IV.2005.01213
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 27. Dezember 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, B.___ mit Verfügung vom 25. August 2005 eine vom 1. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2004 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/9-10 und 7/12) und die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/7) mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2005 (Urk. 2) abgewiesen hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. Oktober 2005 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Weiterausrichtung der Invalidenrente (Urk. 1) beantragt hat, und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 2. Dezember 2005 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin die dem Versicherten nach Ablauf des Wartejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) ab 1. Juni 2003 zugesprochene ganze Invalidenrente bis 30. Juni 2004 befristet hat mit der Begründung, dass der Versicherte nach vorgängiger Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 4. Juni 2004 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei (Urk. 2, Urk. 7/9-10, Urk. 7/11-12),
dass sich die Beschwerdegegnerin dabei auf den Bericht des Spitals A.___, Physikalische Medizin und Ergonomie, vom 18. Februar 2005 (Urk. 7/15) gestützt hat, wobei sie für den Zeitpunkt der Besserung des Gesundheitszustandes das Datum der Besprechung über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 7/11 S. 4, Urk. 7/15) als massgeblich erachtete,
dass das Spital A.___ im genannten Bericht beim Beschwerdeführer eine Chondropathia patellae links, beginnend rechts, eine Läsion des medialen Meniskus links bei einem Status nach Sturz auf das linke Knie am 3. Juni 2002 und arthroskopischen Teilmeniskektomien am 10. Juli und am 30. September 2002, minime degenerative Meniskusanteile medial, ein chronisches, belastungsabhängiges lumbovertebrales Syndrom bei einer Hyperkyphose und einer leicht linkskonvexen Skoliose diagnostizierte und die Arbeitsfähigkeit insbesondere gestützt auf die am 12./13. Mai 2004 durchgeführten Belastungstests im angestammten Beruf als Maler auf 30 %, in einer behinderungsangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit auf 100 % festsetzte,
dass das Spital A.___ hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils ausführte, dass Treppensteigen, das Besteigen von Leitern sowie das Gehen auf unebenem Gelände lediglich manchmal, eine kniende oder hockende Körperposition oder wiederholte Kniebeugen sogar nur ausnahmsweise erforderlich sein dürften (Urk. 7/15), dem Versicherten demgegenüber längeres Stehen und Gehen auf ebenem Gelände oft möglich sei,
dass auch Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, im Bericht vom 20./22. März 2004 (Urk. 7/18/1) und die Klinik D.___ im Bericht vom 26. April 2004 (Urk. 7/17/1) den Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erachteten,
dass somit aufgrund der medizinischen Akten feststeht, dass ab Juni 2004 eine voraussichtlich dauerhafte, erhebliche Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes eingetreten ist,
dass an dieser Beurteilung das ärztliche Zeugnis des Dr. C.___ vom 6. September 2005 (Urk. 7/8) nichts zu ändern vermag, da sich die darin attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juli 2004 bis auf Weiteres lediglich auf den angestammten Beruf bezieht,
dass somit in somatischer Hinsicht kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen besteht,
dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, wobei das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (sog. Invalideneinkommen) in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt wird, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen),
dass der Beschwerdeführer gemäss dem Arbeitgeberbericht der S.___ AG im Jahr 2004 einen Monatslohn von Fr. 5'514.-- erzielen würde (Urk. 7/32), was umgerechnet auf ein Jahr (x 13) ein Einkommen von Fr. 71'682.-- ergibt,
dass dieser Betrag nicht wesentlich von dem von der Beschwerdegegnerin (Urk. 2, Urk. 7/11-12) und der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) in der Verfügung vom 15. Juli 2005 (Urk. 7/21) ermittelten Valideneinkommen von Fr. 72'516.-- abweicht,
dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2002) abzustellen ist, wobei der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigten Männer monatlich Fr. 4'557.-- brutto (inkl. 13. Monatslohn) beträgt (Tabelle TA1 S. 43), was umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82, Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer von insgesamt 2,2 % (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O. S. 83, Tabelle B10.3: Nominallohnindex Männer 2002: 1933 Punkte, 2004: 1975 Punkte) und eines Abzugs von 10 % zu einem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 52'310..-- führt, welcher Betrag fast demjenigen der IV-Stelle und der SUVA von Fr. 53'100.-- (Urk. 2, Urk. 7/11-12, Urk. 7/21) entspricht,
dass bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'682.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52'310.-- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 % resultiert,
dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen für eine gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) revisionsweise vorgenommene Rentenaufhebung per Ende Juni 2004 erfüllt waren,
dass der Versicherte in der Beschwerde geltend macht, neuerdings an psychischen Problemen zu leiden und seit Oktober 2005 bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie, in Behandlung zu sein (Urk. 1, Urk. 3/9 Ziff. 7.2 und 7.5.1),
dass der Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerde ein ausgefülltes Anmeldeformular zum Bezug von IV-Leistungen eingereicht hat (Urk. 3/9),
dass die Akten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung einer Neuanmeldung zu überweisen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie die Neuanmeldung prüfe.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).