IV.2005.01211

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 27. November 2006
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 29. September 2005 einen Rentenanspruch von G.___ verneint hat (Urk. 2 = Urk. 7/4),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. Oktober 2005, mit welcher G.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung seines Gesundheitszustandes beantragt hat (Urk. 1), sowie nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 2. Dezember 2005 (Urk. 6),

in der Erwägung,
dass der Beschwerdeführer zunächst in formellrechtlicher Hinsicht geltend macht, seinem mit Schreiben vom 13. September 2005 geäusserten Wunsch nach Akteneinsicht (Urk. 3/2 = Urk. 7/5) sei seitens der IV-Stelle nicht nachgekommen worden, weshalb er in seiner Beschwerde nicht genau zum angefochtenen Einspracheentscheid habe Stellung nehmen können,
dass diese Behauptung von der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2005 unter Hinweis auf die Akten bestritten wird (Urk. 6), und dass den Akten zu entnehmen ist, dass diese dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2005 in Kopie zugestellt wurden (Urk. 7/10),
dass der Beschwerdeführer damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 26. Oktober 2005 noch nicht über die angeforderten Akten verfügte, die zugestellten Kopien indes noch vor Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist erhielt und sich nicht mehr dazu äusserte,
dass deshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer aus der späten Aktenzustellung kein Nachteil erwuchs,
         dass gemäss ständiger Rechtsprechung eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität begründet, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen),
         dass eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nur dann vorliegt, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50),
dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 352 Erw. 3a),
         dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. auch SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69),
dass weder der Beschwerdeführer selbst noch sein Hausarzt Dr. med. A.___ behaupten, die diagnostizierte chronische Hepatitis C habe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge (vgl. Urk. 1, Urk. 3/2 = Urk. 7/5, Urk. 7/8 S. 1 f., Urk. 8/18 S. 6), weshalb lediglich zu prüfen ist, ob psychische Beschwerden und/oder die Drogensucht die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen,
dass unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer eine Suchterkrankung vorliegt (Urk. 2 = Urk. 7/4, Urk. 7/8-9),
dass der Beschwerdeführer behauptet, er leide an einer psychischen Erkrankung, welche sich schon vor seiner Suchterkrankung bemerkbar gemacht habe,
dass jedoch in den vorliegenden Arztberichten des Hausarztes Dr. A.___ vom 14. Juli 2005 sowie der Psychiaterin Dr. med. B.___ vom 30. Mai 2005 zu dieser Frage keine Stellung bezogen wird (Urk. 7/8-9), wobei sich in den Angaben zur Anamnese im Bericht von Dr. A.___ Hinweise auf eine möglicherweise vorbestehende psychische Erkrankung finden lassen (Urk. 7/8 S. 2),
dass sich die Frage, ob beim Beschwerdeführer ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist, aufgrund der Akten nicht zuverlässig beantworten lässt,
dass sich sodann den vorliegenden Arztberichten keine Ausführungen dazu entnehmen lassen, ob die von Dr. A.___ und Dr. B.___ diagnostizierte Depression es dem Beschwerdeführer trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, verunmöglicht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Urk. 7/8-9),
dass diese Frage aufgrund des Fehlens von Angaben zum Schweregrad der Depression beziehungsweise deren fehlender Einreihung in eines der wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssysteme (vgl. BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und 6; Urk. 7/8 S. 1 und 4, Urk. 7/9) auch sonst nicht beantwortet werden kann,
dass somit nicht feststeht, ob es sich bei der diagnostizierten Depression um einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschaden handelt,
dass dies angesichts der Tatsache, dass die einzigen zu den Akten gezogenen ärztlichen Berichte dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Leiden nur noch eine halbtägige Arbeitstätigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumuten, aber nicht ausgeschlossen werden kann (Urk. 7/8 S. 4, Urk. 7/9 S. 4),
         dass im Übrigen die Arbeitsunfähigkeitsangaben in den Berichten von Dr. A.___ und Dr. B.___ aufgrund der ungenügenden Beschreibung der Leiden des Beschwerdeführers und der dadurch bewirkten Beeinträchtigung nicht nachvollziehbar sind (vgl. Urk. 7/8-9), wobei zusätzlich noch die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc),
dass sich nach dem Gesagten ergibt, dass der Sachverhalt durch die IV-Stelle ungenügend festgestellt wurde,
dass die Sache demnach an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese eine ausführliche psychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers in die Wege leite, im Rahmen welcher gestützt auf die erforderlichen anamnestischen und weiteren psychiatrischen Erhebungen die Frage, ob beim Beschwerdeführer ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliege, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist, für einen medizinischen Laien nachvollziehbar zu beantworten sein wird und zur dem Beschwerdeführer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit Stellung zu nehmen sein wird,
dass die IV-Stelle anschliessend neu über den Rentenanspruch zu entscheiden haben wird,


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. September 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).