Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 26. September 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1965, ist türkischer Staatsangehöriger. Nach fünf Jahren Primarschule in der Türkei absolvierte er keine weitere Ausbildung. Seit seiner Einreise im Jahr 1980 lebt er in der Schweiz. Er ist verheiratet und Vater zweier Kinder (Urk. 9/40 S. 1 ff.). Zuletzt arbeitete er vom 19. August 1996 bis zum 31. Januar 2003 bei der A.___ AG in Zürich als Rotationsmitarbeiter im Zeitungsoffset (Urk. 9/33 S. 1).
Im Anschluss an einen Sturz auf das Steissbein im Jahr 1985 litt G.___ an rezidivierenden lumbalen Schmerzen und Schmerzen im Bereich der Beine (Urk. 3/3 S. 1, Urk. 9/40 S. 5). Seit Dezember 2000 klagt er über persistierende tieflumbale Rückenschmerzen mit intermittierender Ausstrahlung in das rechte Bein, wobei die Schmerzen zu Beginn des Jahres 2004 noch einmal massiv zunahmen. Trotz intensiver Behandlung bei diversen Fachärzten konnte kein wesentlicher Rückgang der Schmerzen erreicht werden (Urk. 3/3 S. 1, Urk. 9/17/1 S. 2, Urk. 9/17/2 S. 1).
1.2 Aufgrund seiner dauernden Schmerzen meldete sich G.___ am 30. März 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) die medizinischen (Urk. 9/16-17) und erwerblichen (Urk. 9/33, Urk. 9/39) Verhältnisse ab. Gestützt auf ihre Abklärungen kam die IV-Stelle zum Ergebnis, dass dem Versicherten eine behinderungsangepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar sei. Da das mit einer solchen Tätigkeit erzielbare Erwerbseinkommen zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. Januar 2005 ab (Urk. 9/10 = Urk. 9/13). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie nach dem Einholen eines weiteren fachärztlichen Berichts (Urk. 9/15) mit Entscheid vom 29. September 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 9/2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, mit Eingabe vom 28. Oktober 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die ergänzende Abklärung des Sachverhalts und gestützt darauf die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Zusätzlich reichte er einen Bericht seines Hausarztes vom 16. November 2004 ein (Urk. 3/3). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 20. Februar 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte einen Tätigkeitsbericht über ein von ihm besuchtes Qualifizierungsprogramm des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums ein (Urk. 12-13). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik, worauf der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 ist daher aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder (seit 1. Januar 2004:) psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.6 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die ihm von der IV-Stelle zugemutete Restarbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit in einem 100%-Pensum sei nicht realistisch. Der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, und die IV-Stelle hätte aufgrund der vorhandenen Hinweise auf eine Schmerzstörung ein psychiatrisches Gutachten zur Beurteilung der aufgrund der Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit einholen müssen.
4. Bezüglich der Leiden des Beschwerdeführers und ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:
PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, kam am 22. August 2003 gestützt auf ein MRI der Klinik C.___ vom 24. Juli 2003 zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine isthmische Lyse L5 mit protrusiver Diskopathie L4/5 ohne neurokompressiven Effekt bestehe. Die Beschwerden seien wahrscheinlich durch intermittierende Schwellungen im Bereich der isthmischen Lyse erklärbar, welche sich der direkten bildgebenden Darstellung entziehen würden. Nun sei eine konservative Therapie mit Stabilisation der Lendenwirbelsäule durch muskuläre Aufbauarbeit angezeigt (Urk. 9/17/3).
In ihrem Austrittsbericht vom 4. März 2004 stellte Dr. med. D.___, Oberärztin im E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, nach einer stationären Beurteilung und Therapie vom 18. Februar bis zum 2. März 2004 folgende Diagnosen: ein rezidivierendes lumbovertebrales, intermittierend lumbospondylogenes Syndrom rechts mit/bei Wirbelsäulenfehlform, muskulärer Dysbalance und leichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sowie einer isthmischen Lyse L5 mit protrusiver Diskopathie L4/5 ohne neurokompressiven Effekt. Bis vor drei Monaten seien eine Physiotherapie mit Fango, Massagen und Ultraschall sowie eine intensive medikamentös-analgetische Therapie durchgeführt worden, diese verschiedenen ambulanten Therapieansätze hätten die Beschwerden bis anhin jedoch nicht lindern können. Zur Besserung der Beschwerden sei während des stationären Aufenthalts physiotherapeutisch insbesondere eine Haltungsschule/Rückenschule und eine medizinische Trainingstherapie zur Kräftigung der rumpfstabilisierenden Muskulatur durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe dabei gute Fortschritte gemacht. Dr. D.___ empfahl die ambulante Fortsetzung der Physiotherapie und meldete den Beschwerdeführer zu einer arbeitsbezogenen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) an. Weiter vermerkte Dr. D.___, im psychologischen Gespräch sei insbesondere auf die schwierige familiäre Situation in der Kindheit des Beschwerdeführers und die schwierige soziale Situation in der Schweiz nach dem Verlust der Arbeitsstelle bei der A.___ AG eingegangen worden. Bezüglich dieser schwierigen psychosozialen Situation und des Umgangs mit chronischen Schmerzen bestünden aktuell deutliche Unsicherheiten. Daher empfehle sie den Beginn einer Gesprächstherapie bei einem Psychologen/Psychotherapeuten (Urk. 9/17/2).
In seinem Bericht vom 10. April 2004 wiederholte Dr. med. F.___, Hausarzt des Beschwerdeführers, im Wesentlichen die von Dr. D.___ gestellten Diagnosen, erwähnte jedoch zusätzlich noch Schmerzen am Unterschenkel und lateralen Fussrand rechts unklarer Genese. Aufgrund des Krankheitsverlaufs und der erhobenen Befunde erwarte er ein Persistieren der Beschwerden (Urk. 9/17/1).
In einem Bericht der Poliklinik des H.___ vom 12. Oktober 2004 von Dr. I.___, Oberarzt, wurden die Diagnosen des Austrittsberichts vom 4. März 2004 der Rheumaklinik (Urk. 9/17/2) bestätigt, wobei aber neu noch eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurde. In der Anamnese erwähnte Dr. I.___, trotz intensivsten Bemühungen mit Physiotherapie und Psychotherapie habe keine wesentliche Besserung der Beschwerden erreicht werden können. Nach einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) seien weiterführende medizinische Trainings-Therapien erfolgt, welche die Beschwerden aber nur leicht hätten bessern können. Aktuell klage der Beschwerdeführer wieder vermehrt über lumbale Schmerzen, wobei diese Schmerzen zunehmend im ganzen Rücken bestünden mit Ausstrahlung in den Kopf und in das rechte Bein. Die Schmerzen seien am Morgen am schlimmsten. Der Verlauf sei sehr wechselhaft, es gebe mitunter sehr gute, dann wieder sehr schlechte Tage. Als einzige auffallende Befunde erhob Dr. I.___ eine leicht skoliotische Haltung thorakal, eine Einschränkung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule um 1/3 in allen Richtungen mit endphasig provozierbaren Beschwerden sowie eine Druckdolenz über dem Beckenkamm rechts. Aktuell werde in unregelmässigen Abständen eine medizinische Trainings-Therapie durchgeführt. Dabei würden sich die Beschwerden jeweils bessern. Allerdings bestehe beim Beschwerdeführer bereits eine starke Chronifizierung der Schmerzen mit einer zunehmenden Generalisierung und Schmerzverarbeitungsstörung, was die Prognose deutlich verschlechtere (Urk. 16/1 S. 3 f.).
Im Bericht vom 16. November 2004 über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, wurde in der zusammenfassenden Beurteilung festgehalten, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule. Die Arbeitstechniken des Beschwerdeführers seien im Alltag zum Teil nicht umsetzbar. Das Kreuz werde vor allem in gestrecktem Zustand vermindert stabilisiert, die Bauchmuskulatur zu wenig aktiviert. Der Übergang zwischen der Lenden- und der Brustwirbelsäule werde ungenügend gestreckt. Der Beschwerdeführer habe bei den Tests im Wesentlichen eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt, und es seien keine Inkonsistenzen beobachtet worden. Insgesamt sei ihm eine mittelschwere Arbeit ganztags mit der Möglichkeit, vermehrt Pausen einzulegen, zumutbar. Dabei sollte beim regelmässigen Tragen und Heben von Gewichten eine Limite von 10 kg nicht überschritten werden. Das Einhalten vermehrter Pausen gelte insbesondere für längeres Stehen, vornübergebeugtes Stehen sei zu vermeiden. Für sitzende Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung. Als therapeutische Massnahme wurde abschliessend ein weiterer Aufbau der rückenstabilisierenden Muskulatur und eine generelle Rekonditionierung empfohlen (Urk. 16/3 S. 8 f.).
In einem weiteren Bericht vom 16. November 2004 hielt der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. F.___, fest, ein inzwischen eingeleiteter psychiatrischer Therapieversuch sei nach drei bis vier Sitzungen gescheitert, weil der behandelnde Psychiater dem Beschwerdeführer erklärt habe, dass er ihm nicht helfen könne. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Rotation einer Druckerei sei der Beschwerdeführer aufgrund der nach wie vor bestehenden massiven, zum Teil unerträglichen Schmerzen unter körperlicher Belastung voll arbeitsunfähig. Seiner Ansicht nach sei er in einer leidensangepassten, leichten, wechselbelastenden und rückenschonenden Tätigkeit zu ungefähr 30 % arbeitsfähig. Die Prognose sei seiner Meinung nach eher ungünstig (Urk. 3/3 S. 2).
Im aktuellsten Bericht der Rheumaklinik des H.___ vom 6. Juli 2005 erwähnte Dr. med. J.___, Oberärztin, neben den bekannten Diagnosen erneut eine Schmerzverarbeitungsstörung, bestehend seit Dezember 2000. Aus der Anamnese wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen der persistierenden Beschwerden vom 1. Februar bis zum 7. März 2005 am ambulanten interdisziplinären Schmerz-Programm (AISP) des E.___s teilnahm. Dr. J.___ vermerkte, während des Programms seien massiv hohe extensorische Muskelspannungen im Rumpf sowie eine erhöhte neurale Spannung aufgefallen. Es habe sich auch eine leicht verminderte Stabilität der unteren Lendenwirbelsäule in Extension gezeigt. Zusätzlich habe ein deutliches Angstvermeidungsverhalten bestanden. Der Beschwerdeführer habe auf die Übungen mit Schmerzzunahme reagiert, so dass die Belastung nicht habe gesteigert werden können. Die Muskelspannung habe nicht verändert werden können, da Aggressionen, Nervosität und nächtliche Angstzustände immer wieder im Vordergrund gestanden seien. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, so nicht vom Programm profitieren zu können, sei die Therapie frühzeitig abgebrochen worden. Seither besuche er regelmässig eine psychotherapeutische Behandlung bei einem Psychiater. Aktuell klage er über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Zusätzlich bestünden intermittierend Kribbelparästhesien im gesamten rechten Bein. Schmerzverstärkend sei das Gehen, das Stehen, Schmerzlinderung bringe Sitzen und Liegen. Der Beschwerdeführer berichte auch über konstant vorhandene Schmerzen cervikal mit Ausstrahlung in den Kopf occipital sowie in die obere Brustwirbelsäule. Auf der Visuellen Analogen Schmerzskala (VAS) habe der Beschwerdeführer bei der Untersuchung 4-5 bei einem Maximum von 10 angegeben. Minimal seien die Schmerzen in den letzten sieben Tagen im Bereich von 4-5, maximal bei 10 gewesen. Als auffällige Befunde erhob Dr. J.___ neu einen generalisierten, massiv erhöhten Muskeltonus, einen paravertebralen lumbalen Muskelhartspann beidseits sowie Druckdolenzen über dem Muskulus glutaeus rechts sowie dem Muskulus trapezius beidseits. Bezüglich der Neurologie fiel eine verminderte Sensibilität im gesamten rechten Bein auf. In der abschliessenden Beurteilung hielt Dr. J.___ fest, es bestehe eine Chronifizierung mit schlechter Prognose. Zur Arbeitsfähigkeit bemerkte sie, der Beschwerdeführer sei bisher für mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung zu 100 % arbeitsfähig gewesen, und gestützt auf die erhobenen Befunde bleibe er aus rheumatologischer Sicht zumindest für leichte körperliche Tätigkeiten mit Wechselbelastung zu 100 % arbeitsfähig. Eine weitere Einschränkung dieser Arbeitsfähigkeit müsse eventuell aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden (Urk. 9/15).
In der Replik vom 20. Februar 2006 behauptete der Beschwerdeführer, seit dem 31. März 2005 bei Dr. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung zu sein. Einen Bericht dieses Arztes reichte er jedoch nicht ein (Urk. 12 S. 2).
Hingegen reichte er einen Zwischenbericht vom 1. November 2005 sowie einen Tätigkeitsbericht vom 15. Februar 2006 vom Verein L.___ in Zürich, welcher Arbeitsmarktliche Massnahmen und insbesondere ein Qualifizierungsprogramm durchführt, ein. Beide Berichte wurden zu Handen des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) verfasst. Aus den Berichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 15. August 2005 bis zum 14. Februar 2006 im Atelier für Spielherstellung in der Produktion und als Allrounder vorübergehend in einem 100%-Pensum beschäftigt war. Er habe dabei diverse leichte handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt und habe sich dabei stets sehr arbeitswillig, motiviert und verantwortungsbewusst gezeigt, sei jedoch aufgrund seiner Gesundheit immer wieder an Leistungsgrenzen gestossen. Er leide an grossen, meist permanenten Schmerzen. Die Diskushernie habe auch sein rechtes Bein stark in Mitleidenschaft gezogen, so dass er hinke und sich nur unter Schmerzen fortbewegen könne. Deshalb könne er seine Arbeit nicht kontinuierlich ausführen, sondern müsse sie nach wenigen Minuten wieder unterbrechen, um sich in eine andere Körperhaltung zu bringen, was seine Schmerzen für kurze Zeit lindere. Aus diesem Grund seien für ihn zwei Arbeitsplätze eingerichtet worden, so könne er parallel stehend und sitzend tätig sein. Seine vielen Auszeiten führten dazu, dass er im Vergleich zu einem gesunden Arbeitnehmer viel weniger produzieren könne. Obwohl der Beschwerdeführer über eine hohe Sozialkompetenz verfüge und aufgrund seiner Qualifikationen gut vermittelbar wäre, habe sich in den sechs Monaten seines Einsatzes gezeigt, dass er aufgrund seiner permanenten starken Schmerzen und der Konzentrationsschwächen kaum in der Lage sei, in einer leichten Tätigkeit den Leistungsanforderungen gerecht zu werden. Abschliessend kamen die für die arbeitsmarktliche Massnahme verantwortlichen Personen daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer trotz vorhandenem Arbeitswillen aufgrund seiner Gesundheit nicht in der Lage sei, eine leichte körperliche Tätigkeit in einem 100-%-Pensum auszuüben (Urk. 13/1-2).
5.
5.1 Zunächst ergibt sich, dass sämtliche Arztberichte bezüglich der rein somatischen Beschwerden zu übereinstimmenden Diagnosen gelangen. Es hat daher als erstellt zu gelten, dass beim Beschwerdeführer ein rezidivierendes lumbovertebrales, intermittierend lumbospondylogenes Syndrom rechts mit/bei Wirbelsäulenfehlform, muskulärer Dysbalance und leichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sowie einer isthmischen Lyse L5 mit protrusiver Diskopathie L4/5 ohne neurokompressiven Effekt besteht.
5.2 Dem Bericht vom 16. November 2004 über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, lässt sich sodann entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieser somatischen Beschwerden, welche eine verminderte Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule zur Folge haben, eine mittelschwere Arbeit ganztags mit der Möglichkeit, vermehrt Pausen einzulegen, zumutbar ist, wobei beim regelmässigen Tragen und Heben von Gewichten eine Limite von 10 kg nicht überschritten werden sollte. Nicht erwähnt wurden im Bericht auffällige, nicht mit den objektiven Befunden erklärbare Schmerzen, welche die Leistungsfähigkeit zusätzlich einschränken. Dies lässt darauf schliessen, dass bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit lediglich die rein somatischen Leiden im Bereich der Lendenwirbelsäule als einschränkend berücksichtigt wurden. In ihrem Bericht vom 6. Juli 2005 kam sodann Dr. J.___ vom E.___ zum Schluss, der Beschwerdeführer bleibe aus rheumatologischer Sicht für zumindest leichte körperliche Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung zu 100 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung widerspricht dem aufgrund der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ermittelten Grad der Arbeitsfähigkeit nicht. Zu einem anderen Ergebnis gelangte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 16. November 2004, indem er dem Beschwerdeführer für eine leichte, wechselbelastende, rückenschonende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von ungefähr 30 % zumutete. Auf diese Einschätzung ist jedoch nicht abzustellen, da Dr. F.___ in diesem Zusammenhang auf massive, zum Teil unerträgliche Schmerzen des Beschwerdeführers hinwies und deshalb einerseits fraglich ist, ob seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auch zusätzliche, durch eine allfällige Schmerzstörung verursachte Schmerzen miteinbezog. Andererseits ist auch aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), den übereinstimmenden Einschätzungen der Restarbeitsfähigkeit durch die Fachärzte des H.___ zu folgen. Gestützt auf den Bericht des H.___ vom 16. November 2004 über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und den Bericht von Dr. J.___ vom 6. Juli 2005 ist also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht ohne Berücksichtigung einer allfälligen Schmerzverarbeitungsstörung für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit der Möglichkeit, vermehrt Pausen einzulegen, zu 100 % arbeitsfähig ist.
6.
6.1 Es fällt auf, dass mehrere Arztberichte bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerzverarbeitungsstörung erwähnen (vgl. Urk. 9/15, Urk. 9/16/1 S. 3, Urk. 9/16/3 S. 1) oder eine zusätzliche Behandlung durch einen Psychotherapeuten empfehlen (Urk. 9/16/2 S. 2). Aus den Akten ergeben sich dementsprechend auch Hinweise, dass Ende 2004 ein psychiatrischer Therapieversuch gestartet wurde, welcher aber offenbar bereits nach wenigen Sitzungen abgebrochen wurde beziehungsweise gemäss Angaben von Dr. F.___ scheiterte (Urk. 3/3 S. 2), und dass sich der Beschwerdeführer seit dem 21. März 2005 erneut in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet (Urk. 12 S. 2). Es liegen jedoch keine psychiatrischen Berichte bei den Akten.
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Hinweise auf das Bestehen einer somatoformen Schmerzstörung hätte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten einholen müssen, um die Frage zu klären, ob eine allfällige Schmerzstörung ebenfalls eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge habe. Im angefochtenen Einspracheentscheid verweigerte die IV-Stelle eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung, weil sich aus den vorhandenen ärztlichen Unterlagen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer signifikanten, neben der Schmerzstörung bestehenden psychischen Komorbidität ergäben, und auch die Kriterien bezüglich Schweregrad der Schmerzstörung nicht erfüllt seien.
6.3 Entgegen der Meinung der IV-Stelle lässt die Aktenlage nicht den Schluss zu, dass die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Annahme einer durch eine somatoforme Schmerzstörung verursachten Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt sind. Zunächst kann nämlich allein aus der Tatsache, dass die berichtenden Ärzte, welche allesamt keine Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sind, keine neben der Schmerzstörung bestehende psychische Erkrankung von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (vgl. Erw. 2.2 hiervor) diagnostizierten, nicht darauf geschlossen werden, dass keine solche psychische Komorbidität besteht. Sodann können nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung neben einer erheblichen psychischen Komorbidität auch noch andere Faktoren die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, so dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung nicht überwunden werden kann. In diese Richtung weist nach der Rechtsprechung auch ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Mitte 2001 wegen Schmerzen im lumbalen Bereich und in den Beinen in ärztlicher Behandlung ist (vgl. Urk. 17/4 S. 1). Nach eigenen Angaben hat er bereits seit 1985 rezidivierende Kreuzschmerzen (Urk. 17/1 S. 2, Urk. 9/40 S. 5). Aus den vorhandenen Arztberichten ergibt sich auch, dass bereits eine starke Chronifizierung mit einer zunehmenden Generalisierung der Schmerzen vorliegt (vgl. Urk. 16/1 S. 4), und die aktuellsten rheumatologischen Berichte des H.___ (Urk. 9/15 S. 3, Urk. 9/16/1 S. 4) sowie Dr. F.___ in seinem Bericht vom 16. November 2004 (Urk. 3/3) gehen von einer eher schlechten Prognose aus. Es kann also durchaus bereits von einem mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung gesprochen werden. Als weiteres Kriterium nennt die Rechtsprechung einen therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"). Auch für die Erfüllung dieses Kriteriums ergeben sich aus den Akten Hinweise, etwa die Bemerkung von Dr. F.___ in seinem Bericht vom 16. November 2004, ein psychiatrischer Therapieversuch sei nach wenigen Sitzungen gescheitert, weil der Psychiater dem Beschwerdeführer erklärt habe, dass er ihm nicht helfen könne. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines am E.___ durchgeführten Schmerz-Programms bei Übungen ein deutliches Angstvermeidungsverhalten zeigte und mit Schmerzzunahme reagierte, könnte allenfalls auf einen solchen innerseelischen Verlauf hinweisen. Diese Frage kann aber abschliessend nur von einem Psychiater beantwortet werden. Ein weiterer von der Rechtsprechung genannter Faktor ist schliesslich das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Auch dieses Kriterium ist vorliegend grundsätzlich erfüllt, wie sich beispielsweise aus den Anamnesen in den Berichten von Dr. D.___ vom 4. März 2004 und von Dr. J.___ vom 6. Juli 2005 ersehen lässt, wo die Erfolglosigkeit verschiedener Therapieansätze vermerkt wurde (vgl. Urk. 9/15 S. 2, Urk. 9/16/2 S. 1). Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf ein unkooperatives Verhalten des Beschwerdeführers.
6.4 Im Bericht vom 16. November 2004 über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im E.___ wurden bei den Ergebnissen der Evaluation keine auffälligen, nicht mit den objektiven Befunden erklärbaren Schmerzen, welche die Leistungsfähigkeit zusätzlich einschränkten, erwähnt. Dies kann aber noch nicht als Widerspruch zu der in mehreren ärztlichen Berichten gestellten Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung beziehungsweise als Hinweis auf das Fehlen einer solchen Störung, welche neben den somatischen Leiden noch zusätzliche Schmerzen mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit zur Folge hat, ausgelegt werden. Die Evaluation wurde nämlich gestützt auf einen Basistest vom 8. März und ein Arbeitsassessment vom 1. April 2004 vorgenommen, die Arbeitsbelastbarkeit wurde also nur über einen sehr kurzen Zeitraum beurteilt (vgl. Urk. 9/16/3 S. 1). Mehrere Arztberichte hielten jedoch fest, dass der Verlauf der Schmerzen wechselhaft sei, es diesbezüglich also teilweise sehr gute, teilweise aber auch sehr schlechte Tage gebe, und auch innerhalb des Tages Wechsel einträten (vgl. Urk. 9/16/1 S. 2, Urk. 9/17/1 S. 2). Es ist also zumindest nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Evaluation einen eher guten Tag mit wenig Schmerzen hatte, was erklären könnte, weshalb die dort ermittelte Restarbeitsfähigkeit im Vergleich zu anderen Beurteilungen eher hoch ausfiel (vgl. Urk. 13/2 S. 2).
6.5 Schliesslich ist auch der Tätigkeitsbericht vom 15. Februar 2006 vom Verein L.___, wo der Beschwerdeführer während rund sechs Monaten vom 15. August 2005 bis zum 14. Februar 2006 in einem Qualifizierungsprogramm im Atelier für Spielherstellung tätig war, in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Einerseits behandelt dieser Bericht nämlich Sachverhalte, welche sich noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides abspielten, andererseits ergeben sich aus dem Bericht auch keine Anzeichen für eine seit Beginn des Qualifizierungsprogramms eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Daher ist davon auszugehen, dass dieser Bericht die gesundheitliche Situation und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wiedergibt, wie sie im für das hiesige Gericht relevanten Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides bestand.
Im Bericht wurde der Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer trotz vorhandenem Arbeitswillen aufgrund seiner Gesundheit nicht in der Lage sei, eine leichte körperliche Tätigkeit in einem 100%-Pensum auszuüben. Als die Arbeitsfähigkeit einschränkende Faktoren wurden dabei permanente starke Schmerzen, aufgrund welcher der Beschwerdeführer nur wenige Minuten in der gleichen Position arbeiten könne, und Konzentrationsschwächen erwähnt. Auch dieser Bericht führt somit - nicht zuletzt auch wegen der im Vergleich zur Einschätzung anlässlich der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im E.___ deutlich pessimistischeren Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit - zur Frage, ob allenfalls neben den rein somatischen Leiden auch psychische Leiden einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben könnten.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass sich aus den Akten ernstzunehmende Hinweise auf das Bestehen einer somatoformen Schmerzstörung mit invalidenversicherungsrechtlich relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Da die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden, gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten beantwortet werden kann, und da es die IV-Stelle unterliess, ein solches Gutachten einzuholen, ist die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. Vor Einholung dieses Gutachtens wird die IV-Stelle noch, soweit möglich, Berichte von den den Beschwerdeführer bisher behandelnden Psychiatern, welche sich insbesondere auch über den Verlauf und die Erfolgschancen ihrer Behandlung äussern, einzuholen haben. Diese werden dann im Rahmen der Begutachtung mitzuberücksichtigen sein. Im psychiatrischen Gutachten wird dann die Frage, ob das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung zu bejahen ist und ob diese oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden sind, zu beantworten und im Hinblick auf die höchstrichterliche Praxis zur somatoformen Schmerzstörung nachvollziehbar zu begründen sein.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt, der von der IV-Stelle im Rahmen des Einkommensvergleichs vom Tabellenlohn gemachte leidensbedingte Abzug von 10 % sei unangemessen. Da sich diese Frage auch nach dem Einholen eines psychiatrischen Gutachtens durch die IV-Stelle im Sinne der obigen Erwägungen und der darauf gestützten Neuverfügung in der Sache stellen kann - insbesondere falls das Gutachten das Vorliegen einer relevanten Schmerzstörung verneint -, ist sie zu prüfen.
7.2 Die IV-Stelle ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (vgl. Urk. 9/10 = Urk. 9/13). Zur Berechnung des zumutbaren Invalideneinkommens ging sie von den statistischen Tabellenlöhnen aus. Vom so ermittelten Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten beziehungsweise für Hilfsarbeiten nahm sie aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer behinderungsbedingt das Heben von schweren Gewichten nicht mehr möglich ist, einen leidensbedingten Abzug von 10 % vor (vgl. Urk. 9/12, Urk. 9/30). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Einerseits fällt nämlich die Einschränkung des Beschwerdeführers bei den in Frage kommenden einfachen und repetitiven Tätigkeiten nur leicht ins Gewicht, wie die Tatsache zeigt, dass er in seiner letzten Tätigkeit bei der A.___ AG nur leichte und selten mittelschwere Gewichte zu heben oder tragen hatte (Urk. 9/33 S. 4 f.). Andererseits rechtfertigt sein Alter noch keinen weiteren Abzug. Auch unter Berücksichtigung der Nationalität und Aufenthaltskategorie des Beschwerdeführers (Urk. 9/32: Niederlassungsbewilligung) zusammen mit der leidensbedingten Einschränkung erscheint der von der IV-Stelle vorgenommene leidensbedingte Abzug von 10 % bei der von ihr ermittelten Restarbeitsfähigkeit als angemessen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abzug von 25 % ist unter diesen Umständen eindeutig zu hoch. Und sogar wenn man von einem leidensbedingten Abzug von 20 % ausgehen würde, ergäbe dies noch keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Der Beschwerdeführer kann somit allein aus der Rüge, der vorgenommene leidensbedingte Abzug bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei unangemessen, noch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ergibt sich nach Einholen des psychiatrischen Gutachtens eine andere Einschätzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit, wird die Frage des leidensbedingten Abzuges allerdings erneut zu prüfen sein.
8. Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. In Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'850.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'850.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).