IV.2005.01208

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 27. Februar 2007
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1944, ist verheiratet (Urk. 8/29 Ziff. 1.5) und arbeitete zuletzt von 1977 bis am 30. April 2003 als technischer Sachbearbeiter bei der V.___, Z.___ (Urk. 8/25 Ziff. 1, 4-5). Er meldete sich am 6.  Oktober 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/29 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle zog medizinische Berichte (Urk. 8/18-19) sowie einen Bericht des Arbeitgebers bei (Urk. 8/25) und veranlasste einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 10. Februar 2005 (Urk. 8/14 = Urk. 8/16) wies sie das Leistungsbegehren ab. Dagegen erhob der Versicherte am 22. Februar 2005 Einsprache (Urk. 8/13). Mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 8/9). Wegen ergänzenden medizinischen Abklärungen (Urk. 8/17) hob sie mit Verfügung vom 11. August 2005 (Urk. 8/6) den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2005 auf (Urk. 8/9). Nachdem der Versicherte auf die Einreichung einer diesbezüglichen Stellungnahme (Urk. 8/4) verzichtet hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2005 (Urk. 8/3 = Urk. 2) ab.
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. Oktober 2005 Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren um Zusprechung einer Rente (Urk. 1). Zugleich wies er auf neu aufgetretene Probleme mit seinem rechten Auge hin und legte einen medizinischen Bericht bei (Urk. 3/1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 1. Februar 2006 geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 130 V 140 Erw. 2.1, 99 V 102 je mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging zum einen davon aus, dass die somatischen Beschwerden seit Jahren bestehen und während der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf diese hatten. Zum anderen qualifizierte sie die psychischen Beschwerden als nicht invalidenversicherungsrelevant, da die diagnostizierte reaktive Depression bei Wegfall der psychosozialen Belastung (Arbeitslosigkeit) entfalle und weil der Facharzt eine psychiatrische Behandlung als nicht notwendig erachtete (Urk. 2 S. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er fühle sich nach wie vor weder aus physischer noch aus psychischer Sicht in der Lage, seinen bisherigen Beruf als technischer Sachbearbeiter auszuüben (Urk. 1).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit besteht.

3.
3.1     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, informierte am 7. Juli 2003 über eine Verlaufs-Dopplerechokardiographie (Urk. 8/18/4): Der Beschwerdeführer berichtete über eine uneingeschränkte körperliche Belastbarkeit ohne Schwindel oder Präsynkopen. Die Verlaufskontrolle zeigte im Vergleich zur Voruntersuchung keine Zunahme der subvalvulären Aortenstenose bei lediglich leichter Aortenklappeninsuffizienz. Der mittlere Druckgradient über dem aortalen Ausflusstrakt sei unverändert, wohingegen die Ektasie der Aorta ascendens um 2 mm auf aktuell 47 mm auf Höhe der rechten Pulmonalarterie zugenommen habe. Die medikamentöse Therapie solle unverändert fortgesetzt werden. Alle 12 Monate sei eine Verlaufskontrolle indiziert, um den Zeitpunkt für einen Eingriff an der Aorta ascendens nicht zu verpassen.
3.2     Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 3. November 2004 aus, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich als technischer Sachbearbeiter gebe es keine (Urk. 8/19 lit. A). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie:
- chronisches Vorhofflimmern, Diagnose 2002
- arterielle Hypertonie mit exzentrischer linksventrikulärer Hypertrophie
- kongenitale, membranöse Subaortenstenose
- Schlafapnoe-Syndrom, Diagnose 1999
- mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung, Diagnose 1999
- Status nach Nikotinabusus bis 1998
- Polyposis nasi
- benigne Prostatahyperplasie
- psychosoziale Belastungssituation bei Arbeitslosigkeit
         Der Beschwerdeführer gebe - ausser über die durch die Arbeitslosigkeit bedingte seelische Belastung mit Nervosität, Angespanntheit und Zukunftsängsten -  keinerlei Beschwerden an (Urk. 8/19 Ziff. 4). Dr. B.___ beurteilte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär und erachtete ihn in seiner bisherigen Tätigkeit als uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 8/19). Die Prognose sei gut und weitere Therapien - neben der C-PAP-Therapie, welche mangels Compliance nicht durchgeführt werden könne - seien angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich körperlich wohl fühle, nicht notwendig (Urk. 8/19 Ziff. 7).
3.3     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, zu welchem der Beschwerdeführer im August 2004 gewechselt hatte (vgl. Urk. 8/29 Ziff. 7.5.1-2), nannte in seinem Bericht vom 12. Januar 2005 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/18/3 lit. A):
- kongenitale, membranöse Subarotenstenose mit
     - leichtgradiger Aortenklappen-Insuffizienz
     - Ektasie der Aorta ascendens
- arterielle Hypertonie mit
     - exzentrisch linksventrikulärer Hypertrophie, Ektasie der Aorta
     - chronisches Vorhofflimmern
- schweres Schlafapnoe-Syndrom mit Tagesmüdigkeit, seit 1999
- Dupuytren-Kontraktur rechts mehr als links
- Tic der rechten Gesichtsseite, seit 2002
- lumbovertebrales Schmerzsyndrom, seit 2001
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 8/18/3 lit. B):
- situs inversus abdominalis
- benigne Nierenzysten (CT 1998)
- Prostatahyperplasie I mit Mittellappenvergrösserung (1998)
- Status nach Makrohämaturie
- Cholelithiasis
- Diabetes mellitus II, mit Tabletten und Diät eingestellt
- allgemeine Adipositas
- chronische venöse Insuffizienz
- obstruktive Ventilationsstörung, seit 1999
         Der Beschwerdeführer leide an rascher geistiger Ermüdbarkeit, an Konzentra-tionsstörungen, an Tagesmüdigkeit und an Schlafstörungen. Seit dem Jahr 2002 träten unwillkürliche Bewegungen der rechten Gesichtshälfte auf. Zudem fühle der Beschwerdeführer bei Belastung Schmerzen im linken Fuss und an der oberen Lendenwirbelsäule. Bei raschem Gehen und Bergaufgehen stelle sich eine Atemnot ein (Urk. 8/18/3 Ziff. 4). Der nächtliche Gebrauch einer C-PAP-Maske sei wegen Unverträglichkeit eingestellt worden (Urk. 8/13/3 Ziff. 7).
         Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 7. September 2004 (Urk. 8/18/1 lit. B). Zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit führte Dr. C.___ aus, dem Beschwerdeführer sei das Hantieren mit Werkzeugen im Sinne von Handrotationen sowie allgemeine Rotationen „oft“ zumutbar, das Heben und Tragen von leichten Gewichten, länger dauerndes Sitzen, sowie das Gehen von kürzeren Strecken „manchmal“ möglich (Urk. 8/18/2). Nur „selten“ sei ihm das Heben und Tragen von mittelschweren Gewichten, mittel- und feinmotorisches Hantieren mit Werkzeugen, Arbeiten über Kopf, vorgeneigtes Sitzen und Stehen sowie länger dauerndes Stehen zumutbar. Der Beschwerdeführer sollte auf Arbeiten verzichten, bei denen er knien, Treppen steigen und Leitern besteigen oder schwere Lasten heben und tragen müsse. Das Konzentrations- und das Auffassungsvermögen sowie die Belastbarkeit seien eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit sei ihm eine Arbeit von zehn Stunden pro Woche zumutbar. Seine bisherige Tätigkeit als technischer C.___ sei ihm jedoch mit Wirkung vom 7. September 2004 an nicht mehr zumutbar (Urk. 8/18/1 lit. B).
3.4     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 13. August 2005 aus, der Beschwerdeführer habe als technischer Sachbearbeiter Ersatzteile für Maschinen verkauft (Urk. 8/17/3 S. 1). Im Dezember 2002 habe sein langjähriger Arbeitgeber ihm sowie rund 80 weiteren Mitarbeitern wegen Restrukturierungsmassnahmen die Kündigung mitgeteilt. Seither habe sich alles in seinem Leben verändert (Urk. 8/17/3 S. 2 oben). Die Absagen auf seine Bewerbungen hätten ihm stark zugesetzt. Er sei froh gewesen, als ihn der Arzt krank geschrieben habe, da er sonst immer depressiver geworden wäre. Seit der Kündigung und der vergeblichen Stellensuche leide er an Schlafstörungen und fühle sich am Tag entsprechend müde (Urk. 8/17 S. 3; vgl. Urk. 8/17 S. 5 oben). Seine Nervosität habe sich etwas gelegt, seit ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden und der Druck der Arbeitslosenversicher-ung weggefallen sei.
         Dr. D.___ stellte fest, dass sich die unwillkürlichen Gesichtszuckungen des Beschwerdeführers bei Erregung häuften. Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, dass dies bereits so gewesen sei, als er noch arbeitete und vermehrtem Stress ausgesetzt gewesen sei (Urk. 8/17 S. 3), die neurologische Abklärung sei jedoch in Ordnung gewesen (Urk. 8/17 S. 4 Mitte).
         Dr. D.___ führte in seiner Beurteilung aus, es sei anzunehmen, dass sich unter der Zunahme der Belastung am Arbeitsplatz Schlafstörungen mit Schlafapnoe und der auffällige sogenannte Tic entwickelt hätten. Die Schilderungen der nächtlichen Unruhe, des Bruxismus, der Müdigkeit tagsüber, der Konzentrationsstörungen mit Zerstreutheit, der Gereiztheit, den Wutausbrüchen, der Ungeduld, der Nervosität bei bevorstehender geringer Belastung, von Kontrollzwängen, Lustlosigkeit, Antriebslosigkeit und der Rückzugstendenz wiesen auf eine schwere depressive Entwicklung hin (Urk. 8/17 S. 6 unten). Nachdem die Kränkungs- und Stresssituation (anhaltende vergebliche Stellensuche) durch das Krankschreiben gemildert worden seien, habe sich eine gewisse Beruhigung eingestellt. Als Diagnosen nannte Dr. D.___ eine depressive Entwicklung nach Extrembelastung mit latenter Suizidialität sowie eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.23; Urk. 8/17 S. 7 unten). Er erachtete den Beschwerdeführer aus ärztlich-psychiatrischer Sicht in der freien Wirtschaft (mit den heute sehr hohen Anforderungen) zu 90 bis 100 % arbeitsunfähig, die erneute Belastung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Dekompensierung mit akuter Suizidialität führen. Hinweise auf eine stattfindende oder geplante Therapie machte Dr. D.___, auch unter dem Titel „Procedere“, keine (Urk. 8/17 S. 8).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Berichte ergibt Folgendes:
4.2     Der Bericht von Dr. C.___ wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und berücksichtigt die geklagten Beschwerden wie auch die Auswirkungen der erfolglosen Stellensuche. Aus seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geht einerseits hervor, dass der Beschwerdeführer zahlreiche wechselbelastende Arbeiten länger dauernd ausüben kann (vgl. vorstehend Erw. 3.3), andererseits sei ihm eine angepasste Tätigkeit einzig während zehn Stunden pro Woche zumutbar, seine angestammte Tätigkeit als technischer Sachbearbeiter jedoch überhaupt nicht mehr. Diese Beurteilungen sind nicht logisch nachvollziehbar und erweisen sich als widersprüchlich, da die körperliche Belastung seiner angestammten Tätigkeit der beschriebenen angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 3.3; Urk. 8/18/2) entspricht. Zudem scheint kaum berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor dem Jahr 2000 wegen Schlafstörungen und Schlafapnoe in Behandlung begeben hatte und auch die übrigen Diagnosen, welche Dr. C.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte, bereits vorbestehend waren, als der Beschwerdeführer noch voll erwerbstätig war. Aus diesen Gründen kann nur mit Zurückhaltung auf den Bericht abgestellt werden. 
4.3     Dr. B.___ berücksichtigte in ihrem Bericht die Vorakten wie auch die beklagten Beschwerden, welche grösstenteils bereits 1998 diagnostiziert wurden und den Beschwerdeführer bis zum Ende seiner Anstellungszeit in seiner Erwerbsfähigkeit nicht nennenswert einschränkten. Sie legte zudem nachvollziehbar dar, dass dieser sich körperlich wohl fühle, weswegen auf weitergehende therapeutische Massnahmen verzichtet werden könne. Die durch die Arbeitslosigkeit bedingte seelische Belastung wertete sie nicht als eigentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein und stimmt mit der Rechtsprechung überein, gemäss welcher bei psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren grundsätzlich nicht von einer Arbeitsunfähigkeit und somit nicht von einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden ausgegangen werden kann (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Der Bericht von Dr. B.___ erweist sich somit als aussagekräftige Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
4.4     Dr. D.___ schilderte in seinem Bericht, dass die willkürlichen Gesichtszu-ckungen und die Schlafstörungen auf eine Zunahme der Belastung am Arbeitsplatz zurückgeführt werden können. Er berücksichtigte den Verlauf nach der Kündigung, der erfolglosen Stellensuche mit den verletzenden Abweisungen und der Entspannung nach der Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit sowie dem damit zusammenhängenden Wegfall des Druckes, eine neue Stelle finden zu müssen. Dr. D.___ erwähnte die geklagten Beschwerden und legte dar, dass sie auf eine depressive Entwicklung und auf eine Anpassungsstörung hinwiesen. Es wird jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, weswegen er von einer praktisch vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, obwohl der Beschwerdeführer bereits vor der Kündigung an den somatischen Beschwerden litt, seiner Tätigkeit ohne aktenkundige Beanstandungen nachgehen konnte und sich die (Belastungs-)Situation, die durch die Kündigung ausgelöst worden war, nach Wegfall des Druckes schlagartig und erheblich verbesserte (vgl. Urk. 8/17 S. 6 unten). Sodann ist zu berücksichtigen, dass in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 1.2) nicht von einer verselbständigten psychischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden kann, wenn die Befunde eine hinreichende Erklärung in den psychosozialen Umständen finden und gleichsam in ihnen aufgehen. Somit kann bezüglich der dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht auf die Einschätzung von Dr. D.___ abgestellt werden.
4.5     Der Bericht von Dr. A.___ ist ein Verlaufsbericht, in welchem insoweit keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit genommen wurde, als sich keine nennenswerte Änderung und somit auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Januar 2002 zeigte. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist deshalb - gestützt auf diesen allerdings beschränkt aussagekräftigen Bericht - nicht ausgewiesen.
4.6     Aus den medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer trotz Beschwerden bis zur Kündigung per Ende April 2003 ohne Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit in seinem angestammten Beruf tätig war. Unter vermehrtem Druck und Stress entwickelten sich ab 1998 Schlafstörung mit Schlafapnoe und willkürliche Gesichtszuckungen. Die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Kündigung und der nachfolgenden Stellensuche führten zu einer depressiven Entwicklung und zu einer Anpassungsstörung, deren Auswirkungen sich nach dem Krankschreiben wieder erheblich reduzierten. Basierend auf diesen Erwägungen und auf der Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 1.2) ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit, wie auch in anderen leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten als uneingeschränkt arbeitsfähig zu betrachten, da die durch die Kündigung ausgelösten psychischen Beschwerden in sich selbst eine hinreichende Erklärung finden und nicht als invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden betrachtet werden können. Ergänzend ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer bei der Anmeldung zum Bezug von Leistungen bei der Arbeitslosenversicherung als voll arbeitsfähig einstufte (vgl. Urk. 8/26).
4.7 Hinsichtlich der erstmals in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) geltend gemachten Beschwerden am rechten Auge und der notwendigen Operation ist festzustellen, dass für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheides, vorliegend der 13. Oktober 2005, massgebend sind (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Da eine erste Operation am 4. Oktober 2005 erfolgte und erst eine weitere Operation über die Erhaltung beziehungsweise den Verlust der Sehkraft aussagekräftig sei (vgl. Urk. 3/1), ist dies im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Jedoch ist dem Beschwerdeführer unbenommen, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin anzumelden, wenn diesbezüglich von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. 


5.
5.1     Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).


5.2     Da der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht nach wie vor in der Lage wäre, seine angestammte Tätigkeit als technischer Sachbearbeiter im vollen Umfang von 100 % zu versehen (vgl. Erw. 4.6), genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b), dies um so mehr, als dem Beschwerdeführer die Arbeitsstelle einzig aus firmeninternen Restrukturierungsgründen gekündigt wurde und nicht wegen persönlicher krankheitsbedingter Gründe. Aus dem Prozentvergleich resultiert somit kein Invaliditätsgrad, womit die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
         Zusammengefasst erweist sich somit die Verneinung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers und damit der angefochtene Entscheid als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).