Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01240
IV.2005.01240

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 27. November 2006
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto
Schwager Schmid Giusto, Rechtsanwälte
Sonneggstrasse 55, Postfach, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


unter Hinweis darauf,
dass der 1954 geborene, seit 1975 in der Schweiz erwerbstätige J.___ von März 1990 bis Februar 2000 als Hilfsarbeiter in einer Fensterfabrik gearbeitet hat und seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist (zitiert in Urk. 8/31/1 S. 27, Urk. 8/59, Urk. 8/111),
dass sich der Versicherte am 5. April 2000 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf einen am 15. September 1998 erlittenen Unfall zum Leistungsbezug anmeldete, worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 12. März 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 15 % den Anspruch auf eine Rente verneinte, und die Verfügung auf Beschwerde hin mit rechtskräftigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Juni 2001 geschützt wurde (Urk. 8/20, Urk. 8/22, Urk. 8/114),
dass die IV-Stelle, nachdem sich der Versicherte in der Folge eines am 17. Januar 2002 erlittenen Sturzes auf dem Eis (Urk. 8/118/59/61) am 30. Mai 2002 erneut zum Leistungsbezug angemeldet und sie medizinische Abklärungen getätigt hatte, mit Verfügung vom 14. Januar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 25 % den Anspruch auf eine Rente wiederum verneinte, und die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs (Urk. 8/15, Urk. 8/92),
dass die IV-Stelle, nachdem sich der Versicherte am 17. Mai 2003 abermals zum Leistungsbezug angemeldet hatte, ihn durch die MEDAS E.___ begutachten liess (Gutachten vom 17. Februar 2005, Urk. 8/31/1) und daraufhin mit Verfügung vom 30. Mai 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % den Anspruch auf eine Rente erneut verneinte und die dagegen erhobene Einsprache vom 29. Juni 2005 mit Entscheid vom 4. Oktober 2005 abwies (Urk. 2, Urk. 8/7, Urk. 8/8, Urk. 8/9, Urk. 8/67),
dass der Versicherte dagegen am 4. November 2005 Beschwerde erheben liess mit dem Antrag, in Aufhebung des Entscheides sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Entschädigungsfolgen zu deren Lasten (Urk. 1),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2005 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7),

in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), und die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2, Urk. 8/8),
dass zu ergänzen ist, dass eine psychiatrisch diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung - wie jede andere psychische Beeinträchtigung - als solche noch keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag, vielmehr eine Vermutung besteht, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind, und die nur in Ausnahmefällen anzunehmende Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung das Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer oder das Vorhandensein anderer qualifizierter Kriterien voraussetzt, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Remission, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn sowie das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352, 131 V 49),
dass es sich nach der Rechtsprechung bei depressiven Stimmungslagen um reaktive Begleiterscheinungen einer somatoformen Schmerzstörung und nicht um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität handelt (BGE 130 V 358 Erw. 3.3.1),
dass im Rahmen einer Neuanmeldung analog zur Rentenrevision zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand oder dessen erwerbliche Auswirkungen seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung in einem anspruchserheblichen Ausmass verändert haben, wobei das Eidgenössische Versicherungsgericht in diesem Zusammenhang erkannt hat, dass wenn nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs erfolgt ist und dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint wurde, sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen muss (BGE 130 V 71 Erw. 3.2 in fine),
dass vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, unangefochten gebliebenen Ablehnung des Rentenbegehrens am 14. Januar 2003 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 4. Oktober 2005 in rentenrelevanter Weise geändert haben (Urk. 2, Urk. 8/15), 
dass die rentenablehnende Verfügung vom 14. Januar 2003 auf dem Bericht der Klinik B.___ vom 13. Juni 2002 beruhte, in welchem ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen über Schmerzen am Rücken, im Bereich des Nackens und an der linken Schulter geklagt, die Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule und des Beckens hätten jedoch keine auffälligen Befunde gezeigt und das MRI des linken Schultergelenkes habe keine Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenruptur ergeben, im Weiteren habe eine Läsion der Hirnnerven aufgrund des neurologischen Konsiliums ausgeschlossen und das Vorliegen einer psychischen Störung mit Krankheitswert aufgrund des psychosomatischen Konsiliums verneint werden können (Urk. 8/41),  
dass laut diesem Bericht als Diagnosen ein Schmerzsyndrom im lumbalen Bereich, im Bereich des Nackens, der linken Schulter und der linken Hüfte sowie eine Symptomausweitung genannt wurden und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar, wobei Überkopfarbeiten zu vermeiden seien, 
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar 2003 einen Rentenanspruch verneinte, da der Beschwerdeführer eine leichte körperliche Tätigkeit uneingeschränkt ausüben und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 8/15),
dass die IV-Stelle aufgrund der erneuten Anmeldung des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2003 das Gutachten der MEDAS E.___ vom 17. Februar 2005 erstellen liess (Urk. 8/31/1),
dass im Konsiliargutachten zur orthopädischen Untersuchung vom 7. Dezember 2004 ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe über Beschwerden am ganzen Bewegungsapparat geklagt, die bildgebenden Aufnahmen der Lendenwirbelsäule, des Hüftgelenkes und der Schulter hätten indes unauffällige oder altersentsprechende Befunde gezeigt, an der Halswirbelsäule hätten auf zwei Segmenten mässige bis milde Degenerationszeichen eruiert werden können, das linke Knie sei von einer beginnenden Arthrose gezeichnet, Anhaltspunkte für radikuläre Ausfälle, insbesondere cervicale oder lumbale, hätten sich keine ergeben, und als Diagnosen eine beginnende Gonarthrose links und eine Segmentdegeneration C5-7 aufgeführt wurden, während in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit auf eine deutliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und den objektiven Befunden hingewiesen wurde, habe sich doch der Beschwerdeführer selber als schwer krank und für gar nicht nicht mehr einsatzfähig erachtet, weshalb eine definitive Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit schwierig sei (Urk. 8/31 S. 36),
dass im Konsiliargutachten zur psychiatrischen Untersuchung vom 2. Dezember 2004 angeführt wurde, der Beschwerdeführer habe Schmerzen am ganzen Körper angegeben, diese aber nur vage umschreiben können, allein durch das gezeigte Verhalten habe ein Teil seiner Angaben widerlegt werden können,
dass er insbesondere über Vergesslichkeit und Aggressivität geklagt habe, entsprechende Hinweise sich aber keine ergeben hätten, insgesamt hätten sein Verhalten und seine Ausführungen in der Untersuchung eine ausgeprägte Symptomausweitung, eine Schmerzverarbeitungsstörung in ganz eindrücklichem Umfang widerspiegelt, wobei auch eine gewisse depressive Komponente im Sinne einer Reaktion auf diesen Zustand vorliegen könnte,
dass als Diagnosen eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.0) und eine begleitende Dysthymia (ICD-10: F 34.1) genannt wurden, in einer leichten körperlichen Arbeit dem Beschwerdeführer eine 50%ige Leistung bei einer 100%igen Präsenzzeit zugemutet wurde (Urk. 8/31/2),
dass im Gutachten insgesamt als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung mit Dysthymie, starker Diskrepanz zwischen subjektiver Befindlichkeit und objektivierbarer Pathologie sowie offensichtlicher Aggravation, Segmentdegenerationen der Halswirbelsäule (C5-7) und eine beginnende Gonarthrose links genannt wurden und in Bezug auf die Gesamtarbeitsfähigkeit festgestellt wurde, in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Fensterfabrik sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig, in einer körperlich leichten oder mittelschweren Tätigkeit sei er hingegen lediglich zu 50 % eingeschränkt (Urk. 8/31/1 S. 39 f.),
dass die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid vom 4. Oktober 2005 gestützt auf das Gutachten davon ausging, die objektiven bzw. somatischen Befunde schränkten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten körperlichen Tätigkeit nicht ein, die diagnostizierte Somatisierungsstörung habe - aus rechtlicher Sicht - keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, insgesamt sei dem Beschwerdeführer eine leichte körperliche Tätigkeit daher in vollem Umfange zumutbar (Urk. 2),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend machte, auf die Darlegungen der Gutachter zum psychischen Gesundheitszustand könne nicht abgestellt werden, da nicht lediglich eine leichte, sondern vielmehr eine schwere Depression vorliege, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe, im Vergleich zu 2003 sei damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, welche einen Anspruch auf eine ganze Rente begründe (Urk. 1),
         dass das Gutachten der MEDAS vom 17. Februar 2005 hinsichtlich der Diagnosestellung und der Würdigung der erhobenen Befunde die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen erfüllt (BGE 125 V 352 Erw. 3a), insbesondere in der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes einleuchtet und die Diagnosen einer Somatisierungsstörung bei begleitender Dysthmia aufgrund der ausführlich dargelegten Untersuchungen und Befunde nachvollziehbar begründet und plausibel sind (vgl. Urk. 8/31/2 S. 3 ff.),
dass die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Berichte des Dr. med. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. September 2003 und vom 13. Mai 2005, welcher den Beschwerdeführer letztmals am 30. Juni 2004 gesehen hat, die Zuverlässigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen vermögen, da Dr. U.___ darin keine Befunde anführt, die nicht auch im Gutachten berücksichtigt wurden und seine Diagnosen einer schweren Depression sowie deutlicher kognitiver Störungen weitgehend auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers basieren, weshalb ihnen bereits aus diesem Grund keine Aussagekraft beigemessen werden kann, ganz abgesehen davon, dass sich Dr. U.___ zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht geäussert hat (Urk. 3/5, vgl. Urk. 3/6, Urk. 3/4), 
dass aus den gleichen Gründen auch dem Bericht von Dr. med. A.___ vom 29. März 2006 die Aussagekraft abzusprechen ist, zumal die fachärztliche Kompetenz nicht ausgewiesen ist (Urk. 11),
dass nach der Einschätzung der Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten körperlichen Tätigkeit aufgrund der diagnostizierten Somatisierungsstörung zu 50 % eingeschränkt ist,
dass das Gericht auch bei Vorliegen eines beweistauglichen Gutachtens nicht davon entbunden ist, die Rechtsfrage zu prüfen, ob mit Blick auf die eingangs dargelegten Grundsätze über die invalidisierende Wirkung somatoformer Schmerzstörungen ausnahmsweise eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit gegeben ist,
dass es sich bei der im Gutachten als Begleiterscheinung der Somatisierungsstörung angeführten Dysthymia um eine reaktive depressive Verstimmung handelt, weshalb das Vorliegen einer vom Schmerzsyndrom losgelösten, selbständigen psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer zu verneinen ist,  
dass die weiteren in Betracht kommenden besonderen Kriterien, wie die IV-Stelle im Ergebnis zu Recht erkannt hat, ebenfalls nicht erfüllt sind (BGE 131 V 50 f. Erw. 1.2), kann doch von chronischen körperlichen Begleiterkrankungen nicht gesprochen werden, nachdem die diagnostizierte Gonarthrose und die Segmentdegenerationen der Halswirbelsäule das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in einer leichten körperlichen Tätigkeit nicht einschränken, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie eine ausgeprägte, die zumutbare Willensanstrengung negativ beeinflussende psychische Belastungssituation verursachen (vgl. Urk. 8/31/3),
         dass dies umso mehr gilt, als die aggravierende Haltung seitens des Beschwerdeführers aktenkundig ist (Urk. 8/35, Urk. 8/31/2 S. 3 und Urk. 8/31/3 S. 3), weshalb die dadurch bedingte Leistungseinschränkung keine versicherte Gesundheitsschädigung begründet (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 92 f.; siehe auch Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51),
         dass dafür insbesondere die erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen, dem gezeigten Verhalten und der Anamnese, ferner die Angabe massiver Schmerzen ohne ein entsprechendes organisches Substrat, die demonstrativ vorgetragenen, auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirkenden Klagen und die Behauptung schwerer, jedoch nicht nachgewiesener Einschränkungen im Alltag (vgl. insbesondere die Beschreibung der wenig ergiebigen klinischen Untersuchung durch den orthopädischen Experten, Urk. 8/31/3 S. 3 unten) sprechen,
         dass die Erfolglosigkeit der applizierten rheumatologischen Therapien offenkundig auf die Selbstlimitierung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist (vgl. hierzu Bericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals R.___ vom 30. Juli 2003, Urk. 8/36), weshalb vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person nicht die Rede sein kann,
         dass hinsichtlich der psychischen Symptomatik, abgesehen von den Konsultationen bei Dr. U.___, eine Psychotherapie bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides unbestrittenermassen nicht stattgefunden hat, dies einerseits aus sprachlichen Gründen, anderseits wegen der geringen Kooperations- respektive Introspektionsfähigkeit seitens des Beschwerdeführers sowie der Fixierung auf das Somatische (vgl. Bericht des Dr. U.___ vom 13. Mai 2005, Urk. 3/5),   
dass ein primärer Krankheitsgewinn in den medizinischen Akten nie erwähnt wurde,
dass ein sozialer Rückzug in allen Bereichen sodann nicht ausgewiesen ist, scheint doch sein Familienleben weitgehend intakt zu sein, so geht aus seinen Angaben hervor, dass er mit seiner berufstätigen Ehefrau sowie seinen zwei Kindern (Jahrgang 1989, 1990), welche das Gymnasium respektive die Sekundarschule besuchen, zusammenlebt, täglich mit ihnen gemeinsam die Mahlzeiten einnimmt und nach dem Abendessen jeweils mit ihnen Fernseh schaut oder diskutiert (Urk. 8/31/1 S. 28),
dass unter diesen Umständen ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die psychischen Ressourcen es dem Beschwerdeführer erlauben, trotz seiner subjektiven Beschwerden eine leichte körperliche Tätigkeit in vollem Umfange auszuüben,
dass aus rechtlicher Sicht der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung damit eine invalidisierende Wirkung abzusprechen ist,
dass die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2005 deshalb zu Recht angenommen hat, dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine leichte körperliche Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist,
dass im Vergleich zu 2003 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. der daraus abgeleiteten Arbeitsfähigkeit nicht eingetreten ist, zumal die im Vergleich zu 2003 neu angeführte Diagnose einer Somatisierungsstörung keine rechtserheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat, und dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leichten körperlichen Tätigkeit nach wie vor in vollem Umfange zumutbar ist,
dass im Weiteren auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die erwerblichen Verhältnisse - trotz gleich gebliebenem Gesundheitszustand - im Vergleich zu 2003 geändert haben, zumal aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sei März 2000 keinem Erwerb mehr nachgeht, 
dass die zu beurteilende Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse sei Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 14. Januar 2003 in rentenrelevanter Weise geändert haben, damit zu verneinen ist, weshalb ein Rentenanspruch nicht besteht,  
dass sich der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 4. Oktober 2005 damit im Ergebnis als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist,

           


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Giusto
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).