IV.2005.01200
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 28. August 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Barandun Hess von Graffenried, Rechtsanwälte
Seefeldstrasse 45, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 H.___, geboren 1951, gelernte Stenodaktylistin (vgl. Urk. 9/59 Ziff. 6.2), erlitt verschiedene Unfälle (vgl. Urk. 9/46/2 S. 2). Sie arbeitete zuletzt seit 1. Juni 1997 als Sekretärin in einem Pensum von 90 % (Urk. 9/44 Ziff. 9) und ab 1. März 2000 in einem Pensum von 50 % (Urk. 9/44 Ziff. 11) bei einem Rechtsanwalt (Urk. 9/44 Ziff. 1 und Ziff. 6-7). Am 22. März 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zu medizinischen Eingliederungsmassnahmen an (Urk. 9/59 Ziff. 7.8). Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis aufgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit der Versicherten per 31. Dezember 2003, wobei der letzte Arbeitstag der 31. März 2003 war (Urk. 9/44 Ziff. 1-4).
1.2 Mit Vorbescheid vom 2. April 2001 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Abweisung des Begehrens um medizinische Massnahmen in Aussicht (Urk. 9/18). Am 5. April 2001 teilte die Versicherte mit, dass sie statt der medizinischen Eingliederungsmassnahmen eine Rentenleistung beanspruchen wolle (Urk. 9/58). Am 9. April 2001 erging die Verfügung, mit welcher der Anspruch der Versicherten auf medizinische Massnahmen abgewiesen wurde (Urk. 9/17). Die IV-Stelle holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 9/25/1-27, Urk. 9/24/1-2) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/57) ein und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/65 div.). Sodann stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Juli 2001 eine halbe Rente mit Wirkung ab 20. Januar 2001 in Aussicht (Urk. 9/14). Mit Verfügung vom 5. November 2001 sprach sie der Versicherten eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2001 zu (Urk. 9/11 und Urk. 9/13).
1.3 Am 22. September 2003 stellte die Versicherte ein Rentenrevisionsgesuch (Urk. 9/46/1). Die IV-Stelle holte die zuhanden des Unfallversicherers erstatteten Gutachten des Medizinischen Zentrums A.___ vom 17. Juli 2003 (Urk. 9/23) und des Rheuma- und Reha-Zentrums T.___ vom 9. Februar 2004 (Urk. 9/19/1), den zuhanden der Rechtsvertreterin der Versicherten erstellten neuropsychologischen Bericht vom 8. Juni 2004 (Urk. 9/19/2) und einen neuen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/44) ein. Mit Verfügung vom 6. Juni 2005 (Urk. 9/9) eröffnete sie der Versicherten, dass sie weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe.
Die Versicherte erhob am 5. Juli 2005 Einsprache (Urk. 9/6) gegen die Verfügung vom 6. Juni 2005. Mit Entscheid vom 23. September 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Oktober 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Erhöhung des Invaliditätsgrades auf mindestens 70 % ab 1. September 2003. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen und hernach über den Invaliditätsgrad neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Schriftenwechsel wurde am 17. Januar 2006 geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen versicherten Personen (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit der nachstehenden Ergänzung, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 f.).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2. Strittig ist, ob bei der Beschwerdeführerin eine revisionsrechtlich erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Zustandes im Zeitpunkt, in welchem eine halbe Rente zugesprochen wurde (Verfügung vom 5. November 2001; Urk. 9/10 und Urk. 9/13), mit dem Zeitpunkt der Feststellung, dass weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente besteht (Einspracheentscheid vom September 2005; Urk. 9/9).
3.
3.1 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 5. November 2001 (Urk. 9/10 und Urk. 9/13) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Gesundheitszustandes auf den Bericht von Dr. med. B.___, FMH für Kardiologie und Innere Medizin, vom 3. Juni 2001 (Urk. 9/24/1-2).
Dr. B.___ diagnostizierte einen Status nach zweimaliger Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion bei ausgesprochener Fehlhaltung (Urk. 9/24/1 S. 2 Ziff. 3) und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit (Urk. 9/24/2 lit. e).
Gestützt auf diesen Bericht ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 9/10 und Urk. 9/13).
3.2 Im Revisionsverfahren stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die zuhanden des Unfallversicherers, der Zürich Versicherungsgesellschaft, durch PD Dr. med. C.___, Chefarzt, A.___, vom 17. Juli 2003 (Urk. 9/23) und durch Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 9. Februar 2004 (Urk. 9/19/1) erstellten Gutachten und den von Dr. phil. E.___ und dipl.-psych. F.___ zuhanden der Rechtsvertreterin erstatteten neuropsychologischen Bericht vom 8. Juni 2004 (Urk. 9/19/2).
Am 14. und 15. Mai 2003 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Zürich Versicherungsgesellschaft am A.___ begutachtet. PD Dr. C.___ stellte in seinem auf Vorakten, Anamnese, eigenen Befunden sowie rheumatologischem Konsilium durch Dr. med. G.___, FMH für Physikalische Medizin (Urk. 9/23 S. 12 ff. Ziff. 3.4.1), und psychiatrischem Konsilium durch Dr. med. I.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/23 S. 14 ff. Ziff. 3.4.2), sowie neuropsychologischer Beurteilung durch die neuropsychologische Abteilung des Universitätsspitals U.___ (Urk. 9/23 S. 17 Ziff. 3.4.3; Urk. 9/23 letztes Blatt) beruhenden Gutachten vom 17. Juli 2003 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/23 S. 17 Ziff. 4):
- Status nach Distorsionstrauma der HWS am 19. Mai 1998
- Tendomyotisches Zervikalsyndrom beidseits
- Degenerative Veränderungen der HWS: Spondylosen C4/5, C5/6 und C6/7, leichte degenerative Veränderungen C1/2, Streckhaltung mit Kyphosebil- dung im mittleren und unteren HWS-Bereich
- Drop-Attacks bei vaskulärer Dysregulation
- Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2)
- Neuropsychologische Defizite: Konzentrations- und Aufmerksamkeits- störung, Schwierigkeiten im Erinnern und Wiedererkennen, verminderte spontane Flexiblität
In seiner zusammenfassenden Schlussbeurteilung, die mit dem ausdrücklichen Einverständnis der beteiligten Ärzte gemeinsam abgegeben wurde, führte PD Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, diese sei unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde in ihrer angestammten Tätigkeit als Sekretärin zu 50 % arbeitsfähig. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit in ihrem Tätigkeitsbereich beruhe gemeinsam auf den somatischen Befunden (tendomyotisches Zervikalsyndrom, welches Schmerzen bereite) und auf den psychiatrischen/neuropsychologischen Befunden. Die verbleibende Zeit von 50 % könne sie nutzen, um sich sowohl von den Schmerzen zu erholen, als auch die notwendigen Therapien durchzuführen und einer Überlastung auszuweichen. Die Beurteilung sei global vorgenommen worden, weil sich die kognitiven Defizite durch die Schmerzen erklären liessen, diese auch die verminderte Belastbarkeit bedingten und sich die verschiedenen Kompartimente nicht gewissermassen mathematisch voneinander abtrennen liessen. Eine weitere Möglichkeit bestehe darin, dass die Beschwerdeführerin zeitlich einem Pensum von 100 % nachkommen, jedoch nur eine Leistung im Umfang von 50 % erbringen müsse (Urk. 9/23 S. 21 Ziff. 5).
Am 17. Dezember 2003 und am 23. Januar 2004 wurde die Versicherte von Dr. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, untersucht. In seinem Gutachten vom 9. Februar 2004 stützte sich dieser auf die Vorakten - insbesondere das A.___ Gutachten vom 17. Juli 2003 unter anderem für die Erhebung der Anamnese -, seine eigenen Befunde und ein CT des zervikothorakalen Überganges (Urk. 9/19/1 S. 1). Er nannte folgende Diagnose (Urk. 9/19/1 S. 4):
- Chronifiziertes Zervikovertebral- und Zervikobrachialsyndrom bei/mit
- Status nach Heckkollision (1996)
- Autokollision mit Commotio cerebri (19. Mai 1998)
- Sturz auf Rücken mit Kopfanprall (20. Januar 2000)
- Sturz mit Kopfkontusion (1. Februar 2002)
- Sturz mit fraglicher HWS-Distorsion (Mai 2003)
- Kyphose der HWS sowie beginnenden Osteochondrosen C5 bis C7
- Rotationsfehlstellung von C2
- Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen
In seiner Beurteilung führte er aus, die Hauptproblematik der Situation im Beurteilungszeitpunkt seien nicht die strukturellen, wenig ausgeprägten Strukturalterationen der Halswirbelsäule, sondern der Chronifizierungsprozess, der zu einer zentralen Fixierung der Schmerzen geführt habe. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gelangte er zum Schluss, dass sich aus rheumatologischer Sicht keine solche von 100 % begründen liesse. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation schätzte er die Arbeitsfähigkeit im Beurteilungszeitpunkt im bisherigen Beruf als Anwaltssekretärin auf 50 % (Urk. 9/19/1 S. 5).
Die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin veranlasste neuropsychologische Untersuchung erfolgte am 4. Mai 2004. In ihrem am 8. Juni 2004 erstellten Bericht gingen Dr. phil. E.___ und dipl.-psych. F.___ davon aus, dass die Befunde aus neuropsychologischer Sicht auf eine allgemeine mittelschwere Leistungsminderung im Sinne einer diffusen multifokalen, nicht eingrenzbaren Leistungsschwäche hindeuteten. Im Vordergrund der eruierten kognitiven Minderleistungen stünden deutlich reduzierte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen, die sich auch in der neuropsychologischen Untersuchung des Universitätsspitals U.___ im Jahr 2003 manifestiert hätten. Aufmerksamkeitseinbrüche, eine deutliche Verlangsamung bei längerer konzentrativer Anstrengung, insbesondere ein defizitäres Arbeitsgedächtnis erschwerten der Beschwerdeführerin die Aufnahme, Verarbeitung und Speicherung verbaler, figuraler und visuell-räumlicher Informationen. Ferner zeigten sich im Beurteilungszeitpunkt deutlich verminderte Leistungen im intellektuellen Umstellvermögen respektive in der kognitiven Flexiblität. Die Beschwerdeführerin ordne in ihrer Spontaneität und im Umgang mit neuartigen Situationen mit wechselnden Anforderungen komplexere, aber auch einfachere Informationen nur mit Mühe. Das Speichern und Abrufen von Informationen sei auch erschwert, weshalb sie schnell den Überblick über das Gesamtkonzept verliere, was wiederum zu Stresserleben führe. Die qualitativen Einbussen bei der Fähigkeit der Aufmerksamkeitseinteilung und parallelen Reizverarbeitung stellten insbesondere in Kombination mit den genannten kognitiven Defiziten ein erhebliches Handikap für Beruf und Alltag dar (Urk. 9/19/2 S. 8 f.).
Die Begutachter befanden die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Anwaltssekretärin aufgrund der im Beurteilungszeitpunkt bestehenden kognitiven Funktionsstörungen erheblich reduziert. Dies bedeute, dass aus rein neuropsychologischer Sicht von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der beschriebenen kognitiven Minderleistungen von mindestens 50 % ausgegangen werden müsse. Eine allfällige weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatischen Beschwerden, insbesondere der persistierenden Schmerz- und Schwindelproblematik, müsse ärztlicherseits beurteilt und bei der Festlegung der realisierbaren Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt werden (Urk. 9/19/2 S. 9).
Um qualitativ gut arbeiten zu können, benötige die Beschwerdeführerin eine reiz- und ablenkungsarme Umgebung sowie einen routinierten und klar strukturierten Arbeitsprozess. Eine stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, wie von der Neuropsychologischen Abteilung des Universitätsspitals U.___ vorgeschlagen, erachteten sie als sinnvoll (Urk. 9/19/2 S. 9).
3.3 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so ergibt der Vergleich der medizinischen Unterlagen, dass seit der Zusprechung der ursprünglichen halben Rente mit Verfügung vom 5. November 2001 keine Verschlechterung eingetreten ist.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 1) erweist sich das Gutachten des A.___ als vollständig. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit fand insbesondere nach der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Februar und vor allem ab Februar/März 2003 statt (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 9/46/1), weshalb das Gutachten für die Beantwortung der massgebenden Fragen herangezogen werden kann. Zudem ist es umfassend. PD Dr. C.___ gelangte - im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ärzten - zum Schluss, dass die insbesondere an Nacken- und Rückenbeschwerden, einer Anpassungsstörung und neuropsychologischen Defiziten leidende Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % - aufwies und nicht, wie die Beschwerdeführerin festhielt (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 6) - eine solche von 100 % aufgrund der somatischen, insbesondere rheumatologischen, und psychisch/neurologischen Befunde. Er führte auch im Einzelnen aus, woraus sich Einschränkungen ergäben (vgl. Urk. 9/23 S. 21 Ziff. 5). Bezüglich der Wiedereingliederung empfahl er einzig die jetzt vorhandene Arbeitsfähigkeit von 50 % schrittweise zu erreichen und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Möglichkeiten gegenwärtig wohl unterschätze und diesbezüglich in ihre eigenen Fähigkeiten wieder neu Vertrauen gewinnen müsse (Urk. 9/23 S. 24 Ziff. 8). Weiter beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen. Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgeht, es fehle die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht (vgl. Urk. 1 S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass diese von PD Dr. C.___ vorgenommen wurde und lediglich unspezifische Befunde ergab (vgl. Urk. 9/23 S. 11). Zudem berücksichtigt das Gutachten die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 9/23 S. 7 Ziff. 2.3), ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (vgl. Urk. 9/23 S. 1 ff. Ziff. 1), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und enthält ausführliche und nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Es genügt den an ein Gutachten gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.1), weshalb vollumfänglich darauf abzustellen ist.
Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Ansicht (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 9/46) - auch seit der von ihr seit Februar 2003 und insbesondere seit März 2003 geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes weiterhin im Umfang von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Anwaltssekretärin arbeitsfähig ist.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der frühere Arbeitgeber der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. März 2004 mitteilte, dass deren gesundheitliche Situation derart gravierend sei, dass auch er die Beendigung der beruflichen Tätigkeit als notwendig bezeichnen müsse und über kurz oder lang von seiner Seite her über Konsequenzen hätte nachdenken müssen (Urk. 9/7).
Die anderen fachspezifischen Einschätzungen widersprechen der Beurteilung im A.___-Gutachten nicht. In diesem Sinne stellten Dr. phil. E.___ und dipl. psych. F.___ fest, dass die Beschwerdeführerin an Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefiziten leide, die sich auch bei der Untersuchung im Universitätsspital U.___ im Jahr 2003 manifestiert hätten. Die genannten Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit führten zu kognitiven Minderleistungen, weshalb von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % ausgegangen werden müsse. Die von ihnen erwähnten und ärztlich zu beurteilenden, somatischen Beschwerden, insbesondere die persistierende Schmerz- und Schwindelproblematik (vgl. Urk. 9/19/2 S. 9), führten aber nicht zu einer weitergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, da auch PD Dr. C.___ eine neurologische Untersuchung vornahm und die gesamten Beeinträchtigungen im A.___-Gutachten entsprechend berücksichtigt wurden.
Auch Dr. D.___, der davon ausging, nicht die strukturellen, wenig ausgeprägten Strukturalterationen der HWS, sondern der Chronifizierungsprozess, der zu einer zentralen Fixierung der Schmerzen geführt habe, sei problematisch, attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf als Anwaltssekretärin aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Weiter wies er darauf hin, dass die Beurteilung der Auswirkung der vermerkten neuropsychologischen Probleme nicht in seiner Kompetenz stehe. Er empfahl der Beschwerdeführerin, ein möglichst normales Leben zu führen. Die Langzeitprognose erachtete er als einigermassen günstig, da sich die Symptomatik stabilisiert habe und in den nächsten Jahren nicht mit einer richtungsweisenden Verschlimmerung zu rechnen sei (Urk. 9/19/1 S. 5).
Zur von der Beschwerdeführerin erwähnten Diagnose einer Polyarthritis (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 5) ist festzustellen, dass diese - worauf im Übrigen auch die Beschwerdeführerin hinweist (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 5) - laborchemisch eine positive anti-CCP ergab, die jedoch klinisch ohne entsprechendes Korrelat im Sinne einer chronischen Polyarthritis blieb. Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. J.___, FMH Innere Medizin/Rheumatologie, in seinem Bericht vom 12. September 2005 fest, dass sicher keine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf attestiert werden könne. Über das Ausmass der Verweistätigkeiten aus rein rheumatologischer Sicht könne er keine Angaben machen (Urk. 3/3). Eine solche Beurteilung erübrigt sich aber, da klinisch keine chronische Polyarthritis nachgewiesen werden konnte. Die übrigen Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht fanden Berücksichtigung im A.___-Gutachten.
Nachdem der medizinische Sachverhalt genügend klar feststeht, erübrigt sich auch die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte Rückweisung der Sache zur polydisziplinären Begutachtung (Urk. 1 S. 2).
3.4 Damit steht fest, dass seit der ursprünglichen Zusprache einer halben Rente keine neuen Befunde beziehungsweise Verschlechterung der bisherigen Leiden vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen vermögen. Aufgrund des A.___-Gutachtens ist davon auszugehen, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Anwaltssekretärin, die zugleich auch eine leidensangepasste darstellt, weiterhin im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Zu beurteilen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungseinbusse.
4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3).
Die Beschwerdeführerin ist auch nach ihren ersten drei Unfällen - ab 1. März 2000 in einem reduzierten Pensum von 50 % - als Anwaltssekretärin tätig gewesen (Urk. 9/44 Ziff. 11). Es ist davon auszugehen, dass sie auch im Gesundheitsfall weiterhin als Anwaltssekretärin tätig gewesen wäre, weshalb es sich bei der Berechnung des Valideneinkommens rechtfertigt, an das bei Rechtsanwalt Dr. K.___ zuletzt erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen. Die Beschwerdegegnerin führte im Revisionszeitpunkt keinen Einkommensvergleich durch (vgl. Urk. 9/9). Aufgrund der Annahme, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall weiter bei Rechtsanwalt Dr. K.___ beschäftigt, ist auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 30. Januar 2004 abzustellen. Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Jahre 2004 bei einem Pensum von 90 % ein Monatseinkommen von Fr. 5'800.-- (Urk. 9/44 Ziff. 16) sowie eine Gratifikation im Umfang eines Monatslohnes erzielt hätte (vgl. Urk. 9/44 S. 4 f.). Aufgrund des von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens geleisteten Arbeitspensums von 90 % gelangte grundsätzlich die gemischte Methode zur Anwendung, falls sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig wäre. Falls dies nicht der Fall wäre, die geschiedene Beschwerdeführerin, die Mutter eines 1976 geborenen Sohnes ist (vgl. Urk. 9/59; Urk. 9/61), also ein reduziertes Arbeitspensum von 90 % bei Arbeitsaufnahme bei Rechtsanwalt Dr. K.___ im Juni 1997 aus freien Stücken gewählt hat, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (BGE 131 V 51).
Genauere Abklärungen hierüber erübrigen sich, da in den medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich enthalten sind. Zudem wäre nicht ersichtlich, weshalb die an Nacken- und Rückenbeschwerden, einer Anpassungsstörung und unter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen leidende Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich von 10 %, der eine Einteilung der einzelnen Arbeiten ermöglichte, massgebend eingeschränkt sein sollte. Dies, zumal ihrem Partner (vgl. Urk. 9/23 S. 6 Ziff. 2.1) eine angemessene Unterstützung bei den anfallenden Arbeiten zumutbar wäre.
Bei einem Monatseinkommen von Fr. 5'800.-- und einem Arbeitspensum von 90 % sowie einer Gratifikation im gleichen Umfang errechnet sich ein Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 75’400.-- (Fr. 5'800.-- x 13), wovon auszugehen ist. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2005 (Revisionszeitpunkt) von 1,0 % errechnet sich ein für das Jahr 2005 massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 76'154.-- (Fr. 75'400.-- x 1,01), welches als Valideneinkommen einzusetzen ist.
4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung auch Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b).
Aufgrund der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens ihre Stelle zwar einstweilen noch beibehalten. Indessen war sie ab 1. März 2000 nur noch im Umfang von 50 % tätig (Urk. 9/44 Ziff. 11). Zudem arbeitete sie ab April 2003 krankheitsbedingt nicht mehr, wobei das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2003 endete (Urk. 9/44 Ziff. 1, Ziff. 3-4). Daher rechtfertigt es sich, auf die Tabellenlöhne abzustellen.
Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2004 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.4 Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Frauen, die Sekretariats- und Kanzleiarbeiten ausführten, belief sich im Jahre 2004 auf monatlich Fr. 5’526.-- (LSE 2004, Erste Ergebnisse, Bundesamt für Statistik, Neuenburg November 2005, TA7, Ziff. 22, Niveau 3). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2005 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7/8-2006, S. 90 Tabelle B9.2) ergibt dies unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,0 % für das Jahr 2005 ein Einkommen für das Jahr 2005 von Fr. 5’804.-- (Fr. 5’526.--: 40 x 41,6 x 1,01) pro Monat beziehungsweise von Fr. 69’648.-- (Fr. 5’804.-- x 12) pro Jahr.
Nach der Rechtsprechung ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung unter anderem dem Umstand Rechnung trägt, dass persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
Die Beschwerdeführerin kann behinderungsbedingt zwar nur noch ein Teilzeitpensum erfüllen, jedoch wirkt sich bei den erwerbstätigen Frauen Teilzeitarbeit nicht als Lohneinbusse aus (vgl. LSE 2002 S. 28 Tabelle 8, LSE 2004 S. 7 G3). Daher rechtfertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn. Bei einem der attestierten Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungsgrad von 50 % beläuft sich das hypothetische Invalideneinkommen daher auf Fr. 34’824.-- (Fr. 69’648.-- x 0,5).
4.5 Ausgehend von einem Valideneinkommen für das Jahr 2005 von Fr. 76'154.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 34’824.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 41’330.--. Es resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 54 %, weshalb ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen ist.
5. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung keine beruflichen Massnahmen (vgl. Urk. 9/59 Ziff. 7.8). Entsprechend nahm die Beschwerdegegnerin auch keine Abklärungen zur Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in den Arbeitsprozess vor. Suchte die Beschwerdeführerin eine geeignete Arbeitsstelle und wirkten sich die Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit dabei erschwerend aus, könnte sie sich für berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG, bei der Beschwerdegegnerin melden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels revisionsrelevanter Veränderung des Gesundheitszustandes und erwerblicher Auswirkungen kein höherer Rentenanspruch besteht und dass hinsichtlich allfällig in Frage kommender beruflicher Massnahmen ein entsprechendes Gesuch an die Beschwerdegegnerin möglich ist.
Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).