IV.2005.01227

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 30. Mai 2006
in Sachen
B.___
Waidstrasse 18,
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Carola Reetz
Kranich Gruenberg Reetz
Niederdorfstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1967 geborene B.___ übte nach seiner Einreise in die Schweiz im August 1996 diverse Hilfstätigkeiten aus und war seit 19. August 2002 als Chauffeur bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 7/35, Urk. 7/30). Am 2. September 2002 stürzte der Versicherte beim Beladen des Lastwagens von der Hebebühne und zog sich eine distale intraartikuläre Radiusfraktur mit volarer Abkippung zu (Urk. 7/37). Wegen des seit dem Unfall bestehenden Arbeitsausfalles kündigte die Z.___ AG mit Schreiben vom 21. Februar 2003 das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 30. April 2003 (Urk. 7/30). Am 28. Mai 2003 hat sich der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, woraufhin ihm eine Rahmenfrist vom 28. Mai 2003 bis 27. Mai 2005 eröffnet wurde (Urk. 7/32). Am 20. September 2004 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/35). In der Folge erkundigte sich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, bei der Y.___ AG, "___", und der Z.___ AG nach den ehemaligen Arbeitsverhältnissen des Versicherten (Urk. 7/31 und 7/30) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 7/33). Im Weiteren holte sie die Arztberichte von Dr. med. A.___, Chirurgie, spez. Handchirurgie FMH, "___", vom 4. beziehungsweise 6. November 2004 (Urk. 7/16; unter Beilage des Operationsberichtes vom 16. September 2002) und vom 10. Mai 2005 (Urk. 7/15) ein. Mit Verfügung vom 2. Juni 2005 (Urk. 7/14) verneinte die IV-Stelle sämtliche Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung. Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Carola Reetz mit Eingabe vom 4. Juli 2005 (Urk. 7/6) Einsprache erheben, welche mit Entscheid vom 29. September 2005 (Urk. 2) abgewiesen wurde.

2.       Am 1. November 2005 (Urk. 1) liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Carola Reetz Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
 "1.       Es sei der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 29. September 2005 vollumfänglich aufzuheben, es sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen abzuklären und neu zu verfügen.
2.       Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen.
3.       Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
4.       Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu stellen. "
         Nachdem die IV-Stelle mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde Rechtsanwältin Carola Reetz mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
1.7     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186). Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00). Jede Massnahme, soll ein gesetzlicher Anspruch darauf bestehen, muss zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungszieles geeignet sein. Für ungeeigneten Mitteleinsatz hat die IV nicht aufzukommen. Die Geeignetheit bezieht sich einerseits (objektiv) auf die Massnahme, anderseits (subjektiv) auf die Person des Versicherten (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgericht zum IVG, S. 56).
1.8     Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründet die Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente damit (Urk. 2), dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Chauffeur weiterhin zu 100 % zumutbar sei. Dies unter der Voraussetzung, dass die linke Hand durch das Be- und Entladen des Fahrzeuges nicht belastet werde, also eine reine Fahrtätigkeit ausgeübt werde. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer jegliche Tätigkeit, bei welcher er die linke Hand repetitiv mit weniger als 1 Kilogramm Belastung beanspruche, zu 100 % möglich. So seien dem Beschwerdeführer zum Beispiel die Ausübung von Kontroll- und Überwachungstätigkeiten und auch solche als Betriebsmitarbeiter zumutbar. Ohne Behinderung sei von einem zumutbaren Einkommen von Fr. 51'600.-- pro Jahr und mit Behinderung von einem solchen von Fr. 43'658.-- pro Jahr auszugehen. Daraus resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'942.-- und somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15 %. Der Beschwerdeführer sei auch ohne Umschulungsmassnahmen in der Lage, eine leidensangepasste Tätigkeit auszuüben. Berufliche Massnahmen der IV könnten die Erwerbsfähigkeit nicht verbessern.
2.3 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ihm derjenige Lohn, welchen er bei der Y.___ AG innerhalb von 12 Monaten vor dem Unfall in Höhe von Fr. 64'220.-- nachweislich hätte verdienen können, als Valideneinkommen anzurechnen sei.     
         Ein Lastwagenfahrer werde stets auch für das Be- und/oder Entladen des Fahrzeuges herangezogen. Chauffeurstellen, bei welchen nur gefahren werden müsse, gebe es auf dem Arbeitsmarkt nicht. Das bedeute, dass Waren beidhändig bewegt werden müssten, wie zum Beispiel mit den kleinen handgetriebenen Gabelstaplern. Auch ein Bus- oder Taxichauffeur müsse das Gepäck der Passagiere verladen und behinderten Menschen ins Fahrzeug helfen können, und ein Geld- oder Postkurier müsse ebenfalls Lasten deutlich über ein Kilogramm verschieben und tragen können. Daher beinhalte die dem Beschwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin noch zugemutete Tätigkeit mehr als "Nur-Fahren". Dem Beschwerdeführer seien daher Tätigkeiten als Lastwagenfahrer, Carfahrer, Taxichauffeur, Geld- und Paketkurier sowie Kurier für einzelnes Stückgut im Kleintransporter nicht mehr zumutbar. Als einzige infrage kommende Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer im Bereich Fahren ohne Aus- oder Weiterbildung und mit Rücksicht auf die Begrenzung der Belastbarkeit der linken Hand ausüben könnte, wäre die eines Pizzakuriers im Auto (nicht auf dem Roller). Dabei gelte es aber zu beachten, dass der Arbeitsmarkt keine solchen Stellen im Vollzeitpensum bereithalte.
         Hinsichtlich der Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer ebenfalls zumutbar sein sollen, habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, näher auszuführen, welche konkreten Arbeiten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der Schulbildung und der sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers in Frage kämen. Zudem habe es die Beschwerdegegnerin auch unterlassen zu prüfen, ob es real existierende Stellen gebe, welche auf das Profil des Beschwerdeführers passen würden. Insofern es bei den Kontroll- und Überwachungstätigkeiten um die Kontrolle und Führung der anderen Arbeitnehmenden ginge, würden diese Tätigkeiten entweder generell höhere Fachkenntnisse erfordern oder es seien - soweit es sich um die Überwachung von Maschinen handle - gewisse technische Kenntnisse notwendig. Der Beschwerdeführer verfüge nur über Volksschulbildung, sei Hochseefischer und Lastwagenfahrer und könne sich auf Deutsch nur mündlich verständigen. Es obliege daher der Beschwerdegegnerin näher auszuführen, welche derartigen Tätigkeiten in Frage kämen. Da Tätigkeiten als Betriebsmitarbeiter typischerweise körperliche Belastbarkeit voraussetzten, wären auch diese Arbeiten von der Beschwerdegegnerin näher auf das Profil des Beschwerdeführers zu prüfen gewesen.
         Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt, worin die Gründe für das im Vergleich zum Invalideneinkommen tiefere Valideneinkommen liegen würden. Sollte es sich dabei um invaliditätsfremde Gründe handeln, seien diese gemäss gefestigter Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) entweder gar nicht oder dann bei gleichen Vergleichsgrössen, das heisst sowohl beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen. Als Chauffeur der Kategorie C, allein unterwegs, wäre der Beschwerdeführer vor dem Unfall sicher im Anforderungsniveau 3 der Schweizerischen Lohnstrukturerbung des Bundesamtes für Statistik (LSE) anzusiedeln gewesen, wobei er gemäss TA1 S. 40 einen Monatslohn von Fr. 5'807.-- hätte erzielen müssen. Dies habe er nachweislich nicht getan. Der Beschwerdeführer habe mit einem Vollzeitpensum gearbeitet und damit sein Potential voll ausgeschöpft, weshalb andere Gründe für den offensichtlich zu niedrigen Lohn vorhanden sein müssten.
         Hinsichtlich des Anspruchs auf Umschulung liess der Beschwerdeführer ausführen, dass die Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit für reines Fahren vor einer Hilfsarbeitertätigkeit mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit, bei welcher die linke Hand wiederum beeinträchtigend in den Vordergrund träte, Vorrang habe. Das ökonomische Potential des Beschwerdeführers werde mit einer Umschulung oder Einarbeitung und Vermittlung der Invalidenversicherung bestmöglich ausgeschöpft. Auch der Arzt habe im Laufe des Verfahrens dezidiert darauf hingewiesen, dass berufliche Massnahmen ins Auge gefasst werden sollten.

3.
3.1     Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 4. beziehungsweise 6. November 2004 (Urk. 7/16) beim Beschwerdeführer die Diagnose einer intraartikulären Radiustrümmerfraktur links und beurteilte dessen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit für vollumfänglich gegeben. Zudem gab er darin an, dass aus medizinischer Sicht eine berufliche Umstellung zu prüfen sei.
3.2     Im Bericht vom 10. Mai 2005 (Urk. 7/15) führte Dr. A.___ auf die ihm von der Beschwerdegegnerin speziell unterbreitete Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur aus, dass lediglich eine Fahrtätigkeit möglich sein sollte. Das Problem sei die Belastung der linken Hand beim Be- beziehungsweise Entladen des Fahrzeuges. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsfähig, sofern er die linke Hand repetitiv nicht mit mehr als 1 Kilogramm belaste. Möglich seien demnach Kontroll- und Bürotätigkeiten.
3.3     Es ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Berichten von Dr. A.___ und ist im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer sowohl für reine Chauffeurtätigkeiten als auch für sämtliche andere Tätigkeiten, bei welchen er seine linke Hand repetitiv nicht mit mehr als 1 Kilogramm belasten muss, vollständig arbeitsfähig ist. Diese Beurteilung deckt sich im Weiteren auch mit dem Umstand, dass gemäss Abklärungen der Beschwerdegegnerin der Fall bei der SUVA seit 30. April 2003 (letzte Taggeldzahlung) abgeschlossen ist (Urk. 7/13). Selbst wenn es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Sinne der Erw. 1.2 hiervor wegen der geringen Belastbarkeit der linken Hand für den Beschwerdeführer - abgesehen von Stellen als Pizzakurier - keine Chauffeurstellen geben sollte, gilt dies nicht hinsichtlich Kontroll- und Überwachungstätigkeiten. Dabei handelt es sich nicht um die Überwachung von anderen Arbeitnehmenden sondern die Kontrolle von maschinellen oder Produktionsprozessen, ohne dass bei einem technischen Defekt selber Hand angelegt werden müsste. Für solche einfachen Kontroll- und Überwachungstätigkeiten braucht es demnach weder besondere fachliche noch Personalführungskenntnisse. Da es sich beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Sinne von Erw. 1.2 hiervor um einen theoretischen, abstrakten und damit rechtlichen Begriff handelt, bei dem die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen, ist vom Vorhandensein solcher Stellen auszugehen (vgl. Erw. 1.2). Demnach steht es fest, dass der Beschwerdeführer zumindest für einfache Kontroll- und Überwachungstätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist. Bei diesem Ergebnis kann die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Betriebsmitarbeiter sowie Büroangestellter offen bleiben.

4.
4.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 f. Erw. 4a). Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer als Chauffeur nicht mehr arbeitsfähig ist, wäre der hypothetische Rentenbeginn vorliegend frühestens für das Jahr 2003 festzusetzen (Unfall im September 2002 [Urk. 7/16)], Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
4.2     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 29. September 2005 von einem Valideneinkommen von Fr. 51'600.-- pro Jahr aus. Dieses beruht auf dem Einkommen, welches der Beschwerdeführer bei der Z.___ AG vor dem Unfall im Jahre 2002 pro Monat (Fr. 4'300.--) erzielt hat  und welches er gemäss Angaben der Z.___ AG auch weiterhin ohne Gesundheitsschaden verdient hätte (Urk. 2 und Urk. 7/13). Entgegen den Berechnungen der Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf einen 13. Monatslohn (Urk. 7/30), woraus ein Jahreseinkommen von Fr. 55'900.-- (Fr. 4'300.-- x 13) resultiert. Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Dezember 2001 in Sachen G., I 183/01, Erw. 4a mit Hinweisen). Ein wegen der geringfügigen Qualifikation deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen liegendes Entgelt kann gegebenenfalls im Rahmen des Invalideneinkommens berücksichtigt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2002 in Sachen K., I 644/01, Erw. 4a mit Hinweis auf ZAK 1989 S. 458 f. Erw. 3b). Zur Zeit des sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkenden Unfalles vom 2. September 2002 war der Beschwerdeführer bei der Z.___ AG angestellt gewesen. Es ist daher nicht einsichtig, weshalb vorliegend für die Bestimmung des Valideneinkommens dasjenige Einkommen, welches der Beschwerdeführer bei seiner vorletzten Anstellung bei der Y.___ AG in der Zeit vom 16. Oktober 2000 bis 31. Oktober 2001 erzielt hatte, für die Bestimmung des Valideneinkommen heranzuziehen ist. Dies gilt umso mehr, als die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die Kündigung dieser Stelle, wonach die unzumutbaren Arbeitsbedingungen bei ständigem Heben von schweren Lasten ihm Rückenproblemen verursacht hätten (Urk. 1 S. 6), weder durch die medizinischen noch die übrigen Akten belegt sind.
4.3     Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (vgl. Erw. 1.5). Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb mit Hinweis). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291 mit Hinweisen).
         Gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2002 betrug der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten sämtlicher Branchen im privaten Sektor für Männer Fr. 4'557.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2002, Tabelle TA1), was bei der Annahme einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2002 (vgl. die Volkswirtschaft 1/2006, Tabelle B 9.2 S. 90) einen Monatslohn von Fr. 4'750.67 oder einen Jahreslohn von Fr. 57'008.07 (Fr. 4'750.67 x 12) ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern (1,3 % im Jahr 2003, vgl. die Volkswirtschaft 1/2006, Tabelle B 10.3 S. 91: Index 2002 : 1933, 2003 : 1958) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 57'749.--.
         Das vom Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden als Chauffeur erzielbare Einkommen von Fr. 55'900.-- liegt somit 3,2 % unter dem vom Bundesamt für Statistik erhobenen, medianen Bruttolohn sämtlicher Branchen für Hilfsarbeiter von Fr. 57'749.--.
         Sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich eine versicherte Person aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte, als sie hätte erzielen können, und ist weiter anzunehmen, dass sie angesichts ihrer ungenügenden Qualifikation nicht Einkünfte in der Höhe des erhobenen Zentrallohnes erreichen könnte, kann - bei einer deutlichen Abweichung - dieser Durchschnittswert gemäss Rechtsprechung (vgl. ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b) um den Prozentsatz gekürzt werden, um welchen der von der versicherten Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Lohn unter dem durchschnittlich ausgerichteten Lohn lag. Wird nämlich bei der Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität auf die Lohnangaben einer Arbeitgeberfirma abgestellt, welche die ungenügende Qualifikation einer angestellten Person bei der Entlöhnungsfrage anrechnete, was sich in einem deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen liegenden Gehalt niederschlug, sollen diese invaliditätsfremden Faktoren auch bei der Festlegung des noch zumutbaren Invalidenlohns ausser Acht gelassen werden. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die Invalidenversicherung für die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen nicht aufzukommen hat. Im Rahmen des Einkommensvergleiches sind daher die invaliditätsfremden Gesichtspunkte überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2002 in Sachen K. I 644/01, Erw. 4b).
         Der Beschwerdeführer hat in Algerien die Grundschule absolviert und im Jahre 2000 den Führerschein der Kategorien C und E erworben (Urk. 7/35). Der Beschwerdeführer verfügt demnach über keine Berufs- oder Fachausbildung im Sinne des Anforderungsniveaus 3 der LSE. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist demnach vom Durchschnittseinkommen (Median) in der Verkehrsbranche, Landverkehr/Rohrleitungen, für einfache und repetitive Tätigkeiten für Männer gemäss LSE auszugehen, welches im Jahre 2002 Fr. 4'404.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden betrug (LSE 2002, Tabelle TA1). Bei der Annahme einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche im Verkehrsgewerbe im Jahr 2002 (vgl. die Volkswirtschaft 1/2006, Tabelle B 9.2 S. 90) ergibt dies einen Monatslohn von Fr. 4'624.20 oder einen Jahreslohn von Fr. 55'490.40 (Fr. 4'624.20 x 12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (1,3 % im Jahr 2003; vgl. die Volkswirtschaft 1/2006, Tabelle B 10.3 S. 91) resultiert ein Jahreseinkommen von rund Fr. 56'212.--.
         Der vom Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden als Chauffeur hypothetisch erzielbare Jahreslohn von Fr. 55'900.-- liegt somit lediglich 0,55 % unter dem Durchschnittslohn für Hilfsarbeiter im Verkehrsgewerbe. Es kann daher nicht gesagt werden, dass das Gehalt des Beschwerdeführers an seiner letzten Arbeitsstelle - wegen ungenügender Qualifikation - deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen lag. Demgemäss besteht auch kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter in einer anderen Branche den betreffenden Durchschnittslohn nicht erreichen könnte. Die genannten Voraussetzungen für eine Kürzung des ermittelten Durchschnittslohnes aller Branchen für Hilfsarbeiter von Fr. 57'749.-- wegen ungenügender Qualifikation des Beschwerdeführers sind somit nicht erfüllt.
4.4 Hingegen ist aus folgenden Gründen ein Abzug vom genannten Tabellenlohn vorzunehmen (vergleiche Erw. 1.5):
         Gemäss den vorliegenden ärztlichen Feststellungen kann der Beschwerdeführer lediglich behinderungsangepasste Tätigkeiten (Chauffeurtätigkeiten ohne repetitive Belastung der linken Hand mit mehr als einem Kilogramm sowie Kontroll- und Überwachungstätigkeiten) ausüben und ist daher nur beschränkt einsatzfähig (vergleiche Erwägung 3.3). Aufgrund dieser Einschränkungen ist er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem gesunden Mitbewerber benachteiligt, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der statistische Durchschnittslohn zugleich auf dem Einbezug körperlicher Schwerarbeit, welche in der Regel höher entlöhnt wird als körperlich leichtere Arbeit, beruht (Jürg Scheidegger, Rechtliche Rahmenbedingungen für die Verwendung von Tabellenlöhnen, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 133). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene höchstzulässige Abzug von 25 % ist jedoch den vorliegenden Umständen nicht angemessen. So fallen nämlich die übrigen Kriterien wie das Alter oder die Dienstjahre, die Nationalität und die Aufenthaltskategorie nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rentenentscheides erst 38 Jahre alt war, er sich bereits seit 1996 in der Schweiz aufhält und er über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt, womit seine Nationalität nicht nur angesichts der Tatsache, dass die statistischen Löhne auf Grund der Einkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden, vernachlässigt werden kann (Urteil EVG in Sachen S. vom 16. April 2002, I 640/00, Urk. 9/105). Unter diesen Umständen trägt ein leidensbedingter Abzug von maximal 15 % den tatsächlichen Verhältnissen angemessen Rechnung. Somit resultiert für das Jahr 2003 ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 49'087.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 55'900.-- resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'765.-- und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 12,2 %.

5.       Was den Anspruch auf Umschulung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle einer Einkommenseinbusse von 20 % nicht erreicht wird, weshalb bereits aus diesem Grund ein Umschulungsanspruch ausgeschlossen ist. Selbst wenn man vom Tabellenlohn von Fr. 57'749.-- einen leidensbedingten Abzug von 20 % vornehmen würde - wozu vorliegend kein Anlass besteht -, würde bei einem Invalideneinkommen von nunmehr Fr. 46'199.-- und einem Valideneinkommen von Fr. 55'900.-- ein Invaliditätsgrad von 17,35 % und damit auch kein Umschulungsanspruch resultieren. Zu beachten ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfügt (vgl. Urk. 7/35 S. 4 Ziff. 6.2) und seit seiner Einreise in die Schweiz stets Tätigkeiten ausgeübt hat, für welche es keiner Berufsausbildung bedarf. Art und Schwere des Gesundheitschadens und ihre beruflichen Auswirkungen wiegen zudem nicht derart schwer, dass nur eine verglichen mit der vor Invaliditätseintritt ausgeübten Erwerbstätigkeit anspruchsvollere Ausbildung zu einer optimalen Verwertung der Arbeitsfähigkeit führte (ZAK 1988 S. 467). Auch aufgrund dieses Umstandes wäre ein Umschulungsanspruch zu verneinen. Gleichartige, aber dem Leiden angepasste Tätigkeiten kann der Beschwerdeführer auch ohne eine Umschulung ausüben. Auch unter diesem Aspekt besteht kein Anspruch auf eine Umschulung.

6. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet und ist demnach abzuweisen.

7.       Mit Honorarnote vom 4. April 2006 machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 10,75 Stunden, Kopieraufwendungen von Fr. 97.-- sowie Spesen von Fr. 25.-- geltend (Urk. 22/1). Dieser Aufwand ist jedoch der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Zu berücksichtigen ist insbesondere der Umstand, dass sie den Beschwerdeführer schon im Einspracheverfahren vertrat und ihr die Akten somit bekannt waren. Weiter entspricht die Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2005 (Urk. 1), für deren Erstellung Rechtsanwältin Carola Reetz nebst Abklärung der Rechtlage über 6,25 Stunden aufgewendet haben will, teilweise der Einsprache vom 4. Juli 2005 (Urk. 7/6), wofür sie von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 bereits entschädigt worden war (Urk. 7/1).
         Unter dem Hinweis, dass der Aufwand für die Beschwerde um gut einen Drittel zu kürzen ist, ist die Entschädigung für Rechtsanwältin Carola Reetz auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Carola Reetz, wird mit Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Carola Reetz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Personalfürsorgestiftung der Z. ___ AG, "___"
            sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).