Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 17. Januar 2007
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), I.___, geboren 1961, eine halbe Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % mit Wirkung ab 1. September 1999 zu (Urk. 8/20-22). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. April 2003 insofern gut, als es dem Versicherten befristet vom 1. September 1999 bis 30. April 2001 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab dem 1. Mai 2001 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 61 % zusprach (Urk. 8/16). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Am 10. Januar 2005 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein und liess in diesem Zusammenhang den Versicherten einen Fragebogen zum Gesundheitszustand und zu einer allfälliger Erwerbstätigkeit ausfüllen. Darin gab der Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes an (Fragebogen vom 17. Januar 2005, Urk. 8/44). Mit Verfügung vom 23. Juni 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente befristet vom 1. September 1999 bis 30. Mai 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %, eine halbe Rente befristet vom 1. Mai 2001 bis 31. Dezember 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente bei gleichgebliebenem Invaliditätsgrad zu (Urk. 8/11; vgl. auch Urk. 8/13). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/9-10) wies sie mit Entscheid vom 19. September 2005 ab. In der Begründung führte sie aus, mit der Verfügung vom 23. Juni 2005 habe sie das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. April 2003 umgesetzt. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei im Rahmen des Revisionsverfahrens zu prüfen und bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Pollux Kaldis, mit Eingabe vom 24. Oktober 2005 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. September 2005 sei ihm ab 1. April 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung und zu erneutem Entscheid zurückzuweisen. Zur Begründung führte er an, das Sozialversicherungsgericht habe lediglich über den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 5. Dezember 2001 eingetretenen Sachverhalt entschieden. Aus dem Bericht von Dr. med. A.___ vom 8. März 2004, welcher von der SUVA im parallel laufenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholt worden sei, gehe hervor, dass er an einer chronischen Depression leide. Da eine solche Krankheit nicht von einem Tag auf den anderen entstehe, sei davon auszugehen, dass die Depression seit Januar 2004 bestehe. Auf jeden Fall bilde der Bericht von Dr. A.___ genügend Anlass für weitergehende medizinische Abklärungen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem der Versicherte auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte (Urk. 10, Urk. 11), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Februar 2006 geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
Gemäss Art. 88bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfolgt die Erhöhung der Renten frühestens:
- sofern der Versicherte die Erhöhung verlangt von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (lit. a);
- bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an (lit. b).
2.
2.1 In Nachachtung ständiger Rechtsprechung beurteilte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil vom 29. April 2003 die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2001 nach dem Sachverhalt, wie er bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses gegeben war (Urk. 8/16, BGE 130 V 446 1.2 mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils somit lediglich bis zum 5. Dezember 2001. Über diesen Zeitpunkt hinaus hat das Sozialversicherungsgericht über den Rentenanspruch nicht entschieden. Daher ist die in den Erwägungen des Einspracheentscheides vom 19. September 2005 geäusserte Auffassung der IV-Stelle, mit der Verfügung vom 23. Juni 2005 sei lediglich das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. April 2003 umgesetzt worden, insofern unzutreffend, als sie mit dieser Verfügung den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2002 festlegte. Indem sie im Dispositiv des Einspracheentscheids die Einsprache vollumfänglich abwies, entschied sie über den gesamten mit der Verfügung vom 23. Juni 2005 festgelegten Zeitraum, mithin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers bis und mit Juni 2005.
2.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Erhöhung der Invalidenrente ab April 2004 (Urk. 1). Wie oben dargelegt, ist gemäss Art. 88bis Abs. 1 IVV eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente lediglich ab dem Zeitpunkt möglich, in dem entweder die versicherte Person ein Revisionsbegehren stellt oder die Verwaltung von Amtes wegen eine Revision einleitet. Die rückwirkende Erhöhung einer rechtskräftig zugesprochenen Invalidenrente ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Wiedererwägung gegeben sind (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
Im Zeitraum zwischen dem Erlass des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 29. April 2003 und dem Erlass der im vorliegenden Verfahren strittigen Verfügung vom 23. Juni 2005 ist keine formelle Verfügung ergangen. Aufgrund des Beiblatts zur Verfügung vom 23. Juni 2005 (Urk. 8/12) ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt unverändert die halbe Invalidenrente ausbezahlt wurde, und auch die gestützt auf den ab 1. Januar 2004 gültigen neuen Art. 28 Abs. 1 IVG in Verbindung mit lit. d Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision erforderliche Erhöhung der halben auf eine Dreiviertelsrente erst am 23. Juni 2005 erfolgte. Obwohl der Beschwerdeführer bereits im Verfahren, das mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. April 2003 erledigt wurde, durch seinen heutigen Rechtsvertreter vertreten war (vgl. Urk. 8/16) und im Fragebogen zur Rentenrevision vom Januar 2005 (Urk. 8/44) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit einem bis zwei Jahren geltend machte, hatte er sich nie bei der IV-Stelle um eine Erhöhung der Invalidenrente bemüht. Er muss sich daher die Auszahlung der halben beziehungsweise der Dreiviertelsrente - diese Erhöhung war von Gesetzes wegen und ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens vorzunehmen - als faktische Verfügungen entgegenhalten lassen mit der Folge, dass eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente vor dem 1. Januar 2005, dem Zeitpunkt, als die Verwaltung ein Revisionsverfahren eingeleitet hat, nur unter der Voraussetzung der Wiedererwägung möglich ist (vgl. BGE 130 V 380, 129 V 110, 127 V 466).
2.3 Die IV-Stelle liess dem Gericht nach Abschluss des Schriftenwechsels eine Kopie eines Vorbescheids vom 7. Juli 2006 zukommen, worin sie dem Beschwerdeführer einen abschlägigen Entscheid hinsichtlich seines Revisionsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 13). Ob der in Aussicht gestellte Entscheid erging, ist dem Gericht nicht bekannt, kann aber offen gelassen werden.
Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
Die IV-Stelle hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. September 2005 (Urk. 2) über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers bis zum Juni 2005 entschieden. Eine allfällige Verfügung, mit der sie über die beantragte Revision der Invalidenrente vor Juni 2005 entschieden hätte, käme daher einer Wiedererwägung des beschwerdeweise angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. September 2005 gleich, und zwar auch dann, wenn der Einspracheentscheid damit bestätigt worden wäre. Da indes die allfällige Verfügung nach dem 7. Juli 2006 und damit nach der Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2005 (Urk. 7) ergangen wäre, würde sie nur einen Antrag an das Gericht darstellen und es käme ihr keine Rechtswirkung zu.
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einspracheentscheid vom 19. September 2005, soweit er den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum bis Ende 2001 betrifft, korrekt ist. Soweit über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2002 befunden worden ist, ist der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen über eine allfällige Revision der gewährten Invalidenrente befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 19. September 2005, soweit damit über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2002 befunden worden ist, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteurer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).