IV.2005.01234

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Weibel-Fuchs

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 21. Dezember 2006
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       T.___, geboren 1954, arbeitete seit dem 1. Juli 1995 bei der X.___ AG als teilzeitangestellte Zeitungsverträgerin (Urk. 8/40). Am 12. September 2002 meldete sich die Versicherte wegen Gonarthrose beidseits, multiplem degenerativem Rheumatismus, Augenproblemen, Adipositas und Hypertonie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/45). Die IV-Stelle liess Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 8/44), erkundigte sich bei ihrer Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 8/40) und holte einen Arztbericht von A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, (Bericht vom 29. Oktober 2002 unter Beilage des Berichtes von B.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie, vom 29. Mai 2001, des undatierten Patientenberichtes Physiotherapie von L.___, des Berichtes von C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 8. Mai 2002, des Berichtes von D.___, Spital Y.___, vom 3. Juli 2002, des Berichtes von E.___ und F.___, Spital Y.___, vom 8. Oktober 2002 sowie der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 13. Juni 2001, Spital Y.___, Urk. 8/30) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/25, Urk. 8/23) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 10. Februar 2003 (Urk. 8/21) ab, wogegen die Versicherte durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann am 6. resp. 31. März 2003 Einsprache erheben und beantragen liess, es sei die Verfügung vom 10. Februar 2003 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 8/19, Urk. 8/38). Nach Einholung einer weiteren Auskunft von A.___ (Bericht vom 23. Juni 2003 unter Beilage des Berichtes von G.___ und H.___, Spital Y.___, vom 6. November 2002, Urk. 8/29) wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten gegen die Verfügung vom 10. Februar 2003 mit Entscheid vom 3. Juli 2003 ab (Urk. 8/17). Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann mit Eingabe vom 11. August 2003 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr die ihr gesetzlich zustehenden Leistungen zu erbringen und die Verfügung vom 10. Februar 2003 sowie der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 seien aufzuheben (Urk. 8/15). In Gutheissung dieser Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. November 2003 (Urk. 8/13) den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge.

2.       In der Folge gab die IV-Stelle nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 8/8 Seite 2]) beim Medizinischen Zentrum Z.___, Chefarzt I.___, FMH Innere Medizin, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 1. Februar 2005 erstattet wurde (Urk. 8/26). Im Weiteren beauftragte sie die Berufsberatung mit der Durchführung des Einkommensvergleiches (Stellungnahme vom 18. März 2005 [Urk. 8/32]) und den Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 3. Mai 2005 [Urk. 8/31]). Daraufhin wies sie, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 35,5 %, das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 2. Juni 2006 ab (Urk. 8/9), wogegen diese durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann mit Eingaben vom 8. Juni und 5. Juli 2005 Einsprache erheben und beantragen liess, es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 8/7 und 8/5). Nach Einholung der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 19. August 2005 (Urk. 8/3) wies die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 37,5 %, die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 5. Oktober 2005 ab (Urk. 8/2 = Urk. 2).

3.       Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann mit Eingabe vom 2. November 2005 Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2005 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Diese Frage beurteilt sich, weil keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern Dauerleistungen streitig sind, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, nach der allgemeinen intertemporalrechtlichen Regel (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen) für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnung (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2, 2.4 und 2.5). Für den der Beschwerdeführerin gegebenenfalls ab dem 1. Januar 2004 zustehenden Rentenanspruch sind sodann die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG zu beachten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Oktober 2006 in Sachen P., I 262/06, Erwägung 1.3).

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin sei gemäss Gutachten des Zentrums Z.___ für eine leichte, wechselnd belastende Tätigkeit zu 33,3 % arbeitsfähig. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 24'398.-- (= 50 % von Fr. 48'796.--) und einem Invalideneinkommen von Fr. 13'012.-- ergebe sich im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 47 % resp. ein Teilinvaliditätsgrad von 23,5 % (Urk. 8/9 Seite 2). Die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass im Haushalt eine Einschränkung von 28 % bestehe. Im Haushaltbereich bestehe somit ein Teilinvaliditätsgrad von 14 %. Es resultiere somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37,5 % (Urk. 2).
3.2     Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, sie sei nicht in der Lage, den von der Beschwerdegegnerin vorausgesetzten Lohn zu erzielen (Urk. 1 Seite 5). Ausgehend von einem möglichen Jahresverdienst von Fr. 7'000.-- für die Betreuung von Kindern würde bei einer Tätigkeit von 50 % im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 35 % resultieren (Urk. 1 Seite 3). Die Einschränkungen im Haushaltbereich seien massiv höher, als dies von der Beschwerdegegnerin zugestanden werde. Insbesondere sei dem Umstand, dass der Sohn R.___ behindert sei, überhaupt keine Beachtung geschenkt worden (Urk. 1 Seite 5).

4.       Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren und die Invaliditätsbemessung demgemäss nach der gemischten Methode vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 28. November 2003 in Sachen der Parteien, IV.2003.00241, Erwägung 3.3 [Urk. 8/13]). Unbestritten ist auch, dass für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 33,3 % besteht. Strittig und zu prüfen sind jedoch das Ausmass der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt sowie die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht.

5.
5.1
5.1.1   A.___ erhob in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2002 (Urk. 8/30) unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine Gonarthrose beidseits und einen Status nach OSG-Fraktur rechts vom 10. Juni 2000 mit Restbeschwerden nach der Operation und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" ein metabolisches Syndrom (Adipositas III, arterielle Hypertonie, Gicht). Als Zeitungsverträgerin sei die Beschwerdeführerin ungeeignet.
In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2003 (Urk. 8/29) diagnostizierte A.___ unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" - wiederum - Gonarthrose beidseits sowie - neu - Fussbeschwerden beidseits bei Übergewicht. Als Zeitungsverträgerin sei sie ab dem 19. Juni 2003 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin kaum eingeschränkt (allerdings unter Mithilfe der Tochter). Eine angepasste ausserhäusliche Erwerbstätigkeit könne sie höchstens zu 50 % bei sitzender Tätigkeit ausüben.
Im seinem undatierten Schreiben an die IV-Stelle, welches dem Bericht vom 23. Juni 2003 (Urk. 8/29) angeheftet ist, hielt A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin als Zeitungsverträgerin medizinischerseits absolut ungeeignet sei, und stellt den Antrag auf sitzende Arbeit "eher zu 70 %".
Im von der Vertreterin der Beschwerdeführerin verfassten und von A.___ am 14. Juli 2003 ausgefüllten Fragenkatalog (Urk. 8/15) führte er an, die Beschwerdeführerin sei in der derzeitigen Arbeitssituation kaum zu beschäftigen. Ausserhäuslich sei sie zu 50 %, im eigenen Haushalt zu 70 % bis 80 % arbeitsfähig.
5.1.2   D.___ vom Stadtspital Y.___ stellte in seinem Bericht an A.___ vom 3. Juli 2002 einen Status nach OSG-Fraktur rechts im Sommer 2000 sowie eine mässige, medial betonte Arthrose-Symptomatik am linken Kniegelenk fest. Er habe sie dringend angehalten, ihr Gewicht zu reduzieren und sich regelmässig zu bewegen. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte sich D.___ nicht (Beilage zu Urk. 8/29).
5.1.3   K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem auf Veranlassung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verfassten Kurzbericht vom 12. Februar 2004 an, neben den körperlichen Beschwerden bestehe eine Neigung zur Symptomausweitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, welche mit depressiven Begleitsymptomen einhergehe. Dadurch werde die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit werde bei dieser Konstellation in entscheidendem Masse auch von der ungünstigen Selbstprognose beeinflusst. Zur abschliessenden Beurteilung empfehle sich eine interdisziplinäre Begutachtung (Urk. 8/27).
5.1.4   Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten des Zentrums Z.___ vom 1. Februar 2005 werden unter dem Titel "Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" ein chronisches generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom bei ausgeprägter Wirbelsäulenfehlform mit Kyphoskoliose thorakal, fortgeschrittener medialbetonter Gonarthrose links mehr als rechts und Femoropatellararthrose rechts mehr als links und Periarthropathia humeroscapularis (PHS) rechts, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte Episode (ICD-10 F33.0) und unter dem Titel "Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61.6), Probleme bei der Lebensführung (ICD-10 Z72.8), eine Adipositas Grad III, eine Hypertonie, ein Status nach Nikotinabusus sowie ein Status nach Varizenstripping erhoben (Urk. 8/26 Seite 17). Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht bestehe ein chronisches generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom, wobei verschiedene zusätzliche Diagnosen arbeitsphysiologisch relevant seien, so die ausgeprägte Wirbelsäulenfehlform mit Kyphoskoliose, die fortgeschrittene mediale Gonarthrose links sowie Femoropatellararthrose rechts, ausserdem auch die etwas geringere PHS rechts. Damit handle es sich um eine Mehretagenproblematik, wobei die Summation der Befunde schlussendlich eine schwere bis mittelschwere Arbeit gänzlich verunmögliche. In einer ganz leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von geschätzt einem Drittel möglich. Bei der aktuellen psychiatrischen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und zeige sich im formalen Gedankengang unauffällig. Es lägen eine leichte Affektarmut sowie ein vermindertes Selbstwertgefühl vor. Die Psychomotorik sei unauffällig, eine Suizidalität sei latent vorhanden. Das diffuse weichteilrheumatische Syndrom zusammen mit den erheblichen psychosozialen Problemen lasse eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizieren. Daneben bestehe ein leichtes depressives Zustandsbild bei rezidivierender depressiver Störung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu mindestens 30 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeiten verhielten sich nicht additiv, weil sich die Beschwerdeführerin in der verbleibenden Zeit genügend erholen könne. Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde betrage die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin somit einen Drittel (33 1/3 %) in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (Urk. 8/26 Seiten 19 und 20). Aufgrund der Berichte von A.___ aus dem Jahre 2002 sei davon auszugehen, dass die Gonarthrose sowie die Wirbelsäulenproblematik die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits damals erheblich tangiert hätten. Diesbezüglich dürfte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne längere Gehstrecken vorgelegen haben. Im Februar 2004 habe K.___ berichtet, dass eine somatoforme Schmerzstörung mit leichten depressiven Begleitsymptomen vorgelegen habe, was die Arbeitsfähigkeit ebenfalls beeinträchtigt haben dürfte. Somit habe schätzungsweise eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % seit etwa Mitte 2002 bestanden. In der Zwischenzeit habe sich die Arbeitsfähigkeit langsam weiter verschlechtert, so dass jetzt von einer Arbeitsfähigkeit von einem Drittel auszugehen sei in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, wobei wegen der Gonarthrose längere Gehstrecken (über 500 Meter) zu vermeiden seien. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit ungefähr Anfang 2004. Ein mögliches Belastungsprofil sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 Kilogramm und ohne längere Gehstrecken (über 500 Meter). Möglich wären also leichtere Hausarbeiten, eine Tätigkeit als Tagesmutter oder Ähnliches (Urk. 8/26 Seite 20).
5.1.5   Die Abklärungsperson geht in ihrem Abklärungsbericht vom 3. Mai 2005 von einer Einschränkung im Haushalt von 24 % aus (Urk. 8/31), hält in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2005 (Urk. 8/3) zur ergänzenden Einsprachebegründung der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2005 (Urk. 8/5) aber fest, dass sich die Annahme einer Einschränkung von 28 % rechtfertigen lasse.
5.2     Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich steht nicht im Streit.
         Die Beschwerdegegnerin stützt sich diesbezüglich auf das Gutachten des Zentrums Z.___ vom 1. Februar 2005 (Urk. 8/26). Dieses wurde in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) und aufgrund einer internistischen, rheumatologischen sowie einer psychiatrischen Untersuchung erstellt. Es enthält detaillierte Befunde und Diagnosen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Zudem werden die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen an sich nachvollziehbar begründet, weshalb das Gutachten grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. Erwägung 2.5).
         Der Vollständigkeit halber ist indessen zu bemerken, dass die Festsetzung der Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf 33,33 % mit Blick auf die erhobenen somatischen sowie psychischen Befunde einerseits und auf die durch die neuere Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz somatoformer Schmerzstörungen (BGE 131 V 50 Erw. 1.2; vgl. Erwägung 2.1) andererseits für die Beschwerdeführerin als äusserst grosszügig zu betrachten ist.
         Zudem ist zu erwähnen, dass die Gutachter zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit einerseits eine Gewichtsreduktion sowie eine regelmässige muskuläre Stabilisierung (d.h. Fortführung des Krafttrainings, eventuell auch zusätzlich Aufnahme von Aquafit) und anderseits die Fortführung der Psychotherapie bei K.___ empfehlen (Urk. 8/26 Seiten 19 und 20). In diesem Zusammenhang ist auf den Grundsatz der Selbsteingliederung hinzuweisen. Danach hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten (BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen). Zwar begibt sich die Beschwerdeführerin offenbar regelmässig in ein Krafttraining (Urk. 8/26 Seite 10) und ist insoweit ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen. Dass sie auch Anstrengungen zur Verminderung ihres Gewichtes unternimmt, geht aber aus den Akten nicht hervor. Zudem unterzieht sie sich offenbar seit ca. Herbst 2004 keiner Psychotherapie mehr (Bericht der psychiatrischen Untersuchungsbefunde vom 20. Januar 2005 [Beilage zu Urk. 8/26]). Die Beschwerdeführerin ist daher an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 31 Abs. 1 IVG) zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der Rente führen kann, wenn sie ihrer Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nachkommt (BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erwägung 2, mit Hinweisen).
5.3    
5.3.1   Zur umstrittenen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich ist Folgendes zu bemerken:
5.3.2   Die Beschwerdegegnerin stützt sich diesbezüglich auf den Abklärungsbericht vom 3. Mai 2005 (Urk. 8/31) resp. auf die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 19. August 2005 (Urk. 8/3) und geht dementsprechend von einer Beeinträchtigung in der Haushaltführung von gesamthaft 28 % aus (Urk. 2).
5.3.3   Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG) auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSHI], gültig seit 1. Januar 2004, Randziffer [Rz] 3093 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 17. Juli 2006 in Sachen M., I 883/05, Erwägung 4.2). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 4. September 2001 in Sachen S., I 175/01). Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt grundsätzlich auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. Dezember 2003 in Sachen B., I 311/03). Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (Urteil EVG vom 21. Februar 2005 in Sachen H., I 570/04, Erw. 5.2.1 mit Hinweis auf AHI 2004 S. 137 ff., namentlich S. 139 unten).
         Die Rechtsprechung hat für die Würdigung des Beweiswertes über Abklärungen an Ort und Stelle, welche der Beurteilung des Betreuungsaufwandes in Hauspflege, der Eingliederungswirksamkeit eines Hilfsmittels oder der Hilflosigkeit mit Blick auf die Hilflosenentschädigung dienen, bestimmte Regeln formuliert. Diese Grundsätze können auf die Abklärung im Haushalt übertragen werden. Danach ist erforderlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen und divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen. Der Berichtstext schliesslich muss inhaltlich plausibel, begründet und mit Bezug auf die konkreten Einschränkungen angemessen detailliert abgefasst sein sowie mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen. Trifft dies alles zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel in Folge Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 17. Juli 2006 in Sachen M., I 883/05, Erwägung 4.3, mit Hinweisen).
5.4
5.4.1   Der Abklärungsbericht vom 3. Mai 2005 (Urk. 8/31) wurde durch eine spezialisierte Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin verfasst. Er gibt einleitend die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wieder. Es folgen Angaben zur Situation im Haushalt, der aus der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern V.___, geboren 1989, und M.___, geboren 1993, besteht, sowie zu den Wohnverhältnissen und den technischen Einrichtungen. Ferner wird festgehalten, dass der geistig leicht behinderte Sohn R.___, geboren 1975, gegenüber der Beschwerdeführerin wohnt. Die anschliessende Umschreibung der Tätigkeitsbereiche stimmt mit den in den Randziffern 3095 ff. des KSIH in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung enthaltenen Vorgaben überein. Die von der Abklärungsperson vorgenommene Gewichtung der einzelnen Haushaltsverrichtungen ("Haushaltführung" mit 5 %, "Ernährung" mit 35 %, "Wohnungspflege" mit 15 %, "Einkauf und weitere Besorgungen" mit 10 %, "Wäsche und Kleiderpflege" mit 15 %, "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" mit 10 % sowie "Verschiedenes" mit 10 %) hält sich innerhalb der in Rz 3095 des Kreisschreibens angegebenen Bandbreiten und ist angesichts der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Dies gilt mit Blick auf das Alter und die damit verbundene Selbständigkeit der im Haushalt der Beschwerdeführerin wohnenden Kinder namentlich auch für den Bereich "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen".
5.4.2   Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft, ist vorab festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3, mit Hinweisen; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 17. Juli 2006 in Sachen M., I 883/05, Erwägung 5, mit Hinweisen).
         Die Abklärungsperson hat für ihre Einschätzung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen je eine kurze, nachvollziehbare Begründung angeführt. Die Schlussfolgerungen der Abklärungsperson erscheinen aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, ihren - im Abklärungsbericht wiedergegebenen - Angaben gegenüber der Abklärungsperson sowie aufgrund der Schadenminderungspflicht angemessen. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Seiten 4 und 5) - namentlich auch für die Feststellungen betreffend die Einschränkungen in den Bereichen "Ernährung", "Wohnungspflege", "Einkauf und weitere Besorgungen", "Wäsche und Kleiderpflege" sowie "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen". Dass die Beschwerdeführerin in der Küche nur noch verlangsamt tätig sein kann, mag zwar zutreffen. Mit der - zumutbaren - Mithilfe ihrer im gleichen Haushalt wohnenden Kinder ist sie aber offensichtlich weitgehend in der Lage, die in diesem Bereich anfallenden Tätigkeiten zu erledigen. Zudem ist ihr aufgrund der Schadenminderungspflicht auch zuzumuten, gewisse Abstriche an der bisherigen Haushaltführung zu machen (zum Beispiel auch Fertigprodukte zu verwenden). Was die Wohnungspflege betrifft, so hat die Abklärungsperson - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - insbesondere auch die Mithilfe des Sohnes R.___ zu Recht berücksichtigt, zumal dieser im Gegenzug kostenlose Verpflegung erhält. Was den Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" betrifft, ist zu bemerken, dass sich laut Abklärungsbericht nur ca. 250 Meter von der Wohnung der Beschwerdeführerin entfernt eine Migros befindet und die Bushaltestelle direkt vor dem Haus liegt. Zudem fährt die Beschwerdeführerin offenbar Auto. Da ihr ferner gemäss den medizinischen Akten das - gelegentliche - Tragen von Lasten bis zu 10 Kilogramm zumutbar ist (Urk. 8/26 Seite 20), dürfte sie durchaus in der Lage sein, zumindest Kleineinkäufe auch ohne Mithilfe ihrer Kinder zu tätigen. Die Annahme einer 25%igen Einschränkung in diesem Bereich (vgl. Stellungnahme der Abklärungsperson vom 19. August 2005 [Urk. 8/3]) ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Die im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" anfallenden Arbeiten können gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson weitgehend von ihr selbst erledigt werden. Dass das Bügeln einen Grossteil der Wäschepflege ausmachen soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson selber erklärt hat, dass nach Möglichkeit bügelfreie Kleider gekauft würden. Teenager legen sodann erfahrungsgemäss ohnehin wenig Wert auf gebügelte Kleider. Zudem wäre es jedenfalls der im gleichen Haushalt lebenden Tochter durchaus zuzumuten, Bügelarbeiten zu verrichten. Hinsichtlich des Bereiches "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" hat sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgespräches dahingehend geäussert, dass die Kinder selbständig und in einem Alter seien, in welchem sie mit ihren Freunden unterwegs sind. Es entspricht denn auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Kinder in diesem Alter ihre Freizeit vorzugsweise mit ihren Freunden verbringen. Demgemäss ist im Umstand, dass die Beschwerdeführerin an gewissen Freizeitaktivitäten nicht teilnehmen kann, lediglich eine geringfügige Einschränkung zu erblicken. Weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sein sollte, dem Sohn bei allfälligen schulischen Problemen zu helfen, ist nicht ersichtlich. Die Annahme einer 15%igen Einschränkung in diesem Bereich (vgl. Stellungnahme der Abklärungsperson vom 19. August 2005 [Urk. 8/3]) erscheint deshalb ebenfalls angemessen. Abschliessend ist zu bemerken, dass die Abklärungsperson bei der Einschätzung der Beeinträchtigungen in den einzelnen Bereichen insbesondere auch die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgespräches berücksichtigt hat. Bei diesen Angaben handelt es sich aber um "Aussagen der ersten Stunde“, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
5.4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht demnach kein Anlass, bezüglich der von der Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 3. Mai 2005 (Urk. 8/31) resp. in der Stellungnahme vom 19. August 2005 (Urk. 8/3) festgestellten Einschränkungen korrigierend einzugreifen.
5.4.4   Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer 28%igen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt ausgegangen ist.

6.
6.1     Es ist, wie erwähnt, unbestritten, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode anzuwenden ist. Unbestritten sind ferner auch die Bemessungsfaktoren "Anteil Erwerbstätigkeit" (50 %) und "Anteil Haushaltführung" (50 %). Die Invalidität bestimmt sich demnach dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haushaltbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (vgl. Erwägung 2.3), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (vgl. BGE 130 V 396 Erw. 3.3).
6.2     Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. Juni 2005 in Sachen K., I 552/04, Erwägung 3.2.1, mit Hinweis).
         Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweis). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen).
         Im Weiteren ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu beachten, dass versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen selbst bei zumutbaren Verweisungstätigkeiten oft das Lohnniveau gesunder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erreichen. Nebst gesundheitlichen Problemen können sich persönliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad auf das hypothetische Invalideneinkommen auswirken. Daher ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen von maximal 25 % zu gewähren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Januar 2004 in Sachen G., U 90/02, Erw. 3.4, mit Hinweis auf BGE 126 V 75; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Mai 2005 in Sachen A., U 268/04, Erw. 3.2).
6.3    
6.3.1   Gemäss den Feststellungen der Beschwerdegegnerin wäre ein 50%iger Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin, der X.___ AG, auch im Gesundheitsfall nicht möglich gewesen (Urk. 8/32). Demgemäss hat sie zur Ermittlung des Valideneinkommens den Zentralwert gemäss LSE für die im Jahre 2002 im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen beigezogen, wobei sie diesen auf das Jahr 2004 aufrechnete (Urk. 8/32, Urk. 8/9). Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet.
6.3.2   Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf der Basis des genannten Tabellenlohnes bemessen, wobei sie der Beschwerdeführerin einen Abzug von 20 % gewährt hat (Urk. 8/32, Urk. 8/9).
         Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, im Falle der Beschwerdeführerin würde sich ein Leidensabzug von 25 % rechtfertigen. Im Weiteren lässt sie darauf hinweisen, dass die Gutachter als mögliche Arbeiten die Tätigkeit als Tagesmutter oder ausgesprochen leichte Hausarbeit bezeichneten. Als Tagesmutter könnte die Beschwerdeführerin nur ein Jahreseinkommen von ca. Fr. 7'000.-- erzielen. Der weitere Vorschlag der Gutachter, also leichtere Hausarbeit, sei nicht gerade realistisch, da sie nicht in der Lage sei, normal anfallende Haushaltarbeiten wie Staubsaugen oder tiefer gehende Putzarbeiten zu verrichten. Es sei kaum anzunehmen, dass im Bereiche des Haushaltes eine Stelle angeboten werde, wo eben solche Arbeiten nicht gemacht werden müssten. Dies sei nicht mehr eine Frage des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, denn es gebe auch in der Hochkonjunktur keine Haushaltarbeiten, bei welchen die Angestellte nur leichte Arbeit zu verrichten habe (Urk. 1 Seite 3).
         Dazu ist zu bemerken, dass zwar bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden darf. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b). Letztes gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmenden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen - wie auch im Dienstleistungsbereich - grosse und wachsende Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Mai 2006 in Sachen V., I 37/06, Erw. 4.2.1, mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b)..
         Die Gutachter bezeichnen eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Überkopfarbeiten, ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 Kilogramm sowie ohne längere Gehstrecken (über 500 Meter) als zumutbar (Urk. 8/26 Seite 20). Es mag zwar zutreffen, dass die von den Gutachtern als Beispiel für eine solche Tätigkeit angeführten "leichteren Hausarbeiten" lediglich selten angeboten werden, wobei mit Hausarbeiten entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin  nicht Haushaltsarbeiten wie Staubsaugen etc. gemeint sind. Andere Arbeitsgelegenheiten, welche diesem Belastungsprofil entsprechen, sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt indessen durchaus in genügendem Masse vorhanden. Zu denken ist dabei insbesondere auch an körperlich weniger belastende Bedienungs- und Überwachungsfunktionen.
         Somit hat die Beschwerdegegnerin - auch - das Invalideneinkommen zu Recht auf der Grundlage der LSE ermittelt.
6.3.3   Der Zentralwert für die im Jahre 2004 mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen im privaten Sektor betrug Fr. 3'893.-- pro Monat bei 40 Wochenstunden (LSE 2004, Tabelle TA 1 Seite 53), was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2004 (vgl. die Volkswirtschaft 12/2006, Tabelle B9.2 Seite 82) einen Monatslohn von Fr. 4'048.70 resp. einen Jahreslohn von Fr. 48'584.40 (= Fr. 4'048.70 x 12) ergibt.
         Ausgehend von einem Beschäftigungsumfang von 50 % im Gesundheitsfall ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 24'292.20 (= 0,50 x Fr. 48'584.40).
         Nach Auffassung der Gutachter des Zentrums Z.___ war der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab ca. Mitte 2002 bis Anfang 2004 zu 50 % zumutbar; seither ist sie nur noch zu 33,33 % arbeitsfähig (Urk. 8/26 Seite 20).
         Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 33,33 % ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 16'193.20 (= 0,3333 x Fr. 48'584.40).
         Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer gesunden Mitarbeiterin benachteiligt, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Nicht gegeben sind die Abzugskriterien des Alters sowie der Nationalität, ebenso wenig dasjenige der Teilzeitbeschäftigung; vielmehr wirkt sich die Teilzeitbeschäftigung bei Frauen im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung proportional eher lohnerhöhend aus (LSE 2004 S. 24); dies gilt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Seite 3) - insbesondere auch bei einem Beschäftigungsumfang unter 50 % (LSE 2004 Seite 25). Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 20 % angemessen. Somit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen 2004 von Fr. 12'954.55 (= 0,80 x Fr. 16'193.20).
         Setzt man dieses Invalideneinkommen in Beziehung zum Valideneinkommen 2004 von Fr. 24'292.20, ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'337.65 resp. eine Einschränkung von gerundet 47 %.
6.3.4   Bei einem Anteil des Erwerbsbereiches von 50 % ergibt sich eine gewichtete Teilinvalidität von gerundet 24 % (= 0,5 x 47 %).
6.4     Im Haushaltbereich ist nach dem Gesagten von einer Einschränkung von 28 % auszugehen (vgl. Erwägung 5.4). Bei einem Anteil dieses Bereiches von 50 % resultiert eine gewichtete Teilinvalidität von 14 % (= 0,5 x 28 %).
6.5 Ausgehend von einer gewichteten Teilinvalidität im Erwerbsbereich von gerundet 24 % und einer gewichteten Teilinvalidität im Haushaltbereich von 14 % ergibt sich eine Gesamtinvalidität von gerundet 38 %.

7.       Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung im Ergebnis zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).