Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2005.01212


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin von Streng

Urteil vom 19. September 2006

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



unter Hinweis darauf,

dass sich X.___, geboren 1938, am 1. März 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete und um eine binaurale Hörgeräteversorgung ersuchte (Urk. 7/16),

dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 einen Kostenbeitrag an die Anschaffung eines Hörgerätes gewährte, und im übrigen festhielt, ein Anspruch auf eine binaurale Hörgeräteversorgung bestehe nicht (Urk. 7/4),


dass die Ausgleichskasse die dagegen erhobene Einsprache vom 12. Oktober 2005 mit Entscheid vom 18. Oktober 2005 abwies (Urk. 2, Urk. 7/2),

dass X.___ am 26. Oktober 2005 dagegen Beschwerde erhob und an der Abgabe von zwei Hörgeräten für beide Ohren festhielt (Urk. 1), und der Rechtsdienst der SVA in der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2005 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),


in Erwägung,

dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

dass die Verwaltung die Bestimmungen, nach welchen in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln haben (Art. 43ter Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] in Verbindung mit Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] und Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA]) zutreffend dargelegt hat und darauf mit nachfolgender Ergänzung verwiesen wird,

dass nach Art. 43ter Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 4 HVA für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen bestehen bleibt, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 10. Januar 2003 in Sachen IV-Stelle des Kantons St. Gallen gegen K. (H 230/01, Erw. 2) erkannt hat, nach dem klaren Wortlaut von Art. 4 HVA, insbesondere der Formulierung "... erhalten haben.. ", sowie nach Sinn und Zweck der Bestimmung habe die AHV einzig diejenigen Hilfsmittel weiter zu erbringen, welche bereits die Invalidenversicherung zugesprochen gehabt habe und die in der Liste der Hilfsmittel nach HVA (im Unterschied zu jener der Invalidenversicherung) nicht enthalten seien,

dass die Besitzstandsgarantie nach Art. 4 HVA damit einzig die Anspruchsberechtigung auf Hilfsmittel sichert, welche die versicherte Person vor dem Erreichen des AHV-Rentenalters gegenüber der Invalidenversicherung tatsächlich und rechtlich erworben hat,

dass gemäss Ziff. 5.57 der Liste der Hilfsmittel nach HVA Versicherte Anspruch auf ein Hörgerät für ein Ohr haben, sofern sie hochgradig schwerhörig sind, das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird, und die Versicherten sich wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen können,

dass vorliegend einzig streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine beidseitige Hörgeräteversorgung hat, während der Anspruch auf eine monaurale Versorgung nicht im Streite steht,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um beidseitige Hörgeräteversorgung vom 1. März 2005 datiert, mithin nachdem der Beschwerdeführer am 1. März 2003 das AHV-Rentenalter erreicht hat (Urk. 7/16, vgl. Urk. 7/5),

dass ein Hilfsmittelanspruch im Rahmen der Invalidenversicherung damit entfällt und lediglich zu prüfen ist, ob ein Anspruch aufgrund der AHV-rechtlichen Hilfsmittelregelung gegeben ist, und als Anspruchsgrundlage einzig Art. 4 HVA in Frage kommt, weil die beantragte binaurale Hörgeräteversorgung im Anhang zur Verordnung "Liste der Hilfsmittel" der HVA nicht aufgeführt ist,

dass den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass er 1999 ein akustisches Trauma infolge einer Pressluftexplosion erlitt, seither auf eine binaurale Versorgung angewiesen und bislang die erforderlichen Hörgeräte von der Hörgeräte-Herstellerin, der Y.___, zufolge Teilnahme an Testversuchen unentgeltlich erhalten hat, weshalb eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung vor Erreichen des AHV-Alters nicht erfolgte (Urk. 1, Urk. 7/16),

dass der Beschwerdeführer somit unbestrittenermassen vor dem Erreichen des AHV-Rentenalters keine Leistungen der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit seinem Gehörleiden bezogen hat und sich somit nicht auf die Besitzstandsgarantie nach Art. 4 HVA berufen kann,

dass die Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid vom 18. Oktober 2005 damit zu Recht einen Anspruch auf binaurale Hörgeräteversorgung verneint hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,




erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin




Bürker-Paganivon Streng