Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 23. Dezember 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter A.___
diese vertreten durch die J.___-Stiftung
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1988, wurde am 12. August 2003 durch seine Mutter erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Beiträge an die Sonderschulung) angemeldet (Urk. 8/62 Ziff. 5.7). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 (Urk. 8/11) gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für den Besuch des Schulheimes B.___ ab 1. August 2003 bis 31. Juli 2004. Mit erneuter Anmeldung vom 18. März 2004 beantragte der Versicherte wiederum die Gewährung von Beiträgen an die Sonderschulung sowie Berufsberatung (Urk. 8/60 Ziff. 5.7). Letztere wurde durchgeführt (Urk. 8/22); das Begehren um Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen wurde mit Verfügung vom 22. Juli 2004 rechtskräftig abgewiesen (Urk. 8/10).
Im Rahmen einer dritten Anmeldung vom 16. Mai 2004 beantragte der Versicherte sodann die Gewährung von Beiträgen an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 8/58 Ziff. 5.7), was die IV-Stelle gestützt auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung (Urk. 8/25) mit Verfügung vom 26. Juli 2005 ablehnte (Urk. 8/8). Die dagegen am 29. August 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 21. September 2005 ab (Urk. 8/4 = Urk. 2).
2. Am 14. Oktober 2005 stellte der Versicherte das Gesuch, den Einspracheentscheid vom 21. September 2005 (Urk. 2) in Wiedererwägung zu ziehen oder als Beschwerde zuständigkeitshalber zu überweisen (Urk. 1), was am 28. Oktober 2005 geschah (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 7. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zur erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang Bezugspunkt (BGE 114 V 30 Erw. 1b in fine mit Hinweisen). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 462 Erw. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 Erw. 2).
1.3 Sind Beiträge an berufliche Ausbildungsschritte nach Art. 16 IVG strittig, so hat der Arzt, wie bei der Invaliditätsbemessung, ebenfalls den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und zu den sich daraus ergebenden Einschränkungen Stellung zu nehmen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 16 Ziff. I). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte nach Art. 16 Abs. 1 IVG Anspruch auf Übernahme der Kosten für die erstmalige berufliche Ausbildung hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die Diagnose Störung des Sozialverhaltens an sich keine Invalidität zu begründen vermöge, zudem fehlten objektive Belege für eine Depression. Es mangle deshalb an einem leistungsbegründenden invalidisierenden Gesundheitsschaden (Urk. 2 S. 2).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, der Versicherte habe nach den Sommerferien 2005 in einem geschützten Umfeld eine Lehre als Koch beginnen können. Der Lehrvertrag werde jedoch aufgelöst, sofern keine Kostengutsprache der Invalidenversicherung vorliege. Der Versicherte werde in der privaten Marktwirtschaft keine Anschlusslösung finden oder den dortigen Anforderungen nach kurzer Zeit nicht mehr genügen können und seine Arbeit wieder verlieren. Wenn er seine jetzige Lehrstelle aufgeben müsse, könne er nicht mehr in seinem Wohnheim bleiben, da man ihm dort keine geeignete Tagesstruktur mehr bieten könne: Diese würde nur noch in Kombination mit einer stationären Therapie Sinn machen. Bei Kostengutsprache sei ein Übertritt ins begleitete Wohnen am Lehrstellenort geplant (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Mit Bericht vom 25. September 2003 (Urk. 8/17) diagnostizierten Diplompsychologe C.___ und Dr. D.___, Leitender Arzt, Kinder- und Jugendpsychiatrisches Zentrum E.___, F.___, wo sich der Versicherte vom 24. März bis 12. Juli 2003 stationär aufhielt (Urk. 8/17 lit. D Ziff. 1, Ziff. 3), eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD-10 F92.0), erstmals gestellt im August 2002, sowie einen Zustand nach schädlichem Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1; Urk. 8/17 lit. A). Der Gesundheitszustand des Versicherten wirke sich auf seinen Schulbesuch und die berufliche Ausbildung aus (Urk. 8/17 lit. B). Sein Gesundheitszustand sei besserungsfähig; durch medizinische Massnahmen könne die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden (Urk. 8/17 lit. C Ziff. 1-2).
Aufgrund der Beobachtungen auf der Station und in der internen Kliniksonderschule sei deutlich geworden, dass der Versicherte einen verlässlichen, gleichbleibenden Rahmen und klare Strukturen benötige, damit er den Anforderungen gerecht werden und Abmachungen einhalten könne. In offenen, weniger strukturierbaren Situationen habe er sich deutlich inadäquater verhalten und sei insbesondere in Gruppensituationen kaum mehr lenkbar gewesen. Seine kurze Aufmerksamkeitsspanne und Konzentrationsfähigkeit habe schrittweise erweitert werden können, müsse jedoch noch als unzureichend beurteilt werden. Er habe insgesamt gut auf das multimodale Behandlungsangebot der Klinik reagiert und habe deutlich vom stationären Aufenthalt profitieren können (Urk. 8/17 lit. D Ziff. 7).
Unter Berücksichtigung der noch unzureichend entwickelten Ich-Funktionen des Versicherten bestehe dennoch weiterhin die Notwendigkeit, ihn innerhalb eines engen und strukturierten professionellen pädagogischen Rahmens zu betreuen, um die eingeleitete positive Entwicklung aufrecht zu erhalten und zu festigen. Der Versicherte wäre von der Bewältigung der anstehenden Entwicklungsaufgaben und dem Besuch einer Regelschule von zu Hause aus mit Sicherheit überfordert. Der Besuch einer Kleinklasse sei nicht ausreichend. Wegen seiner psychischen Probleme benötige der Versicherte weiterhin stützende Rahmenbedingungen, wie sie ein Jugendheim mit interner Schule bieten könne. Mit dieser Perspektive bestünden gute Chancen auf eine Aufrechterhaltung der positiven Entwicklung im ausserklinischen Umfeld (Urk. 8/17 lit. D Ziff. 7).
Der Versicherte habe einen entwicklungspsychologischen Nachholbedarf und weise eine behandlungsbedürftige emotionale und adoleszentäre Reifungsstörung auf. Vor dem Hintergrund des schon zweijährigen schädlichen Gebrauchs von Cannabis und den bestehenden Verwahrlosungs- und Fluchttendenzen bestehe eine Suchtgefährdung und die Gefahr einer dissozialen Entwicklung. Aus diesen Gründen und in Verbindung mit seiner emotionalen Labilität und der noch bestehenden leichten depressiven Symptomatik empfehle man neben der Heimplatzierung auch eine Weiterführung der Psychotherapie (Urk. 8/17 lit. D Ziff. 7).
3.2 Dr. med. G.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 31. Mai 2004 (Urk. 8/16/3) eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD-10 F92; Urk. 8/16/3 lit. A in Verbindung mit Urk. 8/16/1 lit. A). Der Gesundheitszustand des Versicherten sei besserungsfähig; seine Arbeitsfähigkeit (richtig: die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben) könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 8/16/3 lit. C Ziff. 1-2 in Verbindung mit Urk. 8/16/1 lit. C Ziff. 1-2). Hinsichtlich der Anamnese hielt Dr. G.___ fest, der Beschwerdeführer sei nach einem Abklärungs- und Therapieaufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik E.___ wegen Fernbleibens von der Schule, Depressivität und unzumutbaren Verhaltens zu Hause im Schulheim B.___ platziert worden. Nach anfänglich günstigem Verlauf habe er sich bei Anforderungen in allen Bereichen immer häufiger verweigert. Nach mehreren Absagen für eine Berufslehre im Sommer 2004 sei erneut eine Störung des Sozialverhaltens kombiniert mit einer depressiven Störung in den Vordergrund getreten, die einen Verbleib im Schulheim B.___ unmöglich gemacht hätten. Zur Zeit halte sich der Versicherte in der J.___-Stiftung in K.___ auf, die ihm eine Tagesstruktur und ein Arbeitstraining biete, ansonsten seine weitere persönliche und berufliche Entwicklung auf das Stärkste gefährdet wäre (Urk. 8/16/3 lit. D Ziff. 4 in Verbindung mit Urk. 8/16/1 lit. D. Ziff. 4).
Der Versicherte benötige für seine weitere persönliche und berufliche Entwicklung unbedingt einen klaren, fordernden und haltgebenden Rahmen, der ihm nur in einer sozialpädagogischen Einrichtung gegeben werden könne. Eine Berufsausbildung könne er nur mit externer Unterstützung bewältigen; es bedürfe beruflicher Massnahmen. Die Prognose sei günstig. Es sei eine Berufsberatung und danach eine erstmalige berufliche Ausbildung mit gezielter und planmässiger Förderung durchzuführen, die aufgrund des bisherigen Verlaufs in einer geeigneten Institution stattfinden solle. Der Versicherte werde in der freien Wirtschaft den Anforderungen einer Berufslehre nicht gewachsen sein (Urk. 8/16/3 lit. D Ziff. 5).
3.3 Mit Schreiben vom 20. März 2005 (Urk. 8/14) hielt Dr. G.___ fest, der Versicherte stehe seit 4. September 2003 bei ihm in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Seit August 2004 finde eine intensive Einzelpsychotherapie statt. Auf die enge und klare Führung in der J.___-Stiftung reagiere der Versicherte mit einer deutlichen psychischen Stabilisierung, vermehrter Eigeninitiative und Übernahme von Eigenverantwortung. Aus dem bisherigen Verlauf sei für die erfolgreiche Absolvierung einer Berufslehre eine weitere Platzierung in einem klaren und haltgebenden Rahmen unabdingbar (Urk. 8/14).
3.4 Dr. G.___ nahm mit Bericht vom 30. August 2005 (Urk. 8/6/3) gestützt auf die vorhandenen Akten eine Zusammenfassung des bisherigen Verlaufs vor und hielt fest, dass seit der Geburt des Versicherten Symptome wie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, Verhaltensauffälligkeiten, Antriebsstörungen und Störungen des Erfassens beobachten würden, die üblicherweise bei einem Psychoorganischen Syndrom (POS) aufträten. Ab Schuleintritt seien Leistungsschwierigkeiten aufgetreten, die schon in der Unterstufe der Primarschule zu einer grossen und überdauernden Selbstwertstörung mit klaren Symptomen wie Motivationsschwäche, Gehemmtheit, Passivität, zusätzlichem Schulleistungsrückgang, Schlafstörungen, Angst- und Albträumen, Selbstrückzug und niedrigem Selbstwertgefühl sowie zu einer kindlichen depressiven Erkrankung und andererseits geringen Verhaltensauffälligkeiten zur Kompensation der Selbstwertstörung geführt hätten (Urk. 8/6/3 S. 1 f.).
Trotz fluktuierender, weiter bestehender depressiver Erkrankung könne der Versicherte eine geregelte Beschäftigungsstruktur einhalten. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei weiterhin notwendig gewesen. Ab August 2005 habe der Versicherte dank eigener Anstrengungen, der Unterstützung der J.___-Stiftung und einer gewissen psychischen Stabilität mit einer Ausbildung beginnen können (Urk. 8/6/3 S. 2 unten).
Beurteile man den langjährigen Verlauf, so bestehe beim Versicherten mindestens seit Schuleintritt eine depressive Erkrankung, die in verschiedener, zum Teil alterstypischer Ausprägung (nach ICD-10 leichte bis schwere Episoden) trotz mehreren Behandlungen bis heute bestehe, den Schulbesuch und Schulerfolg erheblich gestört habe und eine massive Erwerbseinschränkung, möglicherweise auch eine Erwerbsunfähigkeit, zur Folge haben werde. Aufgrund der verschiedenen fachärztlichen Berichte, der Beschreibung der Beschwerden und der erhobenen Befunde lägen objektive Belege vor, welche die depressive Erkrankung des Versicherten klar auswiesen (Urk. 8/6/3 S. 3).
Aufgrund des Verlaufs erfülle der Versicherte die Voraussetzungen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung. Es liege mit der depressiven Erkrankung eine Invalidität vor, die ihn in der beruflichen Ausbildung wesentlich einschränke und erhebliche Mehrkosten verursache. Mit der kürzlich gezeigten Stabilität und der erfolgreich erfolgten sozialberuflichen Rehabilitation in der J.___-Stiftung sei der Versicherte klar eingliederungsfähig und objektiv und subjektiv in der Lage, die vorgesehenen beruflichen Massnahmen zu bestehen. Die vorgesehene Ausbildung sei seiner Behinderung angepasst und entspreche seinen Fähigkeiten. Die Ausbildung sei vom IV-Berufsberater als einfach und zweckmässig und auf die Eingliederung ins Erwerbsleben ausgerichtet beurteilt worden (Urk. 8/6/3 S. 3).
3.5 Mit Bericht vom 10. Oktober 2005 (Urk. 8/13) führte med. pract. H.___, Leitender Arzt, Fachstelle für Psychiatrische Begutachtung, Psychiatrie K.___, aus, es gehe aus den zahlreichen Berichten eindeutig hervor, dass beim Versicherten schon seit etlichen Jahren eine umfassende Betreuung im Bereich Wohnen, Freizeit, Schule, Arbeit erforderlich gewesen sei. Es werde nachvollziehbar dargelegt, dass die Betreuung Erfolge zeige, nicht zuletzt weil der Versicherte eine kooperative Grundhaltung aufgebracht habe. Dass es auch depressive behandlungsbedürftige Phasen gegeben habe, sei in den Berichten klar dargelegt. Dieser Feststellung widerspreche nicht, dass in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung keine depressive Symptomatik festzustellen gewesen sei (Urk. 8/13 S. 3).
Die diagnostische Zuordnung sei schwierig. Sicher liege keine generelle Intelligenzminderung vor. Wegen der bereits im Vorschulalter beobachteten Probleme könne eine hirnorganisch bedingte Teilleistungsstörung angenommen werden. Die Diagnose der Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD-10 F92.0), die von Voruntersuchern gestellt worden sei, sei sehr gut nachvollziehbar. Es gebe im Verhalten des Versicherten aber auch das gegenteilige Bild, nämlich verbale und tätliche aggressive Durchbrüche aus geringfügigen Anlässen. Es handle sich um eine Störung der Impulskontrolle bei noch unreifer Persönlichkeit vor dem Hintergrund einer Selbstwertproblematik mit erhöhter Verletzlichkeit. Manche der Verhaltensweisen des Versicherten seien typisch für das Lebensalter der Adoleszenz, doch weil gravierende Probleme schon wesentlich früher aufgetreten seien, könne man beim Versicherten keinesfalls von lediglich einer auffälligen Adoleszenzentwicklung sprechen. Der weitere Verlauf sei noch unklar, sehe aber unter geeigneter Betreuung keineswegs ungünstig aus (Urk. 8/13 S. 3).
Der Versicherte werde im März 2006 18 Jahre alt, benötige aber noch über längere Zeit eine gezielte pädagogische Förderung, damit er sich in seiner Persönlichkeit weiter entwickeln könne. In den Unterlagen sei mehrfach dargelegt, dass seine Leistungen in Schule und Arbeit sehr stark von seiner schwankenden Emotionalität beeinflusst würden. Zur Zeit sei er in seiner Persönlichkeit noch nicht gut genug gefestigt, als dass er den Anforderungen einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Berufsausbildung gewachsen wäre. Der jetzt eingeschlagene Weg einer zunächst betreuten Ausbildung zur weiteren Stabilisierung und der spätere Einstieg in eine reguläre Lehre sei aus psychiatrischer Sicht eindeutig richtig (Urk. 8/13 S. 3).
Werde der Versicherte nicht wie bisher konsequent gefördert, dann könne es allzu leicht passieren, dass er, dem Prinzip der Lust und Bequemlichkeit folgend, seine Arbeit oder Ausbildung aufgebe oder verliere. Das Risiko, dass er sich randständigen oder verhaltensauffälligen Jugendlichen anschliessen könnte, sei gross, und er wäre nicht der Erste, der in einer Lebensphase ungenügender emotionaler Stabilität und bei fehlendem sozialem Halt in psychosoziale Verwahrlosung und in den Alkohol- und Drogenkonsum abgleite. Wenn er jetzt die für ihn sehr wichtigen und zukunftsprägenden Entwicklungsschritte nicht durchlaufe, dann werde es in vier oder fünf Jahren sehr schwer oder unmöglich sein, Versäumtes nachzuholen. Aktuell gehe es im Wesentlichen darum, durch eine geeignete Förderung die persönliche Entwicklung und berufliche Ausbildung des Versicherten zu begleiten und zu ermöglichen. Die Entwicklung könne eindeutig noch ins Negative kippen und dann zu lang dauernden Problemen und einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Bei geeigneter Förderung könne aber prophylaktisch das Risiko einer Invalidisierung verringert werden. Bei günstigem Verlauf sei davon auszugehen, dass der Versicherte nach Abschluss der Berufsausbildung ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erzielen könne. Ohne eine Förderung sei das Risiko einer Invalidisierung hoch (Urk. 8/13 S. 3 f.).
4.
4.1 Die behandelnden Ärzte, deren Berichte den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.3) entsprechen, diagnostizierten übereinstimmend eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD-10 F92.0; Urk. 8/17 lit. A; Urk. 8/16/3 lit. A in Verbindung mit Urk. 8/16/1 lit. A; Urk. 8/13 S. 3). Davon ist auszugehen.
4.2 Eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung verlangt gemäss ICD-Klassifizierung die Kombination einer Störung des Sozialverhaltens im Kindesalter mit anhaltenden, eindeutig depressiven Symptomen, wie ausgeprägter Traurigkeit, Interessenverlust und Freudlosigkeit bei üblichen Aktivitäten, Schuldgefühle und Hoffnungslosigkeit (ICD-10 F92.0). Es handelt sich um Verhaltensweisen, mit denen altersgemässe Normen, Regeln und Rechte anderer beeinträchtigt werden. Bestimmend für Störungen des Sozialverhaltens gemäss ICD-10 sind ein sich wiederholendes und andauerndes Muster dissozialen, aggressiven oder aufsässigen Verhaltens, das in seinen extremen Auswirkungen grösste Verletzungen sozialer Erwartungen beinhaltet (Steinhausen Hans-Christoph, Psychische Störungen bei Kindern und Jugendlichen, 2. Auflage 1993, S. 217 f.).
Es ist anhand dieser Beschreibung nachvollziehbar, dass diese psychische Erkrankung grundsätzlich geeignet ist, eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit und somit eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG zu begründen; wird die Fähigkeit, sich - im Sinne einer Erstausbildung - zu bilden und anschliessend eine Erwerbstätigkeit auszuüben, doch auch massgeblich von den sozialen Fähigkeiten des Einzelnen beeinflusst. In invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, inwieweit diese Erkrankung die Ausbildungsmöglichkeiten und damit die zukünftige Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beeinträchtigen vermag.
4.3 Die Ärzte der Klinik E.___ stellten in ihrem Bericht vom 25. September 2003 (Urk. 8/17) fest, der Gesundheitszustand des Versicherten wirke sich auf seinen Schulbesuch und die berufliche Ausbildung aus (Urk. 8/17 lit. B). Wegen seiner psychischen Probleme benötige er weiterhin einer Betreuung im Jugendheim mit interner Schulung (Urk. 8/17 lit. D Ziff. 7). Dass eine Sonderschulung notwendig ist, bestätigte auch Dr. med. I.___ vom medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/12).
Gemäss Bericht von Dr. G.___ vom 31. Mai 2004 (Urk. 8/16/3) könne der Versicherte eine Berufsausbildung nur mit externer Unterstützung bewältigen. Es sei in einer geeigneten Institution eine erstmalige berufliche Ausbildung mit gezielter und planmässiger Förderung durchzuführen; der Versicherte werde in der freien Wirtschaft den Anforderungen einer Berufslehre nicht gewachsen sein (Urk. 8/16/3 lit. D Ziff. 5). Weiter sei aus dem bisherigen Verlauf für die erfolgreiche Absolvierung einer Berufslehre ein klarer und haltgebender Rahmen unabdingbar (Urk. 8/14). Mit Bericht vom 30. August 2005 führte Dr. G.___ aus, beim Versicherten bestehe mindestens seit Schuleintritt eine bis heute bestehende depressive Erkrankung, die den Schulbesuch und - erfolg erheblich gestört habe und eine massive Erwerbseinschränkung oder möglicherweise eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben werde. Mit der depressiven Erkrankung liege eine Invalidität vor, die den Versicherten in der beruflichen Ausbildung wesentlich einschränke und erhebliche Mehrkosten verursache (Urk. 8/6/3 S. 3).
Med. pract. H.___ führte sodann mit Bericht vom 10. Oktober 2005 (Urk. 8/13) aus, der Versicherte benötige noch über längere Zeit pädagogische Förderung; es sei ausgewiesen, dass seine Leistungen in Schule und Arbeit sehr stark von seiner schwankenden Emotionalität beeinflusst würden. Werde er nicht wie bisher konsequent gefördert, bestehe die Gefahr, das er seine Arbeit und Ausbildung verliere (Urk. 8/13 S. 3). Bei günstigem Verlauf sei davon auszugehen, dass der Versicherte nach Abschluss der Berufsausbildung ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne. Ohne Förderung sei das Risiko einer Invalidisierung hoch (Urk. 8/13 S. 4).
4.4 Gestützt auf diese übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen steht mit hinreichender Klarheit fest, dass die psychischen Beschwerden des Versicherten eine selbständige, unbegleitete Erstausbildung, wie er sie im Gesundheitsfall absolvieren könnte, verunmöglichen und seine Erstausbildung nur in einem geschützten Rahmen stattfinden kann, was erhebliche Mehrkosten zu verursachen vermag. Bei der vorgesehenen Kochlehre handelt es sich um eine zweijährige begleitete Attest-Anlehre, wobei anschliessend die Möglichkeit des Übertritts in eine normale Kochlehre bestünde (Urk. 8/43 S. 1 unten; Urk. 8/35). Der Versicherte hat die Lehre bereits beginnen können (Urk. 1 S. 2); deren Geeignetheit (Art. 16 Abs. 1 IVG) ist somit anzunehmen (vgl. auch Urk. 8/6/3 S. 3). Die damit zusammenhängenden Mehrkosten sind von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 16 IVG).
5. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16 Abs. 1 IVG Anspruch auf Übernahme der zusätzlichen Kosten für seine erstmalige berufliche Ausbildung hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. September 2005 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Versicherte Anspruch auf Übernahme der zusätzlichen Kosten für seine erstmalige berufliche Ausbildung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- J.___-Stiftung
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).