IV.2005.01232

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 3. März 2006
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner
Advokatur und Notariat Knecht und Steiner
Landstrasse 57, Postfach 214, 5430 Wettingen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.
1.1     T.___, geboren 1953, stellte am 22. Februar 2002 erstmals einen Antrag zum Bezug von Versicherungsleistungen (Urk. 8/43), welcher mit Verfügungen vom 7. und 8. Juli 2004 abgelehnt wurde (Urk. 8/10-11). Die dagegen am 5. August 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/9) wurde mit Einspracheentscheid vom 24. September 2004 ebenfalls abgewiesen (Urk. 8/8), welcher in Rechtskraft erwuchs.
1.2     Am 9. Mai 2005 ersuchte T.___ erneut um Ausrichtung von Versicherungsleistungen (Urk. 8/27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte aktuelle medizinische Berichte (Urk. 8/14/1-4) ein und zog den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/25) bei. Mit Verfügung vom 30. August 2005 verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch (Urk. 8/4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. September 2005 (Urk. 8/3) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 30. Sep-tember 2005 ab (Urk. 8/2 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2005 erhob T.___, vertreten durch RA Dr. Steiner, mit Eingabe vom 1. November 2005 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1) und beantragte Aufhebung der Einspracheabweisung vom 30. September 2005 und Rückweisung an die Vorinstanz, eventualiter Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2 oben). In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2005 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Per 2. Februar 2006 wurde zu einer Referentenaudienz / Vergleichsverhandlung vorgeladen und den Parteien sowohl die Rechtslage hinsichtlich Rente wie auch Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren (separates Beschwerdeverfahren IV.2005.01374) erläutert (Prot. S. 2 ff., Urk. 9). Mit Verfügung vom 20. Februar 2006 (Urk. 13) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in diesem Verfahren gewährt und der Schriftenwechsel geschlossen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 30. September 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, BGE 130 V 333 Erw. 2.3, BGE 130 V 425 Erw. 1.1, BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
         Nachdem der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 30. September 2005 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einschliesslich der damit verbundenen Änderungen der Invalidengesetzgebung als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung.
         Dabei ist anzumerken, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen des Invalidenversicherungsgesetzes herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6).
1.2     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.3 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
1.4     Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
1.5     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.6     Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden.
         Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
1.7     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Strittig ist, ob beim Beschwerdeführer eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung, namentlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, ausgewiesen ist. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Zustandes im Zeitpunkt des ursprünglichen, leistungsverweigernden Einspracheentscheids vom 24. Sep-tember 2004 (Urk. 8/8) mit dem Zustand im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 30. September 2005 (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 30. September 2005 davon aus, dass einzig eine obstruktive Schlafapnoe mit exzessiver Tagesmüdigkeit als Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 2 S. 3 Mitte). Die zur Behandlung dieser Schlafapnoe eingesetzte Sauerstoffmaske werde vom Beschwerdeführer jedoch nur wenig getragen. Im Übrigen bestehe eine klinisch-neurologisch unauffällige Befundlage.
         Angesichts der vorliegenden Berichte sei aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer die vorgeschlagene Behandlung nur wenig durchführe (Urk. 2 S. 3 unten). Per se begründe eine obstruktive Schlafapnoe keine invalidisierende Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, weil diese behandelbar sei. Die übrigen Diagnosen wie massives Übergewicht und Nikotinabusus seien in der früheren Beurteilung bereits berücksichtigt worden.
2.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Arbeitsunfähigkeit gemäss dem neuesten medizinischen Bericht mindestens 60 % betrage und sich der Gesundheitszustand nicht mehr verbessern lasse (Urk. 1 S. 4 oben). Die Situation habe sich soweit verschlechtert, dass er heute eigentlich vollständig invalid sei. Neben den Erkrankungen habe er das Problem, dass er auch tagsüber überall ständig einschlafe. Es sei erwiesen, dass er nur noch sehr beschränkt einsatzfähig sei, weshalb seine Arbeitskraft nicht mehr verwertbar sei. Sein Zustand verschlechtere sich zusehends.
         Die Beschwerdegegnerin habe sich gar nicht ernsthaft mit den neuen medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt, sondern sich einfach auf das vorhandene Gutachten gestützt (Urk. 1 S. 4 unten). Es sei ihm trotz aller Bemühungen nicht gelungen, seinen Gesundheitszustand zu verbessern. Darob sei er heute psychisch stark angeschlagen. Es sei daher zwingend nötig, zumindest eine neue polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen.

3.
3.1     Die Ärzte der Klinik für Schlafmedizin, A.___, stellten am 29. August 2000 folgende Diagnosen (Urk. 8/18/3 S. 1):
1. Obstruktives Schlafapnoesyndrom
2. Übergewicht (body mass index 35.3)
3. Nikotinkonsum
         Seit Oktober 1999 habe der Beschwerdeführer die Sauerstoffmaske zur Behandlung der Schlafapnoe durchschnittlich 5,1 Stunden pro Nacht getragen (Urk. 8/18/3 S. 1 Mitte). Das Gewicht habe mit gegenwärtig 96 kg leicht zugenommen.
3.2     Dr. med. B.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit April 1998 in Behandlung stand (Urk. 8/18/1 S. 2 lit. D.1), diagnostizierte am 12. Februar 2003 ein Schlafapnoesyndrom, Depression und Schwindel, alles bestehend seit Juli 2000 und mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/18/1 S. 1 lit. A). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Tinnitus, rezidivierende Ohr- und Luftweginfekte, Grenzwerthypertonie, chronische Gastritis und ein milder Diabetes diagnostiziert, alles ebenfalls bestehend seit dem Jahre 2000. Ab 24. Juli 1998 schrieb Dr. B.___ den Beschwerdeführer mehrfach für jeweils mehrere Wochen vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 8/18/1 S. 1 lit. B).
         Der Beschwerdeführer erhalte Antirheumatika und Antidepressiva, eine Besserung sei auch durch Physiotherapie nicht eingetreten (Urk. 8/18/1 S. 2 lit. D.7). Er sei wegen seiner Schlafapnoe und der Schmerzen nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen (Urk. 8/18/1 S. 3 lit. A.1 und S. 4 lit. 2.3).
3.3     Am 23. September 2003 hielt Dr. B.___ in Beantwortung von Ergänzungsfragen zuhanden der IV-Stelle an der vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 8/16/1 S. 2 Ziff. 9).
3.4     Die Ärzte des Zentrums für medizinische Begutachtung (ZMB) stellten am 3. Juni 2004 keine Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/15 S. 12 Ziff. 4). Es wurden einzig Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit registriert. Insgesamt sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner depressiven Symptomatik nur minim in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, eine relevante psychiatrische Krankheit liege aber nicht vor (Urk. 8/15 S. 13 Mitte). Daher müsse er in allen bisher ausgeübten Tätigkeiten als voll arbeitsfähig beurteilt werden.
         Als wichtigste medizinische Massnahme dränge sich eine Gewichtsreduktion sowie ein vollständiger Stopp des Rauchens auf (Urk. 8/15 S. 13 Ziff. 6).
3.5     Die Ärzte des Kantonsspitals C.___ nannten am 21. Januar 2005 im Wesentlichen die gleichen Diagnosen an (Urk. 8/14/4 S. 1 Mitte). Nebst der Empfehlung zu einer Abklärung betreffend Nasenatmung wurden konsequente sportliche Aktivität, Gewichtsreduktion, Reduktion des Analgetikakonsums und antidepressive Medikation vorgeschlagen (Urk. 8/14/4 S. 3 Mitte).
3.6     Die Ärzte der Klinik für Schlafmedizin, A.___, stellten am 16. März 2005 folgende Diagnosen (Urk. 8/14/2 S. 1 Mitte):
1. Erhöhte Tagesschläfrigkeit bei
2.         obstruktivem Schlafapnoesyndrom (ICSD 780.53-0) unter Behandlung, aber Maske nur wenig getragen
3. Übergewicht (BMI 40)
4. Chronisch depressive Verstimmung
5. Chronischer Nikotinkonsum
6. Analgetikakonsum
         Seit Dezember 2002 habe der Beschwerdeführer die Sauerstoffmaske pro Nacht durchschnittlich 3,75 Stunden getragen (Urk. 8/14/2 S. 1 unten). Die kurze Tragedauer gründe gemäss Beschwerdeführer in der Tatsache, dass er morgens mehr Rückenschmerzen habe, wenn er die Maske getragen habe. Das Körpergewicht betrage 106 kg.
         Eine Untersuchung durch einen externen Spezialisten habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer die Durchführung einer Septumplastik mit gleichzeitiger Stabilisierung der Nasenflügel empfohlen werde (Urk. 8/14/2 S. 2 oben). Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den Rückenschmerzen und der Sauerstofftherapie.
3.7     Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, welcher den Beschwerdeführer seit Mitte September 1999 behandelt (Urk. 8/14/1 S. 2 lit. D.1), stellte am 16. Juli 2005 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/14/1 S. 1 lit. A):
         - Obstruktives Schlafapnoesyndrom mit exzessiver Tagesmüdigkeit
         In behinderungsangepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig (Urk. 8/14/1 S. 4 unten), medizinisch-theoretisch bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 8/14/1 S. 1 lit. B). Infolge der Grundkrankheit sei der Beschwerdeführer eventuell nur am Nachmittag zwischen drei bis vier Stunden einsatzfähig (Urk. 8/14/1 S. 4 Mitte).

4.
4.1     Die ärztlichen Stellungnahmen der Dres. B.___ und D.___ erscheinen aufgrund der im Zeitpunkt der Beurteilung je mehr als vier Jahre andauernden Behandlung des Beschwerdeführers als hinsichtlich ihrer Objektivität fragwürdig. Aufgrund der langen Behandlungsdauer muss die auftragsrechtliche Vertrauensstellung dieser beiden Ärzte als zumindest hausarztähnlich betrachtet werden, weshalb anzunehmen ist, dass die angeführten Stellungnahmen eher zu Gunsten des Beschwerdeführers lauten. Somit sind die Berichte der Dres. B.___ und D.___ (Urk. 8/18/1, Urk. 8/16/1 und Urk. 8/14/1) bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zurückhaltend zu würdigen.
4.2     Die übrigen medizinischen Berichte (Urk. 8/18/3, Urk. 8/15, Urk. 8/14/4, Urk. 8/14/2) erscheinen demgegenüber hinsichtlich der strittigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen insbesondere die geklagten Leiden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein.
         Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert sich einzig das ZMB-Gutachten, welches dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/15 S. 13 Mitte). Die neueren medizinischen Berichte (Urk. 8/14/4 und Urk. 8/14/2) enthalten jedoch keine Diagnosen oder andere Hinweise, welche auf eine wesentliche Verschlimmerung der gesundheitlichen Problemkreise schliessen liessen. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor uneingeschränkt arbeitsfähig ist.
4.3     Sodann ergibt sich aus diesen Berichten (Urk. 8/14/4 und Urk. 8/14/2), dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nur ungenügend nachlebt. Die Sauerstoffmaske wird durchschnittlich nur 3,75 Stunden pro Nacht und somit während eines zeitlich sehr bescheidenen Anteils an der Schlafenszeit getragen (vgl. Urk. 8/14/2 S. 1 unten). Im Jahre 2005 nahm der Beschwerdeführer weiter zu und setzte den Nikotin- und Analgetikakonsum fort (vgl. auch Urk. 8/14/4 S. 1 Mitte).
         Dies wird weiter erhärtet durch die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2006, wonach er inzwischen 110 kg wiege, und mit dem Rauchen nur reduziert statt ganz aufgehört habe (Prot. S. 3 unten). Einzig die Nasenoperation sei inzwischen durchgeführt worden, offenbar ohne subjektive Verbesserung der Situation (Prot. S. 3 Mitte).
         Eine allenfalls bestehende leichte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers erscheint gemäss dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit somit auch auf dessen unzureichendes schadenminderndes Verhalten zurückzuführen zu sein. Dem Beschwerdeführer wurden bereits im Jahre 2004 entsprechende Empfehlungen abgegeben (vgl. Urk. 8/15 S. 13 unten), welche zudem Anfang des Jahre 2005 erneuert wurden (vgl. Urk. 8/14/4 S. 3 Mitte), ohne dass er diese offenbar befolgt hätte oder zumindest zu befolgen gedenkt.
4.4     In Würdigung sämtlicher Aspekte ist festzustellen, dass keine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers in der Zeit vom 24. September 2004 bis zum 30. September 2005 ausgewiesen ist. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit ist unverändert vollumfänglich zu bejahen.
         Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Entscheid vom 30. September 2005 zu Recht wegen fehlendem Nachweis einer Verschlechterung des Gesundheitszustands abgewiesen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist.

5. Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner als unentgeltlicher Rechtsvertreter (vgl. Urk. 13) ist entsprechend seiner diesbezüglichen Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die eingereichte Honorarnote vom 6. Februar 2006 (Urk. 12 S. 1) ist hinsichtlich Zeitaufwand und Auslagen nicht zu beanstanden. Demgemäss ist die Entschädigung (bei einem Zeitaufwand von 7 Stunden und Barauslagen von Fr. 73.70) auf Fr. 1'585.70 (inklusive 7,6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, Wettingen, wird mit Fr. 1'585.70 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).