Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 25. Oktober 2006
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Buff
Brauerstrasse 50, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1956 geborene K.___ arbeitete seit Juni 1999 als Hilfsarbeiterin bei A.___, "___", bis ihr infolge krankheitsbedingter Abwesenheiten per 31. Dezember 2002 gekündigt wurde (Urk. 13/34). Am 19. August 2003 meldete sich K.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 13/38). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess daraufhin die Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) vom 28. August 2003 (Urk. 13/36) erstellen und holte den Arbeitgeberbericht (Urk. 13/34), den Arztbericht von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, X.___ Gesundheitszentrum, "___", (kurz: X.___) vom 22./23. Oktober 2003 (Urk. 13/14/1-4 unter Beilage weiterer medizinischer Berichte) sowie ein polydisziplinäres Gutachten der C.___, "___", vom 1. November 2004 (Urk. 13/13) ein. Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von K.___ mit Verfügung vom 16. November 2004 (Urk. 13/10) ab. Dagegen wurde seitens K.___ mit Eingabe vom 14. Dezember 2004 Einsprache erhoben (Urk. 13/8), welche die IV-Stelle, nachdem sie weitere ergänzende Abklärungen getätigt hatte (vgl. Arztbericht von med. pract. D.___, Assistenzarzt, und von Dr. med. E.___, Oberärztin, F.___ AG, "___", [kurz: Klinik F.___] vom 29. Juli 2005 [Urk. 13/12]) mit Entscheid vom 23. September 2005 abwies (Urk. 2 = Urk. 13/2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess K.___ durch Rechtsanwalt Daniel Buff, Winterthur, mit Eingabe vom 20. Oktober 2005 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 1):
"1. Es sei die Verfügung der SVA aufzuheben und der Beschwerdeführerin (BF) rückwirkend ab dem 21.8.2003 eine Vollrente zuzusprechen.
Eventuell:
Es sei die Verfügung der SVA aufzuheben und der Beschwerdeführerin (BF) rückwirkend ab dem 21.8.2003 eine halbe Rente (Härtefall) zuzusprechen."
Des Weiteren liess sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellen (Urk. 1) und dazu entsprechende Unterlagen (Urk. 3/3 und 3/5-8) sowie den Bericht der G.___ vom 7. März 2005 (Urk. 3/4) einreichen. In der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2006 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 26. Januar 2006 wurde Rechtsanwalt Daniel Buff als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14). Mit Eingaben vom 31. Januar 2006 (Urk. 15 und Urk. 16/9), vom 21. April 2006 (Urk. 18 und Urk. 19/10), vom 11. Mai 2006 (Urk. 21 und Urk. 22/11) und vom 28. Juni 2006 (Urk. 23 und Urk. 24/12) wurden seitens der Beschwerdeführerin diverse Arztzeugnisse nachgereicht.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2
1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.2.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin brachte dazu vor, dass auf das polydisziplinäre Gutachten ist C.___ vom 16. November 2004 abzustellen sei, wonach der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit ein 80 % Pensum zumutbar ist. Die Erwerbseinbusse von Fr. 11'026.80 entspreche einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 % unter Gewährung eines 20%igen Leidensabzuges. Im nachträglich eingeholten Arztbericht der Klinik F.___ vom 29. Juli 2005 werde eine andere Wertung des gleichen medizinischen Sachverhalts, wie er auch bereits im Gutachten des C.___ festgehalten sei, vorgenommen. Da im Zweifelsfall ein polydisziplinäres Gutachten einer anerkannten Abklärungsstelle höher zu gewichten sei, als ein Arztbericht der aktuell behandelnden Ärzte/Kliniken, sei auf das C.___-Gutachten abzustellen (Urk. 2)
2.3 Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber geltend machen, sie weise im Jahr 2002 bereits längere krankheitsbedingte Abwesenheiten auf, weshalb nicht auf den Lohn des Jahres 2002 abgestellt werden könne. Vielmehr sei auf das Einkommen im Jahr 2000 und - nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2002 - von einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 48'055.05 auszugehen. Bezüglich Invalideneinkommen sei nach Vornahme eines Leidensabzugs von 20 %, basierend auf einem 80%igen Beschäftigungsgrad von Fr. 28'216.30 auszugehen. Zudem sei auf den Bericht der Ärzte der Klink F.___ abzustellen, wonach der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr zuzumuten ist. Nur dieser Bericht trage der aktuellen gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin Rechnung. Des Weiteren werde dieser Bericht auch seitens der G.___ mit Schreiben vom 7. März 2005 bestätigt. Damit sei offensichtlich, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin wesentlich verändert habe. Auf jeden Fall habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Begutachtung (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Med. pract. D.___ und Dr. E.___ der Klinik F.___ stellten in ihrem Arztbericht vom 29. Juli 2005 (Urk. 13/12) folgende Diagnosen:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit/bei: (R52.2)
- Schmerzen v.a. lumbal und cervical
- stabile Oesteochondrose und nicht kompressive Diskusprotrusion L4/5
- Spondylarthrose L4/L5 und L5/S1
- mittelschwere Osteochondrose C5/C6 mit Schmerzbeginn nach Verhebetrauma im Dez. 01
Dissoziative Bewegungsstörungen, linker Arm (ICD-10 F44.4)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2
Adipositas (BMI 30)
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Gärtnerei erachten die Ärzte die Beschwerdeführerin anamnestisch bei sich verschlechterndem Gesundheitszustand als zu 100 % arbeitsunfähig. Ergänzende medizinische Abklärungen werden nicht für angezeigt gehalten. Im Rahmen der Befunderhebung führen die Ärzte zudem aus, dass die Beschwerdeführerin einen schmerzreduzierten Allgemeinzustand mit deutlicher Schonhaltung aufweise. Sie sei bewusstseinsklar, allseits orientiert, die Auffassung, Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien unauffällig, die Konzentration reduziert. Im formalen Denken sei sie geordnet, jedoch eingeengt auf die Schmerzsymptomatik, die Antriebs- und Lustlosigkeit sowie ihre Bewegungsunfähigkeit. Inhaltliche Denkstörungen, Wahn, Sinnestäuschungen, Befürchtungen, Zwänge sowie Ich-Störungen, Suizidalität oder Fremdgefährdung seien nicht zu eruieren und ein affektiver Rapport könne hergestellt werden. Vorhanden seien Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Zukunftsängste sowie das Gefühl der Hoffnungslosigkeit. Neben der bereits erwähnten Schonhaltung zeige sich in den letzten Monaten eine fast durchgehend vorhandene Bewegungsunfähigkeit des linken Armes im Sinne einer dissoziativen Störung. So könne sie den linken Arm teilweise leichtgradig bewegen, darauf angesprochen werde jedoch jede willentliche Beweglichkeit eingestellt und verneint. Diese Störung scheine im Zusammenhang mit inneren und äusseren Konflikten, insbesondere psychosozialen Belastungsfaktoren zu stehen. Als therapeutische Massnahmen werden drei- bis vierwöchentliche ambulant-psychiatrische Behandlungen im Sinne einer sozialpsychiatrischen und stützenden Therapie mit antidepressiver Behandlung mittels Saroten re. 100 mg zur Nacht empfohlen. Prognostisch müsse von einem deutlich zur Chronifizierung neigenden Zustandsbild ausgegangen werden, wobei kurz- bis mittelfristig nicht mit einer Widererlangung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu rechnen sei.
3.1.2 Zu den seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnissen der Klinik F.___ vom 30. Januar 2006 (Urk. 16/9), vom 20. April 2006 (Urk. 19/10) und vom 27. Juni 2006 (Urk. 24/12) ist zunächst generell festzuhalten, dass nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, nur insoweit zu berücksichtigen sind, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194). Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen). Da der Einspracheentscheid vom 23. September 2005 datiert, die nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Arztzeugnisse der Klinik F.___ jedoch den Zeitraum ab April 2006 betreffen, vermögen diese zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts nichts relevantes beizutragen. Insbesondere da darin ohne Angabe von Gründen jeweils lediglich erklärt wird, die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig ("bis auf weiteres" [Urk. 16/9], "vom 20.04.2006 bis 23.5.2006" [Urk. 19/10], "vom 23.5.2006 bis 31.8.2006" [Urk. 24/12]). Dieser Ansicht waren die Ärzte der Klinik F.___ im Übrigen - wie unter Erw. 3.1.1 dargelegt - bereits in ihrem Arztbericht vom 29. Juli 2005. Diese Ausführungen gelten entsprechend auch für das ärztliche Zeugnis von Dr. J.___ vom 19. April 2006, welcher ebenfalls ohne nähere Angaben die 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bestätigt (Urk. 22/11).
3.2 Im C.___-Gutachten vom 1. November 2004 (Urk. 13/13) stellen die Dres. PD H.___ und I.___ folgende Diagnosen:
Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Generalisiertes, weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom cervical und lumbal mit/bei:
- Stabiler Oesteochondrose und nicht kompressiver Diskusprotrusion L4/5
- Spondylarthrose L4/L5 und L5/S1
- Fortgeschrittener Osteochondrose C5/C6
Anhaltende, somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II mit/bei:
- Adipositas Grad I nach WHO (BMI = 30.4 kg/m2)
- Unter der jetzigen Therapie ungenügende Einstellung
- Fehlenden Zeichen von diabetischen Spätkomplikationen
Die Beschwerdeführerin klage über unerträgliche Dauerschmerzen im Bereich des gesamten Rückens mit Betonung der lumbalen und cervicalen Wirbelsäule und Schmerzausstrahlungen in das linke Bein und in den linken Arm. In der rheumatologischen Untersuchung sei die Beurteilung der Halswirbelsäule (HWS), der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie der linken Schulter wegen der ausgeprägten, aktiven Gegenwehr nur erschwert möglich. Konstant werde eine Schonhaltung des linken Armes beibehalten mit auch Schmerzauslösung im Schultergelenk bei der Mobilisation distal liegender Gelenke. In unbeobachteten Momenten scheine die Beweglichkeit der HWS und der LWS nicht wesentlich eingeschränkt zu sein. Hinweise für neurologische Defizite bestünden keine, und radiologisch lasse sich eine stabile Osteochondrose L4/L5 objektivieren sowie in einer CT-Untersuchung eine nicht kompressive Diskusprotrusion. Im HWS-Bereich bestehe eine fortgeschrittene Osteochondrose C5/6 mit starker Bandscheibenverschmälerung und dorsalen Spondylophyten. Die übrigen HWS-Segmente seien unauffällig. Zusammenfassend könnten die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden im Rahmen eines generalisierten Schmerzsyndroms mit Betonung der HWS und der LWS sowie des linken oberen und unteren Quadranten interpretiert werden. Strukturell bestünden monosegmentale, degenerative Veränderungen C5/C6 und auch L4/L5. Insgesamt bestehe aber eine deutliche Diskrepanz zwischen den strukturellen Befunden und den subjektiven Angaben für das Beschwerdeausmass. Insbesondere könnten die Schulterschmerzen linksseitig keinem strukturellen Korrelat zugeordnet werden. Aufgrund der objektivierbaren Befunde (radiologisch und klinisch-rheumatologisch) könne keine Einschränkung für eine leichte bis maximal mittelschwere körperliche Arbeit begründet werden. Für eine schwere Arbeitstätigkeit mit Überkopfarbeiten bestehe hingegen aufgrund der degenerativen HWS, und LWS-Veränderungen mit Belastungsintoleranz keine Arbeitsfähigkeit mehr. Aus internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ebenfalls voll arbeitsfähig. In der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin über leichte Konzentrationsstörungen berichtet, welche aber im Gespräch überhaupt nicht eruierbar gewesen seien. Auch sei der formale Gedankengang unauffällig, und es fänden sich keine Anhaltspunkte für Wahnideen, Halluzinationen, Ich-Störungen, Zwänge oder Ängste. Inhaltlich sei sie sehr auf ihre Schmerzen fixiert, welche sich auch ausgeweitet hätten und einen subjektiv invalidisierenden Charakter angenommen hätten. Zusammenfassend könne die Diagnose einer anhaltenden, somatoformen Schmerzstörung gestellt werden mit starkem regressivem Verhalten und sekundärem Krankheitsgewinn. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine maximal 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Gutachter erachteten es als wichtig, die Regression der Beschwerdeführerin nicht weiter mit einer Invalidisierung zu verstärken. Abschliessend wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS mit sekundärer Belastungsintoleranz für eine schwere körperliche Arbeit, wie z.B. als Hilfsarbeiterin in einer Gärtnerei, voll arbeitsunfähig. Hingegen bestehe für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und ohne repetitives Heben und Tragen von schweren Lasten weder aus rheumatologischer noch aus internistischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die psychiatrische Störung bewirke eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten. Somit sei die Beschwerdeführerin gesamthaft gesehen für eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig.
3.3
3.3.1 Dr. B.___, X.___, stellte in ihrem Arztbericht vom 23. Oktober 2004 (Urk. 14/1) folgende Diagnosen:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronisches lumboradikuläres Syndrom links
2. Cervicalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der WS
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Diabetes mellitus Typ II
Ein eingehendere Untersuchung der Wirbelsäule (WS) sei infolge ausgeprägter Abwehrspannung der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Im Bereich der WS von occipital bis sakral sei sie überall druckempfindlich gewesen mit deutlich tastbarer verspannter Muskulatur paravertebral. Dr. B.___ erklärte, dass aufgrund der lange dauernden und chronifizierten Schmerzsymptomatik mit zunehmend depressiver Verstimmung eine Wiederaufnahme der Arbeit eher unwahrscheinlich sei.
3.3.2 Dem Arztbericht von Dr. B.___ der X.___ (Urk. 13/14/1) liegen - wie erwähnt - weitere Arztberichte bei. So derjenige von Dr. L.___, Oberarzt, und Dr. M.___, Assistenzarzt, Spital N.___, vom 30. September 2002, an Dr. med. O.___, "___", worin diese die Diagnosen Diabetes mellitus Typ 2 und lumbovertebrales Schmerzsyndrom (degenerative Veränderungen der LWS) stellen. Sie erklären, der Diabetes habe nur befriedigend eingestellt werden können, und die Beschwerdeführerin sei auf eigenen Wunsch aus dem Spital ausgetreten, bevor die Therapieeinstellung habe optimiert werden können. Sie sei mit Hilfe eines Dolmetschers umfassend instruiert und aufgeklärt worden bezüglich Diagnose, Komplikationen, Therapie und Injektionstechnik. Eine Ernährungsberatung habe sie abgelehnt (Urk. 13/14/2). Des Weiteren liegt ein Arztbericht von Dr. med. P.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, vom 25. November 2002 bei. Dr. P.___ erklärt in seiner Beurteilung, die genaue Ursache der lumbalen Schmerzen, welche linksseitig ausstrahlen würden und als lumbospondylogenes Syndrom zu werten seien, lasse sich zur Zeit nicht eruieren. Klinisch bestünden keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik und radiologisch liege keine bedeutende degenerative Veränderung, insbesondere keine Diskushernie vor. Viel mehr gewinne man klinisch den Eindruck, dass eine funktionelle Komponente für die Entstehung der Schmerzen im Vordergrund stehe. Die positiven Waddell-Zeichen und die deutliche Abwehrverspannung würden diese These unterstützen. Auch wenn rein rheumatologisch ein Arbeitsversuch nicht kontraindiziert sei, werde dessen Erfolg an den oben erwähnten funktionellen Aspekten wahrscheinlich scheitern (Urk. 13/14/3). Zudem liegt ein Arztbericht von Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für innere Medizin, an den Leiter des X.___-Gesundheitszentrums vom 15. April 2003 vor. Dr. E.___ diagnostiziert darin ein chronisches lumboradikuläres Syndrom links, ein Zervicalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (vor allem Osteochondrose L4/5, L5/S1) und einen Diabetes mellitus. Er führt aus, dass die Untersuchung der Wirbelsäule infolge enormer Abwehrspannung der Beschwerdeführerin kaum möglich gewesen sei, lediglich eine verspannte Muskulatur im Bereich der gesamten Wirbelsäule und eine Druckdolenz der LWS hätten festgestellt werden können. Die Prüfung des Lasègue habe einen Pseudolasègue bei 70° ergeben. Die Reflexe sowie die Sensibilitätsprüfung seien unauffällig gewesen. Die Wirbelsäule der Beschwerdeführerin weise wohl diskrete degenerative Veränderungen auf, die Beschwerden würden aber vor allem durch seelische und psychosoziale Faktoren bedingt und stark überlagert. Aus seiner Sicht stünden diese psychischen Komponenten im Vordergrund. Dr. E.___ beurteilt die Prognose als ungünstig und erklärt die Beschwerdeführerin in ihrem jetzigen Beruf im Moment als nicht arbeitsfähig. Er fügt zudem an, dass schwierig abzuschätzen sei, inwiefern ein Rentenbegehren eine Rolle spiele, da die Beschwerdeführerin praktisch kein Deutsch spreche (Urk. 13/14/4).
3.4 Im seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht der G.___ vom 7. März 2005 an ihre neue Hausärztin, Dr. med. R.___, Allgemeine Medizin FMH, "___", werden aufgrund der Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 21. Februar bis 7. März 2005 folgende Diagnosen gestellt:
1. Somatoforme Schmerzstörung mit/bei (F45.4)
- Generalisiertes, weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit/bei: (R52.2)
- Schmerzen v.a. lumbal und cervical
- stabile Oesteochondrose und nicht kompressive Diskusprotrusion L4/5 (CT 6.9.02)
- Spondylarthrose L4/L5 und L5/S1
- mittelschwere Osteochondrose C5/C6
- ausgeprägte Schonhaltung der linken Körperhälfte, insbesondere des Armes
2. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II (seit 12/01) mit/bei (E11.9)
- ungenügende Einstellung (HbA1c 7.9%)
- stationäre Einstellung 10/02
3. Adipositas (BMI 30)
Die Rehabilitation habe sich insgesamt sehr schwierig gestaltet. Die sprachliche Problematik - die Beschwerdeführerin spreche fast gar kein Deutsch - stelle eine grosse Barriere dar. Schmerzcopingstrategien zu vermitteln, beziehungsweise die Beschwerdeführerin vom Schmerz abzulenken, sei - auch durch die sprachlichen Probleme bedingt - nur teilweise gelungen. Trotz intensiver Gesprächsversuche sei es nicht gelungen, der Beschwerdeführerin zu vermitteln, dass sie selbst aktiv am Heilungsprozess mitzuwirken habe. Wichtig sei, dass die Angehörigen dies unterstützen würden, da eine Dauerpflege und Hilfe kontraproduktiv sei (Urk. 3/4).
4.
4.1 Den medizinischen Akten ist somit zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht für leichte bis maximal mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten zu 100 % arbeitsfähig ist. Die entsprechenden somatischen Befunde wurden übereinstimmend grundsätzlich als diskret beurteilt. Aufgrund der Aktenlage zeigt sich zudem, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin hauptsächlich auf psychische Ursachen zurückzuführen sind, beziehungsweise durch psychische, seelische und psychosoziale Komponenten einerseits bedingt und andererseits überlagert werden. Entsprechend werden die Diagnosen somatoforme Schmerzstörung und generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom und zudem eine dissoziative Bewegungsstörungen des linken Armes beziehungsweise der linken Körperhälfte gestellt. Unterschiedlich beurteilt wird hingegen seitens der Ärzteschaft die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund von psychischen Ursachen. Seitens der Beschwerdeführerin wird dazu ausgeführt (vgl. Erw. 2.3), es sei auf den einzigen, der aktuellen gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin Rechnung tragenden Bericht der Klinik F.___ abzustellen, wonach der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit mehr zumutbar ist (Urk. 13/12). Dieser Bericht werde im Schreiben der G.___ vom 7. März 2005 bestätigt.
4.2 Dazu ist festzuhalten, dass dem Bericht der G.___ keine Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind, hingegen die Aussage, dass die Beschwerdeführerin nicht für eine aktive Mitwirkung am Heilungsprozess habe motiviert werden können (Urk. 3/4). Weiter ist festzustellen, dass das C.___-Gutachten vom 1. November 2004 (Urk. 13/13) lediglich rund 8 Monate vor dem Arztbericht der Klinik F.___ vom 29. Juli 2005 (Urk. 13/12) erstellt worden war.
4.3
4.3.1 Zur gerügten Aktualität der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist zu bemerken, dass die Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmen: im C.___-Gutachten wird zwar die Osteochondrose C5/C6 als fortgeschritten bezeichnet, im Gegensatz zum Bericht der Klinik F.___, wo diese als mittelschwer bezeichnet wird. Aus dieser Wortwahl - einerseits fortgeschritten und andererseits mittelschwer - ist jedoch keine Verschlechterung der Osteochondrose abzuleiten, insbesondere da im Arztbericht der Klinik F.___ vom 29. Juli 2005 in somatischer Hinsicht keine eigens erhobenen Befunde aufgeführt sind (Urk. 13/12 Ziffer 5). Neu ist hingegen die durch die Klinik F.___ diagnostizierte dissoziative Bewegungsstörung, welche sich auf den linken Arm der Beschwerdeführerin bezieht. Die Beschwerdeführerin hat dazu offenbar erklärt, sie habe in den letzten Monaten ihren linken Arm nicht mehr bewegen können. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch bereits im Rahmen der C.___-Begutachtung 8 Monate zuvor erklärt, sie könne ihren linken Arm nicht mehr gebrauchen (Urk. 13/13 S. 7). Damit ist nicht von einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des linken Armes auszugehen, zumal sich sowohl die Ärzte der Klinik F.___ als auch des C.___ einig sind, dass diese Bewegungsstörungen auf psychische oder psychosoziale Ursachen zurückzuführen sind (Urk. 13/12 Ziffer 5) und dissoziative Bewegungsstörungen auch zum somatoformen Störungsbildes gehören (vgl. www.psychiatrie-fuehrer.de).
4.3.2 Die Ärzte der Klinik F.___ haben in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit lediglich zu den psychischen Funktionen Stellung genommen. Ein Vergleich der Befunde im C.___-Gutachten und im Arztbericht der Klinik F.___ zeigt in psychischer Hinsicht keine inhaltlichen Abweichungen, insbesondere führte die etwas andere Beschreibung der psychischen Befindlichkeit der Beschwerdeführerin nicht zu einer abweichenden psychiatrischen Diagnose. Insgesamt ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Ärzte des C.___ und die Ärzte der Klinik F.___ vom selben medizinischen Sachverhalt ausgehen. Gegen die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Arztbericht der Klinik F.___ spricht jedoch die Tatsache, dass nicht erkennbar ist, inwieweit darin auch die psychosozialen Belastungsfaktoren (nahendes Erwachsenwerden und Auszug der Kinder, Krankheit und Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes) eingeflossen sind (vgl. Erw. 1.2.2). Auch fällt auf, dass im Arztbericht der Klinik F.___ das Auffassungsvermögen der Beschwerdeführerin zum einen als leicht eingeschränkt bezeichnet (Urk. 13/12 S. 8) und an anderer Stelle des selben Berichts erklärt wird, die Auffassung, die Merkfähigkeit und das Gedächtnis der Beschwerdeführerin seien unauffällig (Urk. 13/12 Ziffer 5). Des Weiteren handelt es sich offensichtlich (vgl. diverse Arztzeugnisse der Klinik F.___: Urk. 16/9, Urk. 19/10, Urk. 24/12 ) bei der Klinik F.___ um die behandelnde Klinik, weshalb das Gericht in Bezug auf den Bericht vom 29. Juli 2005 der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte und Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Festzuhalten ist ferner, dass nicht nur im C.___-Gutachten, sondern auch im Bericht der Klinik F.___ neben der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung keine eigenständige psychiatrische Diagnose gestellt wird, welche den Anforderungen an die neueste Rechtsprechung in Bezug auf die Komorbidität (vgl. Erw. 1.2.3) genügen würde. Ebenfalls kann den Akten kein sozialer Rückzug der Beschwerdeführerin in allen Belangen des Lebens entnommen werden. Zudem wurden noch nicht alle therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft (vgl. Urk. 13/12 Ziffer 7; vgl. auch Erw. 3.1.1 und Erw. 3.4). Aufgrund des Dargelegten vermag der Arztbericht der Klinik F.___ die Schlussfolgerungen im C.___-Gutachten nicht umzustossen. Auch ist bei der Zumutbarkeitsbeurteilung hinsichtlich Kooperation, Leistungsbereitschaft und Umgang mit der gesundheitlichen Störung von einem "normalen" Verhalten auszugehen. Zu bewerten sind die tatsächlichen funktionellen Einschränkungen, und die Behauptung bzw. Demonstration einer in ihrem Ausmass medizinisch nicht nachvollziehbar ausgeprägten Leistungseinschränkung darf nicht per se zu einer entsprechend geringer geschätzten Zumutbarkeit führen (Michael Oliveri et al. - Grundsätze der ärztlichen Beurteilung der Zumutbarkeit und Arbeitsfähigkeit. Teil 1 und Teil 2 - In: Schweiz. Med. Forum; 6/2006, S. 422 und S. 448). Ein Wiedereinstieg der Beschwerdeführerin in den Arbeitsprozess ist einerseits aufgrund des Dargelegten und andererseits auch unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht (vgl. Urk. 3/4: es sei nicht gelungen, der Beschwerdeführerin zu vermitteln, dass sie selbst aktiv am Heilungsprozess mitzuwirken habe) zumutbar. Insbesondere genügt es diesbezüglich nicht, dass die Beschwerdeführerin - wie sie geltend macht (Urk. 1 S. 3) - mehrere Ärzte konsultiert und sich einer intensiven, physikalischen Behandlung unterzogen hat. Abschliessend ist zu bemerken, dass vorliegend offen gelassen werden kann, ob die Beschwergegnerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung aufgrund der somatoformen Schmerzstörung zu Recht von einer lediglich 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, da, wie sich zeigen wird, auch bei einer Bejahung dieser Frage kein rentenwirksamer Invaliditätsgrad erreicht wird.
Unter diesem Vorbehalt ist trotz der subjektiv empfundenen Schmerzen auf die Einschätzung der Ärzte des C.___ in ihrem Gutachten vom 1. November 2004 (Urk. 13/13) abzustellen. Der Vergleich des C.___-Gutachtens mit dem Arztbericht der Klinik F.___ hat gezeigt, dass der im Gutachten beurteilte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sich nicht verändert hat. Den C.___-Gutachtern standen der Bericht von Dr. P.___ vom 25. November 2002 (vgl. Erw. 3.3.2), der Bericht von Dr. E.___ vom 15. April 2003 (vgl. Erw. 3.3.2) sowie der Arztbericht von Dr. B.___ vom 23. Oktober 2003 (vgl. Erw. 3.3.1) zur Verfügung. Zudem finden sich im Gutachten ausführliche Angaben zur Familienanamnese, zur persönlichen Anamnese und zur Systemanamnese (Urk. 13/13 Ziffer 2.1-2.4) der Beschwerdeführerin. Sämtliche von ihr geklagten Beschwerden sind im Gutachten detailliert aufgeführt (Urk. 13/13 S. 10). Die Gutachter konnten somit ihre eigenen Untersuchungen auf umfangreiche medizinische und persönliche Informationen stützen. Gestützt auf die erhobenen Befunde (Urk. 13/13 S. 7 ff.) und insbesondere unter Einbezug der rheumatologischen und psychiatrischen Consiliargutachten (Urk. 13/13 S. 9 ff.) attestierten Dr. H.___ und Dr. I.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit und im Haushalt. Eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigten sie ihr in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Gärtnerei.
5.
5.1 Damit ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielbaren Einkommens (sogenanntes Valideneinkommen) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; RKUV 1993 Nr. U 168 f. Erw. 3 b mit Hinweis). Die Einkommensentwicklung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
Bei der Bemessung des möglichen Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf den von der Beschwerdeführerin im Jahre 2001 erzielten Lohn abgestellt, wie er von der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin bestätigt worden war (Urk. 13/34). Die Beschwerdeführerin selbst führt ihre Schmerzen auf ein Verhebetrauma im Dezember 2001 zurück, welches ab Mai 2002 zu wiederholten Krankschreibungen geführt habe (vgl. Urk. 13/13 S. 4, Urk. 13/14, Urk. 13/12). Die Beschwerdeführerin bringt vor, als Basis für das Valideneinkommen müsse das Erwerbseinkommen des Jahres 2000 herangezogen werden, weil sie im November und Dezember 2001 bereits längere krankheitsbedingte Abwesenheiten aufgewiesen habe (Urk. 1 S. 2). Dem Arbeitgeberbericht vom 8. September 2003 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2001 vom 21. bis 30. November und vom 7. bis 15. Dezember zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 13/34 Ziff. 21). Von längeren krankheitsbedingten Abwesenheiten im Jahre 2001 kann somit keine Rede sein. Selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin vom Erwerbseinkommen des Jahres 2000, d.h. von Fr. 42'216.20 (Urk. 13/34 Ziff. 20 und Urk. 13/36) ausgeht, resultiert daraus kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad (siehe nachstehende Erw. 5.3). Nicht gefolgt werden kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, das Einkommen des Jahres 2000 müsse auf 12 Monate hochgerechnet werden, da sie im Januar abwesend gewesen sei (Urk. 1 S. 2). Aus dem Arbeitgeberbericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich jeweils im Januar gar nicht oder dann im Vergleich zu den restlichen Monaten wesentlich weniger gearbeitet und demzufolge gar keinen (Januar 2000: Fr. 0.--) oder einen geringeren Lohn (Januar 2001: Fr. 193.--; Januar 2002: Fr. 1'159.40) erzielt hat (siehe Urk. 13/34 Ziff. 20), ohne dass dafür krankheitsbedingte Abwesenheiten verantwortlich waren (siehe Urk. 13/34 Ziff. 21). Das deutet darauf hin, dass im Stundenlohn der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Ferienlohn enthalten war und sie im Januar jeweils ihre Ferien bezogen hat. Eine Aufrechnung des Lohnes im Jahre 2000 auf 12 Monate ist deshalb nicht zulässig. Rechnet man das Erwerbseinkommen des Jahres 2000, d.h. Fr. 42'216.20 mit der Nominallohnentwicklung im Bereich Gartenbau von 1,7 % im Jahre 2001, von 2,3 % im Jahre 2002 und von 1,4 % im Jahre 2003 (Die Volkswirtschaft 9-2006, Tabelle B10.2 S. 91) hoch, ergibt sich für das Jahr 2003, dem Jahr des hypothetischen Rentenbeginns, ein mögliches Valideneinkommen von Fr. 44'536.--.
5.3 Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweis).
Das Invalideneinkommen ist aufgrund der statistischen Angaben der Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291) festzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat sich eine behinderungsangepasste Tätigkeit im gesamten privaten Sektor zu suchen, weshalb auf den Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen abzustellen ist. Dieser betrug im Jahr 2002 monatlich Fr. 3'820.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. LSE 2002, Tabelle TA1 S. 43), was bei einer im Jahre 2003 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 7/8-2006, S. 90, Tab. B9.2) ein monatliches Gehalt von rund Fr. 3'982.35.-- beziehungsweise ein solches von gerundet Fr. 47'788.-- (x12) pro Jahr ergibt. Unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Frauen im Jahr 2003 gegenüber 2002 (Die Volkswirtschaft 7/8-2006, S. 91, Tabelle B10.3: 2002 = 2296 Punkte, 2003 = 2334 Punkte) resultiert für das Jahr 2003 ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 48'579.--. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ergibt dies ein Jahresinvalideneinkommen von (gerundet) Fr. 38'863.--.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgehalten, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge. Dabei seien nicht für jedes zur Anwendung gelangende Kriterium separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und zu addieren, da auf diese Weise Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr seien die jeweiligen Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei es sich rechtfertige, den Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Unter Berücksichtigung der leidensbedingten Einschränkung erscheint der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 20 % als den Verhältnissen mehr als angemessen. Damit ist von einem massgeblichen Invalideneinkommen von Fr. 31'090.-- auszugehen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 44'536.-- ergibt dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 13'446.-- beziehungsweise einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 %. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 2 f.) nichts zu ändern. Namentlich trifft nicht zu, dass das Invalideneinkommen nicht höher angesetzt werden darf als das Valideneinkommen. Die Beschwerdeführerin geht dabei von der Annahme aus, eine versicherte Person erziele ohne Invalidität stets den ihr höchstmöglichen Lohn. Es ist indessen durchaus denkbar, dass vor Eintritt des Gesundheitsschadens einer weniger gut entlöhnten Tätigkeit nachgegangen und damit weniger verdient wurde, als eigentlich möglich und zumutbar gewesen wäre. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist dieser Umstand nur dann beachtlich, wenn nicht aus freien Stücken eine weniger gut entlöhnte Tätigkeit ausgeübt wird, sondern wenn besondere invaliditätsfremde Gründe vorliegen, welche der Einkommenserzielung entgegenstehen oder diese vermindern, und dadurch bereits ohne Invalidität nur ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. August 2005 in Sachen T., I 102/05, Erw. 5.3.4 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht keine solchen Gründe geltend, und es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der als Hilfsarbeiterin in einer Gärtnerei bezogene Lohn aus invaliditätsfremden Gründen deutlich unterdurchschnittlich gewesen wäre.
Selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin als Basis für das zumutbare Invalideneinkommen das mögliche Valideneinkommen von Fr. 44'536.-- nähme - was sich jedoch, wie soeben erwähnt, nicht rechtfertigte -, resultierte bei einer medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % ein jährliches Erwerbseinkommen von rund Fr. 35'628.--. Reduzierte man diesen Betrag noch um einen Leidensabzug von 20 %, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 28'503.--. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 44'536.-- resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'033.--, beziehungsweise von 36 %, was ebenfalls keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gäbe.
6. Mit Verfügung vom 26. Januar 2006 (Urk. 14) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt D. Buff als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Der von diesem mit Eingabe vom 6. Oktober 2006 (Urk. 15/1-2) geltend gemachte Aufwand von 18,75 Stunden und Fr. 88.50 Barauslagen ist der Bedeutung der Streitsache und den Schwierigkeiten des Prozesses nicht angemessen. Der Rechtsvertreter machte dazu zwar nachvollziehbar geltend, dass die mangelnden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin bei jeder Instruktion einen Mehraufwand verursacht hätten (Urk. 25/1). Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zusprache einer Härtefallrente noch gar nicht im Raum stand und dass sich in einem Invalidenversicherungsverfahren Ausführungen und Abklärungen zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. Urk. 1 S. 5) erübrigen, da es sich bei der Invalidenversicherung um eine finale Versicherung handelt, das heisst die Ursache eines Gesundheitsschadens nicht relevant ist, dies im Gegensatz zur obligatorischen Unfallversicherung. Da es sich zudem nicht um einen komplexen Rechtsstreit handelt, und auch der Umfang der Akten im Vergleich zu anderen Fällen als eher bescheiden zu bezeichnen ist, rechtfertigt es sich unter Hinweis auf die Entschädigungen, welche in ähnlichen Fällen gesprochen werden, den geltend gemachten Aufwand um die Hälfte zu kürzen. Damit ist die Entschädigung für Rechtsanwalt D. Buff auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, wenn sie künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (§ 92 ZPO).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt D. Buff, wird mit Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Buff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie der Urk. 21, Urk. 22/11, Urk. 23 und Urk. 24/12
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).