IV.2005.01217
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 22. Juni 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
c/o Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1955, war vom 1. September 2001 bis 31. August 2003 als Schwesternhilfe im Pflegeheim A.___, H.___, tätig, wobei der letzte Arbeitstag der 1. Februar 2003 war (Urk. 10/31/1 Ziff. 1, Ziff. 4-5). Am 10. Januar 2003 hatte die Versicherte einen Unfall mit Distorsion des linken Fusses erlitten (Urk. 10/41/27). Ab 9. Februar 2004 bezog sie Arbeitslosentaggelder, wobei sie eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % angab (Urk. 10/32/1).
Am 14. Dezember 2004 meldete sich die Versicherte wegen einer Fasziitis plantaris links, einer Morton-Neuralgie intermetatarsal links bei verkürzter ischiocruraler Muskulatur und einem Status nach Hyperflexionstrauma des oberen Sprunggelenks (OSG) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an (Urk. 10/36 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 10/17-20), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/31) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 10/33) ein. Sodann zog sie die Akten des Unfallversicherers Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft (National) bei (Urk. 10/41/1-36).
1.2 Mit Verfügung vom 23. Mai 2005 (Urk. 10/16) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten. Die dagegen am 23. Juni 2005 erhobene Einsprache (Urk. 10/10) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 29. September 2005 ab (Urk. 10/2 = Urk. 2). Die National hatte mit Verfügung vom 9. August 2005 (Urk. 10/41/1/2) die Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. Oktober 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und eventualiter Zusprache einer Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 7. Februar 2006 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon aus, es seien aus orthopädischer Sicht keine weiteren Abklärungen notwendig. In psychiatrischer Hinsicht sei es so, dass sich die Beschwerdeführerin nur sporadisch beim behandelnden Psychiater für die Ausstellung neuer Rezepte melde. Zudem hätten bislang keine gesicherten psychiatrischen Diagnosen gestellt werden können. Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin seien deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht invalidisierend, zumal Depressionen grundsätzlich behandelbar seien. Die Frage nach dem invalidisierenden Gesundheitsschaden könne aufgrund der Akten geklärt werden, weshalb kein Gutachten notwendig sei. Eine wechselbelastende behinderungsangepasste Tätigkeit sei uneingeschränkt zumutbar. Der ursprünglich gewährte leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn von 20 % sei mangels psychischer Einschränkung der Beschwerdeführerin nicht angezeigt (Urk. 2 S. 3).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, ihre gesundheitliche Situation sei ungenügend abgeklärt worden. Ihre Schmerzen würden sie weiterhin behindern; weiter ergäben sich aus den Akten genügend Hinweise auf psychische Probleme. Diesbezüglich sei keine Abklärung vorgenommen worden. Von der Anzahl Konsultationen könne nicht auf die Schwere der psychiatrischen Erkrankung und von der Behandelbarkeit von Depressionen nicht auf das Ausmass der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Weiter sei das Valideneinkommen nicht korrekt berechnet worden und sei beim Invalideneinkommen ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 20 % angemessen (Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1 Die Ärzte der B.___ Klinik H.___ diagnostizierten mit Bericht vom 15. September 2003 (Urk. 10/19/6) einen Verdacht auf ein vorderes Tarsaltunnelsyndrom links und auf eine posttraumatische Reizung des Nervus saphenus distal links. Als Nebendiagnose wurde ein Status nach Hyperflexionstrauma des oberen Sprunggelenks am 10. Januar 2003 sowie eine bekannte chronische venöse Insuffizienz der Vena saphena magna mit insuffizienten Perforans-Venen genannt (Urk. 10/19/6 S. 1).
Die Physiotherapie habe eine Linderung bis Beschwerdefreiheit bezüglich der Fasziitis plantaris und der ischiocruralen Muskulatur erbracht. Bezüglich der verbleibenden Beschwerden werde eine neurologische Untersuchung stattfinden; die Arbeitsunfähigkeit betrage bis zur nächsten Kontrolle 100 % (Urk. 10/19/6 S. 2).
Die neurologische Untersuchung habe die Verdachtsdiagnose eines Tarsaltunnelsyndroms nicht erhärten können (Bericht vom 13. November 2003; Urk. 10/19/5 S. 2).
3.2 Prof. Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte in seinem am 16. Januar 2004 zuhanden der National erstatteten Gutachten (Urk. 10/41/14) ein chronisches Schmerzsyndrom am linken oberen Sprunggelenk (OSG) ventral nach Überstrecktrauma des linken Fusses am 10. Januar 2003 (Urk. 10/41/14 S. 6). Anlässlich der Begutachtung gebe die Beschwerdeführerin an, die im linken Vorderfuss lokalisierten Schmerzen seien durch die wiederholten Schmerzspritzen vollständig verschwunden, ebenso die Schmerzen an der Fusssohle. Hingegen würden Schmerzen an der Vorderseite des linken oberen Sprunggelenkes, mit Ausstrahlung nach proximal und distal, persistieren und sich eher verstärken. Diese Schmerzen seien heute das einzig wirklich fortbestehende Problem. Bei der Untersuchung zeige sich der Barfussgang recht flüssig, die erschwerten Gangarten seien ungestört, ventral über dem linken oberen Sprunggelenk würden Schmerzen bei maximaler Flexion und Extension angegeben. Auch werde das obere Sprunggelenk auf Gelenkhöhe bei Palpation als äusserst schmerzhaft mit nachklingendem Schmerz angegeben; in diesem Bereich bestehe auch eine leichte Gefühlsminderung. Die Beweglichkeit der Fussgelenke sei frei, ebenso das aktive Spiel aller grossen Sehnen. Schonzeichen der betroffenen unteren Extremitäten bestünden keine. Damit bleibe als Folge des beschriebenen Hyperextensionstraumas eine starke Gefühlsminderung, welche aber durch eine fachneurologische Untersuchung nicht objektiviert werden könne. Bei freier Beweglichkeit im ganzen Fuss, einer fehlenden Muskelatrophie und nur geringgradig verminderter plantarer Beschwielung auf der linken Seite dürfe angenommen werden, dass die Beschwerden wohl nicht ein Ausmass erreichten, das mit der Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit unvereinbar wäre (Urk. 10/41/14 S. 4 f.).
Die Schmerzen dürften wohl noch längere Zeit beklagt werden. Es sei aber nicht vorstellbar, dass aufgrund der Intensität dieser Schmerzen nicht die angestammte Tätigkeit als Schwesternhilfe wieder in vollem Umfang zumutbar wäre. Unfallbedingt sei die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2004 zu 50 % und ab 1. März 2004 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/41/14 S. 6).
3.3 Mit Austrittsbericht vom 4. Februar 2004 (Urk. 10/19/4) diagnostizierten die Ärzte des Universitätsspitals H.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, wo sich die Beschwerdeführerin vom 27. Januar bis 3. Februar 2004 stationär aufhielt, chronische Schmerzen über dem linken oberen und unteren Sprunggelenk medio-dorsal mit und bei einem Status nach Hyperflexionstrauma des linken oberen Sprunggelenks am 10. Januar 2003, unauffälligem MRI-Befund, unauffälliger Elektrophysiologie und leichten Senk- und Spreizfüssen beidseits, sowie eine primäre Stamminsuffizienz der Vena saphena magna links mit insuffizienten Perforantes. Aufgrund der Vorgeschichte sowie der klinischen Untersuchung könnten die chronifizierten Schmerzen aktuell nicht eindeutig einem anatomischen Korrelat zugeordnet werden (Urk. 10/19/4 S. 1).
Die angegebene Hypästhesie über dem linken medialen Fussrücken decke sich nicht vollständig mit dem Innervationsgebiet des Nervus peroneus superficialis. Klinisch bestünden aktuell keine Hinweise für einen Morbus Sudeck, sonographisch zeigten sich im Bereich des linken oberen und unteren Sprunggelenkes sowie der Extensorensehnen unauffällige Verhältnisse. Insgesamt zeige die Beschwerdeführerin doch ein auffälliges Schmerz- und Vermeidungsverhalten. Aus rheumatologischer Sicht sei sie für eine leichte bis mittelschwere Arbeit vollständig arbeitsfähig; die Arbeitsfähigkeit betrage vom 9. bis 29. Februar 2004 50 % mit anschliessender schrittweisen Steigerung des Arbeitspensums (Urk. 10/19/4 S. 2).
3.4 Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte mit Bericht vom 11. Juni 2004 (Urk. 10/19/3 S. 2) chronische Schmerzen im Bereich des oberen und unteren Sprunggelenks links bei einem Status nach Hyperflexionstrauma des oberen Sprunggelenks am 10. Januar 2003, unauffälligem MRI und leichten Senk- und Spreizfüssen beidseits, eine Stamminsuffizienz der Vena saphena magna links mit insuffizienten Perforantes, eine Adipositas Typ 2 sowie anamnestisch einen Verdacht auf eine psychisch reaktive Entwicklung (Urk. 10/19/3 S. 2).
Ein anatomisches Korrelat, das die Beschwerden erklären könnte, sei nie gefunden worden. Es habe keine Therapie eine richtungsweisende Verbesserung erbracht. Auffällig seien die Entwicklung der chronischen Beschwerden und das Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin. Eine psychiatrische Exploration und Therapie sei nie vorgenommen worden. Sozial liege eine seltsame Konstellation vor, indem die Beschwerdeführerin mit ihrem Ex-Ehemann in einer kleinen Wohnung lebe; eventuell fänden sich hier Faktoren für die Chronifizierung. Mit den bisher eingesetzten Mitteln sei eine Verbesserung oder Lösung des Problems kaum zu erwarten, zumindest sei aber eine massive Gewichtsreduktion zur Entlastung des Fusses nötig (Urk. 10/19/3 S. 2).
3.5 Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 29. September 2004 (Urk. 10/41/8) einen Status nach Hyperflexionstrauma des linken oberen Sprunggelenks. Der Befund habe Schmerzen im linken Fuss sowie eine Depression ergeben. Die Beschwerdeführerin sei ab 21. September 2004 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/41/8 Ziff. 2, Ziff. 4).
3.6 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei dem die Beschwerdeführerin seit 22. September 2004 in Behandlung steht (Urk. 10/36 Ziff. 7.5.1), führte mit Bericht vom 11. Januar 2005 (Urk. 10/20/2) aus, diese sei lediglich für eine kurze Beratung bei ihm gewesen, weshalb es nicht möglich sei, einen Arztbericht zu erstellen (Urk. 10/20/2).
3.7 Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 31. Januar 2005 (Urk. 10/19/1) ein chronisches therapieresistentes Schmerzsyndrom des oberen und unteren linken Sprunggelenks. Dieses bestehe seit Januar 2003 und wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe seit 2002 eine chronische venöse Insuffizienz sowie eine depressive Verstimmung (Urk. 10/19/1 lit. A). Als Hilfspflegerin sei die Beschwerdeführerin seit 4. Februar 2003 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/19/1 lit. B). Ihr Gesundheitszustand sei stationär; ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht mehr verbessert werden (Urk. 10/19/1 lit. C Ziff. 1-2).
Die Beschwerdeführerin berichte über anhaltende, vor allem belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des linken oberen Sprunggelenks, beidseitige Beinschwellungen, über ein Schweregefühl in den Beinen sowie eine depressive Verstimmung. Ein Arbeitsversuch im Rahmen eines Programms der Arbeitslosenversicherung sei gescheitert (Urk. 10/19/1 lit. D Ziff. 4, Ziff. 7). Die psychischen Funktionen seien nicht eingeschränkt. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar (Urk. 10/19/2 S. 2).
3.8 Mit Bericht vom 4. Februar 2005 (Urk. 10/18/1) diagnostizierte Dr. E.___ eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Fasziitis plantaris links, eine Morton-Neuralgie intermetatarsal links bei verkürzter ischiocruraler Muskulatur sowie einen Status nach Hyperflexionstrauma des oberen Sprunggelenks am 10. Januar 2003. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätte eine chronisch-venöse Insuffizienz der Vena saphena magna mit insuffizienten Perforansvenen (Urk. 10/18/1 lit. A). Die Beschwerdeführerin sei seit 2. Januar 2003 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/18/1 lit. B). Ihr Gesundheitszustand sei stationär und ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht mehr verbessert werden (Urk. 10/18/1 lit. C Ziff. 1-2). In psychischer Hinsicht sei die Belastbarkeit infolge einer Depression eingeschränkt. Die bisherige Berufstätigkeit sei nicht mehr zumutbar, das Ausmass der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei nach einer Besserung zu beurteilen (Urk. 10/18/2 S. 2).
3.9 Mit Bericht vom 6. September 2005 (Urk. 3/2) diagnostizierten die Ärzte der B.___ Klinik chronische Schmerzen im linken Mittelfuss und dorsalseitig im oberen Sprunggelenk, differentialdiagnostisch einen Morbus Sudeck, eine beginnende OSG-Arthrose links, ein Sinus tarsis-Syndrom und eine chronische Zerrung, mit und bei Status nach Hyperflexionstrauma des linken oberen Sprunggelenks am 10. Januar 2003 (Urk. 3/2 S. 1).
3.10 Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich am 9. August 2005 telefonisch bei Dr. F.___ nach dem Zustand der Beschwerdeführerin (Urk. 10/24). Dieser habe festgehalten, eigentliche Konsultationen in Form von Gesprächstherapien hätten nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführerin erscheine nur sporadisch bei ihm für die Ausstellung neuer Rezepte zur antidepressiven Medikation. Dies sei etwa alle zwei bis drei Monate der Fall gewesen. Gesicherte Diagnosen und Befunde hätten bis heute nicht eruiert werden können (Urk. 10/24).
4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Akten ist hinsichtlich der körperlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. So wäre ihr gemäss dem Gutachten von Prof. C.___ vom 16. Januar 2004 (Urk. 10/41/14), das den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.2) zu genügen vermag, sogar die angestammte Tätigkeit als Schwesternhilfe wieder in vollem Umfang zumutbar (Urk. 10/41/14 S. 6). Da es sich dabei nicht um eine speziell behinderungsangepasste Tätigkeit handelt, muss eine solche umso mehr möglich sein. Dass dies der Fall ist, wurde auch von den Ärzten des Universitätsspitals H.___ bestätigt: Diese führten im Bericht vom 4. Februar 2004 (Urk. 10/19/4) aus, die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht für eine leichte bis mittelschwere Arbeit - mit schrittweiser Steigerung des Pensums - vollständig arbeitsfähig (Urk. 10/19/4 S. 2). Auch Dr. G.___ ging von einer ganztägigen behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 10/19/2 S. 2). Der Bericht von Dr. E.___ vom 4. Februar 2005 (Urk. 10/18/2), wonach das Ausmass der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach einer Besserung zu beurteilen sei (Urk. 10/18/2 S. 2) vermag daran nichts zu ändern: Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Gerade bei chronischen Schmerzen (Urk. 10/41/14 S. 6; Urk. 10/19/4 S. 1; Urk. 10/19/3 S. 2; Urk. 10/19/1 lit. A), von denen begriffsnotwendig in absehbarer Zeit keine Besserung erwartet werden kann, ist nicht ersichtlich, weshalb der aktuelle Arbeitsfähigkeitsgrad nicht beurteilt werden könnte.
4.2 Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin angeht, so erwähnte Dr. D.___ anamnestisch einen Verdacht auf eine psychisch reaktive Entwicklung (Urk. 11/19/3 S. 2). Dr. E.___ erhob den Befund einer Depression (Urk. 10/41/8 Ziff. 2) und hielt die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin deswegen für eingeschränkt (Urk. 10/18/2 S. 2). Dr. G.___ stellte sodann eine depressive Verstimmung fest (Urk. 10/19/1 lit. A). Da es sich bei den genannten Ärztinnen jedoch nicht um psychiatrische Fachärztinnen handelt, kommt diesen Angaben allenfalls die Funktion eines Hinweises auf weitergehende gesundheitliche Einschränkungen zu. Ob solche tatsächlich vorliegen, wäre von Dr. F.___ oder einem anderen psychiatrischen Facharzt zu beurteilen. Von ersterem holte die Beschwerdegegnerin eine telefonische Auskunft ein (Urk. 10/24), gemäss derer Dr. F.___ frühestens für Ende 2005 einen Bericht in Aussicht stellte und ansonsten erwähnte, dass bis heute keine gesicherten Diagnosen und Befunde hätten eruiert werden können. Auf diese Angaben kann jedoch - unabhängig von deren Inhalt - nicht abgestellt werden: Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft stellt nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (BGE 117 V 285 f.). Da die Frage, ob die Beschwerdeführerin an einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden leidet, zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit und somit des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin zentral ist, stellt dies einen wesentlichen Punkt des rechtserheblichen Sachverhalts dar, der entsprechend schriftlich und umfassend abzuklären ist. Nachdem ein genügender psychiatrischer Bericht nicht vorliegt, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
5.2 Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen bei Dr. F.___ oder einem anderen psychiatrischen Facharzt einen aussagekräftigen Bericht einhole, der sich zum psychischen Gesundheitszustand, zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit sowie zur Frage zu äussern hat, inwieweit die Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, eine allfällige Einschränkung der Erwerbsfähigkeit abwenden könnte (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Hernach ist der Sachverhalt neu zu beurteilen und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
5.3 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach Einsicht in die Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2006 (Urk. 18) und unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 917.85 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. September 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 917.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).