IV.2005.01204

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     N.___, geboren 1968, leidet seit einem im Alter von rund drei Jahren erlittenen Unfall an einem organischen Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (Urk. 9/21/1 lit. a).
         Die Invalidenversicherung gewährte ihm medizinische und Sonderschulmassnahmen (vgl. Urk. 8/1-21) sowie berufliche Massnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 9/56 = Urk. 8/6), welche er 1988 mit dem Fähigkeitsausweis als Büroangestellter abschloss (Urk. 8/42).
         Am 16. April 1996 beantragte der Versicherte Berufsberatung und Arbeitsvermittlung (Urk. 8/38 Ziff. 6.8). Mit Verfügung vom 5. September 1996 wurde das Begehren abgeschrieben (Urk. 9/17).
         Am 11. August 1999 stellte der Versicherte den Antrag auf eine Rente (Urk. 8/33 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 5. September 2000 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 9/14).
1.2     Am 1. April 2004 stellte der Versicherte den Antrag auf Arbeitsvermittlung und eine Rente (Urk. 9/47 Ziff. 7.8).
         Mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 wies die IV-Stelle den Antrag auf Arbeitsvermittlung ab (Urk. 9/13).
         Mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 9/10 = Urk. 9/12).
         Gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2004 erhob der Versicherte am 17. Januar 2005 Einsprache (Urk. 9/9/1). Diese wies die IV-Stelle am 20. September 2005 ab (Urk. 9/5 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. September 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. Oktober 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Am 23. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
         Am 13. März 2006 (Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der ihn betreuenden Pro Infirmis vom 3. März 2006 (Urk. 13) nach.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und den Invaliditätsgrad (Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

2.       Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit dem Unfall (im Alter von drei Jahren) konstant und er habe in diesem Zustand bis im Jahr 2003 eine Arbeitstätigkeit zur Zufriedenheit des Arbeitgebers ausüben können (Urk. 2 S. 3 Mitte).
         Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, das Valideneinkommen betrage, ausgehend vom 2002 erzielten Verdienst, mindestens Fr. 79'690.-- (Urk. 1 S. 6 f.), während betreffend das Invalideneinkommen nicht abgeklärt worden sei, inwiefern er auch Soziallohn bezogen habe und welche Leistung ihm aus medizinischer Sicht überhaupt zuzumuten sei (Urk. 1 S. 7).
         Strittig sind somit alle Elemente der Invaliditätsbemessung und insbesondere die Frage, wie es sich mit der vom Beschwerdeführer bis im Jahr 2003 ausgeübten Tätigkeit verhält.

3.
3.1     Nach Abschluss der im Rahmen einer beruflichen Massnahme absolvierten Ausbildung zum Büroangestellten fand der Beschwerdeführer per 1. März 1989 nach rund einjähriger Suche eine Stelle als Büroangestellter / Mitarbeiter Wertschriftenbackoffice bei der A.___ (Urk. 8/41, Urk. 9/54 Ziff. 5).
3.2     Vom 11. Januar bis 1. Juni 1996 weilte der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Privatklinik Sanatorium B.___, wo er gemäss Bericht vom 14. Juni 1996 eintrat, nachdem er an seinem Arbeitsplatz zunehmend überfordert und auch suizidal geworden war. Nach Abklingen der akuten Suizidalität und der folgenden schweren depressiven Episode sei ein Arbeitsversuch begonnen worden. Möglich sei eine Tätigkeit im Umfang von 50-60 % als Datatypist in der Bank; auch der Arbeitgeber sei bereit, ihm mittel- bis langfristig eine Halbtagesstelle anzubieten (Urk. 9/28 Ziff. 1.1).
         Am 3. Juni 1996 führte die Arbeitgeberin aus, man versuche, dem Beschwerdeführer den bestmöglichen Support zu geben. Er pflege auch regelmässigen Kontakt zu der Personalabteilung. In diesen Gesprächen werde versucht, ihn zu motivieren sowie seine momentane Verfassung in Erfahrung zu bringen. Innerhalb der Abteilung seien der Vorgesetzte und die Mitarbeiter über die Krankheit des Beschwerdeführers informiert und kümmerten sich um ihn, um ihm in moralischer wie auch arbeitstechnischer Hinsicht jede nur erdenkliche Unterstützung zu bieten (Urk. 9/54 Ziff. 28).
         Der Berufsberater der Beschwerdegegnerin hielt am 24. Juli 1996 fest, es sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer trotz seiner starken Behinderung über Jahre hinweg eine recht anspruchsvolle Bürotätigkeit habe ausüben können. Falls eine Leistungssteigerung über derzeit 60 % hinaus nicht möglich sein sollte, müsste mit dem sehr verständnisvollen Arbeitgeber eine Lösung gefunden werden (Urk. 9/53 S. 1 f.).
3.3     Wegen Auflösung der Firma infolge Fusion löste die A.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 30. April 1999 auf (Urk. 9/50 Ziff. 1-3).
         Die folgende Anstellung ab 1. Mai 1999 als Büroangestellter bei der U.___ wurde von dieser bereits auf 31. Juli 1999 wegen Überforderung wieder aufgelöst (Urk. 9/52 Ziff. 1-3 und 5).
         Von August 1999 bis Januar 2000 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 9/34 S. 1 unten).
         Ab 1. Februar 2000 (vgl. Urk. 9/43, Urk. 9/34 S. 2 oben) war der Beschwerdeführer als Sachbearbeiter indirekte Buchhaltung bei der D.___ beschäftigt; diese löste das Arbeitsverhältnis per 31. März 2003 auf, weil aufgrund einer Reorganisation das Aufgabengebiet des Beschwerdeführers wegfiel (Urk. 9/44/1 Ziff. 1-3, Urk. 9/44/3).
         Von April 2003 bis April 2004 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/46).
3.4     Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 6. Januar 2000 (Urk. 9/27) aus, er kenne den Beschwerdeführer seit 1996. Da dieser auf 1. Februar 2000 eine Stelle gefunden habe, bestehe zur Zeit keine Arbeitsunfähigkeit. Es sei aber abzuwarten, wie die Probezeit verlaufe und ob der Beschwerdeführer die Stelle bewältige. Er bleibe grundsätzlich ein IV-Kandidat (Urk. 9/27 Ziff. 4).
3.5     Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 18. März 2004 an Dr. E.___ (Urk. 9/9/3).
         Er führte aus, die Folge des im Alter von drei Jahren erlittenen Schädelhirntraumas mit sicherer Contusio cerebri sei ein residuelles Hemisyndrom links sowie sicher eine intellektuelle Leistungsverminderung. Aufgrund der Klinik könne er ein leichtes motorisches Hemisyndrom links mit vorwiegend Feinmotorikstörung objektivieren, im Weiteren auch die sicher vorhandene Hirnleistungsschwäche (Urk. 9/9/3 S. 2 Mitte).
         Aus seiner Sicht bestehe wegen der neurologischen Beschwerden doch ein gewisser Invaliditätsgrad; rein neurologisch könne er sich nicht prozentual festlegen, denke aber, dass sicher eine solche unter 50 % sei. Aus psychiatrischer Sicht dürften die - wenn auch zur Zeit kompensierte - Depression und die Hirnleistungsschwäche einen höheren Invaliditätsgrad ergeben. In der heutigen Arbeitssituation sei der Beschwerdeführer wahrscheinlich sehr schwer vermittelbar (Urk. 9/9/3 S. 3).
3.6     In seinem Bericht vom 13. Oktober 2004 attestierte Dr. E.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % als Büroangestellter ab Berichtsdatum (Urk. 9/21 lit. B). Der Beschwerdeführer habe von 2000 bis Frühjahr 2003 trotz seines ausgeprägten Psychosyndroms noch voll arbeiten können. Dann habe er seine Stelle verloren und sei bei der Suche wegen seiner deutlichen körperlichen und psychischen Handicaps nicht mehr genommen worden (Urk. 9/21 lit. D).
3.7     Am 1. September 2005 erstatteten die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik, Universitätsspital Z.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/19).
         Sie fassten das Ergebnis ihrer Abklärungen, darunter eine neuropsychologische Untersuchung (vgl. Urk. 9/19/2), wie folgt zusammen (Urk. 9/19/1 S. 5 Ziff. 5):
1. mittelschwere Hirnfunktionsstörung
2. leichte spastische Hemiparese links
3. leichter Haltetremor Arm und Hand rechts   
         Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht bestehe seit dem Schädelhirntrauma am 18. März 1972 und insbesondere über das ganze Arbeitsleben des Beschwerdeführers hinweg ein unveränderter Zustand. Insbesondere bestünden keine Hinweise dafür, dass sich seit dem Verlust der letzten Arbeitsstelle am 31. März 2003, wo eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, am neurologischen Zustand etwas geändert habe. Aus praktischer Sicht brauche der Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstelle rücksichtsvolle Vorgesetzte und eine verlängerte Einarbeitungszeit, und ein plötzlich gesteigerter Arbeitsanfall sei sorgfältig zu vermeiden. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte bestehe aus neurologischer Sicht weiterhin unverändert eine Arbeitsfähigkeit an einer angepassten Arbeitsstelle von 100 % (Urk. 9/19/1 S. 6 Ziff. 3).
3.8     Dr. E.___ führte am 13. Januar 2005 aus, der Beschwerdeführer habe nach erfolgter Ausbildung zwar seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten können, sei aber stets am Rande seiner Leistungsfähigkeit gewesen und habe nur durch das Wohlwollen seiner Arbeitgeber durchgetragen werden können (Urk. 9/9/2 S. 1 unten). Nach der depressiven Krise im Jahr 1996 habe er während weiterer vier Jahre arbeiten können, sei jedoch über eine Art Mitleidbonus gehalten worden. Nach dem Verlust der 2000 glücklicherweise gefundenen Stelle im Frühjahr 2003 sei seine Stellensuche, möglicherweise auch aus Arbeitsmarktgründen, vorwiegend aber wegen der ungünstigen äusserlich-körperlichen und psychologischen Präsentation erfolglos geblieben (Urk. 9/9/2 S. 2 oben). Seines Erachtens betrage die Einschränkung („Invalidität“) aus psychiatrischer und neurologischer Sicht gesamthaft mehr als zwei Drittel (Urk. 9/9/2 S. 2 Mitte).

4.
4.1 Aufgrund der Aktenlage ist offensichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit Ausnahme der psychischen Krise im Jahr 1996 im Zeitverlauf nicht nennenswert verändert hat, sondern weitgehend gleich geblieben ist.
         Trotz der daraus resultierenden Einschränkungen gelang es dem Beschwerdeführer, 1988 die Ausbildung zum Büroangestellten erfolgreich abzuschliessen. Anschliessend war er von 1989 bis 1999 entsprechend tätig. Die auf den - wirtschaftlich bedingten - Verlust dieser Stelle folgende Anstellung dauerte wegen Überforderung nur drei Monate. Die sodann seit 2000 ausgeübte Tätigkeit endete schliesslich im Frühjahr 2003, weil reorganisationsbedingt das Aufgabengebiet des Beschwerdeführers wegfiel.
4.2     Die Abfolge der Ereignisse macht deutlich, dass sich zwar Gesundheitszustand und Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nicht geändert haben, wohl aber das sich aus den Anforderungen des Arbeitsmarkts ergebende erwerbliche Umfeld.
         Schon die Anstellung von 1989 bis 1999 trug unverkennbar die Züge eines ausschliesslich durch das Entgegenkommen der Arbeitgeberin und des kollegialen Umfelds ermöglichten Nischenarbeitsplatzes, dies insbesondere im Zusammenhang mit und nach der Krise im Jahr 1996. Die sich 1999 daran anschliessende Tätigkeit unter, wie anzunehmen ist, konventionellen Bedingungen, scheiterte nach nur drei Monaten an der Überforderung des Beschwerdeführers.
         Die letzte Anstellung des Beschwerdeführers schliesslich von 2000 bis 2003 dürfte mit jener von 1989 bis 1999 insofern zu vergleichen sein, als sie zumindest eben so sehr auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers zugeschnitten war wie auf jene des Betriebs. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Reorganisation des Betriebs ausgerechnet der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zum Opfer fiel, ohne dass sich eine Alternative geboten hätte.
4.3     Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung der Ärzte des Z.___, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrage in angepasster Tätigkeit 100 %, zumal er diese in der Vergangenheit effektiv zu realisieren vermocht habe, nur im Zusammenhang verständlich und entsprechend zu würdigen: Voraussetzung für die vom Beschwerdeführer effektiv ausgeübte Tätigkeit waren ein Rahmen und ein personelles Umfeld, welche an diejenigen eines geschützten Arbeitsplatzes grenzen. Unter solchen Umständen bestand eine volle und entsprechend entlöhnte Arbeitsfähigkeit.
         Die entscheidende Frage ist allerdings, ob Arbeitsplätze mit diesen - in den aktenkundigen Beurteilungen verschiedentlich spezifizierten - Randbedingungen als in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorhanden angenommen werden können.
4.4     Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der dem Versicherten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung seiner Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihm Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 134 f. und S. 138 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; Locher, Die Schadenminderungspflicht im IVG, in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 425 f.; Rüedi, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 41). Namentlich darf bei der Bemessung des vom Versicherten trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch erzielbaren Invalideneinkommens nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Denn von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG kann dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, i.S. B. vom 16. Juni 2004, I 824/02, Erw. 2.2.1, mit Hinweisen).
         Zwar führt der Umstand allein, dass eine versicherte Person zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einen Nischenplatz angewiesen ist, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Urteile des EVG, i.S. S. vom 21. Dezember 2001, I 680/00 und I 714/00, Erw. 4 am Ende) und der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarkts umfasst auch - ausserhalb von geschützten Werkstätten - gewisse „soziale Winkel", also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (ARV 1998 Nr. 5 S. 30 Erw. 3b/aa).
         Indessen ist zu beachten, dass sich die Struktur der Arbeitsplätze im kaufmännischen Bereich erheblich verändert hat, die Tendenz in Richtung Sachbearbeitung geht, die Beschränkung eines bestimmten Arbeitsplatzes etwa auf reine Schreib- und Kommunikationsfunktionen zunehmend schwieriger wird und auch Arbeitsplätze mit einem einfachen Aufgabenbereich vielfältig ausgestaltet sind (nicht veröffentlichtes Urteil des EVG i.S. B. vom 29. September 1993, I 436/92). Wenn es schon für Gesunde schwierig ist, eine sich auf einfache Büroarbeiten beschränkende Stelle zu finden, so muss bei einem bestimmten, im Einzelfall zu würdigenden Mass an gesundheitlich bedingten Einschränkungen bei der Ausübung einer schon seltenen Tätigkeit davon ausgegangen werden, dass das Leistungsvermögen auch bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage nicht mehr Gegenstand von Angebot und Nachfrage bildet und die Restarbeitsfähigkeit in der betroffenen Tätigkeit nicht mehr wirtschaftlich verwertbar ist (Urteil des EVG vom 29. Januar 2003 i.S. P., U 425/00, Erw. 4.4; veröffentlicht in Plädoyer 2003, Heft 4, S. 74 ff.).
4.5     Der Beschwerdeführer vermochte von 1989 bis 2003 unter besonderen, nachstehend zu würdigenden Umständen, eine Bürotätigkeit mit einem besonders auf ihn zugeschnittenen und entsprechend einfachen Aufgabenbereich auszuüben. Es handelte sich bei seiner Tätigkeit mithin um genau die Art von Arbeitsplatz, die gemäss der erwähnten Rechtsprechung in einem sich wandelnden Arbeitsmarkt zunehmend seltener wird und als solche kaum mehr als Bestandteil des ausgeglichenen Arbeitsmarkts betrachtet werden kann.
         Beide längerdauernden Anstellungen des Beschwerdeführers - von 1989 bis 1999 und von 2000 bis 2003 - sind aus heutiger Sicht eindeutig solche, die für den ausgeglichenen Arbeitsmarkt atypisch sind. Sie konnten zudem nur erfolgen und aufrecht erhalten werden, weil seitens des Arbeitgebers ein ungewöhnliches Entgegenkommen und Verständnis für die spezifischen Schwierigkeiten des behinderten Mitarbeiters bestanden hat.
         Somit muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit 1989 an Arbeitsplätzen tätig sein konnte, welche erstens der ausgeglichene Arbeitsmarkt im Sinne der erwähnten Rechtsprechung heute infolge des wirtschaftlichen Strukturwandels praktisch nicht mehr bereithält, und dies zweitens dank einem Entgegenkommen, welches das realistischerweise von einem durchschnittlichen Arbeitgeber zu erwartende deutlich übertrifft.
4.6     Im Weiteren sind dabei die Feststellungen von Dr. F.___, welcher allein aus neurologischer Sicht eine Einschränkung von unter 50 % postulierte - zu der noch die psychiatrische Einschränkung hinzutrete -, sowie des Psychiaters Dr. E.___, der eine Arbeitsunfähigkeit als Büroangestellter von 70 % ab Oktober 2004 attestierte und im Januar 2005 die Einschränkung aus psychiatrischer und neurologischer Sicht auf gesamthaft mehr als zwei Drittel veranschlagte, zu berücksichtigen. Zwar verwendeten beide Ärzte den Ausdruck „Invalidität“ oder „Invaliditätsgrad“. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass sie sich nicht unzulässigerweise zum Grad der Invalidität äussern wollten, sondern damit die behinderungsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezeichneten.
         Somit ist vorliegend - unter Ausserachtlassung der nicht nachvollziehbaren Einschätzung des Z.___ (vgl. vorstehend Erw. 4.3) - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in an seine Behinderung angepassten Bürotätigkeiten nur noch zu 30 %, jedenfalls zu weniger als 50 %, arbeitsfähig ist.
         Angesichts dieser eingeschränkten Restarbeitsfähigkeit kann nicht mehr angenommen werden, dass der allgemeine Arbeitsmarkt einen hinreichenden Fächer von zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten anbietet. Vom potentiellen Arbeitgeber ist sodann unter den gegebenen Umständen ein Entgegenkommen erforderlich, welches üblicherweise nicht erwartet werden kann. An dieser Beurteilung ändern auch die früheren Arbeitsverhältnisse nichts. Denn die vom Beschwerdeführer bis 2003 erbrachte Arbeitsleistung kann nach dem Gesagten nicht als Ausdruck der von ihm heute auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbaren Leistungsfähigkeit verstanden und in diesem Sinne zur Ermittlung eines hypothetischen Invalideneinkommens herangezogen werden.
4.7     Das zumutbarerweise noch anrechenbare Invalideneinkommen beträgt daher noch Fr. 0.--, was ungeachtet der Höhe des Valideneinkommens zu einem Invaliditätsgrad von 100 % und somit zu einen Anspruch auf eine ganze Rente führt, und zwar angesichts der ab Oktober 2004 attestierten Arbeitsunfähigkeit mit Wirkung ab 1. Oktober 2005.
         In Gutheissung der Beschwerde ist somit der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
4.8 Ausgewiesenermassen bemüht sich der Beschwerdeführer in anzuerkennender Weise um neue Arbeitsmöglichkeiten (Urk. 13). Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass zukünftige, tatsächlich erzielte Einkünfte - soweit von stabilen Arbeitsverhältnissen gesprochen und Soziallohn ausgeschlossen werden kann - anzurechnen und in einem Revisionsverfahren zu berücksichtigen sind.

5.       Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche beim nicht zu beanstanden Aufwand von 6,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 43.-- (vg. Urk. 12) auf Fr. 1'450.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu veranschlagen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. September 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'450.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).