IV.2005.01237

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 20. Dezember 2006
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
Haus zum Anker
Ankerstrasse 24, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.
1.1     J.___, geboren 1965, reiste am 19. April 1991 von Mazedonien definitiv in die Schweiz ein (Ausländerausweis vom 2. März 1999, Urk. 6/42) und arbeitete an verschiedenen Stellen (Lebenslauf, Urk. 6/41/1). Zuletzt war er ab 1. Juli 1995 als Wagenwäscher bei der A.___ AG, B.___, angestellt (Arbeitgeberbericht vom 5. April 2000, Urk. 6/79). Daneben arbeitete er während vier Stunden pro Woche als Reiniger bei Dr. med. dent. C.___, D.___ (Arbeitgeberbericht vom 24. Juni 2000, Urk. 6/74).
1.2     Am 15. April 1998 erlitt der Versicherte einen Unfall, als er beim Rangieren eines nicht mehr fahrtüchtigen Autos über eine Strasse in die Werkstatt von einem Lenker angefahren wurde, welcher ihm über den linken Fuss fuhr (Unfallmeldung, Urk. 6/85/7/117). Dabei zog er sich eine dislozierte Fraktur des Os cuneiforme mediale links mit Dislokation des 1. Strahles zu, worauf am 22. April 1998 eine Osteosynthese und Mittelfussreposition mit temporärer Spickdrahtarthrodese durchgeführt wurden (Operationsbericht vom 22. April 1998, Urk. 6/85/7/115). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
         Die SUVA holte in der Folge das Gutachten der Ärzte der E.___ Klinik vom 30. Juni 2000 (Urk. 6/85/5/5) ein, welche bei der Diagnose einer Mittelfussarthrose nach Osteosynthese einer Fraktur, einer generalisierten Osteoporose des Fusses nach regionalem Schmerzsyndrom sowie eines lumbospondylogenen Syndroms bei Spondylarthrose und Osteochondrose der Lendenwirbelsäule (LWS) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Arbeit (Wagenwäscher) sowie in einer Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 10 kg attestierten. SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie, verwies in seinen Berichten vom 15. Juni 2001 (Urk. 6/85/4/83) und 5. Juli 2001 (Urk. 6/85/4/77) neben der Fussproblematik auf Rücken- und Hüftbeschwerden und erachtete eine stehend und gehend auszuführende Arbeit als bloss noch zu einem 50 bis 66%igen Pensum zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit (teilweise sitzend) attestierte er eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit.
         Mit Verfügung vom 22. März 2002 (Urk. 6/85/2/5) sprach die SUVA J.___ mit Wirkung ab 1. April 2002 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 844.--, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20 %, sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.-- für einen Integritätseinbusse von 10 % zu. Die dagegen erhobenen Einsprachen wurden mit Entscheid vom 17. Juni 2004 (Urk. 6/85/1) abgewiesen.
1.3     Am 17. März 2000 hatte sich J.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung, Umschulung), Hilfsmittel (Schuhe) sowie die Ausrichtung einer Rente beantragt (Urk. 6/67/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog neben den Akten der Unfallversicherung (Urk. 6/85/1/1-6/85/7/117) zwei Arbeitgeberberichte bei (der A.___ AG vom 5. April 2000 [Urk. 6/79] sowie von Dr. C.___ vom 24. Juni 2000 [Urk. 6/74]) und holte ärztliche Berichte bei med. pract. G.___, Allgemeine Medizin, vom 14. April 2000 (unter Beilage diverser Unterlagen, Urk. 6/31/1-19) und bei der Uniklinik H.___ vom 12. Juli 2000 (Urk. 6/30) und 27. Dezember 2000 (Urk. 6/28) sowie beim Spital D.___ vom 13. Juli 2000 (Urk. 6/29) ein. Daneben legte der Versicherte das Gutachten der I.___ vom 11. Februar 2004 (Urk. 6/27) auf (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters des Versicherten vom 4. April 2005, Urk. 6/43). Sodann wurde der Versicherte berufsberaterisch abgeklärt (Verlaufsprotokoll vom 13. Februar 2002, Urk. 6/58).
         Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. November 2000 (Urk. 6/23) die Kostenübernahme für orthopädische Serienschuhe abgelehnt (wegen Zuständigkeit der Unfallversicherung), mit Verfügung vom 15. Februar 2002 (Urk. 6/19) unter Hinweis auf die laufenden Abklärungen einer Stellenvermittlungsfirma den Abklärungsauftrag vorläufig abgeschlossen sowie mit Verfügung vom 13. Januar 2003 (Urk. 6/18) das Gesuch vom 2. Juli 2002 (Urk. 6/57) um Gewährung von Kapitalhilfe abgewiesen hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 20. Mai 2005 (Urk. 6/17) auch den Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen mit der Begründung, mit Verfügung vom 10. April 2001 sei das Leistungsbegehren wegen eines unter 20 % liegenden Invaliditätsgrades abgewiesen und inzwischen seien keine neuen Tatsachen vorgebracht worden.
         Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. Juni 2005 (Urk. 6/13) hiess die IV-Stelle mit Entscheid vom 27. Juli 2005 insofern gut, als sie die angefochtenen Verfügungen unter dem Hinweis aufhob, dass zu Unrecht davon ausgegangen worden sei, dass bereits mit Verfügung vom 10. April 2001 das Leistungsbegehren abgewiesen worden sei. Die IV-Stelle erliess in der Folge neue Verfügungen, und zwar wies sie am 27. Juli 2005 (Urk. 6/10) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % das Rentengesuch ab und verweigerte mit Verfügung vom 28. Juli 2005 (Urk. 6/9) die Kostengutsprache für Umschulung. Die gegen diese neuen Verfügungen gerichtete Einsprache vom 9. September 2005 (Urk. 6/4) wurde mit Entscheid vom 12. Oktober 2005 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Hiergegen erhob J.___ durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott am 3. November 2005 Beschwerde mit den Anträgen, es seien berufliche Massnahmen anzuordnen und es seien medizinische Abklärungen vorzunehmen zwecks Überprüfung der Rentenfrage (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle am 12. Dezember 2005 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 (Urk. 7) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Am 1. Januar 2004 sind zudem die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten.
         In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt - angesichts des Unfalls vom 15. April 1998 und des fraglichen Anspruchsbeginns nach Ablauf des Wartejahrs im Jahr 1999 - vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht laut Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
2.4     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und Militärversicherung) überein (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt nunmehr seit In-Kraft-Treten des ATSG positivrechtlich für alle Sozialversicherungszweige. Das ATSG enthält jedoch keine Regelung zur Frage der Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen anderer Versicherungsträger. Die hiezu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes gilt daher weiterhin (BGE 126 V 288 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 131 V 362 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3, 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).
         Im Entscheid i.S. S. vom 22. Juni 2006 (I 205/06 Erw. 2.2.1) hielt das EVG sodann fest, dass die Bindungswirkung einer für die Unfallversicherung rechtskräftigen Invaliditätsbemessung insoweit zu relativieren ist, als eine davon abweichende Festlegung des Invaliditätsgrades im Invalidenversicherungsbereich nur ausnahmsweise und unter der Voraussetzung in Frage kommen kann, dass dafür triftige Gründe angeführt werden können; eine zwar auch vertretbare - allenfalls sogar gleichwertige - unterschiedliche Ermessensausübung genügt nicht.
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.
3.1     Med. pract. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. April 2000 (Urk. 6/31/1) einen Status nach schwerem Quetschtrauma des linken Fusses durch Überfahren durch einen schweren Personenwagen mit (1) luxierter Fraktur des Os cuneiforme mediale links am 15. April 1998 (Operation mittels Osteosynthese am 22. April 1998, partielle Metallentfernung am 29. Juni 1998 sowie vollständige Entfernung des Osteosynthesematerials am 7. Mai 1999), (2) seither permanent belastungsabhängigen Schmerzen im linken Fuss, (3) Restdefiziten in der Beweglichkeit des linken Fusses, im Sprunggelenk sowie der linken Unterschenkelmuskulatur mit seither Atrophie, (4) seither stark eingeschränkter Arbeitsfähigkeit für körperliche Tätigkeiten wegen belastungsabhängig auftretenden Schmerzen im linken Fuss sowie (5) sekundären radiologischen Veränderungen im linken Fussskelett (diffuse Osteopenie, leichte Arthrose talocuneiform sowie Os cuneiforme mediale und intermedium, Coalition zwischen Cuneiforme intermedium und lateral. Daneben erwähnte Dr. G.___ ein sekundär aufgetretenes lumboradikuläres Schmerzsyndrom links durch Schon- und Fehlhaltung während der Arbeit (Schonung und Entlastung des linken Fusses).
         Med. pract. G.___ erachtete die angestammte Tätigkeit auf längere Zeit als bloss noch zu 25 % zumutbar unter dem Hinweis, dass ein Arbeitsversuch zu 50 % misslungen sei, da der Beschwerdeführer in seinem aktuellen Tätigkeitsbereich mit öfters schwerer körperlicher Arbeit trotz Spezialschuhen nicht halbtags arbeiten könne. Er empfahl eine Umschulung in eine neue Richtung mit vorwiegend intellektueller Arbeit.
3.2     Dr. med. K.___, Oberarzt an der Uniklinik H.___, erachtete im Bericht vom 27. Dezember 2000 (Urk. 6/28) eine leidensangepasste Tätigkeit (leichte Arbeit, vorwiegend in sitzender Position, wobei auch kurze Gehstrecken ohne Tragen von Lasten bewältigt werden könnten, meiden von Tragen und Heben schwerer Lasten, Gehen auf unebenem Gelände ungeeignet) als vollumfänglich zumutbar.
3.3     Die SUVA ihrerseits stützte sich für ihre Rentenverfügung vom 22. März 2002 (Urk. 6/85/2/5) bzw. den abweisenden Einspracheentscheid vom 17. Juni 2004 (Urk. 6/85/1) auf die Einschätzung ihres Kreisarztes Dr. F.___ vom 15. Juni 2001 (Urk. 6/85/4/83) und 5. Juli 2001 (Urk. 6/85/4/77).
3.3.1   Dr. F.___ berichtete am 15. Juni 2001 über die anlässlich des Unfalls vom 15. April 1998 zugezogene Fraktur des medialen Os cuneiforme mit Dislokation des 1. Strahles, welche mittels Osteosynthese sowie Reposition des Strahles mittels Spickdraht [Entfernung am 26. Juni 1998] saniert worden sei. Ab September 1998 sei die sukzessive Aufnahme der beruflichen Tätigkeit erfolgt, wobei der Beschwerdeführer auch häufig Gewichte in Form von PW-Rädern habe herumtragen müssen. Hierbei sei eine halbtägige Einsatzdauer erreicht worden (Urk. 6/85/4/83 S. 2/3).
         Dr. F.___ verwies sodann auf eine am 19. Januar 1999 zugezogene Distorsion des linken Fusses (Ausrutscher auf dem Eis), wobei die Folgen am 2. Februar 1999 behoben gewesen seien. Der Versuch einer Steigerung der Einsatzdauer ab März 1999 habe zu zunehmenden Beschwerden geführt, wobei auch das obere und untere Sprunggelenk (OSG und USG) Einschränkungen gezeigt hätten. Eine dauerhafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht gelungen, der Beschwerdeführer arbeite nunmehr jeweils nachmittags. Sodann seien auch Rückenbeschwerden aufgetreten, der Beschwerdeführer habe eine etwas degenerativ veränderte Wirbelsäule, die zudem etwas skoliotisch sei. Bei der linken Hüfte sei eine leichte Bewegungseinschränkung festzustellen. Dr. F.___ riet von der Durchführung einer Mittelfussarthrodese ab unter dem Hinweis, dass in aller Regel etwas vermindert belastbare Füsse zurückblieben; zudem müsste die Einschränkung im OSG links in die Gesamtplanung miteinbezogen werden (Urk. 6/85/4/83 S. 3).
         Zusammenfassend hielt Dr. F.___ fest, der Beschwerdeführer sei für eine stehend und gehend auszuführende Arbeit nur bedingt geeignet. Günstig sei eine zumindest teilweise sitzend auszuführende Tätigkeit, wobei Gehen in unwegsamem Gelände vermieden und das Tragen von Lasten nur selten verlangt werden sollte. Unter diesen Voraussetzungen lasse sich ein Ganztageseinsatz realisieren (Urk. 6/85/4/83 S. 3/4).
3.3.2   Am 5. Juli 2001 (Urk. 6/85/4/77) ergänzte Dr. F.___, die Hüftfunktionseinschränkung links habe eine anatomische Ursache in Form einer Fehlform des Femurkopfes. Bezüglich des linken Fusses zeigten sich die Veränderungen vor allem im Bereich der Lisfrancschen Gelenkslinie, weiter proximal seien die Veränderungen bescheiden. Die Funktionseinschränkung des OSG links lasse sich auf Grund der Radiologie nicht erklären und müsse durch Weichteile bedingt sein. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ aus, eine teilweise stehend und gehend auszuführende Tätigkeit mit intervallweiser Möglichkeit des Sitzens zu 1/3 ohne Gehen in unwegsamem Gelände mit Tragen von Lasten bis 20-25 kg (auf Treppen die Hälfte) sei vollumfänglich zumutbar, eine ausschliesslich stehend und gehend auszuführende Tätigkeit erachtete er als zu 1/2 bis 2/3 möglich.
3.4     Der Beschwerdeführer legte sodann das Gutachten der I.___ (Dr. med. L.___, Orthopäde) vom 11. Februar 2004 (Urk. 6/27/2) samt rheumatologischem Teilgutachten von PD Dr. med. M.___, Rheumatologe, vom 17. Oktober 2003 (Urk. 6/27/1) auf, welches auch der SUVA zur Verfügung gestanden hatte.
3.4.1   PD Dr. M.___ diagnostizierte in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 17. Oktober 2003 Fussschmerzen links bei Status nach Fraktur Os cuneiforme mediale und abgelaufenem CRSP sowie konsekutivem lumbospondylogenem Syndrom bei Fehlbelastung. Therapeutisch erachtete er eine Diskussion mit dem funktionellen Neurochirurgen als sinnvoll und führte aus, wenn nicht bald eine vernünftige Umschulung in einen Beruf mit wechselnder Stellung erfolge, müsse schon gar nicht über eine erhöhte Arbeitsfähigkeit diskutiert werden. Da der Beschwerdeführer nicht ausbehandelt sei, könne zur Frage der Invalidität und Integritätsschädigung noch nicht Stellung genommen werden.
         Zur linken Hüfte erwähnte Dr. M.___, diese sei bei Bewegung in Rückenlage schwer zu beurteilen, der Beschwerdeführer klage bei maximaler Flexion oder Innenrotation über Schmerzen in der Inguina, in der Bauchlage seien die Hüftgelenke frei beweglich, was für eine spondylogene Komponente der Hüftschmerzen spreche (Urk. 6/27/1 S. 6/7).
3.4.2   Dr. L.___ seinerseits erachtete den Beschwerdeführer als ausbehandelt mit der Begründung, mit einer Arthrodese könne ihm nicht geholfen werden und eine solche könne ihm mangels Erfolgsgarantie auch nicht zugemutet werden. Er diagnostizierte eine posttraumatische Mittelfussarthrose links bei Status nach Fraktur des Os cuneiforme mediale und Luxation des 1. Strahles, bei Status nach Reposition und Osteosynthese 4/98 sowie bei Status nach durchgemachter Dystrophie. Sodann verwies er auf ein unfallfremdes lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose L5/S1, Streckhaltung der LWS, Lumbalisation S1 und geringen spondylarthrotischen Veränderungen L4/5 und L5/S1. Bezüglich des Arbeitsprofils befand er die angestammte Tätigkeit als Garagenhilfsarbeiter mit der vorliegenden optimalen Schuhzurichtung zu 50 % als zumutbar. Für eine vorwiegend sitzende (zu 1/3), leichte Tätigkeit erwartete er eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 5. Dezember 2003, Urk. 6/27/2 S. 42/43).
         Dr. L.___ ergänzte am 11. Februar 2004, ein grosser Teil der heutigen Beschwerden des Beschwerdeführers seien unfallfremd. Indessen hätten diese unfallfremden Mitursachen (lumbospondylogenes Syndrom) eben auch ohne das Unfallereignis den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beeinträchtigt (Urk. 6/27/2 S. 46).

4.
4.1     Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise vor (Urk. 1), im Gutachten des Dr. L.___ werde festgehalten, dass ein grosser Teil der heutigen Beschwerden unfallfremd sei. Die Einschränkung als Garagenhilfsarbeiter (50 %) ergebe sich gestützt auf seine Beschwerden an seinem Fuss als Unfallfolgen. Die gesamte Einschränkung - bedingt durch seine Fuss- und Hüftbeschwerden - sei vom Gutachter nicht taxiert worden. Dies sei auch nicht seine Aufgabe gewesen, da nur die unfallkausalen gesundheitlichen Einschränkungen zu beurteilen gewesen seien. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung von neuen medizinischen Abklärungen, welche die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit umfassend beurteilten.
4.2     Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Aus den Ausführungen des Dr. L.___ (Urk. 6/27/2 S. 43) ergibt sich, dass er seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowohl die Unfallfolgen (Fussbeschwerden) als auch die unfallfremde Problematik (Hüftschmerzen) zugrunde legte. So ist vorerst zu ersehen, dass er Kenntnis von den Hüftschmerzen genommen hat. Sodann liess er - lediglich nach der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Unfallfolgen gefragt - bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jeglichen Hinweis darauf vermissen, dass sich diese bloss auf die Unfallfolgen beziehe. Im Gegenteil erfolgte seine Einschätzung ohne Darlegung unterschiedlicher Anforderungen einer möglichen Tätigkeit je nach dem, ob die unfallfremde Hüftproblematik berücksichtig werde oder nicht.
         In diesem Sinn äusserte sich am 5. Juli 2001 auch SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ (Urk. 6/85/4/77), welcher eine teilweise stehend und gehend auszuführende Tätigkeit mit intervallweiser Möglichkeit des Sitzens zu 1/3 ohne Gehen in unwegsamem Gelände mit Tragen von Lasten bis 20-25 kg (auf Treppen die Hälfte) als vollumfänglich zumutbar erachtete. Auch hier wäre eine andere Formulierung zu wählen gewesen, wenn sich diese Angaben bloss auf die Unfallfolgen bezogen hätten, indem namentlich ein Hinweis gemacht worden wäre, wie die Arbeitsfähigkeit effektiv noch umgesetzt werden könnte. Das Gesagte gilt umso mehr, als Dr. F.___ bereits in seinem Bericht vom 15. Juni 2001 (Urk. 6/85/4/83) die identische Einschätzung abgegeben hatte (vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer zumindest teilweise sitzend auszuführenden Tätigkeit, wobei Gehen in unwegsamem Gelände vermieden und das Tragen von Lasten nur selten verlangt werden sollte). Zu diesem Zeitpunkt war er sich - mangels Einsichtnahme in die Röntgenbilder - über die Ursache der Hüftbeschwerden noch nicht ganz im Klaren, weshalb diese Einschätzung eindeutig als konsolidiert zu werten ist.
         Auch aus den übrigen ärztlichen Berichten kann nichts anderes geschlossen werden. Währenddem med. pract. G.___ keine Einschätzung in einer angepassten Tätigkeit formulierte (Urk. 6/31/1), attestierte Dr. K.___ von der Uniklinik H.___ bereits am 27. Dezember 2000 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, ohne sich dabei auf die reinen Unfallfolgen zu beschränken (Urk. 6/28).
         Es ist denn in der Tat auch nicht ersichtlich, inwiefern die diskret geschilderte Rücken- bzw. Hüftproblematik (lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose L5/S1, Streckhaltung der LWS, Lumbalisation S1 und geringen spondylarthrotischen Veränderungen L4/5 und L5/S1, vgl. Urk. 6/27/2 S. 42) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit zusätzlich einschränken sollte. Die Beschränkung auf die in den gesamten medizinischen Akten übereinstimmend geschilderten möglichen angepassten Tätigkeiten berücksichtigt diese Gesundheitsstörung klarerweise mit.
4.3     Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer noch vollzeitlich in einer teilweise stehend und gehend auszuführenden Tätigkeit mit intervallweiser Möglichkeit des Sitzens zu 1/3 ohne Gehen in unwegsamem Gelände mit Tragen von Lasten bis 20-25 kg (auf Treppen die Hälfte) arbeiten kann. Angesichts der aufgezeigten eindeutigen medizinischen Aktenlage ist auf weitere medizinische Abklärungen zu verzichten.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die ärztlicherseits festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin verwies für die Invaliditätsbemessung auf jene der SUVA, welche im Einspracheverfahren ein Valideneinkommen von Fr. 63'750.-- sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 55'522.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 13 % errechnet hatte (Urk. 6/85/1 S. 8-10) und schloss unter Aufrechnung der Nominallohnentwicklung auf denselben Grad (vgl. Verfügung vom 27. Juli 2005, Urk. 6/5).
5.2     Die A.___ AG bestätigte am 5. April 2000 einen Lohn des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 4'100.-- (Urk. 6/79). Der Beschwerdeführer reichte der Beschwerdegegnerin am 2. April 2001 (Urk. 6/15/1) eine Bestätigung der Arbeitgeberin vom 27. März 2001 (Urk. 6/15/2) ein, wonach er im Gesundheitsfall per 1. Januar 2001 eine Lohnerhöhung von 3 % erhalten hätte. Gegenüber der SUVA bestätigte die A.___ AG am 8. Mai 2001 (Urk. 6/85/4/104) einen bei Gesundheit ausbezahlten hypothetischen Lohn 2001 von Fr. 56'000.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2005 (Datum des Einspracheentscheids) von 1,9 %, 1,9 %, 1,0 % und 1,2 %, vgl. Die Volkswirtschaft 12-2006 S. 83 Tabelle B10.2 Rubrik G,H) ergibt sich ein Lohn 2005 von Fr. 59'434.--.
         Daneben erzielte der Beschwerdeführer einen Verdienst von monatlich Fr. 500.-- für seine Reinigungsdienste in der Zahnarztpraxis von Dr. C.___ (vier Stunden pro Woche), wobei ihm im Jahr 2000 Fr. 6'500.-- ausbezahlt wurden (Urk. 6/74). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2005 von 2,1 %, 1,7 %, 1,7 %, 1,3 % und 0,6 %, vgl. Die Volkswirtschaft 12-2006 S. 83 Tabelle B10.2 Rubrik M,N,O) ergibt sich ein Lohn von Fr. 6'995.--.
         Gesamthaft hätte der Beschwerdeführer demgemäss bei intakter Gesundheit im Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 66'429.-- erzielen können.
5.3
5.3.1   Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Die Tätigkeit bei der A.___ AG entspricht nicht einer vollen Ausnützung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, ist doch der Beschwerdeführer an dieser Stelle gesundheitsbedingt nur eingeschränkt einsatzfähig.
         Wird auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
5.3.2   Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der LSE 2004 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'588.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 12-2006 S. 82 Tabelle B 9.2) ein Gehalt von monatlich Fr. 4'771.50 oder (x 12) von Fr. 57'258.-- pro Jahr ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,0 % bis ins Jahr 2005 ergibt sich ein möglicher Verdienst von Fr. 57'830.60.
5.3.3   Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine teilweise stehend und gehend auszuführende Tätigkeit mit intervallweiser Möglichkeit des Sitzens zu 1/3 ohne Gehen in unwegsamem Gelände mit Tragen von Lasten bis 20-25 kg (auf Treppen die Hälfte) angewiesen ist. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Aufgrund dieser Einschränkungen rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Damit ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 52'047.55 (90 % von Fr. 57'830.60).
5.3.4   Neben der Erzielung dieses Einkommens ist dem Beschwerdeführer die Ausübung der Reinigungstätigkeit in der Praxis von Dr. C.___ weiterhin möglich. Dr. F.___ legte in seiner Beurteilung vom 4. September 2001 (Urk. 6/85/4/68) schlüssig dar, dass nach einem Arbeitstag die zusätzliche Reinigungstätigkeit nicht zumutbar, indessen am freien Samstag die entsprechende Belastung möglich ist. Dr. L.___ seinerseits erachtete eine 50%ige Tätigkeit in der angestammten Tätigkeit als Garagenhilfsarbeiter als zumutbar (Urk. 6/27/2 S. 43), was sich ohne weiteres auch auf die Reinigungstätigkeit bezieht.
         Angesichts des in dieser Tätigkeit per 2005 erzielbaren Verdienstes von Fr. 6'995.-- (vgl. Erw. 5.2 Abs. 2) ergibt sich ein gesamtes, mit Behinderung zu verdienendes Einkommen von Fr. 59'042.55.
5.4     Der Vergleich des ohne Behinderung erzielbaren Verdienstes von Fr. 66'429.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 59'042.55 ergibt eine Verdiensteinbusse von Fr. 7'386.45 oder einen Invaliditätsgrad von 11,1 %.
         Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer weder Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung noch auf die Gewährung beruflicher Massnahmen im Sinne von Umschulungsmassnahmen. Denn diese setzen nach der Rechtsprechung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3). Dieser Wert ist vorliegend bei Weitem nicht erreicht. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.






Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).