Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2005.01220
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 10. Mai 2006
in Sachen
X.___, geb. 1988
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1988 geborene X.___ leidet unter okulär-kutanem Albinismus und ist seit Geburt hochgradig sehbehindert (Geburtsgebrechen Ziff. 417 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]), weswegen er seit dem 2. Oktober 1991 Leistungen der Invalidenversicherung bezog (medizinische Massnahmen, Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, Sonderschulung, Pflegebeiträge, Hilfsmittel; vgl. Urk. 7/7 - 62, 7/65 sowie 7/79 - 82). Ab 14. August 1995 besuchte der Versicherte die Schule Z.___ (Urk. 7/40); er wird diese Schule voraussichtlich bei Beendigung des Schuljahres 2006/2007 verlassen (Urk. 7/10).
Zur Unterstützung der Sonderschulung übernahm die Invalidenversicherung ab 1. Mai 1998 die Kosten einer ambulanten Psychotherapie (Urk. 7/11, 7/16, 7/17, 7/26 und 7/34). Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 stellte Dr. med. A.___, Kinderärztin FMH, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Gesuch um Übernahme der Kosten der begonnenen Psychotherapie für ein weiteres Schuljahr (Urk. 7/67). Mit Verfügung vom 25. Juli 2005 lehnte die IV-Stelle die weitere Übernahme der Kosten einer Psychotherapie mit der Begründung ab, dass es sich um eine Störung mit offener Prognose mit Dauercharakter handle, welche nicht in einem nachweisbaren direkten Zusammenhang mit der Sehbehinderung und Sonderschulung stehe, und deshalb nicht mehr im Zusammenhang mit der Sonderschulung übernommen werden könne; da es sich überdies um eine Dauerbehandlung handle, könne die Psychotherapie auch nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zugesprochen werden (Urk. 7/8 [= 3/1]).
Gegen die leistungsverweigernde Verfügung vom 25. Juli 2005 erhob der Vater des Versicherten mit Eingabe vom 14. September 2005 Einsprache (Urk. 7/6) und reichte damit einen Bericht der Schule Z.___ vom 9. September 2005 (Urk. 7/7 S. 1 Vorderseite [= 7/5 = 3/2]) sowie einen Bericht des Dienstes B.___ vom 13. September 2005 (Urk. 7/7 S. 1 Rückseite [= 3/3]) ein. Mit Entscheid vom 30. September 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 [= 7/1].
2. Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Vater des Versicherten mit Eingabe vom 29. Oktober 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Übernahme der Kosten der Psychotherapie (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der mit Gesuch vom 7./11. Juli 2005 geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten einer ambulanten Psychotherapie besteht; entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ASTG) und dessen Ausführungsverordnung sowie die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
Die Kosten der psychiatrischen Behandlung von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr werden von der Invalidenversicherung getragen, wenn das psychische Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde. Umgekehrt kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch bei solchen Versicherten nicht in Betracht, wenn sich solche Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, welche nach heutiger Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können. Dies trifft unter anderem bei Schizophrenien zu (BGE 105 V 20 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 64 Erw. 1).
3.2 Handelt es sich - wie vorliegend - um einen Komplex von Massnahmen verschiedener Art, deren vorwiegender Eingliederungszweck ohne gleichzeitig durchgeführte akzessorische medizinische Behandlung gefährdet wäre, kann auch die medizinische Behandlung als Eingliederungsmassnahme gewertet werden. So hat die Invalidenversicherung beispielsweise die Kosten einer Psychotherapie bei Minderjährigen zu übernehmen, bei welchen Massnahmen für die Sonderschulung durch eine psychische Störung behindert oder verunmöglicht werden. Es muss sich dabei um eine die Sonderschulmassnahmen ergänzende Massnahme handeln, wobei die Behandlung des Leidens deutlich im Hintergrund steht. Die Kosten einer Psychotherapie, die unabhängig von der Schulung hätte durchgeführt werden müssen, sind von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen (Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME], Rz. 76 und 645-647.7 in der ab 1. November 2005 gültigen Fassung).
4.
4.1 Beim Versicherten handelt es sich um einen hochgradig sehbehinderten Jugendlichen, welcher deswegen eine Sonderschulung in der Z.___ (Internat) benötigt. Da die Sonderschulung durch verschiedene Verhaltensauffälligkeiten erschwert worden war (Urk. 7/63 und 7/64), übernahm die Invalidenversicherung seit 1. Mai 1998 die Kosten einer ambulanten Psychotherapie zur Ermöglichung des weiteren Besuchs der Sonderschule (Urk. 7/11, 7/16, 7/17, 7/26 und 7/34).
4.2 Mit Verfügung vom 15. April 2005 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Beiträge an die Kosten der Sonderschulung für zwei weitere Schuljahre, nämlich vom 1. August 2005 bis 31. Juli 2007 zu (Urk. 7/10), obwohl ihr bekannt war, dass der Besuch der Sonderschule nur mit einer begleitenden ambulanten Psychotherapie möglich ist. Bei dieser Sachlage tritt der Umstand, dass die psychische Störung des Versicherten möglicherweise auch ohne Besuch der Sonderschule psychotherapeutisch hätte behandelt werden müssen, aber völlig in den Hintergrund. Nach Auffassung der behandelnden Ärzte und der betreuenden Personen der Schule manifestieren sich die psychischen Schwierigkeiten vor allem im Bereich der sozialen Interaktionen und des Zusammenlebens im Klassenverband und in der Wohngruppe (Urk. 7/7). Wenn ein Verbleib in der Sonderschule deswegen aber nur bei gleichzeitig durchgeführter Psychotherapie möglich ist, hätte die IV-Stelle die beantragte Kostenübernahme für medizinische Massnahmen nicht ablehnen dürfen.
5. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer sind die beantragten Leistungen nach seinem Begehren bis 31. Juli 2006 zuzusprechen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. September 2005 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Kosten für eine ambulante Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung zur Ermöglichung des Sonderschulbesuchs vom 1. August 2005 bis 31. Juli 2006 nach IV-Tarif zu übernehmen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtssekretär
AnnaheimVogel