Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 13. Oktober 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli
Engel & Küng Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1950 in Italien geborene M.___ besuchte nach der Grundschule die Metallarbeiterschule und absolvierte danach eine Lehre als Metall-Facharbeiter. Am 27. März 1972 reiste er in die Schweiz ein. Nach zweijähriger Tätigkeit für ein anderes Unternehmen trat der Versicherte per 1. April 1974 in die Dienste der A.___ AG in '___' ein. Seit 1. Januar 1997 ist er für die B.___ AG, welche einen Teil der industriellen Aktivitäten des A.___-Konzerns übernommen hatte, als CNC-Dreher tätig (Urk. 9/41, 9/42 und 9/44).
1.2 Am 16./19. März 2004 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf verschiedene seit mehreren Jahren bestehende gesundheitliche Probleme zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 9/44). Nach Einholung eines Arbeitgeberberichts (Urk. 9/41) und zweier ärztlicher Berichte (Urk. 9/21: Arztbericht von med. pract. C.___ vom 18. Juli 2004 samt Kopien zahlreicher weiterer Berichte; Urk. 9/22: Arztbericht von Dr. med. D.___, FMH innere Medizin, FMH Kardiologie vom 19. Mai 2004 samt Kopien zweier weiterer Berichte) ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei Dr. med. Dr. phil. E.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 9/17). Dr. E.___ kam in seinem Gutachten vom 4. Dezember 2004 zum Schluss, dass der Versicherte aufgrund einer gemischten Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens leichten Ausprägungsgrades sowie einer persistierenden hypochondrischen Fehlentwicklung bei psychoneurotischer Überlagerung nach Myokardinfarkt mit pathologischer Aktivierung körperzentrierter Wahrnehmungen mit/bei koronarer Dreigefässerkrankung und Herzinfarkt im März 1999, arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II mit autonomer Neuropathie und funktionellen Störungen (Refluxösophagitis, Gastritis, Reizkolon) zu 30 - 40 % arbeits- resp. erwerbsunfähig sei (Urk. 9/20). Gestützt auf dieses Gutachten sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 22. März 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % ab 1. Februar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (samt zweier Kinderrenten) zu (Urk. 9/13 und 16 [= 9/10]).
1.3 Gegen die Verfügung vom 22. März 2005 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. April 2005 Einsprache (Urk. 9/11). Mit Eingabe vom 12. Mai 2005 ergänzte er die Einsprache (Urk. 9/27) und reichte ein Arztzeugnis von Dr. med. F.___, Leitender Arzt Orthopädie am Spital G.___, vom 22. April 2005 (Urk. 9/9) ein. Mit einer weiteren Eingabe vom 30. Mai 2005 (Urk. 9/26) reichte der Versicherte ein weiteres Arztzeugnis von Dr. F.___ vom 27. Mai 2005 ein (Urk. 9/19). Zum in der Folge eingeholten Bericht von Dr. F.___ vom 25. Juli 2005 (Urk. 9/18: Arztbericht von Dr. F.___ vom 25. Juli 2005 samt Kopien zweier früherer Berichte von Dr. F.___ vom 25. April 2005 und 27. Mai 2005) nahm der Versicherte am 4. August 2005 Stellung (Urk. 9/25). Daraufhin wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 10. Oktober 2005 ab (Urk. 2 [= 9/3]).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 führt der Versicherte mit Eingabe vom 22. Oktober 2005 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine volle (richtig wohl: ganze) Invalidenrente und gestützt darauf zwei volle (richtig wohl: ganze) Kinderrenten zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragt er dem Gericht, zur Frage seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 3).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 17. Januar 2006 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest und macht überdies geltend, er sei am 15. Dezember 2005 in seiner Wohnung vermutlich wegen eines Blutdruckabfalls umgefallen, weshalb er wieder bei Dr. F.___ in Behandlung sei (Urk. 12). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert angesetzter Frist keine Duplik erstattete (vgl. Urk. 13 und 14), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. März 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 15).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 10. Oktober 2005 entwickelte, Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2 Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist der Invaliditätsgrad streitig. Die IV-Stelle hält gestützt auf die bei den behandelnden Ärzten eingeholten Berichte und das Gutachten von Dr. E.___ vom 4. Dezember 2004 dafür, dass dem Beschwerdeführer zwar aus somatischer Sicht eine körperlich eher leichte Arbeit mit einem vollen Pensum zumutbar wäre, aus psychiatrischer Sicht ihm indes eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur noch im Umfang von 65 % zumutbar sei. Mit einer solchen Tätigkeit, beispielsweise als Hilfsarbeiter, könne er unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % wegen der eingeschränkten Schulterbeweglichkeit ein jährliches Einkommen von Fr. 34'053.-- erzielen. Bei einem Valideneinkommen als Dreher von Fr. 94'930.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 64 %. Entsprechend bestehe ab 1. Februar 2004 ein Anspruch auf Ausrichtung einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 2 und 9/16).
3.2 Der Beschwerdeführer ist dagegen der Auffassung, dass er bereits aufgrund seiner körperlichen Beschwerden vollständig erwerbsunfähig sei. Er bringt vor, dass sich die Beschwerdegegnerin auf nicht mehr aktuelle medizinische Unterlagen stütze, und bemängelt insbesondere, dass die IV-Stelle keine interdisziplinäre medizinische Abklärung angeordnet habe und bei ihrem Entscheid nur die psychische Einschränkung, welche Dr. E.___ attestiere, berücksichtige (Urk. 1 und 12).
4.
4.1 Dr. E.___ kam in seinem Gutachten vom 4. Dezember 2004 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer wegen einer nach dem Herzinfarkt aufgetretenen psychischen Störung zu 30 - 40 % erwerbsunfähig sei; diese Einschränkung sei im Rahmen einer versicherungspsychiatrischen Rezeption des globalen neuropsychischen Funktionspotentials auf dem Boden einer objektivierbaren, arbeitsrelevanten, klinisch vorwiegend unspezifischen gemischten psychopathologischen Alteration im Rahmen einer somatopsychisch-reaktiven, larviert-herzneurotischen Fehlverarbeitung valide ausgewiesen. Er führte dazu weiter aus, operational-diagnostisch werde das Zustandsbild unter Einbezug psychopathologischer, anamnestisch-biografischer, kognitiv-intellektueller und sozial-interaktioneller Befunde am ehesten als eine gemischte Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens leichten Ausprägungsgrades codiert. Zusätzlich könne eine persistierende hypochondrische Fehlentwicklung bei psychoneurotischer Überlagerung nach Myokardinfarkt mit pathologischer Aktivierung körperzentrierter Wahrnehmungen mit/bei koronarer Dreigefässerkrankung und Herzinfarkt im März 1999, arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II mit autonomer Neuropathie und funktionellen Störungen (Refluxösophagitis, Gastritis, Reizkolon) festgestellt werden. Der Gutachter führte schliesslich weiter aus, differentialdiagnostisch werde im Rahmen der von ihm "bevorzugten psychodynamisch-konzeptuellen Hierarchisierung des Grundmorbus als eine 'larviert depressive, konversionsneurotische Somatisierungsstörung' auf dem Boden einer 'hypochondrisch-neurotischen Fehlentwicklung'" auf die Codierung einer anhaltend somatoformen Schmerz(fehlverarbeitungs)störung (F45.4) verzichtet (Urk. 9/20 S. 2 f.).
4.2 Im Gutachten wird nicht ausgeführt, weshalb die psychische Alteration, an welcher der Beschwerdeführer nach Ansicht von Dr. E.___ leidet, zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 - 40 % führen soll. Der abstrakte Hinweis auf durchgeführte Tests und deren angeblich hohe Validität und Reliabilität genügt den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten nicht; ein Sachverständiger hat vielmehr darzutun, welche konkreten Verrichtungen der Explorand aufgrund der Befunde nicht mehr ausführen kann und inwiefern ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar sein sollte. Wenn Dr. E.___ beispielsweise ausführt, dass deutliche Hinweise für eine "forcierte Aggravation" bestehen würden (Urk. 9/20 S. 4), und gleichzeitig festhält, dass keine Anhaltspunkte für depressive Krisen oder andere affektiv-emotionale Besonderheiten gefunden werden konnten, welche den Ausprägungsgrad einer relevanten affektiven Beeinträchtigung erreichen würden (Urk. 9/20 S. 6), ist nicht nachvollziehbar, weswegen dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sein sollte, weiterhin einer Arbeit in einem metallverarbeitenden Betrieb als CNC-Dreher nachzugehen. Unverständlich ist schliesslich, wenn der Gutachter einen Alkoholabusus ausschliesst (Urk. 9/20 S. 5), obwohl er zuvor auf die Angabe des Hausarztes verweist (Urk. 9/20 S. 4), der einen schädlichen Gebrauch von Alkohol festhielt (vgl. auch Urk. 9/21 S. 1). Mangels Schlüssigkeit kann somit auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 4. Dezember 2004 nicht abgestellt werden.
4.3 Der Hausarzt des Beschwerdeführers listete eine Vielzahl von Diagnosen auf, welche sich nach seiner Auffassung auf die Arbeitsfähigkeit seines Patienten auswirken sollten, liess die Frage indes letztlich offen (Urk. 9/21 S. 1 - 3). Dr. med. F.___, Leitender Arzt an der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals G.___, welcher die Schulter des Beschwerdeführers operativ behandelte, berichtete am 27. Mai 2005 gegenüber dem Hausarzt, der Patient zeige objektiv ein ordentliches Operationsresultat; im Widerspruch dazu führte er aus, dass der Versicherte auf dem Arbeitsmarkt keine Chance habe, weswegen eine 100%ige Invalidenrente "problemlos vertreten werden könnte" (Urk. 9/18 S. 6 f.). Bei dieser Einschätzung handelt es sich nicht um eine medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sondern um die Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens, welche nicht in das Aufgabengebiet des Arztes gehört. Entsprechend kann auf das Attest von Dr. F.___ nicht abgestellt werden.
4.4 Nach dem Gesagten sind die medizinischen Verhältnisse aufgrund der vorliegenden Akten nicht hinreichend klar. Entsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zu einer interdisziplinären (internistischen, orthopädischen und psychiatrischen) medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Arbeit, welche ein CNC-Dreher zu verrichten hat, in der Regel nicht um eine körperlich anstrengende Arbeit handelt.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
5.2 Die Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift und der Verfahrensakten sowie eines mittleren Schwierigkeitsgrades auf Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- '___'
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).