IV.2005.01241

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 31. Januar 2007
in Sachen
B.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Amtsvormundin A.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

1.   BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
         c/o Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
General-Guisan-Quai 40, Postfach 2831, 8022 Zürich
Beigeladene

2.   Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Deutschschweiz
Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich
Beigeladene


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1957, verfügt über eine abgebrochene Ausbildung zum Carrosseriespengler und über einen Lehrabschluss als Ersatzteilverkäufer (vgl. Urk. 9/82 S. 2) und war nach der Beendigung der Lehrzeit bei den verschiedensten Arbeitgebern in meist kürzerdauernden Arbeitsverhältnissen tätig (vgl. die Auszüge aus dem individuellen Konto von B.___ vom 12. September 2003 und vom 5. November 2004, Urk. 9/81 und Urk. 9/51, und die Angaben im Berufsberatungsprotokoll vom 5. Dezember 2003, Urk. 9/70 S. 1 f.). Zuletzt arbeitete er von Mai 2000 bis Juni 2001 bei der X.___ in der Spedition (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 29. Oktober 2003, Urk. 9/73), von August bis Dezember 2001 bei der Y.___ als Ersatzteilverkäufer (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 26. September 2003, Urk. 9/75) und vom 1. März 2002 bis zum 31. Juli 2003 bei der Z.___ als Lagerist (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 22. September 2003, Urk. 9/74). Daneben hat er seit Januar 1988 bis zur Gegenwart bei der Q.___ eine Teilzeitstelle als Zeitungsverträger inne (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 17. September 2003, Urk. 9/76).
1.2     Seit einer Diskushernien-Operation im Jahr 1990 leidet B.___ an rezidivierenden Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule. Im Mai 2003 nahm er wegen einer Zunahme dieser Beschwerden eine chiropraktische Behandlung auf, und nachdem die Z.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Hinweis auf seine gesundheitlichen Probleme per Ende Juli 2003 aufgelöst hatte (vgl. Urk. 9/74 S. 4), meldete er sich am 4. September 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/82). Gleichzeitig bezog er ab dem 4. August 2003 Arbeitslosenentschädigung (vgl. die Angaben der Arbeitslosenkasse vom 15. September 2003, Urk. 9/79). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, liess sich die erwähnten Informationen zu den Arbeitsverhältnissen geben und holte beim Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, den Bericht vom 17./18. September 2003 (Urk. 9/28) und vom behandelnden Chiropraktor Dr. D.___ den Bericht vom 17. September 2003 ein (Urk. 9/27). Anschliessend traf sie in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) berufliche Abklärungen (vgl. das Verlaufsprotokoll vom 5. Dezember 2003, Urk. 9/70, die Protokolle der Folgegespräche von Januar bis Mai 2004, Urk. 9/61, das Schreiben der SVA, IV-Stelle, an das RAV vom 20. Januar 2004, Urk. 9/62, und den Arbeitsvermittlungsauftrag an die V.___ vom 23. April 2004, Urk. 9/67; vgl. auch die Verfügung vom 5. Dezember 2003 betreffend Gewährung von Unterstützung bei der Stellensuche, Urk. 9/7), und der Versicherte trat Anfang April 2004 ein Förderprogramm der Organisation W.___ zur Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt an, das voraussichtlich bis Ende September 2004 dauern sollte (vgl. den Bericht der Organisation W.___ vom 7. Mai 2004, Urk. 9/65).
         Die SVA, IV-Stelle, teilte dem Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 19. Mai 2004 mit, dass sie ihre Bemühungen um Arbeitsvermittlung wegen des zur Zeit laufenden Förderprogrammes abschliesse (Urk. 9/6), und eröffnete ihm ausserdem mit Verfügung vom 16. Juni 2004, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 27 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 9/5; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 14. Juni 2004, Urk. 9/18). Diese Verfügungen blieben unangefochten. Des Weiteren übernahm die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 24. September 2004 die Kosten für die Abgabe von zwei Hörgeräten (Urk. 9/4).
1.3     Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 (Urk. 9/54) gelangte B.___ über seine Beiständin A.___ erneut an die SVA, IV-Stelle, und liess um Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Invalidenrente ersuchen mit dem Hinweis darauf, dass er sich im Juni 2004 wegen einer psychischen Problematik mehrmals in die ambulante Behandlung des Kriseninterventionszentrums der psychiatrischen Klinik E.___ begeben habe und seit dem 21. Juli 2004 in der psychiatrischen Klinik F.___ hospitalisiert sei. Die SVA, IV-Stelle, liess sich von der Organisation W.___ den Verlauf des dortigen Förderprogrammes schildern (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 2. November 2004, Urk. 9/52 S. 1 ff., mit dem beigelegten Bericht an das RAV vom 8. Juli 2004 über den Abbruch des Programmes im Juli 2004, Urk. 9/52 S. 6 ff.). Des Weiteren holte sie bei der Q.___ nochmals Angaben zum Arbeitsverhältnis ein (Fragebogen für den Arbeitgeber und Tätigkeitsbeschrieb vom 4./5. und vom 12. November 2004, Urk. 9/48 und Urk. 9/45). In medizinischer Hinsicht nahm sie ein ärztliches Zeugnis von Dr. C.___ vom 1. Juli 2004 (Urk. 9/59 S. 1) und ein Schreiben des Kriseninterventionszentrums vom 6. Dezember 2004 zu den Akten (Urk. 9/24) und holte von der Klinik F.___ den Bericht vom 20. Januar 2005 ein (Urk. 9/23); ausserdem informierte sie sich beim behandelnden Psychiater Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 12. Februar 2005, Urk. 9/22).
         Mit Verfügung vom 11. März 2005 eröffnete die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten, dass er nach wie vor einen Invaliditätsgrad von 27 % aufweise und daher weiterhin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 9/15; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 11. März 2005, Urk. 9/17). Auf die Einsprache des Versicherten, vertreten durch seine Beiständin, vom 8. April 2005 hin (Urk. 9/19) liess sich die SVA, IV-Stelle, von der Klinik F.___ ergänzende Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen (Bericht vom 17. Mai 2005, Urk. 9/21) und befragte auch Dr. G.___ nochmals zur Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 6. Juni 2005, Urk. 9/20). Der Versicherte liess zu den neuen Unterlagen mit Eingabe vom 5. August 2005 Stellung nehmen (Urk. 8/35); sodann erhielt auch die Swiss Life Rentenanstalt, die Vorsorgeeinrichtung der Z.___ (vgl. Urk. 9/74 S. 3), Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. die Schreiben der SVA, IV-Stelle, vom 12. April und vom 26. Juli 2005, Urk. 9/14 und Urk. 9/11).
         Mit Entscheid vom 5. Oktober 2005 sprach die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten in Gutheissung der Einsprache ab dem 1. Juli 2005 eine halbe Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % zu (Urk. 2 = Urk. 9/8 und Urk. 9/1; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 21. September 2005, Urk. 9/16).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2005 liess B.___, wiederum vertreten durch seine Beiständin A.___, mit Eingabe vom 3. November 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm eine höhere als eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, nötigenfalls seien weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 1). Zur Ergänzung der Unterlagen liess er insbesondere einen Bericht der Werkstatt U.___ vom 25. Oktober 2005 beibringen, wo er seit dem 1. März 2005 jeweils am Vormittag arbeitete (Urk. 3/7). Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 3. Januar 2006 zum eingereichten Dossier der SVA, IV-Stelle, hatte Stellung nehmen lassen (Urk. 12), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Januar 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 13).
         Mit Verfügung vom 24. November 2006 wurden die beiden allfällig mitbetroffenen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, zum Prozess beigeladen (Urk. 14). Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt nahm mit Eingabe vom 3. Januar 2007 (Urk. 16) und den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 17/1-3) Stellung; die Stiftung Auffangeinrichtung BVG verzichtete mit Schreiben vom 19. Januar 2007 (Urk. 19) auf eine Stellungnahme.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 in Kraft gewesenen Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
         Bei der Ermittlung des im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens sind die Verdienstmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massgebend. Übt die versicherte Person jedoch nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint - das heisst als Lohn, für den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) -, so gilt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen).
         Für die Beurteilung, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit des strittigen Revisionsentscheids (Verfügung beziehungsweise Einspracheentscheid) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des vorangegangenen Rentenentscheids bestanden hat. Ist dieser seinerseits bereits ein Revisionsentscheid, so gilt er allerdings nur dann als Vergleichsbasis, wenn er den ursprünglichen Rentenentscheid nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat. Andernfalls ist der Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenentscheids als Vergleichsbasis massgebend (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 109 V 265 Erw. 4a, 105 V 30; vgl. auch BGE 130 V 75 f. Erw. 3.2.3).
1.3.2   Die dargelegten Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss analog auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch in diesem Fall ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 73 ff. Erw. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen), wobei hier bei mehreren rentenabweisenden Entscheiden als Vergleichsbasis der neueste Entscheid gilt, in dem der Rentenanspruch materiell geprüft und (wiederum) verneint worden ist (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3).
1.4
1.4.1   Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
1.4.2   Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen), wie er von der Rechtsprechung beispielsweise beim Verlust einer Extremität in Betracht gezogen wird (vgl. BGE 96 V 134), und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI-Praxis 1998 S. 124 Erw. 3c).
1.4.3   Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (vgl. ab 1. Januar 2003 Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (vgl. ab 1. Januar 2003 Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2). Zwischen der durchschnittlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und der nach Ablauf der Wartezeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit besteht aber insofern ein Zusammenhang, als beides kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein muss, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc).

2.
2.1     Voraussetzung für den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ist gestützt auf die vorstehenden rechtlichen Erwägungen zunächst, dass nach dem Erlass der ersten rentenabweisenden Verfügung vom 16. Juni 2004 (Urk. 9/5) eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist.
         Eine solche Änderung hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht darin erblickt, dass im Juni 2004 eine psychische Problematik manifest geworden war, die zu einer dreimonatigen Hospitalisation in der Klinik F.___ vom 21. Juli bis zum 30. Oktober 2004 geführt hatte. Die Ärzte der Klinik stellten im Bericht vom 20. Januar 2005 die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (Code F61.0 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) mit abhängigen sowie narzisstischen Anteilen und die Diagnose einer depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 Code F43.21) bei psychosozialer Belastung. Gleichzeitig hielten sie fest, dass der Beginn der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht festgelegt werden könne, dass hingegen die klinisch relevante Dekompensation im Rahmen der aufgeführten Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik seit spätestens Juni/Juli 2004 bestehe (Urk. 9/23 S. 4). Demnach ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Juni/Juli 2004 durch das Akutwerden eines psychischen Leidens verschlechtert hat, und es ist zu prüfen, wie sich diese Verschlechterung auf den Rentenanspruch auswirkt.
2.2     Aufgrund seines Rückenleidens war der Beschwerdeführer bereits vor der psychischen Dekompensation von Juni/Juli 2004 in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Der behandelnde Chiropraktor Dr. D.___ gab im Bericht vom 17. September 2003 an, dass der Beschwerdeführer für die zuletzt innegehabte Tätigkeit als Lagerist nicht mehr arbeitsfähig sei, da das übermässige Heben von Lasten zu Rezidiven der Wirbelsäulenproblematik führe, dass er für eine gesundheitlich angepasste Arbeit seit August 2003 jedoch ganztags arbeitsfähig sei (Urk. 9/27 S. 2 und S. 4). Demgegenüber bemass Dr. C.___ die Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit an sich nur auf 20 % und führte dabei aus, zeitlich sei der Beschwerdeführer normal einsetzbar, er ertrage aber nur eine Belastung im Umfang von 80 % (Urk. 9/28 S. 4 und S. 6). Damit stimmen Dr. D.___ und Dr. C.___ darin überein, dass dem Beschwerdeführer rückenbelastende Arbeiten gesundheitlich nicht mehr zuzumuten sind, dass er hingegen angepasste, rückenschonende Tätigkeiten ohne wesentliche Einschränkungen verrichten kann. Die Divergenz in der Arbeitsfähigkeitsbemessung für die angestammte Tätigkeit als Lagerist ist unter diesen Umständen so zu interpretieren, dass Dr. C.___ aus dem gesamten Tätigkeitsfeld dieses Berufs die gesundheitlich nicht mehr möglichen einzelnen Verrichtungen ausschied, wogegen Dr. D.___ davon ausging, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Lagerist auch dann in seiner Gesamtheit nicht mehr ausüben könne, wenn nur schon ein Teil der relevanten Verrichtungen nicht mehr möglich sei. Tatsächlich ist zu beachten, dass die Z.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer wegen dessen Rückenproblemen per Ende Juli 2003 aufgelöst hatte (vgl. Urk. 9/74 S. 4), was darauf hindeutet, dass die Arbeitgeberin sich nicht mehr dazu in der Lage sah, die anfallenden Arbeiten der Lageristen-Tätigkeit so aufzuteilen, dass der Beschwerdeführer seine Stelle in einer gesundheitlich angepassten Weise weiterhin hätte versehen können. Der Beschwerdeführer ist daher nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___, also ab dem 1. August 2003, als zu 100 % arbeitsunfähig für den zuletzt ausgeübten Beruf als Lagerist anzusehen.
         Damit ist die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG Ende Juli 2004 abgelaufen. Da der Beschwerdeführer vom 21. Juli bis zum 30. Oktober 2004 wegen seiner psychischen Erkrankung hospitalisiert und somit in dieser Zeit für jegliche berufliche Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig und damit auch gänzlich erwerbsunfähig war, hat er ab 1. August 2004 vorerst Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Denn nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts muss eine versicherte Person, die in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, deren Rentenanspruch jedoch deshalb zu verneinen ist, weil sie mit einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, kein neues Wartejahr mehr bestehen, wenn sie später wegen eines zusätzlichen Gesundheitsschadens auch die angepasste Tätigkeit nicht mehr in rentenausschliessendem Mass ausüben kann (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 20. Juni 2003, I 285/02, Erw. 4.3, und in Sachen G. vom 8. April 2002, I 305/00, Erw. 3c). Auf die Auswirkungen dieses Entscheids auf die Leistungspflicht der beigeladenen Vorsorgeeinrichtungen muss an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden.
2.3
2.3.1   Was den weiteren Krankheitsverlauf anbelangt, so hielten die medizinischen Fachpersonen der Klinik F.___ im Bericht vom 20. Januar 2005 fest, dass im Rahmen des dreimonatigen stationären Aufenthaltes eine teilweise Rekompensation der depressiven Verfassung des Beschwerdeführers habe erarbeitet werden können (Urk. 9/23 S. 7). Mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik F.___ war also zweifellos eine gewisse Verbesserung seines psychischen Gesundheitszustandes eingetreten, und es stellt sich die Frage, wie diese Verbesserung den Rentenanspruch des Beschwerdeführers beeinflusst.
2.3.2   Der Beschwerdeführer hatte im Anschluss an den Klinikaufenthalt seine Nebentätigkeit als Zeitungsverträger wieder aufgenommen. Daneben hatte die Beiständin dem Beschwerdeführer, der gemäss den Angaben von Dr. G.___ in den letzten Jahren vereinsamt gelebt und zur Verwahrlosung geneigt hatte (vgl. Urk. 9/20 S. 3 f.), im November 2004 einen betreuten Wohnplatz vermittelt, wie sie der Beschwerdegegnerin in einem Schreiben vom 11. November 2004 bekanntgab (Urk. 9/47). Sodann hat der Beschwerdeführer am 1. März 2005 eine Arbeit in geschütztem Rahmen in der Werkstatt U.___ angetreten. Sie erreichte gemäss dem Bericht der Werkstatt vom 25. Oktober 2005 einen Umfang von 3,25 Stunden jeweils am Vormittag beziehungsweise von 16,25 Stunden in der Woche (Urk. 3/7). Schliesslich ist der Beschwerdeführer gemäss einem Schreiben seiner Beiständin vom 12. Juli 2005 am 1. Juli 2005 wieder in eine eigene Wohnung gezogen, wo er durch den Verein Sozialpsychiatrie noch extern betreut wird (Urk. 9/36).
2.3.3   Der Tätigkeit als Zeitungsverträger vermochte der Beschwerdeführer nach dem Klinikaustritt wieder uneingeschränkt nachzugehen. Dr. G.___ schilderte im Bericht vom 12. Februar 2005, dass diese Tätigkeit dem Beschwerdeführer immer Freude gemacht habe, weil er dort seine Ruhe habe und ihm niemand dreinrede (Urk. 9/22 S. 2), und die Q.___ selber gab am 4./12. November 2004 an, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen voll erfülle (Urk. 9/48 S. 2, Urk. 9/45 S. 5). Was die Tätigkeit in der Werkstatt U.___ anbelangt, so führte der Betriebsleiter im Bericht vom 25. Oktober 2005 aus, der Beschwerdeführer arbeite zwar recht selbständig und seine Leistungen seien gut, im letzten halben Jahr habe er jedoch zweimal aus psychischen Gründen, wegen eines Ereignisses ausserhalb des Berufs, für ein paar Tage der Arbeit fernbleiben müssen. Die Betreuung am geschützten Arbeitsplatz sei daher für den Beschwerdeführer wichtig, währenddem ein zusätzlicher Druck seitens des Arbeitgebers in solchen Situationen zur Eskalation führen könnte (Urk. 3/7).
         Für diese Beurteilung des Betriebsleiters der Werkstatt U.___ findet sich in medizinischer Hinsicht bereits im Bericht der Klinik F.___ vom 20. Januar 2005 eine Grundlage, wo die Fachpersonen ausführten, die Störung des Beschwerdeführers sei unter stützender Begleitung und bei fehlenden besonderen Problem- und Anforderungssituationen teilweise kompensiert, bei Belastung träten jedoch die Mechanismen der depressiv-autoaggressiven Reaktionsmuster und die aggressiv-fordernden und drohenden Verhaltensweisen wieder auf (Urk. 9/23 S. 7). Dr. G.___ machte später die gleichen Beobachtungen; er wies in seinem Bericht vom 6. Juni 2005 ebenfalls darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei Druck und Problemen von aussen mit Verzweiflung und mit autoaggressivem Verhalten reagiere (Urk. 9/20 S. 4). Damit sind sich die medizinischen Fachpersonen darüber einig, dass der Beschwerdeführer eine Arbeit mit wenig Druck und mit ausreichendem Verständnis braucht. Wenn der Oberarzt der Klinik F.___ die Tätigkeit als Zeitungsverträger im ergänzenden Bericht vom 17. Mai 2005 als gesundheitlich geeignete Arbeit in diesem Sinne erachtete (Urk. 9/21 S. 3), so leuchtet dies angesichts dessen ohne weiteres ein, dass der Beschwerdeführer die entsprechende konkrete Stelle schon seit bald zwanzig Jahren innehat und den gestellten Anforderungen nach der Hospitalisation im Jahr 2004 wieder vollumfänglich genügte. Es ist auch gut denkbar, dass der Beschwerdeführer eine derartige Arbeit entsprechend der Angabe der Klinik F.___ (vgl. Urk. 9/23 S. 4 in Verbindung mit Urk. 9/21 S. 3) mit der Zeit noch in einem etwas höheren, etwa 50%igen Pensum verrichten könnte (das gegenwärtige Pensum muss aufgrund der nicht ganz einheitlichen Angaben in den Arbeitgeberberichten etwa 12-14 Stunden betragen, nämlich etwa zwei Stunden von Montag bis Samstag zuzüglich des Verträgerdienstes am Sonntag; vgl. Urk. 9/76 S. 2, Urk. 9/48 S. 2, Urk. 9/45 S. 2 und S. 5), währenddem die Einschätzung von Dr. G.___, dass der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei, sondern nur an einem geschützten Arbeitsplatz eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit erreiche (Urk. 9/20 S. 4), als zu pessimistisch erscheint angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit im Verträgerberuf bereits wieder unter Beweis gestellt hat.
         Indessen zeigt der geschilderte Verlauf ab dem Klinikaustritt von Ende Oktober 2004 bis zur Berichterstattung durch die Werkstatt U.___ von Ende Oktober 2005, dass der geschützte Rahmen, in dem der Beschwerdeführer neben seiner angestammten Verträgertätigkeit arbeitete, Entscheidendes dazu beigetragen hat, dass sich dessen berufliche, gesundheitliche und soziale Situation stabilisieren konnte, dass der Beschwerdeführer jedoch, wie aus dem Bericht der Werkstatt U.___ (Urk. 3/7) und auch aus den Schilderungen der Beiständin des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 5. August 2005 (Urk. 9/35) hervorgeht, ab und zu immer noch Krisen erleidet, die dann von Betreuungspersonen aufgefangen werden müssen. Dies lässt darauf schliessen, dass es im Hinblick auf die Erhaltung der erreichten Stabilisierung, aber auch auf die weitere Verbesserung der gesundheitlichen Situation und der Eingliederungsfähigkeit im massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 5. Oktober 2005 noch nicht angezeigt war, an der Zusammensetzung und am Umfang (etwa 30 Wochenstunden) des Tätigkeitsfeldes des Beschwerdeführers - der Verträgertätigkeit zum einen und der Tätigkeit in der geschützten Werkstatt zum andern - etwas zu verändern. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass eine Aufgabe der langjährigen Stelle als Zeitungsverträger, der einzigen Stelle, die der Beschwerdeführer mehr als zwei bis drei Jahre innehatte, zugunsten einer neuen, wenn auch angepassten Tätigkeit diese Stabilisierung wohl gefährden würde, da sowohl die medizinischen Fachpersonen der Klinik F.___ als auch Dr. G.___ als einen wesentlichen Bestandteil der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung die Eigenschaft des Beschwerdeführers hervorhoben, bei Konflikten mit Vorgesetzten in die schon beschriebenen, gesundheitlich schädlichen Verhaltensmuster zu verfallen (vgl. Urk. 9/23 S. 6 f., Urk. 9/22 S. 2, Urk. 9/20 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer erscheint damit in der Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides als optimal eingegliedert im Sinne der in Erw. 1.2 dargelegten Rechtsprechung. Dies schliesst nicht aus, dass im weiteren Zeitverlauf - in Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer und seiner Beiständin sowie den Arbeitgebern - zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt allenfalls zu erweitern in der Lage wäre, etwa durch den zeitlichen Ausbau der bisherigen Verträgertätigkeit. Der Beschwerdeführer liess denn in der Stellungnahme vom 8. August 2005 auch selber vorbringen, dass er aus dem geschützten Arbeitsbereich herauszutreten trachte, wenn sich seine gesundheitliche Lage weiter stabilisiert habe (vgl. Urk. 9/35 S. 2).
2.3.4   Damit ist die Erwerbseinbusse zu ermitteln, die der Beschwerdeführer nach dem Austritt aus der Klinik F.___ bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids erleidet.
         Das Invalideneinkommen entspricht nach dem gerade Dargelegten dem Einkommen, das der Beschwerdeführer mit seinen Tätigkeiten als Zeitungsverträger und als Mitarbeiter in der Werkstatt U.___ zu erzielen vermag. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 5. November 2004 hat die Q.___ für das Jahr 2003 zwei Lohnsummen in der Höhe von Fr. 6'990.-- und von Fr. 14'270.-- gemeldet (Urk. 9/51 S. 1), was einen Jahreslohn von Fr. 21'260.-- ergibt. Unter Berücksichtigung der Teuerung (für Männer von 1958 Indexpunkten auf 1992 Indexpunkte [1939 = 100]; vgl. die Volkswirtschaft 10-2006, S. 91, Tabelle B10.3) ergibt sich für das Jahr 2005 ein Jahreslohn von Fr. 21'629.--. Dazu erhielt der Beschwerdeführer für seine Arbeit in der Werkstatt U.___ gemäss der eingereichten Lohnabrechnung für den Monat Juli 2005 (Urk. 3/5) einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 191.25, woraus ein Jahreslohn von Fr. 2'295.-- resultiert (12 x Fr. 191.25). Das Invalideneinkommen für das Jahr 2005 beträgt somit gesamthaft Fr. 23'924.--.
         Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist die Angabe der Z.___ im Fragebogen vom 22. September 2003 heranzuziehen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2003 einen Monatslohn von Fr. 4'100.-- erzielt hat (Urk. 9/74 S. 2). Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes beträgt der Jahreslohn im Jahr 2003 Fr. 53'300.--, und die Anpassung an die Teuerung (wiederum von 1958 Indexpunkten auf 1992 Indexpunkte) ergibt für das Jahr 2005 einen Jahreslohn von Fr. 54'226.--. Hinzuzurechnen ist auch auf der Seite des Valideneinkommens der vorstehend errechnete Lohn der nebenberuflich ausgeübten Zeitungsverträgertätigkeit von Fr. 21'629.-- (vgl. zur Anrechnung eines Nebenerwerbseinkommens beim hypothetischen Valideneinkommen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 29. November 2002, U 130/02, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen), und es ergibt sich daraus ein Valideneinkommen von Fr. 75'855.--, wie es mit einer Differenz von etwa Fr. 100.-- auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid errechnet hat (Urk. 2 S. 3).
         Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 75'855.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 23'924.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von 68,46 %.
2.3.5   Damit hat der Beschwerdeführer - nach Ablauf der dreimonatigen Wartezeit im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV ab dem Klinikaustritt - ab dem 1. Februar 2005 noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
2.4     Zusammengefasst ist somit der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2005 in Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2004 Anspruch auf eine ganze und ab dem 1. Februar 2005 noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2005 dahingehend geändert, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2004 Anspruch auf eine ganze und ab dem 1. Februar 2005 noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Amtsvormundin A.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- Bundesamt für Sozialversicherung
- BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).