Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01206
IV.2005.01206

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 28. Dezember 2005
in Sachen
Y.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch das Wonneberg-Management Zürich
Untertor 14, Postfach 287, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Y.___, geboren 1971 in der Türkei und seit 1992 wohnhaft in der Schweiz, meldete sich am 7. Oktober 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/38). Nach erfolgten Abklärungen in medizinischer sowie erwerblicher Hinsicht sprach die IV-Stelle Y.___ mit Verfügung vom 20. Juni 2003 mit Wirkung ab 1. Juni 2002 und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung (zuzüglich Kinderrente) zu (Urk. 8/7). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.       Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision klärte die IV-Stelle den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten ab und holte bei Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 8/11). Ebenfalls veranlasste die IV-Stelle einen Einkommensvergleich durch deren Berufsberatung (Urk. 8/19). Gestützt auf diese Abklärungen, welche nurmehr noch einen Invaliditätsgrad von 15 % ergaben, verfügte die IV-Stelle am 24. Mai 2005 die Aufhebung der Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats (Urk. 8/6).

3.       Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, nunmehr vertreten durch B.___ (Wonneberg Management Zürich), mit Eingabe vom 1. Juni 2005 bei der IV-Stelle "provisorische Einsprache" und ersuchte unter Hinweis darauf, dass zufolge Erkrankung des Kanzleiinhabers die Einsprachefrist nicht gewahrt werden könne, um eine einmonatige Fristerstreckung (Urk. 8/4). Am 8. Juni 2005 setzte die IV-Stelle der Versicherten eine einmalige nicht erstreckbare Nachfrist von 30 Tagen ab Erhalt des Briefes zur allfälligen ergänzenden Begründung der Einsprache (Urk. 8/3). Am 29. September 2005 trat sie in der Folge auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, dass die Nachfrist unbenutzt abgelaufen sei und weder Antrag noch Begründung vorliege (Urk. 2).

4.       Gegen den Nichteintretensentscheid lässt die Versicherte, wiederum vertreten durch B.___, am 25. Oktober 2005 hierorts Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des Entscheides vom 27. September 2005 sowie Zusprache einer dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Rechnung tragenden Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden nach Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
1.2     Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (1. Teilsatz). Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten; gestützt auf Art. 10 Abs. 3 ATSV kann die Einsprache, abgesehen von wenigen Ausnahmen (vgl. Art. 10 Abs. 2 ATSV), wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift (vgl. Art. 10 Abs. 4 ATSV), so hat der Versicherer gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen und mit dieser Fristansetzung die Androhung zu verbinden, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.
1.3     Setzt der Versicherungsträger eine Frist für eine bestimmte Handlung an, so droht er gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses an. Andere als die angedrohten Folgen treten nicht ein (Art. 40 Abs. 2 ATSG). Eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn eine Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (Art. 40 Abs. 3). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht (Art. 41 Abs. 1 ATSG). Wird die Wiederherstellung gewährt, so läuft die Frist für die versäumte Rechtshandlung von der Zustellung dieser Entscheidung an (Art. 41 Abs. 2 ATSG).

2. Aufgrund der Akten steht fest und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass die von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Juni 2005 angesetzte 30-tägige Frist unbenutzt verstrichen ist. In der Beschwerde wird zunächst in formeller Hinsicht sinngemäss um Wiederherstellung der gesetzten Frist ersucht (Urk. 2 S. 1).
3.
3.1     Bevor eine allfällige Fristwiederherstellung zu prüfen ist, stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Eingabe vom 1. Juni 2005 eingetreten ist.
         Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Eingabe vom 1. Juni 2005 weder Antrag noch Begründung enthielt und somit den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht genügte. Mit Blick auf Art. 10 Abs. 5 ATSV war demgemäss nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Behebung dieses Mangels ansetzte. Ebenso wäre die IV-Stelle grundsätzlich berechtigt gewesen, im Säumnisfall nach Ablauf der Nachfrist auf die Eingabe nicht einzutreten.
3.2     Im Schreiben vom 8. Juni 2005 wurde angeführt:
"Zur allfälligen ergänzenden Begründung der Einsprache gewähren wir Ihnen eine einmalige nicht erstreckbare Nachfrist von 30 Tagen ab Erhalt dieses Briefes. Wenn sie Fragen zum weiteren Vorgehen haben, können sie auch telefonisch mit uns Kontakt aufnehmen."
         Das erwähnte Schreiben enthielt damit weder den Hinweis darauf, dass die Eingabe vom 1. Juni 2005 ungenügend sei (namentlich auch keinen Antrag enthalte) und damit zu verbessern sei. Noch verband die IV-Stelle die Fristansetzung mit der Androhung, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist auf die Eingabe nicht eingetreten werde. Damit erging der Nichteintretensentscheid, ohne dass das Verwaltungsverfahren den Anforderungen von Art. 10 Abs. 5 ATSV an die Fristansetzung und Säumnisandrohung Rechnung getragen hätte. Die Säumnisandrohung ist jedoch Voraussetzung dafür, dass im Säumnisfall (im Falle der Nichtverbesserung) auf Nichteintreten entschieden werden kann. Setzt der Versicherungsträger eine Frist für eine bestimmte Handlung an, so droht er gleichzeitig die Folgen des Versäumnisses an. Andere als die angedrohten Folgen treten nicht ein (Art. 40 Abs. 2 ATSG, vgl. inbesondere ZAK 1972 S. 55).
3.3 Demgemäss ist der Nichteintretensentscheid vom 29. September 2005  aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Einspracheverfahren wieder aufnehme und - unter Berücksichtigung der materiellen Ausführungen in der Beschwerde vom 25. Oktober 2005 - über die Einsprache entscheide. Das sinngemäss gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos.

3.4     Obwohl sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. Oktober 2005 auch in materiellrechtlicher Hinsicht äussert, bildet einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (BGE 121 V 159 Erw. 2b, 117 V 122 Erw. 1 mit Hinweisen, 116 V 266 Erw. 2a; SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 Erw. 1a). Die Beschwerde ist somit in Bezug auf die Frage, ob der Einsprachentscheid rechtens war, gutzuheissen. Im Übrigen ist auf die vorgebrachten materiellrechtlichen Einwände nicht einzutreten.

4. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Nichteintretensentscheid vom 29. September 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne Erwägungen verfahre.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Wonneberg-Management Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).