Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | |
IV.2005.01214
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani als Einzelrichterin
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 29. September 2006
in Sachen
X.___, geb. 1991
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
unter Hinweis darauf,
dass der 1991 geborene X.___ seit Geburt an schwerster cerebraler Lähmung, weswegen ihm die Invalidenversicherung verschiedene Eingliederungsmassnahmen, namentlich Physiotherapie und Ergotherapie, zusprach und Hilfsmittel gewährte (Urk. 7/4-5, Urk. 7/37, Urk. 7/40/1, Urk. 8/10),
dass Dr. med. Z.__, Fachärztin für Neuropädiatrie, sowie die behandelnde Ergotherapeutin A.___ mit Schreiben vom 13. Juni 2005 im Namen der Eltern des Versicherten um Abgabe eines Tripp-Trapp Therapiestuhles für zu Hause ersuchten und zur Begründung anführten, der Versicherte sei aus dem bisher benutzten Therapiestuhl herausgewachsen und benötige den gewünschten Therapiestuhl um am Tisch sitzen und essen zu können (Urk. 7/62/2),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. September 2005 ablehnte und die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Oktober 2005 mit Entscheid vom 21. Oktober 2005 abwies (Urk. 2, Urk. 7/3, Urk. 7/9),
dass die Eltern des Versicherten am 25. Oktober 2005 dagegen Beschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und das Leistungsbegehren sei gutzuheissen (Urk. 1) und die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2005 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),
in Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), nachdem sich der Anschaffungspreis des streitigen Tripp-Trapp Therapiestuhles auf Fr. 399.10 beläuft (Urk. 7/62/1),
dass die IV-Stelle Gesetz und Rechtsprechung zu den Hilfsmitteln in der Invalidenversicherung richtig dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen wird mit der Ergänzung, dass gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) in Verbindung mit Ziff. 13.02* HVI Anhang ein Anspruch auf invaliditätsbedingte, der Behinderung individuell angepasste Sitz, Liege- und Stehvorrichtungen besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig sind,
dass nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen hat, und im Rahmen dieser Vorschrift die Kosten von Behandlungsgeräten von der Invalidenversicherung bezahlt werden können, wenn sie in engem, unmittelbarem Zusammenhang mit einer von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Vorkehr stehen (SVR 1996 IV Nr. 90 S. 269),
dass zunächst zu prüfen ist, ob der Versicherte im Rahmen der Hilfsmittelliste Anspruch auf den beantragten Tripp-Trapp Therapiestuhl hat, was die IV-Stelle verneint hat (Urk. 2),
dass unbestritten ist, dass der Versicherte den beantragten Therapiestuhl zu Hause einzig benötigt, um am Tisch sitzen und essen zu können, nicht aber, um Hausaufgaben zu machen (Urk.1, Urk. 2, Urk. 7/55),
dass der beantragte Therapiestuhl damit nicht der Schulung oder Ausbildung dient, weshalb er nicht als Hilfsmittel im Sinne von Ziff. 13.02* der Hilfsmittelliste betrachtet werden kann,
dass demnach festgehalten werden kann, dass der beantragte Therapiestuhl von der Invalidenversicherung unter dem Titel Hilfsmittel nicht abzugeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob der Versicherte im Rahmen von Art. 13 IVG Anspruch auf den beantragten Therapiestuhl hat, und dies davon abhängt, ob er notwendiger Bestandteil einer von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Massnahme ist, was die IV-Stelle ebenfalls verneint hat (Urk. 2),
dass der Versicherte an einem Geburtsgebrechen (Ziff. 390 GgV) leidet und die IV-Stelle ihm deswegen seit 1993 medizinische Massnahmen, namentlich Physiotherapie und Ergotherapie gewährt hat, zuletzt mit Verfügungen vom 6. und 7. Oktober 2005 weiterhin bis 30. November 2006 (Urk. 7/4-5, Urk. 7/19, Urk. 7/37, vgl. Urk. 7/81),
dass die IV-Stelle dem Versicherten bereits im Jahr 1995 einen Therapiestuhl unter dem Titel von Art. 13 IVG abgegeben hat und sich dabei auf die Angaben des B.___ im Schreiben vom 6. September 1995 stützte, wonach der Versicherte den Therapiestuhl benötige, um den Rumpftonus aufzubauen und in einer physiologischen Haltung essen und mit den Händen explorieren zu können (Urk. 8/10, Urk. 8/86),
dass sich an der Notwendigkeit eines solches Stuhles bis heute nichts geändert hat, ist doch den Angaben der behandelnden Ergotherapeutin A.___ in ihren Schreiben vom 13. Juni und 25. Oktober 2005 und den Angaben der behandelnden Physiotherapeutin C.___ im Bericht vom 6. September 2004 zu entnehmen, dass der Versicherte nach wie vor auf eine angepasste Sitzversorgung angewiesen ist und den beantragten Tripp-Trapp Therapiestuhl benötigt, um die in der Therapie unter anderem angestrebten Ziele, nämlich aktiv eine aufrechte Sitzhaltung einzunehmen, beim Essen den Löffel selber zu führen und mit den Händen den Trinkbecher zu umschliessen, auch zu Hause angehen zu können (Urk. 1, Urk. 7/3, Urk. 7/40/5),
dass sich aus den Angaben den behandelnden Therapeutinnen der Schluss ziehen lässt, dass der beantragte Tripp-Trapp Therapiestuhl einen notwendigen Bestandteil der von der Invalidenversicherung gewährten Physiotherapie und Ergotherapie bildet,
dass der Versicherte damit gestützt auf Art. 13 IVG Anspruch auf den beantragten Tripp-Trapp Therapiestuhl hat,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen ist,
erkennt die Einzelrichterin:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Oktober 2005 aufgehoben und festgestellt, dass der Versicherte Anspruch auf Abgabe des beantragten Tripp-Trapp Therapiestuhl hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin
Bürker-Paganivon Streng