Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 8. Februar 2007
in Sachen
E.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Zürcherstrasse 191, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1952 geborene E.___ war seit dem 10. Oktober 1994 bei der Z.___ angestellt (vgl. Urk. 8/14/1, Urk. 8/10 S. 4, Urk. 7/37). Am 4. Oktober 1997 wurde sie von einem Betrunkenen tätlich angegriffen und zog sich dabei eine HWS-Distorsion zu (vgl. Urk. 8/14/3, Urk. 8/14/41). Am 8. Januar 2001 liess die Versicherte der SUVA, die im Zusammenhang mit diesem Unfallereignis Leistungen erbracht hatte (vgl. Urk. 8/14/13), per 1. November 2000 einen Rückfall melden (vgl. Urk. 8/14/39). Bis Ende November 2002 arbeitete sie weiter bei der Z.___, wobei sie per November 2000 aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen die Funktion wechselte und nun statt als Leiterin Departement Molkerei als Non Food-Verkäuferin tätig war (vgl. Urk. 7/37 S. 1). Seit Dezember 2002 arbeitet sie mit einem Pensum von 30 % als Schulbusfahrerin bei der X.___ (vgl. Urk. 7/26, Urk. 7/28).
Am 16. September 2001 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (vgl. Urk. 8/10). Ihr Gesuch vom 10. Oktober 2001 um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung (vgl. Urk. 8/11) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. November 2001 (Urk. 7/20) ab. Nach erfolgten Abklärungen (vgl. Urk. 7/37, Urk. 7/31, Urk. 7/19) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 12. September 2002 (Urk. 7/17, Urk. 7/16) für einen Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. November 2001 eine ganze Invalidenrente und eine ganze Kinderrente zu.
Im Rahmen eines Revisionsverfahrens setzte die IV-Stelle, nachdem sie sowohl in medizinischer (vgl. Urk. 7/22-24, Urk. 7/11) als auch in erwerblicher Hinsicht (vgl. Urk. 7/26, Urk. 7/28-32, Urk. 7/37) entsprechende Abklärungen getroffen hatte, mit Verfügung vom 15. Februar 2005 die bisherige ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2005 auf eine Dreiviertelsrente herab (vgl. Urk. 7/12).
Die von der Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 7/10, Urk. 7/6) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 5. Oktober 2005 (Urk. 2, Urk. 7/2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte am 7. November 2005 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 15. Februar 2005 sei aufzuheben, und es sei der Einspracheführerin ab März 2005 weiterhin eine volle Invalidenrente auszurichten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne- rin.
Mit Verfügung vom 9. November 2005 (Urk. 4) wurde das Gesuch der Versicherten um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung (vgl. Urk. 1 S. 2) abgewiesen.
Die IV-Stelle beantragte am 14. Dezember 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Mit Eingabe vom 8. März 2006 (Urk. 10) reichte die Versicherte ein Schreiben an die Pensionskasse Y.___ vom 8. März 2006 (Urk. 11) und entsprechende Beilagen (Urk. 12/1-20) ein. Die IV-Stelle verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme dazu (vgl. Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob sich die für den Invaliditätsgrad massgeblichen Verhältnisse seit Zusprechung der ganzen Rente (Verfügung der IV-Stelle vom 12. September 2002, Urk. 7/17) bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 5. Oktober 2005 (Urk. 2) in revisionserheblicher Weise geändert haben.
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ([IVG] in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
3.
3.1 Die IV-Stelle begründete ihren Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2005 (Urk. 2, Urk. 7/2) im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Jahr 2003 als auch im Jahr 2004 ein höheres als der Verfügung vom 12. September 2002 (Urk. 7/17) zugrunde gelegtes Einkommen habe erzielen können. Aus den massgebenden Bruttolöhnen 2003 und 2004 beziehungsweise dem der Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 66 %. Damit bestehe nur noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Sollte das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 wieder geringer ausfallen, könne die Rente auf Revisionsgesuch hin zu gegebener Zeit wieder erhöht werden.
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprechung im Jahr 2002 nicht verändert. Die behandelnden Ärzte attestierten ihr weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 30 %, was dem in der Verfügung der IV-Stelle vom 12. September 2002 (Urk. 7/17) festgestellten Invaliditätsgrad von 70 % entspreche. In wirtschaftlicher Hinsicht sei keine dauernde Verbesserung der Erwerbssituation eingetreten. So sei ihr Einkommen mit Fr. 16'120.-- im Jahr 2004 tiefer ausgefallen als das im Jahr 2003 erzielte von Fr. 17'156.--; von einer dauernden Verbesserung der Erwerbssituation in wirtschaftlicher Hinsicht könne daher nicht gesprochen werden. Es sei nicht auszuschliessen, dass ihr Erwerbseinkommen im Jahr 2005 noch tiefer ausfallen werde als im Vorjahr. Es sei daher weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 70 % auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.).
4.
4.1 Unbestritten ist, dass der der Rentenzusprache vom 12. September 2002 (vgl. Urk. 7/17) zugrunde gelegte medizinische Sachverhalt (vgl. Urk. 7/19) sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 5. Oktober 2005 (Urk. 2, Urk. 7/2) nicht wesentlich verändert hat. So ging die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 12. September 2002 gestützt auf die damals eingeholten Arztberichte davon aus, dass die Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin (chronisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei leichten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach HWS-Distorsionstrauma 1985 und 1997, vgl. Urk. 7/23 und Urk. 7/24) eine 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. In ihrer Verfügung vom 15. Februar 2005 (Urk. 7/12) beziehungsweise ihrem Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2005 (Urk. 2, Urk. 7/2) anerkannte die IV-Stelle zu Recht, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache stationär sei und weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestehe. Dies geht nämlich nicht nur aus dem von der IV-Stelle eingeholten Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 12. Mai 2004 (Urk. 7/22) hervor, sondern ist auch den weiteren, von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichten zu entnehmen (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 9. Februar 2004, Urk. 3/2; Berichte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 4. März 2004, Urk. 3/3, und vom 29. März 2005, Urk. 3/4). Die Beschwerdeführerin wies im Übrigen darauf hin, dass sie die ihr unbestrittenermassen verbleibende Arbeitsfähigkeit von 30 % tatsächlich auch mit einer Tätigkeit mit Pensum von rund 30 % verwerte (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Allerdings verkannte sie in ihren Ausführungen, dass der Arbeitsunfähigkeitsgrad nicht identisch ist mit dem Invaliditätsgrad. Letzter ergibt sich nämlich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht aufgrund der ärztlich bescheinigten Einschränkungen, sondern wird gestützt auf einen Einkommensvergleich festgesetzt (vgl. Erw. 2.3).
4.2
4.2.1 Was die Erwerbssituation in wirtschaftlicher Hinsicht betrifft, geht aus den Akten Folgendes hervor:
4.2.2 Die Beschwerdeführerin war von Oktober 1994 bis Oktober 2000 als Leiterin Departement Molkerei und ab November 2000 bis November 2002 als Non Food-Verkäuferin bei der Z.___ angestellt (vgl. Urk. 7/37, Urk. 7/26, Urk. 8/10), wobei sie ab 1997 fast durchwegs teilweise oder vollständig arbeitsunfähig war (vgl. Anhang zu Urk. 8/14/1, Urk. 8/13, Urk. 8/10 S. 5, Urk. 7/22, Urk. 7/23, Urk. 7/24 S. 1, Urk. 7/31, Urk. 3/2). Aus dem IK-Auszug (Urk. 7/26, Urk. 7/29) geht hervor, dass sie in den Jahren 2001 und 2002 ein Einkommen von Fr. 12'168.-- beziehungsweise Fr. 6'679.-- erzielte.
Seit Dezember 2002 (vgl. Urk. 7/26, Urk. 7/29) arbeitet die Beschwerdeführerin teilzeitlich bei der X.___ als Schulbusfahrerin. Der dabei erzielte AHV-pflichtige Stundenlohn von Fr. 20.-- entspricht gemäss Arbeitgeber der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/28). Während sowohl die IV-Stelle als auch die Beschwerdeführerin für das Jahr 2003 - in Übereinstimmung mit den Angaben im Lohnausweis 2003 (Urk. 12/8) - von einem Invalideneinkommen von Fr. 17'156.-- ausgingen (vgl. Urk. 7/14, Urk. 7/15, Urk. 1 S. 4), belief sich dieses im Jahr 2004 gemäss der IV-Stelle auf Fr. 17'493.-- (vgl. Urk. 7/2 S. 2), gemäss der Beschwerdeführerin dagegen lediglich auf Fr. 16'120.-- (vgl. Urk. 1 S. 4).
Aus dem Lohnausweis 2004 der Beschwerdeführerin (Urk. 3/6) ist ersichtlich, dass es sich beim Jahreseinkommen von Fr. 17'493.--, welches die IV-Stelle für das Jahr 2004 annahm, um den Bruttolohn handelte. Die Berechnung der Beschwerdeführerin basiert dagegen auf dem Nettolohn II (Fr. 16'120.--) gemäss Steuererklärung 2004 (vgl. Urk. 3/5 S. 2). Dies ist insofern nicht korrekt, als beim Invalideneinkommen gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Abzüge für Beiträge an AHV, IV, EO, ALV und die im Bruttolohn enthaltenen Prämien der obligatorischen Nichtberufs-Unfallversicherung nicht zu berücksichtigen sind. Massgebendes Erwerbseinkommen für die Bestimmung des Invaliditätsgrades ist vorliegend - mangels Leistungen des Arbeitgebers, Lohnbestandteilen oder Entschädigungen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a-c IVV - der Jahreslohn, auf den Beiträge gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVG) erhoben wurden und damit der Bruttolohn der Beschwerdeführerin. Demnach ist die IV-Stelle für das Jahr 2004 - in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Eintrag im IK-Auszug (vgl. Urk. 7/26) - zu Recht von einem Invalideneinkommen von Fr. 17'493.-- ausgegangen.
Im Jahr 2005 erzielte die Beschwerdeführerin gemäss entsprechendem Lohnausweis (Urk. 12/14) einen Bruttolohn von Fr. 11'666.--. Aus den eingereichten Abrechnungen (Urk. 12/17) ist sodann ersichtlich, dass der Bruttolohn für die Monate Januar und Februar 2006 Fr. 655.20 respektive Fr. 316.80 betrug.
4.3
4.3.1 Die mit Verfügung vom 12. September 2002 (Urk. 7/17) zugesprochene Rente basierte auf einem Valideneinkommen von 48'100.-- (vgl. Urk. 7/15 S. 2, Urk. 7/19). Dies entspricht dem effektiven Lohn der Versicherten bei der Z.___ im Jahr 2001 bei einem 100 %-Pensum (vgl. Urk. 7/37 S. 2, Urk. 8/1). Zwar kam es aufgrund des Gesundheitsschadens per November 2000 zu einem Funktionswechsel; gemäss Angaben der Arbeitgeberin hatten aber weder dieser noch die gesundheitlichen Einschränkungen einen Einfluss auf den Lohn (vgl. Urk. 7/37 S. 1 f.). Beim der Revisionsverfügung zugrund liegenden Einkommensvergleich stellte die IV-Stelle auf das Valideneinkommen 2001 von Fr. 48'100.-- beziehungsweise die in der Zwischenzeit eingetretene Nominallohnentwicklung ab und errechnete so für das Jahr 2003 ein Valideneinkommen von Fr. 49'998.88 beziehungsweise Fr. 49'668.88 (vgl. Urk. 7/15 S. 2). Da unklar ist, welches der beiden Valideneinkommen tatsächlich ermittelt wurde, kann nicht nachvollzogen werden, gestützt auf welche Zahlen die Nominallohnentwicklung berücksichtigt wurde. Diese erhöhte sich von 2245 Indexpunkten im Jahr 2001 auf 2334 Indexpunkte im Jahr 2003 und auf 2360 Indexpunkte im Jahr 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft 10-2006, S. 91, Tabelle B 10.3). Entsprechend ergibt sich für das Jahr 2003 ein Valideneinkommen von Fr. 50'007.-- und für das Jahr 2004 ein solches von Fr. 50'564.--.
Aufgrund des Valideneinkommens 2001 von Fr. 48'100.-- und des in der Verfügung vom 12. September 2002 (Urk. 7/17) festgesetzten Invaliditätsgrades von 70 % ist zu schliessen, dass die IV-Stelle für das Jahr 2001 von einem Invalideneinkommen von Fr. 14'430.-- ausging. In den Jahren 2003 und 2004 erzielte die Beschwerdeführerin mit Fr. 17'156.-- beziehungsweise Fr. 17'493.-- ein höheres Invalideneinkommen, wobei die IV-Stelle im Hinblick auf die bereits zwei Jahre dauernde Anstellung bei der X.___ und die beiden nur unwesentlich von einander abweichenden Jahreslöhne von stabilen Verhältnissen ausgehen durfte. Gemäss den Angaben des Arbeitgebers (vgl. Urk. 7/28 S. 2) ist das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin nicht als Soziallohn zu qualifizieren. Insofern erzielte die Beschwerdeführerin in den genannten beiden Jahren tatsächlich Invalidenlöhne, aufgrund welcher ein Invaliditätsgrad von weniger als 70 % resultierte und welche nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gaben. Insofern haben sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes spätestens im Jahr 2004 in rentenbeeinflussender Weise geändert.
4.3.2 Die Revision der Rente erfolgte per 1. April 2005 (vgl. Urk. 7/12). Im Jahr 2005 erzielte die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Unterlagen allerdings kein den Jahren 2003 und 2004 entsprechendes Einkommen mehr, sondern mit Fr. 11'666.-- (vgl. Urk. 12/14) ein massiv tieferes. Unklar ist, aus welchem Grund es zu dieser Lohneinbusse gegenüber den beiden Vorjahren gekommen ist und insbesondere, ob ihr eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, zugrunde liegt.
4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 aus unbekannten Gründen ein erheblich tieferes Erwerbseinkommen erzielte als in den beiden vorangegangenen Jahren. Da aus den vorhandenen Akten nicht hervorgeht, wie es zu dieser Lohnreduktion, welche in den ersten beiden Monaten des Jahres 2006 andauerte respektive noch massiver ausfiel (vgl. Lohnabrechnungen Januar und Februar 2006, Urk. 12/17), kam, kann auch nicht beurteilt werden, ob es sich dabei um eine - in erwerblicher oder medizinischer Hinsicht - revisionsrechtlich relevante Veränderung handelt. Ebenfalls unklar ist, wann genau diese gegebenenfalls erfolgt ist beziehungsweise ob sie im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 5. Oktober 2005 bereits eingetreten war und - in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV - allenfalls gar per 1. April 2005, dem Zeitpunkt der Rentenherabsetzung, zu berücksichtigen gewesen wäre.
Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie prüfe, ob, aus welchen Gründen und gegebenenfalls ab wann die erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sich bis zum Zeitpunkt der Erlasses des Einspracheentscheides erneut grundlegend verändert haben, und über die Rentenrevision neu entscheide.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist daher gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erneuten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über die Rentenrevision neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse Y.___
5. Gegen Dispositiv-Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).