Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01210
IV.2005.01210

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 11. September 2006

in Sachen

T.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     T.___, geboren 1956, arbeitete seit dem 16. November 1998 beim A.___ zu einem Pensum von rund 44 % als Hortmithilfe (Urk. 7/58) und führte daneben den Haushalt ihrer Familie. Wegen Fibromyalgie meldete sich die Versicherte am 25. August 2000 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/67). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht des A.___ vom 26. März 2002 (Urk. 7/58), den Arztbericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 8. Januar 2001 (Urk. 7/36, unter Beilage weiterer Berichte) sowie das Kurzgutachten der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 14. August 2001 (Urk. 7/35) ein. Sodann führte sie am 30. September 2002 eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 1. November 2002, Urk. 7/56). Mit Vorbescheid vom 14. November 2002 teilte die IV-Stelle T.___ mit, ihr Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da der Invaliditätsgrad lediglich 18,5 % betrage (Urk. 7/22), wogegen die Versicherte durch die Gewerkschaft GBI am 26. November 2002 diverse Einwände erheben liess (Urk. 7/21). Die IV-Stelle holte den weiteren Arbeitgeberbericht des A.___ vom 13. Januar 2003 (Urk. 7/52) sowie die Arztberichte von Dr. B.___ vom 20. Dezember 2002 (Urk. 7/32) und der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 26. August 2003 (Urk. 7/31) ein. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 18. September 2003 wies die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten ab (Urk. 7/19).
1.2     Am 15. Januar 2004 liess T.___ durch die Gewerkschaft GBI der IV-Stelle mitteilen, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb sie darum ersuche, sie zu einer vertrauensärztlichen Visite aufzubieten (Urk. 7/48). Die IV-Stelle trat auf dieses neue Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Februar 2004 nicht ein (Urk. 7/18). Die Versicherte liess darauf am 24. Februar 2004 geltend machen, ihr Hausarzt Dr. B.___ habe gegen die Verfügung vom 18. September 2003 rechtzeitig Einsprache erhoben. Ihre Einwendungen seien deshalb nicht als Neuanmeldung, sondern als Einsprache gegen die Verfügung vom 18. September 2003 zu behandeln (Urk. 7/17). Nachdem die Vertreterin der Versicherten, die Gewerkschaft GBI, innert der ihr von der IV-Stelle angesetzten Frist keine verbesserte Einspracheschrift (Rechtsbegehren und Begründung) eingereicht hatte, trat die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 31. März 2004 auf die Einsprache mangels Begründung und klarem Begehren nicht ein (Urk. 7/13).
1.3     Am 19. Mai 2004 (Urk. 7/46) reichte die Pensionskasse D.___ das zu ihren Händen erstellte Gutachten von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, vom 27. August 2003 (Urk. 7/30) zu den Akten. Die IV-Stelle behandelte dies als Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung vom 18. September 2003 und holte von der Rheumaklinik des Spitals C.___ das Gutachten vom 13. Oktober 2004 (Urk. 7/26) ein. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 wies sie den Rentenanspruch der Versicherten unter Feststellung eines Invaliditätsgrades von 19 % erneut ab (Urk. 7/12). Gegen diese Verfügung erhob T.___ am 29. Januar 2005 Einsprache (Urk. 7/9). Die IV-Stelle holte darauf die Arztberichte von Dr. B.___ vom 8. April 2005 (Urk. 7/25) und vom 20. Mai 2005 (Urk. 7/24) ein. Mit Entscheid vom 23. September 2005 wies sie die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob T.___ am 26. Oktober 2005 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2):
        "Der Einsprache-Entscheid vom 23. September 2005 und die Verfügung vom 14. Dezember 2004 seien aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen."
         Den Rückweisungsantrag begründete sie zur Hauptsache mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, habe sie doch bis anhin nie Einsicht in das Gutachten der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 13. Oktober 2004 erhalten (Urk. 1 S. 2/3).
         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 22. März 2006 hielt die Versicherte vollumfänglich an ihrem Antrag fest (Urk. 12). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 17. Mai 2006 geschlossen (Urk. 15).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
1.2     Zur Rüge der Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Beschwerdegegnerin verletzt worden, weil sie keine Einsicht in das Gutachten der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 13. Oktober 2004 (Urk. 7/26) habe nehmen können, gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 2. November 2004 (Urk. 7/42) ihren Hausarzt Dr. B.___ unter anderem zur Akteneinsicht ermächtigt und dieser gestützt darauf am 18. November 2004 (vgl. Urk. 7/40) bei der IV-Stelle die Akten angefordert hatte, welchem Gesuch diese am 25. November 2004 (Urk. 7/40) nachgekommen war. Unter den zugestellten Akten befand sich auch das fragliche Gutachten (vgl. Urk. 7/40 Rückseite). Sodann wurde laut Schreiben der IV-Stelle vom 24. Januar 2005 (Urk. 7/39) der Beschwerdeführerin persönlich auf deren schriftliches Gesuch hin das Gutachten der Rheumaklinik zugestellt. Demnach liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.4     Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 183 Erw. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn der Versicherungsträger hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 117 V 12 Erw. 2a).
2.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.6     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. September 2003 (Urk. 7/19) abgewiesen. Nach Erhalt des Gutachtens von Dr. E.___ (Urk. 7/30) hat sie abgeklärt, ob ein Grund zur Wiedererwägung dieser Verfügung vorliegt, und hat dies verneint. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 18. September 2003 nicht mehr umfassend untersucht werden, sondern es ist lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert hat.
3.2     Die Verfügung vom 18. September 2003 gründet in erster Linie auf dem Gutachten der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 14. August 2001 (Urk. 7/35), welche ihre damalige Einschätzung im Bericht vom 26. August 2003 (Urk. 7/31) bestätigt hat. Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 20. Dezember 2002 (Urk. 7/32) war der Beschwerdegegnerin bekannt, dass abweichende Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit bestanden und die Beschwerdeführerin die Tätigkeit im Kinderhort nicht mehr ausübte. Zu prüfen ist somit, ob die medizinische Beurteilung der Rheumaklinik als offensichtlich unrichtig zu betrachten ist, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass das Gutachten gut zwei Jahre vor der Verfügung vom 18. September 2003 abgegeben worden ist, der Bericht vom 26. August 2003 wenig Angaben enthält und in jenem Zeitraum von Dr. E.___ ein anderslautendes - der Beschwerdegegnerin bei Verfügungserlass allerdings nicht bekanntes - Gutachten erstellt worden ist.
3.3     Die Rheumaklinik konnte in ihrem Gutachten vom 13. Oktober 2004 (Urk. 7/26) bis auf eine neu aufgetretene leichtgradige Refluxsymptomatik weder in den klinischen Untersuchungen noch in den apparativen und laborchemischen Abklärungen eine Progression der Erkrankung feststellen. Dementsprechend attestierte sie der Beschwerdeführerin übereinstimmend mit dem am 14. August 2001 (Urk. 7/35) abgegebenen Gutachten und dem Bericht vom 26. August 2003 (Urk. 7/31) weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, worunter insbesondere auch die Mitarbeit im Kinderhort fällt. Die Rheumaklinik bestätigt damit ihre früher abgegebene Beurteilung aufgrund einer neuerlichen, ausführlichen Untersuchung. Somit handelt es sich beim Gutachten von Dr. E.___ lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes. Die Rheumaklinik ist eine Fachklinik, welche zweifellos über die notwendige Kompetenz verfügt. Ihre Gutachten sind sorgfältig abgefasst worden. Deren Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit stehen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht in Frage. Es ist somit nicht als zweifellos unrichtig zu bezeichnen, dass die Beschwerdegegnerin darauf und nicht auf die - ihr in diesem Zeitpunkt gar nicht bekannte - Beurteilung von Dr. E.___ abgestellt hat. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Wiedererwägung der Verfügung vom 18. September 2003 zu Recht abgelehnt.

4.       Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei seit dem 18. September 2003 eine Verschlechterung eingetreten, weshalb eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 4 IVV vorzunehmen sei, ist festzuhalten, dass eine solche - wie dargetan - nicht ausgewiesen ist. Die Beschwerdeführerin fühlte sich bereits in jenem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und selbst leichte Arbeiten im Haushalt auszuführen. Aus dem Gutachten der Rheumaklinik vom 13. Oktober 2004 ergibt sich indessen, dass der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit aus objektiver Sicht nicht nur seit dem Jahr 2003, sondern vielmehr seit 2001 weitgehend unverändert geblieben sind. Auch der Kurzbericht von Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, vom 20. Oktober 2005 (Urk. 3/2) vermag keine Verschlechterung des Gesundheitszustands auszuweisen, sondern stellt ebenfalls eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes dar. Ausserdem ist anzumerken, dass sich der von Dr. F.___ erwähnte "reaktionäre depressive Zustand" ohnehin nicht invalidisierend auswirkt.

5. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- T.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).