IV.2005.01238
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 12. Januar 2007
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 J.___, geboren 1974, war seit 16. November 1998 bei der A.___ AG, in B.___, als Gartenarbeiter tätig, als er sich am 16. Februar 1999 bei einem Sturz ein Kontusionstrauma des linken Handgelenks zuzog (Urk. 7/98, Urk. 7/45, Urk. 7/43 S. 3 oben). Am 4. Oktober 2000 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/107 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/39-45), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/98) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/101) ein, liess die erwerblichen Möglichkeiten des Versicherten abklären (Urk. 7/90) und zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/93). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/27-28, Urk. 7/87-88) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Februar 2002 einen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen (Urk. 7/25) und mit Verfügung vom 28. Februar 2002 einen Rentenanspruch (Urk. 7/24).
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. März 2002 (Urk. 7/23) wurde vom hiesigen Gericht am 2. September 2002 (Urk. 7/20) abgewiesen. Dagegen erhob der Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 25. August 2003 abwies (Urk. 7/14).
1.2 Am 17. Juni 2004 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 7/69 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte (Urk. 7/30-38) und einen neuen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/67) ein und liess die erwerblichen Möglichkeiten des Versicherten abklären (Urk. 7/48-51). Am 18. Mai 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine IV-Rente (Urk. 7/12). Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. Juni 2005 (Urk. 7/7) hiess die IV-Stelle am 3. Oktober 2005 in dem Sinne teilweise gut, dass die Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung in Aussicht gestellt, ein Rentenanspruch hingegen verneint wurde (Urk. 7/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. November 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 1).
Mit Verfügung vom 16. November 2005 bejahte die IV-Stelle einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 8).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 19. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329, 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der ab 1. Januar 2004 gültigen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1), weshalb darauf verwiesen werden kann.
Zu ergänzen ist, dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Zur gesundheitlichen Situation im Zeitpunkt der ersten Leistungsverweigerung vom 28. Februar 2002 (Urk. 7/24) kam das hiesige Gericht im Urteil vom 2. September 2002 (Urk. 7/20) zum Schluss, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C.___, FMH Handchirurgie, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 11. Juli 2001 (Urk. 7/43) sowie dessen ergänzende Arztberichte vom 24. August 2001 (Urk. 7/42) und 9. Januar 2002 (Urk. 7/39) davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer leichte, handwerkliche Tätigkeiten, welche die adominante linke Hand nicht repetitiv über 10 kg belasten, zu 100 % zumutbar seien.
3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) holte mit der Begründung, dass sich aufgrund der zusätzlichen Ausführungen von Dr. C.___ vom 9. Januar 2002 nicht schlüssig beurteilen lasse, ob sich im Vergleich zu seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 11. Juli 2001 und zum Bericht vom 24. August 2001 zwischenzeitlich etwas geändert habe, eine ergänzende Stellungnahme ein. Das EVG erwog, dass sich aus dessen Bericht vom 4. April 2003 ergebe, dass die Behandlung aufgrund der Narbenproblematik und der neu aufgetretenen Schmerzen im Handrückenbereich, deren Ursache trotz erneuter MR-Untersuchung ungeklärt bliebe, zwar bislang nicht habe abgeschlossen werden können, sich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit jedoch keine grundsätzlichen Änderungen zur bisherigen Beurteilung ergeben würden. So könnten laut Gutachter angepasste, leichte handwerkliche Tätigkeiten, welche die betroffene adominante linke Hand nicht repetitiv über 5-10 kg belasten, wiederum zu 100 % ausgeübt werden. Mit einer Steigerung der Arbeitsbelastung auf mittelschwere oder schwere Tätigkeiten dürfe aber in Anbetracht der bisherigen Entwicklung nicht mehr gerechnet werden. Damit stehe nunmehr beweismässig fest, dass Vorinstanz und Verwaltung zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen seien (Urk. 7/14 S. 4-5).
3.3 Zur Zeit der Neuanmeldung stellte sich die medizinische Situation wie folgt dar:
3.3.1 Dr. med. D.___, die den Beschwerdeführer seit 16. Februar 1999 behandelt, diagnostizierte im Bericht vom 29. Juni 2004 einen Status nach Fraktur des linken Oberarmes (richtig: Kontusion des linken Handgelenks) sowie eine Depression. Sie attestierte dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsgärtner eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 29. April 2003 und führte aus, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nach Besserung des Gesundheitszustandes zu bestimmen sei (Urk. 7/38).
3.3.2 PD Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Handchirurgie FMH, erklärte in seinen Berichten vom 22. August 2004 (Urk. 7/37) und 10. November 2004 (Urk. 7/36/3), dass die Verletzung am Arm sicher kein Grund für die Arbeitsunfähigkeit sei. Diese sei psychisch bedingt. Aus somatischen Gründen sei der Beschwerdeführer nicht mehr als 20 % arbeitsunfähig.
3.3.3 Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, hielt in seinem Gutachten zuhanden des Unfallversicherers vom 23. August 2004 fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsgärtner zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer anderen, den Unfallfolgen angepassten und zumutbaren Tätigkeit sei er zu 75 % arbeitsfähig (Urk. 7/36/8 S. 21).
3.3.4 Vom 31. Januar bis 10. März 2005 war der Beschwerdeführer in der Höhenklinik G.___ hospitalisiert. Die Ärzte berichteten am 11. März 2005, der Beschwerdeführer sei zur psychosomatischen, stationären integrierten Rehabilitationsbehandlung bei chronisch brachialem, cervicocephalem sowie cervicobrachialen Schmerzsyndrom links und rezidivierender depressiver Störung, mit einer zur Zeit mittelschweren Episode sowie therapieresistenten Ulcera im Nahtbereich der Armbeuge überwiesen worden. Sie attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach Austritt für zwei Wochen (Urk. 7/35).
3.3.5 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stützte sich bei seinem Gutachten vom 11. April 2005 auf die ihm von der Beschwerdegegnerin überlassenen Akten, auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 22. März 2005, auf ein Telefonat mit Dr. C.___, eines mit PD Dr. E.___ und ein weiteres mit Dr. D.___. Er legte dar, dass die chronischen Schmerzen im Bereich des gesamten linken Armes, insbesondere des linken Ellbogens und des Vorderarmes, sowie die Bewegungseinschränkung im Vordergrund stünden. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich zum heutigen Untersuchungszeitpunkt eine gewisse Reizbarkeit sowie eine leichte depressive Verstimmung mit sozialem Rückzug und Suizidgedanken, reaktiv auf die Beeinträchtigung beschreiben. Aufgrund der bestehenden leichten depressiven Verstimmung bestehe keine zusätzliche, über die somatisch begründete Beeinträchtigung hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer für den somatischen Beschwerden adaptierte Tätigkeiten (ohne Einsatz des linken Armes) ganztags arbeitsfähig (Urk. 7/34 S. 8).
3.3.6 Dr. med. I.___, Psychiatrie/Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit 7. Januar 2004 behandelt, diagnostizierte am 19. Mai 2005 eine chronische Anpassungsstörung (F43.23) nach einem Arbeitsunfall am 16. Februar 1999 mit Verletzung des linken Armes sowie rezidivierende Verletzungen postoperativer Narben am Arm links. Er attestierte dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsgärtner eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nahm er nicht explizit Stellung (Urk. 7/33). Vielmehr hielt er fest, dass der Beschwerdeführer im Moment weder seine bisherige noch eine andere Tätigkeit ausüben könne. Es sei eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen für 2-3 Halbtage zu empfehlen (Urk. 7/32).
3.3.7 Dr. E.___ legte in seinem Bericht vom 28. September 2005 zuhanden des Unfallversicherers dar, dass sich der Zustand lokal gebessert habe. Zwei Stellen seien am Tag der letzten Nachkontrolle noch offen gewesen, jedoch seien die gesamten Narben in einem guten Zustand. Der Beschwerdeführer wirke sehr depressiv. Diese Art einer sogenannten spontanen Verletzung der Haut sei nach wie vor schwer zu verstehen, da solche Verletzungen spontan kaum entstehen könnten. Chirurgisch sei man am Ende der therapeutischen Möglichkeiten angekommen. Eine leichte Arbeit sollte ohne weiteres zumutbar sein, trotz der „Verletzbarkeit“ der Haut um die Narbe, da ja diese proximal liege, d.h. keine Gefahr darstelle, insbesondere nicht, wenn sie verbunden sei (Urk. 7/31).
3.3.8 Dr. med. K.___, FMH für Physikalische Medizin, erklärte am 15. No-vember 2005, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Rückenleidens bei ihr in Behandlung stehe. Aufgrund der Schwindelanfälle und akuter Schmerzen im linken Arm sei es ihm nicht möglich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen und Auto zu fahren (Urk. 7/30).
3.4 Ein Vergleich der medizinischen Unterlagen ergibt, dass seit Verneinung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 28. Februar 2002 (Urk. 7/24) bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 3. Oktober 2005 (Urk. 2) keine dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Wohl gingen die Chirurgen Dr. E.___ und Dr. F.___ noch im August 2004 von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von lediglich 75 % bis 80 % aus. Zu berücksichtigen ist jedoch dabei, dass in jenem Zeitpunkt eine Operation in Betracht gezogen wurde (vgl. Urk. 7/36/3 S. 1, Urk. 7/36/8 S. 20). Bereits drei Monate später attestierte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, was er im September 2005 wiederum bestätigte (Urk. 7/36/2, Urk. 7/31). Aus seinem Bericht vom 28. September 2005 geht hervor, dass sich der Zustand hinsichtlich der Narbenläsionen gebessert hat. Insbesondere seien die gesamten Narben in einem guten Zustand (Urk. 7/31). Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erscheint nachvollziehbar, zumal sich die Narbenproblematik seit August 2004, als über eine allfällige Operation diskutiert wurde, gebessert hat.
Dr. D.___ und Dr. K.___ nahmen zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung.
3.5 In psychischer Hinsicht liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Während Dr. H.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgeht, hielt Dr. I.___ fest, dass der Beschwerdeführer weder seine bisherige noch eine andere Tätigkeit ausüben könne. Es sei eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen für 2-3 Halbtage zu empfehlen (Urk. 7/23). Die Einschätzung von Dr. I.___ vermag nicht zu überzeugen. Seine Ausführungen sind sehr allgemein und unspezifisch gehalten. Es fehlt insbesondere auch eine eingehende Auseinandersetzung mit der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Auch dies ist ein Hinweis, dass er beobachtend das Verhalten des Beschwerdeführers beschrieben hat, ohne dieses jedoch medizinisch überzeugend einordnen zu können. Demgegenüber ist Dr. H.___ in einlässlicher, in allen Teilen überzeugenden Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Seinem Bericht ist im Lichte der diesbezüglichen massgebenden Kriterien (vorstehend Erw. 2.4) voller Beweiswert zuzuerkennen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einwand, die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Begutachtung sei wegen der Sprachbarriere nicht korrekt durchgeführt worden (Urk. 1 S. 2), findet in den Akten keine Stütze. So ergeben sich aus der Abklärung der Rehabilitation und der beruflichen Reintegration vom 19. April 2005 keine Hinweise auf sprachliche Probleme (vgl. Urk. 7/60).
Weitere medizinische Abklärungen sowie der Beizug der Unfallakten erübrigen sich, da der rechtserhebliche Sachverhalt umfassend abgeklärt und die medizinische Akten eine hinreichende schlüssige Beurteilung erlauben.
3.6 Nach dem Gesagten ist eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheits-zustandes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen und der an-gefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2005 erweist sich als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).