IV.2005.01205
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 11. September 2006
in Sachen
E.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kanzleistrasse 80, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene E.___ arbeitete seit 1989 als Verdrahterin/Löterin in der Elektroabteilung der Firma A.___ AG in "___". Seit Mitte September 2002 blieb sie der Arbeit krankheitsbedingt fern (Urk. 9/35). Am 24. Juli 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf Hüft-, Rücken- und Beinschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/42). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht des Hausarztes, Dr. med. B.___, "___", (vom 16. November 2003, Urk. 9/24) und Angaben der Arbeitgeberin (Fragebogen vom 8. Dezember 2003, Urk. 9/35) ein. Im Weiteren zog sie die Akten der "Zürich"-Versicherungs-Gesellschaft, der zuständigen Kranken-Taggeldversicherung, bei (Urk. 9/45), worunter das Gutachten der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 2. Mai 2003 (Urk. 9/45/28-33) und dasjenige von Dr. med. Dr. phil. D.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, "___", vom 7. August 2003 (Urk. 9/45/8-23). Zur Klärung der Restarbeitsfähigkeit gab sie bei Dr. D.___ ein zweites Gutachten in Auftrag (Urk. 9/17 S. 3 und Urk. 9/22), welches dieser am 28. Juli 2004 erstattete (Urk. 9/21). Gestützt auf diese Unterlagen sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. September 2003 bis 31. Dezember 2003 eine ganze Rente und ab 1. Januar 2004 eine halbe Rente nebst einer Zusatzrente für den Ehegatten zu (Verfügungen vom 14. Dezember 2004 [Urk. 9/16]) und vom 18. Februar 2005 [Urk. 9/13 S. 1 und S. 4]). In teilweiser Gutheissung der Einsprache legte die IV-Stelle den Zeitpunkt der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % und damit die Rentenreduktion auf den 1. Juni 2004 (Einspracheentscheid und Verfügungen vom 22. September 2005, Urk. 2).
2. Hiergegen liess E.___ durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann mit Eingabe vom 21. Oktober 2005 Beschwerde erheben und beantragen, es sei eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen bzw. sei eine allfällige Rentenreduktion frühestens ab dem 1. August 2004 zu verfügen. Zur Begründung des Hauptantrages wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin sei von einem falschen Invalideneinkommen ausgegangen (Urk. 1 S. 4). Diesem Einwand Rechnung tragend, legte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen neu fest und beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2006 (Urk. 8) eine teilweise Gutheissung der Beschwerde (Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 68 %). Mit Replik vom 20. April 2006 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik. Mit Verfügung vom 8. Juni 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes galten (BGE 130 V 445). Demzufolge gilt hinsichtlich der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision), dass der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab 1. Januar 2004 nach den neuen Normen zu prüfen ist.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.)
2.
2.1 Der Psychiater Dr. D.___ kam in seinem ersten Gutachten vom 7. August 2003 zuhanden der "Zürich"-Versicherung aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie eigener spezifischer Untersuchungen und Befunderhebungen zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin liege eine psychische Fehlentwicklung vor, welche als "prolongierte gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle (depressive Komponente) und des Sozialverhaltens" (ICD-10 F43.25) sicher mittelschweren Ausprägungsgrades mit deutlichen Hinweisen für eine beginnende konsekutive Wesensveränderung/-akzentuierung (formal nach 2 Jahren operational als ICD-10 F62.1 zu klassifizieren: "andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung") beschrieben werden könne. Ausschlaggebend für die Erkrankung seien psychosoziale Stressoren. Im Weiteren seien das Krankheitsverhalten und die Art der Schmerzpräsentation krankheitstypisch für eine "anhaltende somatoforme Schmerzstörung" (ICD-10 F45.4) mit invalidisierender kognitiv-emotionaler Fixierung auf die subjektiv erlebte Schmerzproblematik (Urk. 9/45/16). Der Gutachter begründet die Qualifizierung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Störungsbildes als Anpassungsstörung gemäss ICD-10 im Wesentlichen mit dem Vorhandensein einer krankheitsspezifischen Chronifizierung sowie mit konkreten anamnestischen und klinischen Hinweisen auf eine belastende Lebensbiographie (familiäre Zerrüttung, Scheidung, Emigration), welche ausschlaggebend für die sich entwickelnde Krankheit anzusehen seien. Die Heilprognosen seien ungünstig, da die persönlichen Ressourcen für die Überwindung der psychischen Folgen als nicht mehr intakt bezeichnet werden müssten und die Beschwerdeführerin eine krankheitstypische reizbar-aggressive Wesensveränderung durchgemacht habe (Urk. 9/45/17-18).
Schliesslich attestierte der Gutachter unter Berücksichtigung der Psychopathologie und des neurokognitiven Restleistungspotentials sowie weiterer relevanter Faktoren eine Arbeitsunfähigkeit von 70-80 % und empfahl eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit in 4-6 Monaten (Urk. 9/45/20-21).
2.2 In der am 18. Mai 2004 (richtig: 8. Juli 2004, vgl. unten Erw. 3.2) durchgeführten Neubeurteilung (Gutachten vom 28. Juli 2004, Urk. 9/21) kam Dr. D.___ im Wesentlichen zu den gleichen Schlüssen wie in seinem Erstgutachten. Er erhob als Hauptdiagnose eine gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (ICD-10 F43.25). Als Nebendiagnosen führte er auf: Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) und klinisch reizbar-asthenische Persönlichkeitsstörung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1; Urk. 9/21 S. 12). Zur Erwerbsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht meinte er, der Beschwerdeführerin sei im Rahmen der nur geringgradig eingeschränkten kognitiv-intellektuellen Defizite und der höchstens mittelgradig eingeschränkten psychischen Ressourcen - unter Ausschluss der relevanten IV-fremden Faktoren - eine berufliche Tätigkeit von 50 % zumutbar (Urk. 9/21 S. 11 oben).
2.3 Die beiden Gutachten von Dr. D.___ vermögen aus den nachfolgenden Gründen nicht zu überzeugen:
Dr. D.___ begründet die Anpassungsstörung der Beschwerdeführerin vor allem mit deren Lebensbiographie. Danach wuchs sie als drittes von drei Kindern in einer Bauernfamilie in Serbien auf. Aus der Kindheit sind keine Auffälligkeiten bekannt. Die erste, bereits im Alter von 17 Jahren geschlossene Ehe, aus welcher zwei heute erwachsene Kinder hervorgingen, wurde wegen Zerrüttung im Jahr 1989 geschieden. Seit 1983 befindet sie sich in der Schweiz und ist seit 2001 mit einen Landsmann verheiratet. In dieser zweiten Ehe bestanden von Anfang an grosse Spannungen, und heute hat der Ehemann offenbar eine andere Partnerin (Urk. 9/45/13). Im klinischen Befund beschreibt der Psychiater als Abweichungen zu einem Normalverhalten etwa eine eingeschränkte Modulationsfähigkeit oder hohe innerpsychische Spannungen wobei sich aber das tiefere Gefühlsleben nicht nachvollziehen lasse. Im Weiteren wirke die Beschwerdeführerin in sich "gespalten" und "unnatürlich fassadiert", das Verhalten allgemein und ihre spontanes Vorgehen wirkten dabei aber insgesamt adäquat. Es entstehe ein eigenartiges "dichothones" Gesamtbild, welches typischerweise bei konfliktneurotischen Probanden vorkomme (Urk. 9/45/14 oben).
Wie nun der Psychiater im folgenden Abschnitt dazu kommt, der Beschwerdeführerin aufgrund dieses klinischen Zustandsbildes eine psychische Störung von "validem Krankheitswert" zuzubilligen, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Daran ändern auch die nachfolgenden - teils theoretischen und für medizinische Laien nicht verständlichen - Erörterungen nichts, geht doch auch daraus nicht hervor, inwiefern die ohne Zweifel belastenden Lebensumstände zu einer krankheitswertigen psychischen Störung geführt haben sollen.
Insgesamt sind in beiden Gutachten die Untersuchungsergebnisse und Beurteilungen nicht in einer Art und Weise dargestellt, dass sie für die rechtsanwendenden Personen schlüssig erscheinen und ohne weiteres nachvollziehbar sind. Das Gericht sieht sich deshalb ausserstande, in Ausübung der ihr zustehenden vollen Kognition zu beurteilen, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit noch zumutbar ist, bzw. die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung zu überprüfen.
3. Da die Gutachten in wesentlichen Punkten vom Gericht nicht nachvollzogen werden können, erscheint die Einholung eines Obergutachtens als angemessene und zweckmässige Lösung, zumal beim Alter der 1957 geborenen Beschwerdeführerin noch eine verhältnismässig lange Rentendauer in Frage steht. In diesem Sinn ist der Einspracheentscheid vom 22. September 2005 aufzuheben, und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Obergutachten einhole und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
4. Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Entschädigung auf Fr. 2'100.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. September 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).