IV.2005.01222
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 4. Mai 2006
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation Rechtsdienst, RA Lorenzo Manfredini
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
S.___, geb. 1994
Beigeladener
vertreten durch die Mutter A.___
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1994, leidet an Schul- und Verhaltensproblemen. Am 15. April 2005 meldetet ihn seine Mutter bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 7/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, "___", vom 20. Juni 2005 (Urk. 7/12) sowie von Frau Dr. med. C.___, Schulpsychiaterin, Schul- und Sportdepartement der Stadt "___", vom 16. Juni 2005 (Urk. 7/13) ein. Mit Verfügung vom 5. Juli 2005 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Beiträge an die Sonderschulung vom 1. Februar 2005 auf Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen bis 31. Juli 2007 (Urk. 3/11 = Urk. 7/10), wies jedoch mit Verfügung vom 6. Juli 2005 das Gesuch um Kostengutsprache für Psychotherapie ab (Urk. 3/12 = Urk. 7/9). Dagegen erhob die SWICA Gesundheitsorganisation, Krankenversicherer von S.___, mit Eingabe vom 6. September 2005 Einsprache (Urk. 3/13 = Urk. 7/7), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 27. September 2005 (Urk. 2 = Urk. 7/3) abwies.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die SWICA am 28. Oktober 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Übernahme der Kosten der Psychotherapie des Versicherten ab 1. Februar 2005 durch die Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Voraussetzungen einer Kostenübernahme unter Aufhebung des Entscheides vom 27. September 2005 mittels eines fachärztlichen, externen medizinischen Gutachtens erneut zu prüfen (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2005 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8), und mit Verfügung vom 14. Februar 2006 wurde der Versicherte, beziehungsweise seine Mutter als gesetzliche Vertreterin zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat eine versicherte Person Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die IV übernimmt daher nur solche medizinischen Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen). Bei nichterwerbstätigen minderjährigen Versicherten ist zu beachten, dass diese als invalid gelten, wenn ihr Gesundheitsschaden künftig wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der IV übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbstätigkeit oder beide beeinträchtigt würden (BGE 105 V 20; ZAK 1979 S. 563). In diesem Sinne werden die Kosten der psychiatrischen Behandlung Minderjähriger von der IV getragen, wenn das psychische Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von medizinischen Massnahmen an Minderjährige sind nach der Praxis unter anderem erfüllt bei schweren erworbenen psychischen Leiden, sofern nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 2. November 1999 i.S. C. M., in AHI-Praxis 2/2000 S. 63 ff.). Dauer und Intensität der Behandlung müssen durch Berichte, Arztrechnung und dergleichen belegt sein. Die Kostenübernahme erfolgt ab dem zweiten Behandlungsjahr. Die Psychotherapie ist dabei jeweils für maximal zwei Jahre zu verfügen. Psychotherapeutische Massnahmen gehen nicht zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt (Randziffer [RZ] 645-647/845-847.5 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, KSME).
1.2 Bei Minderjährigen kann die Invalidenversicherung auch dann die Kosten einer Psychotherapie übernehmen, wenn Massnahmen der Sonderschulung durch eine psychische Störung behindert oder verunmöglicht werden. Es muss sich dabei um eine die Sonderschulmassnahmen ergänzende Massnahme handeln, wobei die Behandlung des Leidens deutlich im Hintergrund steht. Psychotherapie, die unabhängig von der Schulung hätte durchgeführt werden müssen, ist keine Leistung der Invalidenversicherung (KSME, Rz 645-647.7 in Verbindung mit Rz 76).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form von Psychotherapie hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, vorliegend müsse die Psychotherapie unabhängig von der Schulung durchgeführt werden und ziele damit auf die Behandlung des Leidens. Die summativ geforderten Voraussetzungen, welche einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten der Psychotherapie begründen würden, lägen nicht vor. So habe sich an den Symptomen trotz fachgerechter Therapie und intensiven Bemühungen über Jahre nichts geändert, die Problematik sei persistiert, weshalb weder zuverlässige Aussagen zur Therapiedauer noch zur Prognose gemacht werden könnten. Eine Prognose als gut zu bezeichnen, oder Fortschritte zu benennen, ermögliche keine zuverlässige Prognose (Urk. 2)
2.3 Von Seiten der Beschwerdeführerin wird im Wesentlichen ausgeführt, die Psychotherapie werde zur Unterstützung der Sonderschulmassnahme bei relativ stabilem Zustand durchgeführt. Hinsichtlich dem Umgang mit Gleichaltrigen sei eine deutliche Besserung festgestellt worden, und mittels einer Weiterführung der Therapie würden die diffusen Ängste und Leistungsblockierungen abgebaut. Aufgrund der Weiterführung der Psychotherapie könne erwartet werden, dass die negativen Auswirkungen des drohenden Defektes auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit des Versicherten ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden könnten. Eine Dauerbehandlung stehe nicht zur Diskussion. Ausgewiesen sei zudem der Zusammenhang zwischen psychischer Problematik und der schulischen Integration bzw. Leistungsfähigkeit und Auffälligkeit, da ohne Psychotherapie die Sonderschulung behindert bzw. verunmöglicht würde. Dass die Psychotherapie unabhängig von der Sonderschulung im gleichen Umfang hätte durchgeführt werden müssen, sei nicht belegt, sondern reine Mutmassung (Urk. 1).
3.
3.1 Der Versicherte war bei Dr. B.___ vom 6. Februar 2002 bis zum 13. Dezember 2004 in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Dr. B.___ führt in seinem Arztbericht vom 20. Juni 2005 unter dem Titel "Diagnosen" Schul- und Verhaltensprobleme bei Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem Verhalten und Tendenz zu depressivem Rückzug auf (Urk. 7/12 S. 1 lit. A). Diese Umschreibung stimmt fast wörtlich mit seien Ausführungen unter dem Titel "Befund" überein, wo er - neben der Erklärung, der Versicherte sei körperlich nicht auffällig, intellektuell durchschnittlich, leide aber unter Lernproblemen - erklärt, der Versicherte zeige emotional Verhaltensprobleme mit oppositionellem Verhalten, Blockierungen, Tendenz zu depressivem Rückzug bei Überforderung sowie Ängste (Urk. 7/12 S. 2, lit. D, Ziffer 5). Er erklärt ferner, durch medizinische Massnahmen könne die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden. Zur Anamnese führt Dr. B.___ aus, dass der Versicherte wegen auffälligem Verhalten (Unruhe, Plagen, oppositionelles Verhalten, häufiger Streit) und Verweigerung des Unterrichts (schulisch Verweigern bei Lernproblemen) in eine Kleinklasse A eingeteilt worden sei und neben der seit 2002 durchgeführten Psychotherapie zusätzlich heilpädagogischen Unterricht erhalten habe. Trotz vielseitiger intensiver Bemühungen hätten die Symptome persistiert. Die Leistungen und die Motivation zum Schulbesuch hätten in der 3. Klasse bei zunehmender Gefahr eines depressiven Rückzugs abgenommen, weshalb eine umfassende Unterstützung in der Sonderschule E.___ notwendig sei.
Im Beiblatt zum Arztbericht vom 20. Juni 2005 mit Fragen zur Psychotherapie erklärt Dr. B.___ einerseits, die Psychotherapie sei "zur Unterstützung der Sonderschulmassnahmen bei relativ stabilem Zustandsbild trotz fachgerechter Behandlung während ca. 3 Jahren (Verhütung eines Defektes) Dauer: 1-2 Jahre" und andererseits gibt er an, dass mit einer psychotherapeutischen Behandlung die drohenden negativen Auswirkungen der Erkrankung auf die Berufsbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert würden (Beilage zu Urk. 7/12).
Im Schreiben von Dr. B.___ an die Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2004 hatte er folgende Diagnose gestellt: "Chronisch depressive Verstimmungen mit aggressivem Verhalten, Unruhe, Ängsten nachts, schulischen Blockierungen, Kontaktproblemen, mangelnder Frustrationstoleranz und mangelnder Möglichkeit, Bedürfnisse aufschieben zu können." Zudem hatte er erklärt, es zeigten sich beim Versicherten bezüglich Umgang mit Gleichaltrigen eine deutliche Besserung, er sei jedoch noch beeinträchtigt durch diffuse Ängste und Leitungsblockierungen, weshalb das Ziel der Psychotherapie der Angstabbau und der Abbau von Blockierungen sei. Die Therapiedauer bestimmte er zum damaligen Zeitpunkt vorerst auf eine weiteres Jahr mit wöchentlichen Sitzungen (Urk. 3/4).
3.2 Frau Dr. C.___ beschreibt in ihrem Bericht vom 15. Juni 2005 zu Händen der Beschwerdegegnerin, wie sich der Versicherte seit seiner Einschulung entwickelt hat und stimmt darin mit der Darstellung von Dr. B.___ überein. Sie erklärt, dass der Versicherte ihr seit der 1. Klasse (November 2000) bekannt sei und wegen seines sehr auffälligen Verhaltens gegenüber Erwachsenen und Verweigerung des Unterrichts ("zeitweise weigert sich S.___, jegliche Arbeit zu machen") dem Schulpsychologischen Dienst zugewiesen worden sei. Er sei darauf in eine Kleinklasse A, ergänzt durch den Besuch des Tageshortes D.___ A2, eingeteilt worden, später zusätzlich ergänzt durch einen heilpädagogischen Unterricht während 2 Jahren. Danach sei er in die 2. Regelklasse gekommen, wo er sich zunächst getragen und angenommen gefühlt habe, doch sei er im Tageshort durch Auseinandersetzungen und Streitereien sowie Verweigerung gegenüber Erwachsenen erneut aufgefallen und in der 3. Klasse seien seine Leistungen, seine Motivation, seine Arbeitshaltung und sein Verhalten in der Gruppe schlechter geworden. Trotz der seit Februar 2002 durch sie empfohlenen und angeleiteten Psychotherapie bei Dr. B.___, des Einsatzes seiner mit grossen gesundheitlichen Problemen belasteten Mutter und der Unterstützung seines Lehrers sei offensichtlich geworden, dass der Versicherte auch in der Sonderklasse an der öffentlichen Schule ohne umfassende Unterstützung im kleinsten Schulungsrahmen in Tagesstrukturform sehr bald versagen und aufgeben würde, weshalb dieser in die Sonderschule E.___ eingeteilt worden sei. Dort habe er die Schule, heilpädagogische Hilfe und die unbedingt notwendige Psychotherapie am gleichen Ort. Die Psychotherapie werde durch Frau F.___, Psychologin in der Sonderschule E.___ durchgeführt (Urk. 7/13).
Diesem Schreiben vom 15. Juni 2005 liegt der Förderbericht der Sonderschule E.___ vom 9. Juni 2005 bei (Beilage zu Urk. 7/13). Als Einweisungsgründe in die Sonderschule werden genannt: "Uninteressiert, passiv und unkonzentriert im Unterricht; entzieht sich Aufgaben und Abmachungen; erledigt Hausaufgaben nicht. Gewaltbereitschaft: blutige Auseinandersetzungen mit Mitschülern; Verweigerungen Erwachsenen gegenüber. Mutter ist kooperativ, Vater desinteressiert an schulischen Belangen. Eltern erzieherisch überfordert." Zur Therapie wird unter anderem ausgeführt, dass der Versicherte nach einer schwierigen Therapiephase (Verweigerung) vor der E.___-Zeit jetzt einmal wöchentlich die Therapiestunde bei Frau F.___ besuche, wo er gerne hingehe und mittlerweile auch Seiten zeige, die zu Beginn der Therapie nicht sichtbar gewesen seien (a.a.O., Ziffer 9).
In ihrem Schreiben an die Kreisschulpflege "___" vom 15. Juni 2006 (richtig: 2005) hatte Dr. C.___ erklärt, dass die Sonderschulung im E.___ sich für die persönliche, soziale und schulische Entwicklung des Versicherten als sehr fruchtbar erwiesen habe. Schon in dieser kurzen Zeit habe er in allen Bereichen bemerkenswerte Forschritte gemacht (Urk. 3/8).
4.
4.1 Der Versicherte war aufgrund seiner Problematik zunächst in eine Kleinklasse A eingeteilt worden, daneben wurde - neben einer zweijährigen heilpädagogischen Behandlung - seit 2002 eine Psychotherapie durchgeführt. Trotz dieser Massnamen persistierten die Verhaltensprobleme des Versicherten (vgl. Dr. B.___ [Urk. 7/12] sowie Beilage zu Urk. 7/13 Ziffer 9: "Nach einer schwierigen Therapiephase (Verweigerung) vor der E.___-Zeit").
4.2 Nachdem der Versicherte somit während seiner Regelschulzeit (inkl. Kleinklasse) rund drei Jahre bei persistierender Symptomatik psychotherapeutisch behandelt worden war, konnte bereits rund 4 Monate nach dem Wechsel des Versicherten in die Sonderschule E.___ die Psychotherapeutin F.___, welche im Rahmen der Sonderschulung E.___ eine Psychotherapie anbietet, eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Versicherten erreichen. Gemäss dem Förderbericht Juni 2005 des Schulärztlichen-Schulpsychologischen Dienstes hat er sich bereits gut in die Klasse und die gesamte Kindergruppe integriert. Er zeige das Verhalten, das zu seiner Sonderschulung geführt habe, in sehr viel vermindertem Masse als zuvor in der Regelklasse. Dies zeige, dass er von der intensiven Betreuung der Tagesschule E.___ profitieren könne, und spreche dafür, die Sonderschulung um ein ganzes weiteres Schuljahr zu verlängern (Beilage zu Urk. 7/13 "Förderbericht" S. 1). Daraus ist grundsätzlich zu schliessen, dass eine Besserung des Verhaltens des Versicherten primär durch die Zuweisung des Versicherten in die Sonderschule E.___ erreicht werden konnte, was sich auch positiv in der Psychotherapie bei Frau F.___ gezeigt hatte.
5.
5.1 Zunächst ist festzustellen, dass aufgrund der medizinischen Akten beim Versicherten Schul- und Verhaltensprobleme bei Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem Verhalten und Tendenz zu depressivem Rückzug vorliegen. Die von Dr. B.___ gestellte "Diagnose" entspricht jedoch praktisch wörtlich seiner Befundaufnahme und bleibt damit dermassen allgemein, dass nicht erkennbar ist, ob es sich dabei um ein gemäss Verwaltungspraxis vorausgesetztes schweres erworbenes psychisches Leiden handelt (vgl. Urteil EVG vom 2. November 1999 i.S. C. M. Erw. 1, in AHI-Praxis 2/2000 S. 63 ff.).
Der Versicherte befand sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides bereits seit mehr als drei Jahren in intensiver psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 7/12-13). Gemäss Einschätzung von Dr. B.___ ist davon auszugehen, dass die Psychotherapie noch während 1-2 Jahren notwendig sein wird (Beilage zu Urk. 7/12). Es erscheint daher fraglich, ob eine Dauerbehandlung vorliegt. Hierbei ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei Versicherten vor dem 20. Altersjahr die Übernahme von Psychotherapie als medizinische Massnahme nicht schon deshalb ausser Betracht fällt, weil es um eine mehrere Jahre dauernde Behandlung geht. Auch zeitlich ausgedehntere, aber nicht unbegrenzte Massnahmen können unter Art. 12 IVG fallen (ZAK 1984 S. 502 f. Erw. 3).
Dr. B.___ gab wohl an, dass mit einer psychotherapeutischen Behandlung die drohenden negativen Auswirkungen der Erkrankung auf die Berufsbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert würden (Beiblatt zu Urk. 7/12). Weitere Aussagen, welche dies nachvollziehbar machen würden, fehlen jedoch. Zudem gab Dr. B.___ diese Erklärung im Juni 2005 ab, nachdem er den Versicherten letztmals im Dezember 2004 - und damit vor seiner Umteilung in die Sonderschule E.___ - behandelt hatte. Auch steht diese Aussage im Widerspruch zu seiner anderen Angabe, dass trotz fachgerechter Behandlung während ca. 3 Jahren beim Versicherten die Symptome von Lernproblemen, depressiven Verstimmungen mit agressviem Verhalten, Unruhe, mangelnder Frustrationstoleranz, Leistungsblockierungen und oppositionellem Verhalten sowie sekundären Ängsten persistiert hätten. Dr. B.___ unterlässt es insbesondere, mittels eines nachvollziehbaren Behandlungsplans nachvollziehbar aufzuzeigen, wie die Psychotherapie trotz Persistieren der Symptome die drohenden negativen Auswirkungen der Erkrankung auf die Berufsbildung und Erwerbsfähigkeit des Versicherten ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindern könnte. Auf den Arztbericht von Dr. B.___ kann aufgrund des Dargelegten nicht abgestellt werden.
Andererseits sind nun - nach dem Wechsel des Versicherten in die Sonderschule E.___ - gewisse Fortschritte (auch) in der Psychotherapie festzustellen. Da das Schreiben von Dr. C.___ vom 15. Juni 2005 ausser eines generellen Hinweises, die Psychotherapie sei unbedingt notwendig, weder eine Diagnose noch eine Einschätzung hinsichtlich der Therapiedauer und insbesondere auch keine prognostischen Ausführungen enthält, ob von der strittigen Behandlung erwartet werden kann, einen sich in naher Zukunft einstellenden stabilen Defektzustand mit negativen Auswirkungen auf die Berufsbildung und die Erwerbstätigkeit des Versicherten zu verhindern, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Übernahme der Psychotherapie durch die IV erfüllt sind.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, bei der strittigen Psychotherapie handle es sich zudem um eine die Sonderschulung des Versicherten ergänzende Massnahme (Urk. 1 S. 9 f.). Damit wird ausgeführt, die psychischen Störungen des Versicherten behinderten oder verunmöglichten seine Sonderschulung (siehe Erw. 1.2). Bei Durchsicht des Förderberichtes Juni 2005 der Sonderschule E.___ (Beilage zu Urk. 7/13) fällt wohl auf, dass der Versicherte seit dem Besuch dieser Institution offenkundig in mehreren Bereichen Fortschritte gemacht hat. Doch ist fraglich, in welchem Ausmass die strittige Psychotherapie daran beteiligt ist, oder ob diese Verbesserungen im Verhalten nicht vielmehr aus der generellen intensiven Betreuung des Versicherten in der Sonderschule E.___ resultieren. Einige der beschriebenen Verhaltensweisen des Versicherten, wie zum Beispiel seine Beeinflussbarkeit (auch im negativen Sinne), die mangelnde Motivation und die tiefe Frustrationstoleranz dürften sich nicht nur in der Schulung, sondern allgemein störend auswirken. Es stellt sich somit die Frage, ob diese Verhaltensweisen nicht auf jeden Fall und unabhängig von der Sonderschulung therapiert werden müssten und somit die Behandlung des Leidens eindeutig im Vordergrund steht. Die Akten lassen auch in diesem Zusammenhang keine abschliessende Beurteilung zu.
5.3 Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neutrales jugendpsychiatrisches Gutachten in Auftrag gibt. Die begutachtende Peson hat in Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher Vorakten ihre Befunde darzulegen und - sofern gegeben - eine klare psychiatrische Diagnose zu stellen. Sie hat sich zudem nachvollziehbar darüber zu äussern, für wie lange eine Psychotherapie noch als notwendig erachtet wird, ob und inwiefern mit der Fortsetzung der Psychotherapie verhindert werden kann, dass die psychischen Störungen des Beschwerdeführers zu einem schwer korrigierbaren, seine spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führt, und ob die Psychotherapie eine unerlässliche akzessorische Massnahme der Sonderschulung darstellt oder ob es sich bei der Psychotherapie vielmehr um eine Leidensbehandlung, beziehungsweise um eine Behandlung handelt, die sich auch unabhängig von der Sonderschulung aufdrängte. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Versicherten auf medizinische Massnahmen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).