Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01197
IV.2005.01197

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer


Urteil vom 9. August 2006
in Sachen
B.___
Tüffenwies 33 A1, 8064 Zürich
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Entscheid vom 21. September 2005 (Urk. 2) die Einsprache von B.___ vom 22. Juni 2005 beziehungsweise vom 30. Juni 2005 (Urk. 9/12 und Urk. 9/9) gegen die Verfügungen vom 16. Juni 2005 (Urk. 9/14 und Urk. 9/17) abgewiesen und damit bestätigt hat, dass B.___ für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zugesprochen wird,
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. Oktober 2005 (Urk. 1) und die Replik vom 23. Januar 2006 (Urk. 12), mit welcher die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, die teilweise Aufhebung sowohl des Einspracheentscheides vom 21. September 2005 als auch der Verfügungen vom 16. Juni 2005 und die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente beantragt hat, in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2006 (Urk. 8), womit diese zunächst in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Herabsetzung der Rente per 1. April 2005 und die Aufhebung per 31. Mai 2005 verlangt hat, und in die Duplik vom 16. März 2006 (Urk. 17), worin die Beschwerdegegnerin aufgrund der nachweislichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Juni 2005 in Abänderung der Anträge vom 12. Januar 2006 an der teilweisen Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne festhielt, dass das Verfahren zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an sie zurückzuweisen sei,
         in Erwägung,
         dass hinsichtlich der massgeblichen Rechtsgrundlagen für den Anspruch auf eine Invalidenrente auf die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegten gesetzlichen Grundlagen verwiesen werden kann,
         dass das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten,
         dass es insbesondere beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen darf, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a),
         dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens im Lichte dieser Grundsätze entscheidend ist, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.),
         dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zum einen geltend machen lässt (Urk. 1), gemäss dem Bericht von Dr. med. A.___, Psychotherapeutin, "___", vom 12. September 2005 (Urk. 3/3) leide sie an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4), wobei trotz Zeiten der Remission eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % gegeben sei, und sie zum anderen vorbringt, ihr Gesundheitszustand habe sich seit 20. Juni 2005 verschlechtert, so dass sie zur Zeit 100 % arbeitsunfähig sei,
         dass die Beschwerdegegnerin dazu in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) vorbrachte, die Ausführungen von Dr. A.___ seien widersprüchlich, weshalb an der Beurteilung des Regionalärztlichen Dienstes (RAD), wonach der Beschwerdeführerin ab Dezember 2004 eine halbtägige und ab Februar 2005 eine ganztägige Arbeitstätigkeit zumutbar sei, festzuhalten sei, jedoch unter Berücksichtigung von Art. 88 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Herabsetzung auf eine halbe Rente erst per 1. April 2005 und die Terminierung per 31. Mai 2005 hätte vorgenommen werden dürfen,
         dass die Beschwerdeführerin in der Replik ausführen lässt, es ergebe sich auch aus dem Bericht der vertrauensärztlichen Untersuchung für die Taggeldversicherung von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, "___", vom 30. Oktober 2005, dass bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gegeben sei (Urk. 13/3),
         dass sich die Beschwerdegegnerin in der Duplik (Urk. 14) auf den Standpunkt stellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Juni 2005 nachweislich verschlechtert habe, jedoch keine aktuellen medizinischen Beurteilungen vorlägen, weshalb eine erneute psychiatrische Beurteilung angezeigt sei,
         dass gemäss Gutachten von Dr. med. D.___, Innere Medizin und Tropenkrankheiten FMH, "___", vom 29. Juni 2004 (Urk. 9/22) die Beschwerdeführerin an einer mittelschweren Depression mit körperlicher Erschöpfung bei frühkindlicher Belastung (schwierige Jugend), eventuell familiärer Belastung und angeblich schwierigem Arbeitsklima (Mobbingsituation?) leidet und sie deswegen seit August 2003 100 % arbeitsunfähig ist,
         dass es im Übrigen unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch an einer Hypothyreose (infolge Hashimoto-Thyreoiditis), substituiert und euthyreot, sowie an einer Hypotonie leidet (Urk. 3/3, Urk. 9/15, Urk. 9/22, Urk. 9/23 und Urk. 18) und vom 17. August bis 26. Oktober 2004 wegen eines Armbruches voll arbeitsunfähig war (Urk. 9/19),
         dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 7. März 2005 (Urk. 9/18) seit 6. Dezember 2004 gebessert hat und die Beschwerdeführerin seither und bis auf weiteres zu 50 % arbeitsfähig ist,
         dass es daher nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Juni 2006 für die Zeit ab 1. August 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen hat (Urk. 9/14),
         dass vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Rente per 1. Januar 2005 beziehungsweise per 1. April 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % auf eine halbe Rente herabzusetzen und hernach allenfalls per 28. Februar 2005 beziehungsweise 31. Mai 2005 aufzuheben ist,
         dass sich die Beschwerdegegnerin dabei hauptsächlich auf die Stellungnahme des RAD, Dr. med. E.___, vom 11. April 2005 (Urk. 9/15) gestützt hat, wonach im Bericht von Dr. A.___ vom 7. März 2005 (Urk. 9/18) die Depression als klar überwunden angesehen werde, weshalb diesbezüglich keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegen könne, ebenso sei die Hypothyreose medikamentös in euthyreoter Stoffwechsellage anzusehen, weshalb auch diesbezüglich keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen sei,
         dass Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 7. März 2005 (Urk. 9/18) ausführte, die Beschwerdeführerin leide an einem Status nach einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10 F.32.11), einem Status nach einer Oberarmfraktur (August 2004) sowie den übrigen unveränderten Diagnosen,
        
         dass diesem Bericht im Weiteren zu entnehmen ist, der Beschwerdeführerin gehe es betreffend der Depression wieder gut, die Stimmung sei aufgehellt und adäquat, der psychiatrische Zustand sei stabil gebessert, die depressive Symptomatik sei nicht mehr vorhanden, hinsichtlich der Belastbarkeit sei sie aber nur zu 50 % arbeitsfähig,
         dass diese Angaben deshalb widersprüchlich sind, weil Dr. A.___ zum einen die depressive Symptomatik als nicht mehr vorhanden betrachtet, sie aber dennoch von Konzentrationseinschränkungen sowie Ermüdbarkeit im Verlaufe des Tages und damit von Depressionssymptomen (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, 4. Auflage, Bern, Göttingen, Toronto, Seattle 2000, S. 139) berichtet, und zum anderen die Beschwerdeführerin trotz angeblich abgeklungener Depression dauernd nur noch für 50 % arbeitsfähig hält (Urk. 9/18),
         dass die Begründung des RAD in der Stellungnahme vom 11. April 2005 (Urk. 9/15), wonach die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin altersentsprechend sei, keine Stütze in den medizinischen Akten findet, weshalb die genannten Widersprüche damit nicht aufgelöst sind,
         dass die Beschwerdegegnerin demnach hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder auf den Bericht von Dr. A.___ vom 7. März 2005 noch auf die Beurteilung des RAD vom 11. April 2005 hätte abstellen dürfen,
         dass demnach für die Zeit ab 26. Oktober 2004 (Urk. 9/19) keine zuverlässigen Angaben über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorhanden sind,
         dass es sich daher rechtfertigt, die Angelegenheit zur Vornahme von weiteren diesbezüglichen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
         dass Dr. A.___ in ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdeführerin vom 12. September 2005 (Urk. 3/3) sowie Dr. C.___ in seinem Bericht an die Krankentaggeldversicherung vom 30. Oktober 2005 (Urk. 13) wegen den bereits in den Jahren 1999, 2000 und 2001 aufgetretenen Depressionen bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) erstellten und diese Ärzte die Beschwerdeführerin seit 20. Juni 2005 für 100 % arbeitsunfähig erachteten, mithin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird,
         dass auch der RAD in seiner Stellungnahme vom 7. März 2006 aufgrund des Berichtes von Dr. C.___ von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab 20. Juni 2005 ausgeht (Urk. 18),
         dass es sich daher rechtfertigt, die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen auch hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Sommer 2005 und der sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
         dass sowohl zur Beantwortung dieser Fragen wie auch zu denjenigen nach dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin über den 26. Oktober 2004 hinaus ein psychiatrisches Gutachten geeignet erscheint,
         dass die Beschwerdegegnerin nach dieser Aktenergänzung und nach Vornahme eines Erwerbsvergleiches über das Bestehen des Anspruchs auf eine Rente über den 31. Dezember 2004 hinaus und über eine allfällig neu auszusprechende beziehungsweise zu erhöhende Rente wegen der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Sommer 2005 neu zu verfügen haben wird,
         dass die Beschwerde damit in diesem Sinne gutzuheissen ist,
         dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweis) und die Prozessentschädigung nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist,
         dass unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen ist,



erkennt das Gericht :
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 21. September 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstaltdes Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).