IV.2005.01219
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 12. März 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert
Schmid Heinzen Humbert, Rechtsanwälte
Meisenweg 9, Postfach, 8038 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt
1. Der 1963 geborene B.___ arbeitete nach einer Banklehre als Broker und Devisenmakler. Im August 1999 wurde er wegen rheumatologischer und psychischer Störungen vollständig arbeitsunfähig. Im November 1999 begann er mit einer bis 8. März 2002 dauernden berufsbegleitenden Umschulung zum Betriebsökonomen und meldete sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu beruflichen Massnahmen an (Urk. 8/2-3).
B.___ trat am 1. Dezember 2001 eine Stelle als kaufmännischer Angestellter bei der A.___ GmbH an und versah in der Folge die Funktion des Leiters Logistik und eines Mitglieds der Geschäftsleitung der A.___ Ltd. (Urk. 8/61, 8/120/18, 8/125). Vom 1. März bis 31. Dezember 2003 war er bei der C.___ Ltd. als Betriebsökonom angestellt (Urk. 8/126). Danach war B.___ arbeitslos, bis er im Juli 2004 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnahm (Urk. 8/123). Seit 1. Mai 2005 ist er wieder in einem Anstellungsverhältnis tätig (Urk. 8/157).
2. Am 14. Dezember 2001 verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gegenüber B.___ mit Wirkung ab 1. August 2000 beziehungsweise 1. August 2001 die Zusprechung einer halben Invalidenrente zuzüglich Ehegattenrente - dies gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 57 % (Urk. 8/57-58). Mit Verfügung vom 2. April 2002 (Urk. 8/62) übernahm sie zudem aufgrund des Urteils des hiesigen Gerichts vom 26. November 2001 (Urk. 8/56) die Kosten der Umschulung des Versicherten zum Betriebsökonomen. Nach deren Abschluss wurde die halbe Invalidenrente laut Beschluss vom 2. April 2002 (Urk. 8/67) weitergeführt; eine Rentenrevision wurde auf den 1. März 2004 vorgesehen (Urk. 8/67). Am 27. Juni 2002 verfügte die IV-Stelle für den am 23. Januar 2002 geborenen Sohn zusätzlich die rückwirkende Ausrichtung einer Kinderrente (Urk. 8/74, 8/89).
Im Rahmen der angekündigten Rentenrevision verfügte die IV-Stelle am 3. November 2004 rückwirkend per 1. Januar 2002 die Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente (Urk. 8/133). Gleichzeitig verpflichtete sie den Versicherten zur Rückerstattung der in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Oktober 2004 zuviel bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 30'112.-- (Urk. 8/136). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten (Urk. 8/145), wies sie am 30. September 2005 ab (Urk. 2).
3. Am 28. Oktober 2005 liess B.___ durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, der Einspracheentscheid vom 30. September 2005 sei aufzuheben, und es sei von einer Rückerstattung der zuviel bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 30'112.-- abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Diese ihrerseits schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2005 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). Im Rahmen des am 8. Dezember 2005 angeordneten zweiten Schriftenwechsels verzichtete der Versicherte in seiner Eingabe vom 19. Dezember 2005 (Urk. 11) auf weitere Ausführungen, weshalb am 22. Dezember 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 12).
4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einzelne Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) per 1. Januar 2003 und per 1. Januar 2004 mit der 4. IV-Revision geändert worden. Dies ist vorliegend insofern von Bedeutung ist, als der angefochtene Einspracheentscheid unter der Herrschaft des neuen Rechts ergangen ist, dieser jedoch den Rentenanspruch ab 1. Januar 2002 zum Gegenstand hat und die Rückforderung der seitherigen, eine Viertelsrente übersteigenden Rentenleistungen strittig ist.
Nach dem allgemeinen übergangsrechtliche Grundsatz sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Namentlich der Rentenanspruch richtet sich somit bis zum Inkrafttreten der 4. IV-Revision nach den altrechtlichen Bestimmungen des IVG. Demgegenüber hat das Inkrafttreten des ATSG hinsichtlich der am 1. Januar 2003 bereits laufenden Invalidenrente weder bezüglich des Invaliditätsbegriffs noch bezüglich der Invaliditätsbemessung noch der Revisionsordnung materiellrechtliche Folgen gezeitigt (BGE 130 V 348 ff., BGE 128 V 30).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis Ende 2003 geltenden Fassung hatten Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid waren. In Härtefällen bestand gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Nach der im Rahmen der 4. IV-Revision ab 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG führt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % beziehungsweise 50 % nach wie vor zu einem Anspruch auf eine Viertels- beziehungsweise eine Zweitelrente, jedoch nicht mehr zu einer Härtefallrente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % besteht nunmehr Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ein Anspruch auf eine ganze Rente entsteht erst bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Art. 16 ATSG anwendbar, wonach der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3 Die Rente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolg gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a) oder rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, das der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b).
1.4 Laut Art. 77 IVV haben unter anderen der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftliche Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Daran hat die per 1. März 2004 erfolgte Revision dieser Bestimmung nichts geändert; als meldepflichtig werden nunmehr auch Änderungen hinsichtlich des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes und des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes bezeichnet.
1.5 Laut Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist dies Frist massgebend (Abs. 2). Diese für die Rückerstattung massgeblichen Grundsätze des ATSG sind aus der früheren, gleichlautenden Regelung (bis 31. Dezember 2002 gültig gewesener Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 AHVG) und Rechtsprechung hervorgegangen (BGE 130 V 318 Erw. 5). Es kann daher offen bleiben, ob die Rückforderung nach altem oder neuem Recht zu beurteilen ist (vgl. Urteil Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Juni 2004 i.S. B., I 86/04).
Massgebend für den Beginn der einjährigen Verjährungsfrist ist nicht die tatsächliche Kenntnisnahme, sondern die Rechtsprechung bezeichnet es als ausreichend, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen; falls ein Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig ist, wird eine genügende Kenntnis angenommen, wenn dies bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz 27).
2.
2.1 Es steht angesichts der in den Zusammenzügen des individuellen Kontos ausgewiesenen Einkommensverhältnisse (Urk. 8/124) ausser Frage, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des invalidisierenden Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprechung insofern verändert haben, als die in den Jahren 2002 und 2003 erzielten Jahreslöhne mit Fr. 90'956 und Fr. 103'934.-- das dem ursprünglichen Rentenentscheid zugrunde gelegte Invalideneinkommen von Fr. 68'400.-- deutlich überschritten haben. Im Vergleich zu dem der Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommen von Fr. 171'754.36 und Fr. 174'158.92 resultiert denn auch nach der Beurteilung der IV-Stelle für das ganze Jahr 2002 nur noch ein Invaliditätsgrad von 47 % und für 2003 ein solcher von 40,32 % (Urk. 8/148 S. 3-4). Somit haben sich seit der Rentenzusprechung die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes unbestrittenermassen insofern erheblich verändert, als die von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrade sowohl nach der alten wie nach der neuen Fassung von Art. 28 IVG nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente geben.
Ob die Rentenrevision, welche diese nachträglich bekannt gewordene Veränderung nach sich zieht, rückwirkend auf den Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung oder auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats zu erfolgen hat, hängt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV davon ab, ob der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt hat oder nicht.
2.2 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, der IV-Stelle die im Jahr 2002 erfolgte Erhöhung seines Erwerbseinkommens gemeldet zu haben. Er macht jedoch geltend, als juristischer Laie habe er nicht erkannt, dass er meldepflichtig gewesen wäre. Die für die Meldepflicht vorausgesetzten Änderungen des Gesundheitszustandes, der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien aus seiner Sicht nicht erfüllt gewesen. Er habe nicht wissen können, dass auch eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes einen Revisionsgrund darstelle. Zudem sei er davon ausgegangen, dass er bis zur Differenz zwischen seinem letzten Einkommen von Fr. 162'000.-- und der IV- beziehungsweise BVG-Rente hinzuverdienen dürfe, ohne dass seine Rente gekürzt beziehungsweise ohne dass er meldepflichtig werde. Der ursprünglichen IV-Rentenverfügung habe er zudem lediglich den Invaliditätsgrad von 57 %, nicht aber das diesem Prozentsatz zugrunde liegende Invalideneinkommen entnehmen können. Auch habe er nicht erkennen können, dass die IV-Stelle bei der Rentenausrichtung immer noch vom alten Lohn ausging. Davon abgesehen habe sich der Invaliditätsgrad ab 1. Januar 2002 mit 10 % und ab 1. Januar 2003 mit weiteren 7 % relativ geringfügig und jedenfalls nicht erheblich vermindert. Diese Veränderung sei nur deshalb rentenwirksam geworden, weil sie sich um die 50 %-Grenze bewegt habe. Zumindest bei der Frage der Rückforderbarkeit müsse diesem Umstand Rechnung getragen werden (Urk. 1 S. 5 f.).
Der Beschwerdeführer war jedoch in der ursprünglichen Rentenverfügung (Urk. 8/57 S. 4) unbestrittenermassen auf seine Meldepflicht bezüglich jeder Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen kann, insbesondere bezüglich Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, hingewiesen worden. Folglich hätte ihm bewusst sein müssen, dass die im Jahr 2002 erfolgte Einkommensverbesserung meldepflichtig war. Dass er den Hinweis anders verstand oder dessen Tragweite nicht erfasste, vermag daran nichts zu ändern.
Hinzu kommt, dass es praxisgemäss nicht Sache des Versicherten ist, über die Anspruchsrelevanz der zu meldenden Tatsachen zu befinden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. April 2004 i.S. M., 391/03 mit Hinweisen auf das Urteil vom 24. April 1997, I 150/96 und ZAK 1990 S. 149, 1986 S. 640 oben). Die Meldepflicht besteht denn auch unabhängig davon, ob die Änderung allenfalls tatsächlich zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen wird (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. Februar 2002 i.S. B, I 422/00). Dass der Beschwerdeführer die Einkommensverbesserung nicht als erheblich einstufte oder irrtümlicherweise von nicht massgebenden Grenzwerten ausging, fällt somit nicht ins Gewicht. Insofern ist auch ohne Belang, ob ihm die Höhe des Invalideneinkommens, das die IV-Stelle bei der Rentenzusprechung dem Einkommensvergleich zugrunde gelegt hatte, bekannt war oder nicht. Letzteres kann indes ohnehin ausgeschlossen werden; denn die Vergleichseinkommen, die zum Invaliditätsgrad von 57 % geführt haben, sind aus der Begründung des ursprünglichen Rentenentscheides (Urk. 8/40) klar ersichtlich.
2.3 Des weiteren begründet der Beschwerdeführer die unterlassene Meldung mit seinem schlechten Gesundheitszustand. Er weist darauf hin, dass er sich von 2001 bis zirka im Sommer 2004 in einem katastrophalen physischen und psychischen Zustand befunden und unter enormen Schmerzdepressionen gelitten habe, ohne dass die Ursache seiner Krankheit bekannt gewesen sei und ohne dass diese habe behandelt werden können (Urk. 1 S. 6).
Wenn auch das Ausmass seiner gesundheitlichen Störungen nicht verkannt werden soll, so ist doch nicht nachvollziehbar, dass diese den Beschwerdeführer daran gehindert haben sollen, seiner Meldepflicht nachzukommmen. Dies umso mehr, als er noch während der Umschulung im Dezember 2001 bei der A.___ Ltd. eine Vollzeitstelle antreten und sich in der Folge sogar lohnmässig erheblich verbessern konnte.
2.4 Das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der unterlassenen Meldung seines verbesserten Einkommens erweist sich somit als fahrlässig. Nach ständiger Rechtsprechung (BGE 118 V 218 Erw. 2a mit Hinweis; SVR 1995 IV Nr. 58 S. 166 Erw. 2a) ist der Tatbestand der Meldepflichtverletzung damit erfüllt. Ob von einer den guten Glauben als Erlassvoraussetzung ausschliessenden groben Fahrlässigkeit auszugehen ist (vgl. BGE 112 V 97, 110 V 176 Erw. 3, ZAK 1986 636), kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, hat dieses doch nicht den Erlass der Rückerstattung zum Gegenstand.
Folglich hat die IV-Stelle die Rente zu Recht rückwirkend herabgesetzt. Allerdings hat sie nicht dargelegt, warum dies bereits per 1. Januar 2002 erfolgte. Aus dem im Jahr 2002 gegenüber dem Jahr 2001 erheblich erhöhten Jahreseinkommen schloss sie offenbar, die erwerblichen Auswirkungen des gleich gebliebenen Gesundheitszustandes hätten sich bereits per 1. Januar 2002 verändert. Dies trifft jedoch nicht zu: Nicht nur ergibt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich die Einkommensverbesserung mit einer im Jahr 2002 erfolgten Lohnerhöhung erklärt (Urk. 1 S. 3, 4), sondern ist auch durch den Arbeitgeberbericht der A.___ Ltd. vom 13. August 2004 (Urk. 8/125) belegt, dass der anfängliche Lohn von Fr. 5'000.-- - offenbar im Zusammenhang mit der Beförderung des Beschwerdeführers zum Leiter Logistik und Mitglied der Geschäftsleitung - erst im Mai 2002 auf Fr. 7'995.-- erhöht worden ist. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 lit. a IVV kommt daher die Rentenherabsetzung erst ab Mai 2002 in Betracht. Ab diesem Zeitpunkt ist dem für 2002 ermittelten Valideneinkommen von rund Fr. 171'754.-- das aus der Lohnerhöhung resultierende Jahresinvalideneinkommen von Fr. 103'935.-- (= Fr. 7’995.-- x 13) gegenüberzustellen. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 39,5 %, der unter Beachtung der Rundungsregeln (AHI-Praxis 3/2004, S. 141-143; SVR 7/2004, UV Nr. 11, S. 41-43; RKUV 3/2004, S. 262-264; BGE 130 V 121) nach wie vor zur Begründung eines Anspruchs auf eine Viertelsrente genügt. Die Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente war demnach erst per Mai 2002 zulässig, und erst ab diesem Zeitpunkt erweist sich damit die Auszahlung der halben Rente als unrechtmässig. Dementsprechend ist auch die Rückforderung der den Anspruch auf eine Viertelsrente übersteigenden Rentenzahlungen erst ab Mai 2002 zulässig.
Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die ab dem 1. Januar 2004 bestehende Arbeitslosigkeit und den damit einhergehenden Einkommensrückgang ebenso wenig gemeldet habe wie die vorangegangene Einkommenserhöhung (Urk. 1 S. 7), stellt sich allerdings die Frage, ob er nach der per Ende Dezember 2003 erfolgen Kündigung des mit der C.___ Ltd. am 1. März 2003 eingegangenen Arbeitsverhältnisses einen revisionsrechtlich relevanten Einkommensrückgang zu verzeichnen hatte, der im angefochtenen Einspracheentscheid zu berücksichtigen gewesen wäre. Dies hängt in erster Linie von der Höhe des dem Beschwerdeführer nach dem Stellenverlust zumutbaren Invalideneinkommens ab. Diesbezüglich enthalten die Akten indes keine Entscheidungsgrundlagen, und es kann daher nicht beurteilt werden, ob die seit Mai 2002 zur Auszahlung gelangte halbe Rente auch nach Eintritt der Arbeitslosigkeit unrechtmässig bezogen wurde. Folglich kann auch die Höhe der Rückforderung nicht endgültig bestimmt werden.
3.
3.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Rückforderung spätestens seit April 2004 verjährt sei. Der Beschwerdeführer begründet seinen diesbezüglichen Standpunkt damit, dass die IV-Stelle aufgrund der von den beiden Arbeitgeberinnen gemeldeten AHV-beitragspflichtigen Löhne spätestens nach dem Stellenwechsel im April 2003 von der Einkommensverbesserung hätte Kenntnis haben können. Dies wäre aus dem elektronisch abrufbaren Zusammenzug des individuellen Kontos ohne weiteres ersichtlich gewesen oder hätte bei der Arbeitgeberin, die der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Abführung der Sozialversicherungsbeträge bekannt gewesen sei, telefonisch in Erfahrung gebracht werden können (Urk. 1 S. 4 f.).
Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass es aufgrund der in Art. 77 IVV stipulierten Meldepflicht in erster Linie Sache der Rentenbezüger ist, der IV-Stelle veränderte Lohn- und Einkommensverhältnisse zu melden. Ausserhalb des amtlichen Revisionsverfahrens ist die IV-Stelle demgegenüber nicht gehalten, die Entwicklung der Löhne ihrer Rentenbezüger zu überwachen oder von sich aus periodische Abklärungen mittels Einholung von Zusammenzügen des individuellen Kontos oder Anfragen beim Arbeitgeber vorzunehmen. Da vorliegendenfalls keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die IV-Stelle Hinweise für die erfolgte Beförderung oder für den Stellenwechsel des Beschwerdeführers erhielt, hatte sie keinen Anlass, von sich aus die aktuellen Löhne des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen. Keineswegs hat sie sich die Informationen anrechnen lassen, welche der mit der Beitragserhebung betrauten Ausgleichskasse mit den Arbeitgebermeldungen betreffend die AHV-beitragspflichtigen Löhne zugehen. Die Durchführung der Rentenrevision obliegt in erster Linie der IV-Stelle, und die Ausgleichskasse hat beim Abklärungsverfahren nicht mitzuwirken. Sie ist auch nicht verpflichtet, die ihr gemeldeten Löhne an die IV-Stelle weiterzuleiten.
Folglich begann die Verjährung erst zu laufen, als die IV-Stelle im Rahmen des im Frühjahr 2004 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnausweise (Urk. 8/120/9-12), des Zusammenzug des individuellen Kontos (Urk. 8/124) und der Arbeitgeberberichte (Urk. 8/126) von der Höhe des tatsächlich erzielten Einkommens Kenntnis erhielt. Die Rückforderung war demnach im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. November 2004 (Urk. 8/148) noch nicht verjährt.
3.2 Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 64 des Obligationenrechts (OR) geltend macht, er sei nicht mehr bereichert und er sei beim Empfang der Rentenleistungen gutgläubig gewesen (Urk. 1 S. 8 f.), so ist darauf hinzuweisen, dass diese privatrechtlichen Grundsätze betreffend ungerechtfertigte Bereicherung im Bereich der Sozialversicherung nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Rumo-Jungo, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Unfallversicherungsgesetz, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 264). Massgebend ist vielmehr Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, wonach bei Vorliegen einer grossen Härte unrechtmässige Leistungen nicht zurückzuerstatten hat, wer sie in gutem Glauben empfangen hat.
Über diese sich stellende Frage nach einem Erlass der Rückerstattungsforderung hat die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid indes richtigerweise eine separate Verfügung in Aussicht gestellt. Denn vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Renten feststellbar sein (BGE 111 V 19 Erw. 5). Die Frage, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt seien, bildet denn auch, wie erwähnt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt hat und deshalb für die ab Mai 2002 unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist. Da bezüglich des weiteren Verlaufs seines Rentenanspruchs nach Eintritt der Arbeitslosigkeit noch Abklärungsbedarf besteht, ist die Sache indes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den weiteren Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach dem 1. Januar 2004 und den Umfang seiner Rückerstattungspflicht nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen neu verfüge.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3).
Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers feststeht und die Rückweisung nur der endgültigen Bestimmung der Höhe der Rückforderung dient. Es kann daher nur von einem teilweisen Obsiegen ausgegangen werden. Dementsprechend ist die IV-Stelle gestützt auf § 34 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 30. September 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach dem 1. Januar 2004 und den Umfang der Rückerstattungspflicht nach Durchführung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).