Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01236
IV.2005.01236

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 31. Januar 2007
in Sachen
E.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller
Schifflände 6, Postfach 310, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Unter Hinweis darauf,
dass sich der 1962 geborene E.___ beim Fussballspielen am 27. September 1992 eine Verletzung am rechten Knie zuzog, in der Folge mehrmals am Knie operiert wurde und seit 2000 an chronischen Beschwerden am rechten Knie leidet (Urk. 7/20, Urk. 7/91/2/5-7),  
dass der Versicherte deshalb seine langjährige Tätigkeit als angelernter Schweisser bei der L.___ resp. W.___ AG im Jahr 2002 aufgeben musste (Urk. 7/85, vgl. Urk. 7/86),
dass sich der Versicherte am 5. Februar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete und um berufliche Massnahmen und Ausrichtung einer Rente ersuchte  (Urk. 7/88),
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Februar 2004 die Kosten für eine Umschulung in den Bürobereich übernahm, welche dann aber infolge schulischer Überforderung des Versicherten im August 2004 vorzeitig abgebrochen wurde (Urk. 7/9, Urk. 7/14),  
dass die IV-Stelle im Weiteren mit Verfügung vom 10. Mai 2005 einen Rentenanspruch des Versicherten verneinte und sich dabei an die Invaliditätsbemessung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in der rechtskräftigen Verfügung vom 27. Januar 2005 anlehnte, mit welcher dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 27. September 1992 eine Invalidenrente aufgrund einer 26%igen Erwerbsunfähigkeit zugesprochen worden war (Urk. 7/6, Urk. 7/7, Urk. 7/91/1),  
dass die IV-Stelle die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Juni 2005 mit Entscheid vom 30. September 2005 abwies (Urk. 2, Urk. 7/3),
dass der Beschwerdeführer am 2. November 2005 Beschwerde erhob mit dem Antrag, es sei ihm ab 5. Februar 2003 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1), und die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2005 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),


in Erwägung,
dass die IV-Stelle die einschlägigen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und zur Bedeutung ärztlicher Berichte zutreffend dargelegt hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2 S. 4 f.),

dass zu ergänzen bleibt, dass nach ständiger Rechtsprechung für die richterliche Beurteilung eines Falles der Sachverhalt massgeblich ist, wie er sich bis zum Erlass des strittigen Einspracheentscheides entwickelt hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
dass der Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht bemängelte, das Dispositiv im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. September 2005 sei unvollständig, indem es lediglich auf "Die Einsprache wird" statt auf "Die Einsprache wird abgewiesen" laute (Urk. 1),
dass aus dem Rubrum und den Erwägungen im angefochtenen Entscheid klar hervorgeht, dass die Einsprache abgewiesen wurde, und es sich beim unvollständig formulierten Dispositiv damit um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, welcher keine rechtlichen Auswirkungen zur Folge haben kann, zumal dem Beschwerdeführer dadurch auch keinerlei Nachteile entstanden sind,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend machte, die IV-Stelle sei ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen,
dass die Begründungspflicht, ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör, verlangt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Instanz hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt, und dies nicht bedeutet, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern vielmehr, dass sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen, SVR 2001 IV Nr. 17 S. 49),
dass die IV-Stelle das mit einer ausführlichen, differenzierten und verständlichen Begründung getan und die einschlägigen Gesetzesartikel und Grundlagen angeführt hat, eine allgemeine Verletzung der Begründungspflicht nicht vorliegt und auf einzelne Elemente der Begründung, welche vom Beschwerdeführer bemängelt wurden, im Rahmen der materiellen Erwägungen eingegangen wird,
dass sich die formellen Einwände damit als unbegründet erweisen,
dass streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente hat,
dass die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid vom 30. September 2005 davon ausging, dass der Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit in vollem Umfang ausüben und bei einem Invaliditätsgrad von 26 % ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, und der Beschwerdeführer dagegen geltend machte, unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden sei ihm eine angepasste Tätigkeit lediglich zu 50 % zumutbar,  
dass zum unfallbedingten Knieleiden dem Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom 9. Dezember 2004 und dem darin enthaltenen Bericht vom 1. April 2003 zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer am 27. September 1992 am rechten Kniegelenk eine Distorsion mit medialer Seitenbandläsion, subtotaler Ruptur des vorderen Kreuzbandes und lateraler Meniskusläsion zuzog und deshalb wiederholt operiert wurde (Urk. 7/91/2/5-7, Urk. 7/91/2/78-81),
dass Dr. Z.___ im Bericht vom 9. Dezember 2004 im Weiteren ausführte, in der Untersuchung gleichentags habe sich das rechte Kniegelenk ohne Ergussbildung, lateral geringgradig überwärmt und druckdolent gezeigt, die Narbe sei reizlos, die Stabilität in Streck- und leichter Beugestellung intakt gewesen, das linke Knie sei bland und stabil, und als Diagnose belastungsabhängige Kniebeschwerden rechts bei Status nach komplexer Bandverletzung mit mehreren Folgeeingriffen und ausgeprägter Varusgonarthrose nannte und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, als Schweisser sei dem Beschwerdeführer kein voller Arbeitseinsatz mehr zuzumuten, da eine massivere kniebelastende Tätigkeit nicht mehr möglich sei, eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Arbeiten in kauernder oder kniender Stellung und ohne häufiges Gehen auf unebenem Boden, auf Leitern und Treppen ihm hingegen zu 100 % zumutbar sei (Urk. 7/91/2/5-7),
dass Dr. O.___, Facharzt für Chirurgie, spez. Wirbelsäuleleiden, im Bericht vom 1. November 2004 - wie bereits im Bericht vom 10. Juli 2003 - angab, der Beschwerdeführer habe - nebst den bekannten Beschwerden am rechten Knie - auch Rückenbeschwerden im Lumbal- und Zervikalbereich beklagt, wobei kein vorangegangener Unfall in dieser Region bestehe, und als Befunde anführte, die Wirbelsäule sei auf allen Etagen und in allen Ebenen frei und schmerzlos beweglich, sie stehe im Lot, die Rückenmuskulatur weise eine gute Entwicklung auf, neurologisch liege ein symmetrisches mittellebhaftes Reflexbild vor, der Lasègue sei negativ, motorische und sensible Störungen fehlten, beim rechten Kniegelenk sei kein Erguss festzustellen, die Narben seien reizlos, die Beinlängen seien identisch, die übrigen peripheren Gelenke seien völlig unauffällig, langes Sitzen sei problemlos ohne Schmerzen möglich, die Röntgenbilder zeigten geringgradige degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, und im Weiteren als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit das bekannte Knieleiden rechts nannte und feststellte, die Arbeit als Schweisser sei dem Beschwerdeführer nicht mehr, eine leichte wechselbelastende Tätigkeit dagegen mindestens im Umfang von 50 % zumutbar (Urk. 7/20, Urk. 7/22),
dass festzustellen bleibt, dass die von Dr. O.___ genannten klinischen und radiologischen Befunde bereits von Dr. med. M.___, Facharzt für physikalische Medizin und Rheumaerkrankungen, im Bericht vom 16. Dezember 2002 erhoben und als sehr gering bezeichnet worden waren (Urk. 7/23/19),
         dass auch Dr. S.___, Facharzt für FMH Rheumatologie, im Bericht vom 24. August 2004 (Urk. 7/21/6) hinsichtlich des Lokalstatus der Wirbelsäule ausser einer um einen Drittel eingeschränkten Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule keine weiteren Befunde erhoben und insbesondere ein radikuläres Syndrom ausgeschlossen hatte,
dass der Hausarzt Dr. med. U.___, Arzt für Allgemeine Medizin, im Bericht vom 17. November 2004 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische belastungsabhängige Kniebeschwerden rechts sowie ein panvertebrales Schmerzsyndrom nannte, und festhielt, die vor allem durch die Kniebeschwerden bedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schweisser betrage mindestens 50 %, was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angehe, verweise er auf die Angaben von Dr. O.___ (Urk. 7/21/1, Urk. 7/21/3),
dass Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 30. Januar 2003 feststellte, der aktuelle Status und die Anamnese seien aus psychiatrischer Sicht unauffällig, aufgrund der Kniebeschwerden könne der Beschwerdeführer seine Tätigkeit seit einem Jahr nicht mehr ausüben und er erlebe dadurch erstmals eine einschneidende Verunsicherung in seinem Berufsleben, seine Sorgen über die berufliche und damit verbundene familiäre Situation seien verständlich, eine ausgeprägte psychische Verunsicherung in der Persönlichkeit oder der Identität sei aber nicht erkennbar, auch keine depressive Störung (Urk. 7/23/23),
dass in Würdigung dieser ärztlichen Berichte festzustellen ist, dass die Einschätzung des Dr. Z.___, wonach das unfallbedingte Knieleiden rechts die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne massivere Belastung des Knies nicht einschränkt, überzeugend und nachvollziehbar ist, weshalb darauf abzustellen ist,
dass im Weiteren aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Fachärzte O.___ und M.___, wonach die objektiven Befunde an der Wirbelsäule geringfügig sind, davon auszugehen ist, dass die Rückenbeschwerden den Beschwerdeführer in der Ausübung einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit nicht beeinträchtigen, 
dass in somatischer Hinsicht damit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit anzunehmen ist und daran die von Dr. O.___ am 20. November 2004 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nichts ändert, da er seine abweichende Einschätzung nicht begründet, er selber den Rückenbeschwerden keinen Krankheitswert beigemessen und in Bezug auf das unfallbedingte Knieleiden keine Befunde genannt hat, die nicht auch von Dr. Z.___ berücksichtigt wurden (vgl. Urk. 7/20, Urk. 7/22),
dass der Bemessung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. O.___ vom 20. November 2004 umso weniger gefolgt werden kann, als er im Attest vom 10. Juli 2003 (Urk. 7/22) konstatiert hatte, der Beschwerdeführer könne ohne Schmerzen auch lange Zeit sitzen, demgegenüber in der Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 20. November 2004 (Urk. 7/20) festhielt, längeres Sitzen sei dem Beschwerdeführer nur selten möglich, obwohl Dr. O.___ beide Berichte auf dieselbe Untersuchung vom 5. Juli 2003 abstützt,
dass demnach nicht einzusehen ist, weshalb dem Beschwerdeführer eine sitzende und somit knieschonende Tätigkeit nur zu 50 % zumutbar sein sollte, 
dass im Weiteren das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens zu verneinen ist, da Dr. O.___ im Bericht vom 30. Januar 2003 überzeugend und nachvollziehbar dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer aus psychischer Sicht gesund sei und sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass sich der psychische Gesundheitszustand bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides geändert hat, und insbesondere dem von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 19. Mai 2005 aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ausgefüllten Hamilton-Depressionsskala-Test die Aussagekraft abzusprechen ist, weil sich der Psychiater darauf beschränkt hat, die vom Beschwerdeführer beschriebenen emotiven Stimmungen zu erfassen, ohne zu prüfen, inwiefern sich diese Störungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen einer dem somatischen Leiden angepassten Tätigkeit konkret auswirken,
dass ohnehin die Diagnose einer reaktiven depressiven Verstimmung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für sich nicht in der Lage ist, eine relevante - psychisch bedingte - Arbeitsunfähigkeit zu begründen (BGE 115 V 133 Erw. 2, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen L. vom 12. März 2002, U 102/01, Erw. 3c und in Sachen R. vom 18. März 2002, I 33/01, Erw. 2c) (Urk. 1 S. 6, vgl. Urk. 7/3),
dass zusammenfassend damit festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar ist,
dass an diesem Ergebnis die vom Beschwerdeführer angeführten Einwände nichts zu ändern vermögen,
dass der Aktennotiz des SUVA-Arztes Dr. med. N.___ vom 12. August 2004, wonach der Beschwerdeführer allein wegen der schweren Gonarthrose nicht voll arbeitsfähig sein dürfte, bereits aus dem Grund keine Aussagekraft für dieses Verfahren zukommt, weil sie durch den oben angeführten Bericht des Dr. Z.___ vom 9. Dezember 2004 überholt ist (Urk. 1 S. 11, Urk. 7/91/2/26),
dass sich in den medizinischen Akten keinen Hinweise darauf finden lassen, dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden am linken Knie invalidisierende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beizumessen wären (Urk. 1 S. 5, Urk. 7/91/2/5-7),
dass der Beschwerdeführer schliesslich mit Eingabe vom 2. August 2006 den Bericht von Dr. F.___ vom 25. November 2005 vorlegte, in welchem letzterer gestützt auf zwei Vorgespräche vom 25. Oktober und 15. November 2005 als Diagnosen eine somatoforme Schmerzstörung und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion anführte und festhielt, wegen der deutlichen Anpassungsstörung bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11, Urk. 12/1),
dass der Bericht von Dr. F.___ vom 25. November 2005 im vorliegenden Verfahren unbeachtlich ist, weil sich Dr. F.___ wiederum darauf beschränkt, die Informationen des Beschwerdeführers wiederzugeben, ohne diese auf ihren objektiven Krankheitswert zu würdigen, zudem im psychischen Befund, abgesehen von der bekannten deutlich depressiv-resignierten Stimmung, keine Störungen beschreibt, die auf eine sozialversicherungsrechtlich relevante psychische Symptomatik hinweisen, wofür auch die Tatsache spricht, dass bis anhin weder eine medikamentöse noch eine psychotherapeutische Behandlung eingeleitet wurde,
dass sich weitere Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, erübrigen, da der Sachverhalt nach dem Gesagten hinreichend festgestellt wurde,
dass die erwerbliche Seite zu prüfen bleibt,
dass der Beschwerdeführer zunächst geltend machte, er könne seine verbliebene Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwerten, da sich auf dem Arbeitsmarkt keine Beschäftigungen fänden, die seinen körperlichen Einschränkungen gerecht würden (Urk. 1 S. 11),
        
         dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist, was einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen beinhaltet und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 110 V 276 Erw. 4b), und bezogen auf einen in diesem Sinne ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zweifelhaft sein kann, dass dem Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens genügend Beschäftigungen, insbesondere leichtere Arbeiten an Maschinen, Montage- sowie Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen stehen, in denen er die bestehende Arbeitsfähigkeit verwerten kann, womit sei gegenteiliges Vorbringen widerlegt ist,
dass die IV-Stelle das Valideneinkommen für das Jahr 2003 gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht der W.___ AG vom 4. April 2003, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden monatlich Fr. 5'500.-- verdienen würde, auf Fr. 71'500.-- festsetzte (Urk. 2, Urk. 7/47, Urk. 7/85), 
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lohnerhöhung von mindestens 6 % nicht zu berücksichtigen ist, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche vorliegen, und der Umstand allein, dass ihm ein gutes Zwischenzeugnis ausgestellt wurde, keine Aussagen über allfällige Lohnerhöhungen erlaubt (Urk. 1 S. 12, vgl. Urk. 7/77),
dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend machte, er fahre seit 20 Jahren nebenberuflich Taxi und der Nebenverdienst beim Validenlohn mitzuberücksichtigen sei (Urk. 1 S. 12 f.),
dass in den Akten keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer seine nebenberufliche Tätigkeit als Taxifahrer wegen invaliditätsbedingter Einschränkung nicht mehr ausüben könnte und er bezüglich des Nebenverdienstes damit keine Erwerbseinbusse erleidet,
dass der Nebenverdienst folglich beim Einkommensvergleich entweder ganz ausser Acht zu lassen ist oder bei beiden Vergleichsgrössen, sowohl dem Valideneinkommen als auch dem Invalideneinkommen, mitzuberücksichtigen ist, wie dies im nachfolgenden geschieht,
dass der Beschwerdeführer gemäss den vorgelegten Lohnausweisen als Taxifahrer im Jahr 1999 Fr. 15'545.--, im Jahr 2000 Fr. 12'489.-- und im Jahr 2001 Fr. 10'674.-- verdiente (Urk. 3/2a-c S. 5 f.), durchschnittlich damit Fr. 12'903.-- pro Jahr, was auf das Jahr 2003 aufgerechnet einen Betrag von Fr. 13'283.-- ergibt (Fr. 12'903.-- x 1958 : 1902, Nominal- und Reallohnindex für Männer: 1902 Punkte im Jahr 2001, 1958 Punkte im Jahr 2003; Die Volkswirtschaft 12/2006, Tabelle B.10.3), 
dass damit unter Einbezug des Nebenverdienstes ein Valideneinkommen von insgesamt Fr. 84'783.-- resultiert,
dass der Beschwerdeführer seit Aufgabe der Tätigkeit bei der W.___ AG keiner Erwerbstätigkeit (im Haupterwerb) mehr nachgeht, weshalb bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von den standardisierten monatlichen Bruttolöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und hiebei vom Durchschnittsverdienst für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) beschäftigte Männer auszugehen ist, dieses Einkommen im Jahr 2002 monatlich Fr. 4'557.-- bzw. jährlich Fr. 54'684.-- betragen hat (LSE 2002, Tabelle TA1), was umgerechnet für das Jahr 2003 Fr. 57'745.-- ergibt (41,7 Stunden Wochenarbeitszeit total im Jahr 2003, Nominal- und Reallohnindex für Männer: 1933 Punkte im Jahr 2002, 1958 Punkte im Jahr 2003; Die Volkswirtschaft 12/2006, Tabelle B9.2, Tabelle B.10.3), und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte körperliche Tätigkeiten ohne wesentliche Kniebelastung ausüben kann, ein behinderungsbedingter Abzug von 10 % gewährt werden kann, so dass sich ein Betrag von Fr. 51'971.-- ergibt,
dass sodann der aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Taxifahrer erzielte Verdienst von Fr. 13'283.-- zum Invalideneinkommen zu zählen ist, was zu einem Invalideneinkommen von total Fr. 65'254.-- führt,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, dass der Nebenverdienst als Taxifahrer nicht zum Invalideneinkommen gezählt werden dürfe, da er bei Aufnahme einer leidensangepassten Haupterwerbstätigkeit das Taxifahren wegen der körperlichen Belastung aufgeben müsste (Urk. 1 S. 13), unbegründet ist, da Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, bei Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit die nebenberufliche Tätigkeit als Taxifahren weiterzuführen, in den Akten nicht zu finden sind, zumal entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu erkennen ist, warum mit der Aufnahme einer leidensangepassten Haupterwerbstätigkeit, die gerade durch das Fehlen einer körperlichen Belastung gekennzeichnet ist, eine nicht mehr zumutbare körperliche Belastung resultierte,    
dass der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 65'254.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 84'783.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'529.-- ergibt und dies einem Invaliditätsgrad von 23 % entspricht, so dass ein Rentenanspruch ausgeschlossen ist,
dass sich am Ergebnis selbst dann nichts ändern würde, wenn - wie vom Beschwerdeführer beantragt - der Nebenverdienst als Taxifahrer nicht zum Invalideneinkommen gezählt würde, da solchenfalls aus dem Einkommensvergleich (Invalideneinkommen: Fr. 51'971.--, Valideneinkommen: Fr. 84'783.--) eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'812.-- resultierte, was immer noch einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38,7 % ergäbe, 
dass die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. September 2005 im Ergebnis damit zu Recht verneint hat und die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).