Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 29. Januar 2007
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Z.___, geboren 1954, meldete sich am 31. Juli 1998 unter Hinweis auf die durch Schulterschmerzen bedingte Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/76). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lehnte das Begehren mangels rentenbegründender Invalidität mit Verfügung vom 24. August 1999 ab, wobei die Versicherte als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig qualifiziert wurde (Urk. 13/11). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Oktober 2000 ab (Urk. 11/32).
Auf ein erneutes Rentengesuch vom 16. Juni 2000 hin (Urk. 13/55) gab die IV-Stelle bei der MEDAS A.___ ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag, welches am 17. Dezember 2001 erstattet wurde (Urk. 11/39). Im Wesentlichen gestützt auf dieses Gutachten - worin der Versicherten aus psychiatrischen Gründen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde - und unter Änderung der Qualifikation (seit der Scheidung im April 2000 hypothetisch voll erwerbstätig) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 17. Oktober 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % rückwirkend ab 1. April 2000 eine halbe Rente zu (Urk. 11/24; vgl. auch Feststellungsblätter, Urk. 11/27 und Urk. 11/29-30).
1.2 Mit Schreiben vom 7. Oktober 2003 ersuchte Z.___ die IV-Stelle um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, da sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe und seit 8. Mai 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 11/59). Die IV-Stelle erkundigte sich bei den behandelnden Ärzten nach der aktuellen gesundheitlichen Situation (Urk. 11/36-38) und beauftragte Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Ausarbeitung eines psychiatrischen Gutachtens, welches am 9. Juni 2005 erstattet wurde (Urk. 11/33). Gestützt auf diese Unterlagen wies die IV-Stelle am 8. Juli 2005 das Erhöhungsgesuch bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 55 % ab (Urk. 11/20). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2005 fest (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob Z.___ mit Eingabe vom 7. November 2005 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab August 2003, eventualiter die Durchführung zusätzlicher Abklärungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort 14. Dezember 2005 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und gleichzeitig das mit der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch für eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1). Demzufolge gilt hinsichtlich der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (4. IVG-Revision), dass ein allfälliger Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen ist.
Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. In der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.7 Neben Gerichtsgutachten ist auch den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von externen Spezialärzten eingeholten Gutachten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 115 V 353 Erw. 3b/aa-bb).
2. Strittig ist die beantragte Erhöhung der laufenden halben Rente ab August 2003. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenerhöhung rechtfertigt. Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit stattgefunden hat.
2.1
2.1.1 Massgeblich für die Beurteilung der medizinischen Situation und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache am 17. Oktober 2002 (Vergleichszeitpunkt, vgl. Erw. 1.5; Verfügung vom 17. Oktober 2002, Urk. 11/24) war das MEDAS-Gutachten vom 17. Dezember 2001 (Urk. 11/39; vgl. Feststellungsblatt vom 23. Januar 2002, Urk. 11/29). In diesem Gutachten wurden folgende, sich auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit auswirkende Hauptdiagnosen gestellt (Urk. 11/39 S. 8):
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt bei asthenischer Persönlichkeit
- Diffuses chronisches Schmerzsyndrom (cervico-brachial und lumboischialgieform) mit vielen vegetativen Begleitschmerzen
- Status nach arthroskopischer Teilsynovektomie des linken Schultergelenkes 08/98
Im Weiteren führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin klage über ausgedehnte Schmerzen an Nacken, Schultern und beiden Armen, im Hinterkopf, im Kreuz, inguinal und in beiden Beinen, welche begleitet seien von vielen vegetativen Beschwerden. Klinisch und radiologisch liessen sich diese Schmerzen nur zu einem kleineren Teil objektivieren, wobei sich einige Zeichen für nicht-organisches Krankheitsverhalten fänden. Die Arbeitsfähigkeit sei durch das chronische Schmerzsyndrom vordergründig eingeschränkt. Von wesentlicher Bedeutung seien die psychischen Faktoren. Unter Berücksichtigung aller Aspekte sei die Arbeitsfähigkeit sowohl für die erlernte Tätigkeit als Coiffeuse (trotz der Schulterproblematik links) wie auch für körperliche leichtere Tätigkeiten um 50 % eingeschränkt (Urk. 11/39 S. 9).
2.1.2 Ab Juni 2000 begab sich die Beschwerdeführerin in psychiatrische Behandlung bei Dr. med. C.___. In ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2000 (Urk. 13/15) diagnostizierte die Ärztin eine reaktive Depression und ein depressives Schmerzsyndrom nach ICD-10 F45.4. In psychischer Hinsicht stellte sie eine zunehmende Verzweiflung und Intoleranz gegenüber den als unerträglich erlebten Schmerzen fest, was die chronisch reaktive Depression bewirke. Die Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse und für jede manuelle Tätigkeit schätzte sie auf "sicher 50 %", während sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als ungewiss bezeichnete.
2.1.3 Schliesslich ist für die der ursprünglichen Rentenzusprechung zugrunde liegende medizinische Situation auch der Bericht des Rheumatologen Dr. med. D.___ vom 7. August 2000 beachtlich, welcher die Beschwerdeführerin seit 1997 behandelte (Urk. 13/16). Seine damalige Diagnose lautete:
- chronisches lumbovertebrales Syndrom mit intermittierender lumbospondylogener Ausstrahlung beidseits linksbetont
- Fibromyalgiesyndrom mit depressiver Entwicklung und psychosozialer Überlastung (alleinstehende Mutter)
- Periarthropathia humero scapularis tendopathica beidseits linksbetont mit Status nach arthroskopischen Débridement links am 28.08.1998 (Klinik Balgrist) sowie unklare Synovitis Schulter links
Seit 1999 seien die lumbalen Beschwerden zunehmend in den Vordergrund getreten und trotz intensiver ambulanter Bemühungen nicht regredient. Zusätzlich falle eine diffuse Druckdolenz der Weichteile auf. Sowohl in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wie auch im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 50 % eingeschränkt.
2.1.4 Die ursprüngliche medizinische Situation lässt sich soweit zusammenfassen, dass unter rheumatologischen wie psychiatrischen Aspekten jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % resultierte und diese Einschätzungen die Grundlage des Rentenentscheides vom 17. Oktober 2002 bildeten.
2.2 Laut dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2003 (Urk. 11/59) hatte sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich insofern verschlechtert, als im November 2002 eine Polyarthritis diagnostiziert und seit dem 8. Mai 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 11/58).
2.2.1 Die Diagnose "rheumatoide Polyarthritis" wurde während der seit Ende 2002 laufenden Behandlung an der Medizinischen Poliklinik des Spitals Y.___ gestellt (vgl. Bericht vom 10. Dezember 2003, Urk. 11/37). Nach Angaben der Ärzte war die rheumatoide Arthritis medikamentös gut behandelt und begründete keine Arbeitsunfähigkeit. Hingegen verschlechterte sich die Fibromyalgie vorübergehend, weshalb vom 8. Mai 2003 bis 1. Dezember 2003 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte attestiert wurde, eine Beschäftigung, welche von den Ärzten im Übrigen als nicht optimal angesehen wurde. Insgesamt erachteten die Ärzte aus internistisch/rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben. Im Weiteren empfahlen sie zur ergänzenden Beurteilung eine psychiatrische Abklärung.
Im Gegensatz zu den Ärzten der Medizinischen Poliklinik sah Dr. D.___ in der neu diagnostizierten Arthritis einen zusätzlichen einschränkenden Faktor und reduzierte die Arbeitsfähigkeit auf 30 % (Bericht vom 28. Januar 2004, Urk. 11/36). Am 13. Mai 2005 berichtete der Hausarzt, Dr. med. E.___, bei bekannter rheumatoider Polyarthritis und generalisierter Fibromyalgie hätten sich die Beschwerden kontinuierlich verschlechtert. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig; insgesamt sei eher eine weitere Verschlechterung zu erwarten (Urk. 11/34).
2.2.2 Im Vergleich zu den früheren Arztberichten fällt die im Bericht der Medizinischen Poliklinik des Spitals Y.___ enthaltene neue Diagnose einer - allerdings schon seit längerem bestehenden - chronischen Polyarthritis auf. Die Krankheit wurde erfolgreich medikamentös behandelt und wirkt sich nach Auffassung der Ärzte nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Hingegen persistierten die Beschwerden im Rahmen der Fibromyalgie, was zu einer zusätzlichen vorübergehenden Verminderung der Arbeitsfähigkeit als Reinigungsangestellte führte (vgl. Urk. 11/37). Die aus rheumatologischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % bezieht sich auf angepasste Tätigkeiten, wozu nach ärztlicher Auffassung der angestammte Beruf wie auch die teilzeitlich ausgeübten Tätigkeiten in Reinigung und Service nicht gehören. Der Bericht ist einleuchtend und nachvollziehbar begründet und ist im Lichte der rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen (vgl. Erw. 1.6) beweiskräftig und überzeugend. Die Besserung der arthritischen Beschwerden wird von Dr. D.___ im Bericht vom 28. Januar 2004 bestätigt (Urk. 11/36). Trotzdem reduziert er ohne weitere Begründung die Arbeitsfähigkeit auf 30 %, wobei unklar bleibt, ob sich diese Einschätzung auf die aktuelle Tätigkeit als Raumpflegerin oder auch auf andere, angepasstere Tätigkeiten bezieht. Soweit der Hausarzt, Dr. E.___, im knapp begründeten Bericht vom 13. Mai 2005 (Urk. 11/34) gar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, ist dem keine überwiegende Beweiskraft zuzumessen. Dr. E.___ spricht generell von einer kontinuierlichen Verschlechterung der Beschwerden und setzt sich damit ohne weitere Begründung in Gegensatz zu den Aussagen der vorgenannten Ärzte, welche nur wenige Monate zuvor von einer Besserung der arthritischen Beschwerden gesprochen hatten.
2.2.3 Der Verlauf der somatischen Erkrankungen seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2002 zeigt, dass objektiv keine erhebliche Veränderung stattgefunden hat bzw. dass ein Teil der Beschwerden, nämlich die rheumatoide Polyarthritis, medikamentös mit gutem Erfolg behandelt werden konnte. Aus den vorerwähnten Gründen - und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 13) - kann auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Medizinischen Poliklinik abgestellt werden.
2.3
2.3.1 Den psychischen Gesundheitszustand liess die Beschwerdegegnerin durch die Psychiaterin und Neurologin Dr. B.___ gutachterlich beurteilen (Psychiatrisches Gutachten vom 6. Juni 2005, Urk. 11/33). Dr. B.___ führt als psychiatrische Diagnose eine "anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)" an. Sie begründet ihre Diagnose mit den geklagten andauernden schweren und quälenden Schmerzen, welche durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könnten. Es lägen aber tatsächlich schmerzbegründende somatische Beschwerden vor wie die chronische Polyarthritis oder auch das seit Jahren bekannte Karpaltunnel-Syndrom, das sich möglicherweise durch die manuelle Belastung (Putzarbeiten) verschlechtert haben könnte. Trotz vorhandener somatischer Beschwerden gebe es Hinweise auf eine psychogen bedingte Aggravation und somatoforme Schmerzstörung (Urk. 11/33 S. 9). Die Arbeitsfähigkeit beziffert die Gutachterin auf "mindestens 50 %", wobei sie anmerkt, aus der psychiatrischen Diagnose ergebe sich keine über die aus internistisch-rheumatologischer Sicht auf 50 % festgelegte Arbeitsunfähigkeit hinausgehende zusätzliche Arbeitsunfähigkeit. Diese Beurteilung beruhe auf der Feststellung, dass sich die aufgrund der rheumatoiden Arthritis bestehenden Befunde deutlich gebessert hätten, während die Beschwerden "im Rahmen der Fibromyalgie" persistierten oder gar aggravierten. Die Diagnose einer Fibromyalgie sei im Übrigen als Äquivalent für die psychiatrische Diagnose der psychogen bedingten Aggravation bzw. der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu werten. Im Weiteren verneint die Gutachterin klar, dass neben der somatoformen Schmerzstörung eine relevante psychiatrische Erkrankung besteht, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken würde (Urk. 11/33 S. 10 unten). Die Gutachterin ist schliesslich der Auffassung, in einer ihren Einschränkungen wirklich angepassten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin bis zu etwa 70 % arbeitsfähig, weshalb auch eine Reintegration in eine Erwerbstätigkeit - allenfalls mit Hilfe beruflicher Massnahmen - nicht aussichtslos erscheine (Urk. 11/33 S. 11).
2.3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. B.___. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Gutachterin habe die Untersuchung nicht mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit durchgeführt und sich nicht mit abweichenden ärztlichen Beurteilungen auseinandergesetzt. Zudem habe sie die Untersuchung ohne vorheriges Aktenstudium durchgeführt, keine Fremdanamnese durchgeführt und offensichtlich angebrachte Fragen nach dem psychischen Befinden nicht gestellt (Urk. 1 S. 13).
2.3.3 Der Expertise vom 6. Juni 2005 kommt Beweiswert zu, sofern und soweit sie schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei ist und auch keine Indizien bestehen, die gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (vgl. Erw. 1.6). Die psychiatrische Exploration eröffnet dem begutachtenden Psychiater oder Psychiaterin praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte oder die Expertin lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 18. April 2006, I 783/05, Erw. 2.2 mit Hinweis auf die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.).
Nach der Rechtsprechung kann das Verhalten eines Experten oder einer Expertin während der Exploration objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr oder weniger offen verneinen, oder sogar abschätzige Bemerkungen persönlicher Natur. Sodann können auch die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird, und in diesem Zusammenhang auch die Dauer der Massnahme unter Umständen objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Experten oder der Expertin wecken (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 26. November 2004, U 44/04, Erw. 4.2).
2.3.4 Mit einem Schreiben vom 31. Oktober 2005 wandte sich die Tochter der Beschwerdeführerin an deren Rechtsanwältin und beklagte sich, ihr sei anlässlich der psychiatrischen Untersuchung ihrer Mutter bei Dr. B.___ rasch klar geworden, dass der Antrag abgelehnt würde. Die Ärztin sei offenbar der Ansicht gewesen, die Schmerzen seien gar nicht vorhanden. Sie habe auch nicht danach gefragt, wie ihre Mutter die vielen Jahre mit den Schmerzen lebe (Urk. 3/3). Nach weiteren Angaben der Beschwerdeführerin soll die Gutachterin während der Untersuchung u.a. geäussert haben, mit diesen Symptomen könne sie noch arbeiten oder eine Arbeit sei gut für die Psyche (vgl. Urk. 1 S. 9). Aus diesen Äusserungen ist zu schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar daran störte, dass die Gutachterin in Bezug auf ihr Krankheitsbild eine andere Auffassung vertrat als etwa ihr Hausarzt (vgl. Urk. 11/34). Im Umstand, dass die Gutachterin in den geklagten Beschwerden auch ein psychogenes Geschehen vermutete oder annahm, kann indessen kein Indiz für Befangenheit erblickt werden.
Aufgrund der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Gutachterin nicht lege artis vorgegangen wäre. Sie setzt sich eingehend (nach Meinung der Beschwerdeführerin gar "in unangemessener Ausführlichkeit", Urk. 1 S. 11) mit den Vorakten, insbesondere mit dem im Rahmen der MEDAS-Abklärung im Jahr 2001 durchgeführten psychiatrischen Konsil von Dr. med. F.___ auseinander. Zwar trifft zu, dass Dr. F.___ damals eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt diagnostizierte (vgl. Urk. 11/39 Blatt 15). Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern die Gutachterin zu dieser früheren Diagnose hätte Stellung beziehen sollen, wenn sie die Beschwerdeführerin heute als nicht mehr depressiv erlebt und zum Schluss kommt, in den letzten Jahren sei es zu einer Stabilisierung und Besserung gekommen (Urk. 11/33 S. 11). Hinzu kommt, dass das MEDAS-Gutachten von 2001 offenbar verschiedene Widersprüche und Unklarheiten aufweist, welche der Gutachterin aufgefallen sind (vgl. Urk. 11/33 S. 5 unten).
Auch die übrigen Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten von Dr. B.___ sind nicht stichhaltig. Insbesondere sind die von der Beschwerdeführerin als verunglimpfend empfundenen Passagen im Gutachten nicht geeignet, die Expertise in Frage zu stellen (vgl. Urk. 1 S. 11 unten). Die Beschwerdeführerin übersieht bei dieser Kritik, dass es gerade in Fällen, in denen eine medizinisch unklare Schmerzproblematik im Zentrum steht, Sache der Gutachterin ist, sich zur Glaubwürdigkeit der Schmerzangaben und zum Leidensdruck der Explorandin auszusprechen (BGE 130 V 355 Erw. 2.2.4). Die kritisierte Passage steht in diesem Zusammenhang und ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 11/33 S. 9). Im Weiteren liegt es im Ermessen der Gutachterin, ob sie das Aktenstudium vor oder nach der Untersuchung durchführen will (vgl. Urk. 1 S. 13 Mitte). Massgebend ist, dass der bisherige Krankheitsverlauf in die Beurteilung einfliesst, was beim vorliegenden Gutachten von Dr. B.___ offensichtlich geschehen ist.
2.4 Wenn die Expertin nach lege artis durchgeführter Begutachtung mit nachvollziehbarer Begründung zur Auffassung gelangt, aus psychiatrischer Sicht rechtfertige sich keine Erhöhung der bereits aus internistisch-rheumatologischen Gründen attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit, weil die schwere subjektive Beeinträchtigung mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation und bei der Alltagsbewältigung nicht korreliere, dann kann dies nicht als Voreingenommenheit gedeutet werden, sondern entspricht der pflichtgemässen Einschätzung der Situation, wie es die Gutachterin für richtig hält.
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die medizinische Situation seit der ursprünglichen Rentenzusprache am 17. Oktober 2002 nicht erheblich verschlechtert hat, sodass nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit ausgegangen werden kann. Damit ändern sich auch die Bemessungsfaktoren für die Invalidität nicht (die seit 2001 eingetretene Nominallohnerhöhung ist beim Validen- und Invalideneinkommen gleichermassen zu berücksichtigen und bleibt daher ohne Einfluss), weshalb der Invaliditätsgrad von 55 % unverändert bleibt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Die mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 (Urk. 12) zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin bestellte Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach macht mit Honorarnote vom 14. Dezember 2006 einen Aufwand von 9 ½ Stunden und Barauslagen von Fr. 53.20 geltend (Urk. 14), was insgesamt als angemessen erscheint. Entsprechend dem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- ist Rechtsanwältin Reger-Wyttenbach mit Fr. 2'101.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 2'101.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).