Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 26. Juli 2007
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. L.___, geboren 1970, kam im Dezember 1995 als Flüchtling in die Schweiz und arbeitete ab Juli 1998 zunächst im Hotel A.___ und danach im Hotel B.___ als Zimmermädchen (Urk. 8/46, Urk. 8/52, Urk. 8/55). Diese Tätigkeit gab sie wegen seit Mitte 1998 bestehender Rückenschmerzen auf und nahm per 1. November 2001 eine Stelle als Hilfsarbeiterin bei der C.___ AG an (Urk. 8/17 S. 10, Urk. 8/48). Durch Ausübung dieser neuen Tätigkeit verschlimmerten sich die Beschwerden zusehends. Dies führte zunächst zu temporären Arbeitsunfähigkeiten von 50 bis 100 % und schliesslich ab 13. Juni 2002 zu einer dauernden vollen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/17 S. 10, Urk. 8/20).
Am 24. November 2002 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung einer Umschulung und einer Rente (Urk. 8/55). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte in der Folge die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/18-22, Urk. 8/46, Urk. 8/48, Urk. 8/52). Mit Verfügungen vom 16. und 17. Juni 2003 verneinte sie einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/15-16). Dagegen erhob die Versicherte am 30. Juni 2003 Einsprache (Urk. 8/12, vgl. auch Urk. 8/10). Nachdem die IV-Stelle weitere medizinische Berichte eingeholt hatte (Urk. 8/29, Urk. 8/34), liess sie die Versicherte durch das D.___ polydisziplinär begutachten (Urk. 8/17). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten, datiert vom 6. Juli 2005 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten), wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 30. September 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, mit Eingabe vom 1. November 2005 Beschwerde und beantragte die rückwirkende Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab April 2003 (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 ist daher aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4.
4.1 Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 22. Juli 2002 (Urk. 8/22/3) chronische rezidivierende haltungs- und überlastungsbedingte zervikale und lumbale Rückenschmerzen ohne neurologische Ausfälle oder Irritationszeichen, einen Haltungsverfall mit schwerem Hohlrundrücken und Trainingsmangel sowie psychosoziale Probleme nach Emigration. Das Hauptproblem liege wohl darin, dass die Beschwerdeführerin bei mangelnder körperlicher Leistungsfähigkeit zu schwere körperliche Arbeiten ausgeübt habe; die bisherigen Arbeitsstellen seien nicht geeignet und entsprechende Beschwerden geradezu unvermeidlich gewesen. Er attestierte der Beschwerdeführerin deshalb eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im ausgeübten Beruf, empfahl eine physiotherapeutische Behandlung und hielt fest, wenn es gelingen sollte, die aktuellen Beschwerden in absehbarer Zeit unter Kontrolle zu bringen, sei die Beschwerdeführerin in wenigen Wochen zu 50 % arbeitsfähig, somit im Haushalt und in der Familienarbeit voll einsatzfähig.
Am 6. November 2002 berichtete er, dass die ambulante Physiotherapie die "anfänglich eher katastrophale Situation" bereits etwas verbessert habe, und die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt zu mindestens 50 % arbeitsfähig, somit voll einsatzfähig für Familie und Haushalt sei (Urk. 8/22/2).
Der Hausarzt med. prakt. S.___ führte demgegenüber im Bericht vom 28. Dezember 2002 aus, die durch Dr. E.___ verordnete Physiotherapie habe zu keiner Besserung der Beschwerden geführt. Er attestierte der Beschwerdeführerin seit Februar 2001 abwechselnd eine 50- bis 100%ige und seit dem 13. Juni 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Weiter hielt er fest, die Doppelbelastung durch die Familie und die Kinderbetreuung einerseits und die ganztägige Erwerbstätigkeit andererseits habe bei diesem statisch ungünstigen Rücken zu einer Überforderung mit Dekompensation führen müssen. In den letzten Monaten sei zudem eine zunehmende psychische Belastungsreaktion mit depressiver Verstimmung, Zukunftsängsten, Überforderungs- und Insuffizienzgefühlen aufgetreten. Dementsprechend diagnostizierte er nebst den Rückenschmerzen eine reaktive Depression und eine Anpassungsstörung (Urk. 8/20).
Am 26. Februar 2003 fand im Spital X.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit statt (Urk. 8/19/4). Dabei wurden bezüglich Kraft und Beweglichkeit keine Einschränkungen für die früher ausgeübte Tätigkeit als Zimmermädchen festgestellt und der Beschwerdeführerin für diese sowie für jede körperlich leichte Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. Allerdings habe die Beschwerdeführerin ein ausgeprägtes Schmerzverhalten und eine hohe Selbstlimitierung gezeigt und einen erschöpften depressiven Eindruck gemacht, weshalb die Realisierbarkeit der Arbeitsfähigkeit fraglich sei und weitere Abklärungen empfohlen wurden. Im den Leistungsfähigkeitstest beurteilenden Bericht vom 10. Juli 2003 hielt die Klinik zudem ausdrücklich fest, die aus rheumatologischer Sicht bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine körperlich leichte Tätigkeit könne aus psychiatrischer Sicht beim Verdacht auf eine Depression und Angst-/Panikstörungen nicht bestätigt werden, diesbezüglich sei eine psychiatrische Abklärung erforderlich (Urk. 8/19/3).
Zur Prüfung der Eignung für eine stationäre Schmerztherapie in der Klinik Y.___ wurde die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2003 in der psychiatrischen Klinik untersucht. Die untersuchenden Ärzte äusserten im Bericht vom 31. Oktober 2003 den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Begleitsymptomatik und wiesen auf eine äusserst relevante Migrationsproblematik hin. Nebst der stationären Schmerztherapie sollte auch eine ambulante Psychotherapie durchgeführt und mit einer medikamentösen antidepressiven Behandlung begonnen werden (Urk. 8/34/3).
Vom 27. Januar bis zum 28. Februar 2004 hielt sich die Beschwerdeführerin in der Klinik Y.___ auf. Im Bericht vom 2. März 2004 wurden im Wesentlichen eine somatoforme Schmerzstörung bei chronischen zervikalen und lumbalen Rückenschmerzen, eine mittelgradige depressive Episode mit vegetativen Symptomen und der Verdacht auf eine Angststörung diagnostiziert und festgehalten, durch die stationäre Therapie habe die psychische Situation stabilisiert und die Schmerzsymptomatik leicht verbessert werden können, die Weiterführung der antidepressiven Therapie und der ambulanten Physio- und Psychotherapie werde empfohlen (Urk. 8/29).
4.2 Im Rahmen der MEDAS-Begutachtung wurde die Versicherte internistisch, neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht.
4.2.1 Im rheumatologischen Teilgutachten vom 2. Mai 2005 (Urk 8/17 Beilage 1) erhob der untersuchende Arzt die Diagnosen eines chronischen zervikozephalen bis zervikospondyologenen Syndroms beidseits bei dekonditionierungsbedingter Wirbelsäulenfehlhaltung und leichter muskulärer Dysbalance, eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms beidseits rechtsbetont bei Wirbelsäulenfehlhaltung und Dekonditionierung sowie einer Schmerzverarbeitungsstörung mit paravertebraler Generalisierungstendenz bei einer psychosozialen Problemkonstellation. In der Beurteilung führte er aus, das zunehmend generalisierte Schmerzsyndrom bei fehlenden Anhaltspunkten für eine relevante organische Pathologie sei in den Kontext einer somatoformen Schmerzstörung zu stellen. Die unspezifischen, generalisierenden Klagen über Kraftlosigkeit und allgemeine Schmerzen liessen eher an eine psychische Erkrankung denken als an eine organische Störung. Einzig die lumbalen und zervikalen Beschwerden seien in gewissem Sinne nachvollziehbar und könnten aufgrund der anhaltenden desolaten Körperhaltung mit ungenügender muskulärer Stabilisation des Achsenorgans hinlänglich erklärt werden, ohne dass dies ein invaliditätsbegründender krankhafter Dauerzustand sein dürfte. Das arbeitsmedizinische Problem aus rheumatologischer Sicht bestehe vornehmlich in der durch die Dekonditionierung verursachten verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans. Nicht geeignet seien Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten oder mit wirbelsäulenbelastenden Zwangspositionen, hingegen seien alle körperlich leicht bis gelegentlich mittelschwer belastenden Arbeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen zumutbar, für körperlich leichte Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung (Urk. 8/17 Beilage 1 S. 4 f.).
4.2.2 Dem psychosomatischen Teilgutachten vom 18. Mai 2005 (Urk. 8/17 Beilage 2) ist folgender Psychostatus zu entnehmen: die Beschwerdeführerin sei affektiv deutlich deprimiert, affektlabil, aber bis zu einem gewissen Grad noch schwingungsfähig. Sie habe über Halluzinationen, das wiederholte Gefühl, verfolgt zu werden, sowie über Illusionen und Schlafstörungen, teilweise mit Alpträumen, berichtet. Es bestünden Panikattacken mit deutlicher psychovegetativer Reaktion; während der gesamten Exploration sei wiederholt eine starke Atemtätigkeit aufgefallen. Die Beschwerdeführerin leide unter absoluter Freudlosigkeit mit innerer Unruhe, starken Insuffizienz- und Schuldgefühlen und einem Gefühl der Gefühllosigkeit. Die Vitalgefühle und der Appetit seien eingeschränkt, der Antrieb sei nur im Rahmen der Schmerzen reduziert. Daraus schlossen die Teilgutachter auf die Diagnosen einer mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom (Code F32.11 der ICD-10) bei ausgeprägter Somatisierung und teilweise psychotischen Symptomen sowie einer Panikstörung (Code F41.0 der ICD-10) mit Verdacht auf ein Hyperventilationssyndrom. Differentialdiagnostisch zogen sie eine somatoforme Schmerzstörung in Betracht (Urk. 8/17 Beilage 2 S. 4).
Weiter führten die Teilgutachter aus, die Beschwerdeführerin habe über Jahre hinweg unter einer sehr angespannten psychosozialen Situation eine ausgedehnte Rückenschmerzsymptomatik entwickelt, die unter Aufrechterhaltung des Arbeitsdruckes schliesslich zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. In diesem Rahmen habe sich zunehmend ein depressives Zustandsbild entwickelt, das zur Zeit mittelgradig ausgeprägt sei und teilweise durch psychotische Symptome begleitet werde. Die Angstanfälle, die mit deutlichen Panikattacken aufträten, erfüllten sämtliche Kriterien einer Panikstörung. Zudem falle eine deutlich erhöhte Atemtätigkeit auf, die an eine chronische Hyperventilation denken lasse. In ihrem derzeitigen Zustand sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig (Urk. 8/17 Beilage 2 S. 5).
4.2.3 Gestützt auf die Vorakten und die durchgeführten Untersuchungen fand am 19. Mai 2005 in Anwesenheit der Teilgutachter eine interdisziplinäre Konsens-Konferenz statt. In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, es bestehe ein zunehmendes generalisiertes Schmerzsyndrom ohne relevante organische Pathologie. Die geklagten lumbalen und zervikalen Schmerzen seien zwar nachvollziehbar, beruhten aber einzig auf der desolaten Körperhaltung mit ungenügender Stabilisation der Wirbelsäule und entsprächen damit nicht einem invaliditätsbegründenden krankhaften Dauerzustand, sondern einem durch zumutbare Eigeninitiative behebbaren Zustand. Aus rheumatologischer Sicht könne keine bleibende Arbeitsunfähigkeit attestiert werden.
Trotzdem sei das im Vordergrund stehende Schmerzsyndrom als somatoforme Schmerzstörung zu interpretieren, weshalb vorübergehend eine leichte Einschränkung in der Leistungsfähigkeit bestehe.
Eine entscheidende, wenn nicht die ausschliessliche Bedeutung komme den psychosozialen Belastungen zu. Die Dreifachbelastung durch die ganztägige Berufstätigkeit, die Kindererziehung und die Haushaltführung habe früher oder später zu einer körperlichen Überforderung mit Dekompensation führen müssen. Zudem habe die Auseinandersetzung um den Aufenthaltsstatus eine erhebliche Verunsicherung und Belastung bewirkt. Diese psychosozialen Faktoren müssten auch bei der Beurteilung der aus psychosomatischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden, indem zu beachten sei, dass die Dekompensation ohne die erwähnte Mehrfachbelastung mit aller Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre respektive die Depression bei entsprechender Entlastung von der Berufstätigkeit aller Voraussicht nach deutlich abklingen würde. Es handle sich deshalb auch hier nicht um eine dauernde oder unbehandelbare Störung. Vielmehr könnte eine adäquate, hochfrequente Psychotherapie und eine hochdosierte antidepressive Behandlung, diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin zur Zeit ungenügend versorgt, zu einer wesentlichen Besserung führen.
Zusammenfassend könne aufgrund der ungenügend ausgebauten psychiatrischen Therapie, der grundsätzlichen Reversibilität der rheumatologischen Befunde, der weit im Vordergrund stehenden psychosozialen Faktoren und der dadurch unterhaltenen Überbelastung eine rentenbegründende gesundheitliche Einschränkung nur mit grossem Vorbehalt und nur teilweise attestiert werden, so dass aus gesamtmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % für eine mittelschwere Tätigkeit beispielsweise als Zimmermädchen als zumutbar erachtet werde. Die vorgeschlagenen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und/oder eine angemessene Reduktion des Pensums der Berufstätigkeit seien im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar. Ohne die Belastung durch den Haushalt und die Kinderbetreuung bestünde auch für eine mittelschwere Tätigkeit keine langfristige Einschränkung. Aus medizinischer Sicht könne daher keine dauerhafte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert werden, sondern es bestehe bestenfalls eine vorübergehende teilweise Einschränkung (Urk. 8/17 S. 14 ff.).
4.3 Daraus schloss der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle, dass weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Vielmehr komme den psychosozialen Belastungsfaktoren entscheidende Bedeutung zu, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Invalidität zu begründen vermöge. Das Gleiche gelte für die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung (Urk. 8/1 S. 2).
5.
5.1 Was die rein somatische Seite des Leidens betrifft, kann auf das Gutachten der MEDAS und die dort festgehaltene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Rückenschmerzen ausschliesslich auf die desolate Körperhaltung mit ungenügender muskulärer Stabilisation der Wirbelsäule zurückzuführen sind, ohne dass Anhaltspunkte für strukturelle oder entzündlich-rheumatologische Veränderungen vorliegen. Aus diesem Grund leuchtet die Einschätzung, die Beschwerdeführerin sei für eine körperlich leichte Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt und für eine körperlich mittelschwere Arbeit zu 50 % arbeitsfähig, die sich im Übrigen mit den medizinischen Vorakten und insbesondere den Feststellungen bei der Leistungsfähigkeitsbeurteilung im Spital Y.___ deckt, ohne weiteres ein.
Daran ändert nichts, dass der rheumatologische Teilgutachter der MEDAS auf neue bildgebende Abklärungen verzichtete, obwohl ihm kein Röntgendossier vorlag (Urk. 8/17 Beilage 1 S. 4). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann daraus nicht geschlossen werden, die rheumatologische Abklärung sei oberflächlich erfolgt (Urk. 1 S. 3 in Verbindung mit Urk. 8/4). Der Teilgutachter verzichtete bewusst auf weitere bildgebende Abklärungen, weil aufgrund der klinischen Befunderhebung und der anamnestischen Angaben dazu keine Veranlassung bestand. Im Übrigen lag ihm der Bericht des Spitals Y.___, Departement Medizinische Radiologie, vom 30. März 2004 vor, wonach die am Vortag durchgeführte Magnetresonanz-Tomographie der Halswirbelsäule bis auf eine angedeutete Spondylose auf dem Niveau C6/7 eine unauffällige Halswirbelsäule gezeigt hatte (Urk. 8/17 S. 8), so dass der Verzicht auf eine weitere radiologische Abklärung in Anbetracht des dem Gutachter zuzugestehenden Ermessenspielraums nicht zu beanstanden ist.
5.2 Nicht zu überzeugen vermag hingegen das im zusammenfassenden Konsensgutachten festgehaltene Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht, auch unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigung, für eine mittelschwere Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, und insbesondere der vom RAD daraus gezogenen Schlussfolgerung, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, kann nicht gefolgt werden.
Weder der Umstand, dass nach übereinstimmender ärztlicher Feststellung der psychosozialen Belastungssituation der Beschwerdeführerin mit der Konstitution nicht angepasster Erwerbstätigkeit einerseits und der Belastung durch Haushalt und Kindererziehung andererseits ausschlaggebende Bedeutung für die Entstehung des Gesundheitsschadens zukommt, noch die Tatsache, dass die Gesundheitsschädigung als behandelbar beurteilt wurde, vermögen für sich allein eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsbeeinträchtigung auszuschliessen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 127 V 299 Erw. 5a zwar ausgeführt, dass soziokulturelle Umstände nicht als zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu begreifen seien. Es brauche in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt worden sei und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtige. Im psychosomatischen Teilgutachten der MEDAS vom 18. Mai 2005 wurden in für den medizinischen Laien nachvollziehbarer Art und Weise die Diagnosen einer mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom (Code F32.11 der ICD-10) bei ausgeprägter Somatisierung und teilweise psychotischen Symptomen sowie einer Panikstörung (Code F41.0 der ICD-10) mit Verdacht auf ein Hyperventilationssyndrom erhoben und der Beschwerdeführerin gestützt darauf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/17 Beilage 2 S. 4 und 5). Sowohl diese Diagnosen als auch der geschilderte Psychostatus und insbesondere der Umstand, dass die psychosomatischen Teilgutachter dringend eine intensive psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung sowie eine Umstellung der antidepressiven Medikation forderten (Urk. 8/17 Beilage 2 S. 5), weisen auf eine Erheblichkeit des psychischen Gesundheitsschadens hin. Zudem kann der Beurteilung der Konsensgutachter, im Rahmen der Schadenminderungspflicht wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar, die ausserhäusliche Erwerbstätigkeit zu reduzieren, um dadurch ihren Gesundheitszustand zu verbessern (Urk. 8/17 S. 18), nicht gefolgt werden, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung bereits seit drei Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, ohne dass dies eine Besserung des Gesundheitszustandes bewirkt hätte. Auch die übrigen psychosozialen Belastungsfaktoren hatten sich im Zeitpunkt der Begutachtung reduziert oder waren gänzlich weggefallen. So waren die Kinder bereits 12- und 15jährig, so dass die Beschwerdeführerin auf eine Mithilfe im Haushalt zählen konnte, und die wiederholt erwähnte Migrationsproblematik dürfte sich durch die Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung N in eine Jahresaufenthaltsbewilligung (vgl. Urk. 1 S. 4) ebenfalls entspannt haben. Dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin trotzdem nicht gebessert hatte, weist massgeblich auf einen selbständigen, von den psychosozialen Faktoren losgelösten psychischen Gesundheitsschaden hin.
Dass grundsätzlich von einer Therapierbarkeit der psychischen Beeinträchtigung auszugehen ist, vermag als solches einen Rentenanspruch ebenfalls nicht auszuschliessen (BGE 127 V 294 ff. Erw. 4). Da nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin bislang eine zumutbare Behandlung abgelehnt und damit ihre Schadenminderungspflicht verletzt hätte, ist für die Anspruchsberechtigung somit einzig massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang es ihr möglich und zumutbar ist, trotz des psychischen Leidens und bei geeigneter Behandlung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Darüber gibt das Gutachten der MEDAS nicht genügend Aufschluss, weshalb die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der vorstehenden Ausführungen abklären lasse und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 30. September 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).