % stünden dem Beschwerdeführer verschiedene angepasste Tätigkeiten wie Lager-, Montage-, Kontroll- oder Überwachungsarbeiten offen (Urk. 9/2 Erw. II w), weshalb Umschulungsmassnahmen nicht angezeigt seien. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Hinzuweisen ist indes darauf, dass dem Beschwerdeführer behinderungsbedingt die Suche nach einer angepassten Arbeit schwerer fällt, weshalb es ihm offen steht, die Beschwerdegegnerin um Arbeitsvermittlung zu ersuchen.
9. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Juni 2005 (Urk. 9/8) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 21. September 2005 (Urk. 2) Umschulungsmassnahmen und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte. Demnach ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. September 2005 erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).