IV.2005.01203

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 15. Juni 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit durch Einspracheentscheid vom 22. September 2005 (Urk. 2) bestätigter Verfügung vom 21. Juli 2005 (Urk. 8/7) A.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Oktober 2005, mit welcher A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die angemessene Erhöhung der "Invalidenrente" beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 13. Januar 2006 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 22. September 2005 (Urk. 2) die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitfrage, insbesondere die Grundsätze der Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung, zutreffend dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung der Beschwerdeführerin am B.___ veranlasste, dessen Ärzte am 18. März 2005 berichteten und (1) eine mittelschwere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.2), (2) einen Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung, (3) ein lumboradikuläres Restsyndrom bei Diskushernie L4/5, (4) ein zervikovertebrales bis -spondylogenes Beschwerdesyndrom sowie (5) eine residuelle Periarthropathia humero scapularis rechts (Status nach Acromioplastik) diagnostizierten (Urk. 8/16 S. 14),
dass die Ärzte ausführten, seit Anfang 2002 sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um mindestens 50 % reduziert; aus somatischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere Tätigkeiten seit Juni 2004 50 % (Urk. 8/16 S. 18),
dass die Ärzte im Rahmen der Schlussfolgerungen, mit welcher sich sämtliche Konsiliarärzte einverstanden erklärten, festhielten, dass die Beschwerdeführerin wegen der psychischen Erkrankung generell um 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und die Restarbeitsfähigkeit wegen den rheumatologischen Problemen nur in körperlich leichteren Tätigkeiten in Wechselpositionen ohne Heben und Tragen von Lasten umsetzen könne; dies sei rein theoretisch, da die Beschwerdeführerin im 2. Monat schwanger sei und die fortschreitende Schwangerschaft zu einer Verstärkung der somatischen Beschwerden und damit zu einer (hoffentlich vorübergehenden) vollen Arbeitsunfähigkeit führe (Urk. 8/16 S. 14 und S. 16),
dass das B.___-Gutachten in jeder Beziehung den Kriterien der gefestigten Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Expertise entspricht, es namentlich für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, wobei die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten derart begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann (vgl. dazu BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.),
dass die Angaben der Gutachter auch unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Aktenlage - namentlich der Berichte der Ärzte der Universitätsklinik C.___, wo am 10. Dezember 1998 eine Schulterarthroskopie mit subacromialem Débridement sowie Acromioplastik rechts vorgenommen wurde (Urk. 8/21-22), sowie des Neurologen Dr. med. D.___ vom 22. November 2002, welcher eine Chronifizierung als nicht wahrscheinlich erachtete (Urk. 8/20) - als schlüssig erscheinen,
dass die Beschwerdeführerin die Beweiskraft des Gutachtens auch nicht in Frage stellte, sondern einzig vorbrachte, die Gutachter hätten in psychischer und somatischer Hinsicht je eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, woraus eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit resultiere; die Einschränkungen in einer behinderungsangepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit müssten im Rahmen des Einkommensvergleiches in erwerblicher Hinsicht umgesetzt werden, wenn nicht schon von vornherein von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 5/6),
dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich irrt, wenn sie davon ausgeht, die attestierten somatischen und psychiatrischen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit zu je 50 % seien zu kumulieren,
dass die Gutachter des B.___ ausdrücklich darlegten, dass die beiden Teileinschränkungen in der Arbeitsfähigkeit zu 50 % nicht zu kumulieren seien, sondern eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 50 % vorliege,
dass denn auch nicht einsehbar ist, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten können sollte, verlangt doch die attestierte Arbeitsfähigkeit bloss 50 % der psychischen und 50 % der körperlichen Kräfte ab, was dem Anforderungsprofil entspricht,
dass zusammenfassend davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichteren Tätigkeiten in Wechselpositionen ohne Heben und Tragen von Lasten im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist,
dass die Beschwerdegegnerin einen Validenlohn von Fr. 51'449.-- ermittelte (Verfügungsteil 2, Urk. 8/11) und sich dabei auf die Lohnangaben der letzten Arbeitgeberin, der E.___ AG, stützte (Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 8/8),
dass auf diesen Wert nicht abgestellt werden kann, trat doch die Beschwerdeführerin bereits per 30. November 1998 aus dem Betrieb aus (Arbeitgeberbericht vom 24. August 1999, Urk. 8/66) und war sie hernach arbeitslos (Auszug aus dem individuellen Konto vom 31. Oktober 2002, Urk. 8/56),
dass die Beschwerdeführerin demnach bereits lange vor dem Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit aus dem letzten Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie weiterhin ein solches Einkommen erzielt hätte,
dass damit zur Ermittlung des Validenlohnes auf die statistischen Lohnangaben des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen ist,
dass sich laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor - welche für die Beschwerdeführerin einzig in Frage kommen - bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden für Frauen auf Fr. 3’820.-- belief, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2006 S. 86 Tabelle B 9.2) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 3'982.35 oder (x 12) von Fr. 47'788.20 pro Jahr ergibt,
dass die Beschwerdeführerin - da sie nunmehr bloss noch im Ausmass von 50 % arbeitsfähig ist - grundsätzlich ein Einkommen von Fr. 23'894.10 erzielen könnte (basierend auf den identischen statistischen Werten),
dass zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden kann, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc),
dass sich vorliegend lohnmindernd auswirkt, dass die Beschwerdeführerin nurmehr eine körperlich leichtere Tätigkeit in Wechselpositionen ohne Heben und Tragen von Lasten bewältigen kann,
dass indessen zu berücksichtigen ist, dass Frauen in einer 50%-Anstellung statistisch 3,4 % mehr verdienen als vollzeitlich Beschäftigte (LSE 2002, S. 28 Tabelle T8*),
dass sich zusammenfassend ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % rechtfertigt,
dass der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 47'788.20 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 21'504.70 (90 % von Fr. 23'894.10) eine Einbusse von Fr. 26'283.50 und damit einen Invaliditätsgrad von 55 % ergibt,
dass die Beschwerdeführerin demnach kein Anrecht auf eine höhere Rentenleistung als die gewährte halbe Rente der Invalidenversicherung hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdegegnerin sodann - wie im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 18. April 2005 festgehalten (Urk. 8/8 S. 4) - umgehend ein Revisionsverfahren einzuleiten haben dürfte, ist doch nach der Niederkunft des dritten Kindes am 8. August 2005 (Urk. 8/24) insbesondere die Qualifikation der Beschwerdeführerin neu zu klären und allenfalls auch die Einschränkung im Haushaltbereich, was zu einer Veränderung des Invaliditätsgrades führen könnte,


erkennt das Gericht:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).