Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01239
IV.2005.01239

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 17. März 2006
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       O.___, geboren 1949, arbeitete ab 1990 als Hydrauliker bei der A.___ beziehungsweise nach deren Restrukturierung bei der B.___. Per Ende September 2002 kündigte er diese Stelle und seither ist er arbeitslos (Urk. 7/23, Urk. 7/29, Urk. 7/30). Er leidet an Rückenschmerzen, nach langem Stehen an Beinschmerzen und an einem 50%igen Gehörsverlust im rechten Ohr (Urk. 1, Urk. 7/12, Urk. 7/30).
         Am 27. Juli 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/30). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/12-13). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 19. Mai 2005 das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und lehnte demzufolge das Rentengesuch ab (Urk. 7/10-11). Die hiegegen erhobene Einsprache (Urk. 7/9) wies sie mit Entscheid vom 31. Oktober 2005 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. November 2005 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Rente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)  besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.

2.
2.1     Die IV-Stelle stützt sich im Einspracheentscheid auf den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 15. August 2005 (Urk. 2, Urk. 7/10, Urk. 7/12). Keine Angaben zum Beschwerdeführer vermochte das Kantonsspital D.___ zu machen, wo er sich in den Jahren 1980 und 1982 jeweils einer Fussoperation unterzogen hatte (Urk. 1, Urk. 7/13). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine ungenügende Abklärung durch die IV-Stelle bemängelt (Urk. 1), ist er darauf hinzuweisen, dass das Kantonsspital D.___ angesichts der weit zurückliegenden Behandlung keine Aussagen zu seinem jetzigen, relevanten Gesundheitszustand machen kann.
         Dr. C.___, der den Beschwerdeführer hausärztlich betreut, führte im Bericht vom 15. August 2005 aus, der Beschwerdeführer leide an Stauungsödemen der Unterschenkel nach langem Stehen, rezidivierenden lumbalen Schmerzen und  wegen der Arbeitslosigkeit und einer gescheiterten Beziehung an emotionalen Problemen (Urk. 7/12). Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die Stauungsödeme nach langem Stehen seit den Operationen in den Jahren 1980 und 1982 bestehen (Urk. 1, Urk. 3, Urk. 7/3). Lumbale Schmerzen verspürt er seit 1983 beziehungsweise 1984 als Folge von Fallschirmsprüngen (Urk. 3). Zudem erlitt er 1995 einen Bandscheibenvorfall (Urk. 3, Urk. 7/30). Der 50%ige Gehörsverlust im rechten Ohr wurde 1996 festgestellt, bestand indes bereits zu diesem Zeitpunkt seit geraumer Zeit (Urk. 1, Urk. 3, Urk. 7/30). Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten indes zu keiner erwerblichen Einbusse. Der Beschwerdeführer führte selber aus, die bisherige Tätigkeit sei seinen Leiden angepasst gewesen (Urk. 1, vgl. auch Urk. 7/9). Er machte denn auch nicht geltend, dieser Beeinträchtigungen wegen eine Erwerbseinbusse erlitten zu haben. Auch die weiteren Akten enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gesundheitsschäden auf die bisherige Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit auswirkten (vgl. Urk. 7/29). In letzter Zeit neu aufgetreten sind einzig die emotionalen Probleme als Folge der Arbeitslosigkeit und einer gescheiterten Beziehung (vgl. Urk. 1, Urk. 3, Urk. 7/12). Indes sind keine Gründe ersichtlich, die deswegen auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen lassen. Der Beschwerdeführer leitet denn solches daraus auch nicht ab (vgl. Urk. 1).
2.2 Gegenstand der Invalidenversicherung ist nicht der Gesundheitsschaden selber. Vielmehr erlangt er im Gebiet der Invalidenversicherung lediglich rechtliche Bedeutung, wenn er sich über die Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, Art. 4 Ziff. I 1a). Dies ist vorliegend, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall. Da im Bereich der Invalidenversicherung auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen ist, welcher ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage beinhaltet (BGE 110 V 274 Erw. 4b), hat unberücksichtigt zu bleiben, wenn ein Gesundheitsschaden die Arbeitsfähigkeit selber nicht beeinträchtigt, indes im realen Erwerbsleben Nachteile mit sich bringt. Aus diesem Grunde erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nun seit drei Jahren arbeitslos und sei aufgrund seiner Leiden im realen Arbeitsmarkt benachteiligt, nicht als stichhaltig (Urk. 1). Diese Benachteiligung ist letztlich nicht auf den Gesundheitsschaden zurückzuführen, sondern darauf, dass im effektiven Arbeitsmarkt ein Angebotsüberschuss an Arbeitskräften besteht.
2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG vorliegt, weshalb auch kein Rentenanspruch besteht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- O.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).