IV.2005.01249

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Rentenbegehren von K.___, geboren 1968 (Urk. 7/26), mit Verfügung vom 24. August 2005 (Urk. 7/8) und die dagegen erhobene Einsprache vom 23. September 2005 (Urk. 7/5) mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 abgewiesen hatte (Urk. 2),
nachdem die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um Gewährung beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom 17. August 2005 mangels Erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen ebenfalls abgewiesen hatte (Urk. 7/9),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. November 2005, mit welcher der Versicherte sinngemäss beantragte, es sei die Sache zu überprüfen und eine psychiatrische Untersuchung abzuwarten (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 22. Dezember 2005 (Urk. 6) und in das von der IV-Stelle eingereichte Schreiben vom 3. Januar 2006 (Urk. 8) beziehungsweise den beigelegten Arztbericht vom 25. Dezember 2005 (Urk. 9),
nachdem mit Verfügung vom 10. Januar 2006 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 10), der Versicherte jedoch innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte und der Schriftenwechsel daraufhin mit Verfügung vom 21. Februar 2006 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 12),



in Erwägung,
dass die IV-Stelle in ihrem Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 beziehungsweise in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2005 festhielt, es lasse sich aus den beschriebenen Befunden kein psychisches Leiden ableiten, es seien keine weiteren Abklärungen nötig und es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (Urk. 2 S. 3, Urk. 6),
dass gemäss ihrem Schreiben vom 3. Januar 2006 (Urk. 8) auch der Arztbericht vom 25. Dezember 2005 an dieser Einschätzung nichts ändere (Urk. 8, Urk. 9),
dass der Beschwerdeführer dagegen geltend machte, dass, obwohl sein Hausarzt eine posttraumatische Belastungsstörung und eine chronische Depression diagnostiziert habe, keine psychiatrische Exploration stattgefunden habe, er von seinem Hausarzt an einen Psychiater verwiesen worden sei, dessen Arztbericht abzuwarten sei, er ausserdem auch an täglichen Kopf- und Fussschmerzen sowie an Schlafstörungen leide (Urk. 1, Urk. 7/4),
dass somit strittig und zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insbesondere in psychiatrischer Hinsicht ausreichend abgeklärt wurde, ob ein zu berücksichtigender Gesundheitsschaden vorliegt, beziehungsweise inwiefern dieser einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat,
dass dem Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin sowie Manuelle Medizin SAMM, vom 7. Juni 2005 nebst der Diagnose "Fuss- und Unterschenkelschmerz beidseits unklarer Genese", welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind: Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung mit depressivem Zustandsbild und Somatisierungstendenz, Atriumseptumdefekt vom Sinus-Venosus-Typ und Zustand nach Verschluss mit autologem Perikard sowie chronische Cephalea unklarer Genese (Urk. 7/10/1 S. 1),
dass Dr. A.___ im beigezogenen Arztbericht vom 30. August 2004 die Diagnosen Atriumseptumdefekt vom Sinus-Venosus-Typ, Verschluss mit autologem Perikard am 03.06.98 sowie ein depressiv-ängstliches Zustandsbild bei vegetativer Dystonie mit Somatisierungstendenz bei chronischen Kopf- und Beinschmerzen unklarer Genese und chronischer Abdominalsymptomatik bei Verdacht auf Colon irritabile aufführte (Urk. 7/10/8),
dass aus dem Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, vom 11. Mai 2005 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammengefasst ein Atriumseptumdefekt vom Sinus-Venosus-Typ hervorgeht sowie chronische Kopfschmerzen ohne neurologische Ausfälle als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit darin aufgeführt werden (Urk. 7/11 S. 1),
dass die von Dr. B.___ im Arztbericht vom 11. Mai 2005 aufgeführten Diagnosen (Urk. 7/11) denjenigen in seinen Arztberichten vom 17. November 2004 (Urk. 7/10/5), vom 23. August 2004 (Urk. 7/10/6), vom 12. Dezember 2002 (Urk. 7/10/7) und vom 27. November 1999 (Urk. 7/10/9) entsprechen,
dass Dr. B.___ in seinem Arztbericht vom 25. Dezember 2005 erklärte, dass er Dr. A.___ darin zustimme, dass die Herzoperation den Beschwerdeführer vollständig traumatisiert und die Assimilation hier in der Schweiz erheblich gestört habe (Urk. 9),
dass heute noch Erschöpfungszustände, Ängste, Kopfschmerzen und thorakale Schmerzen sowie Schmerzen in den Beinen bestünden und eine psychiatrische und orthopädische Beurteilung indiziert sei (Urk. 9),
dass Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Gastroenterologie, in seinem Arztbericht vom 8. September 2005 in Bezug auf die Bauchbeschwerden unauffällige Befunde erhob und feststellte, dass die Beschwerden des Versicherten grösstenteils funktioneller Natur seien, zu einem sehr kleinen Teil im Rahmen einer gastroösophagealen Refluxkrankheit bestünden (Urk. 7/14),
dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, weshalb die Verwaltung beziehungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, wobei auch die Mitwirkungspflichten der Parteien zu beachten sind (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2),
dass sich die behördliche und richterliche Abklärungspflicht auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt bezieht, wobei rechtserheblich alle Tatsachen sind, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist,
dass in diesem Rahmen Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen haben, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a),
dass gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, welcher Gesundheitsschaden neben dem Herzleiden vorliegt, wobei insbesondere in Bezug auf ein allfälliges psychisches Leiden Unklarheiten bestehen, zumal keine fachärztliche Abklärung veranlasst wurde,
dass sowohl den Arztberichten von Dr. A.___ vom 7. Juni 2005 (Urk. 7/10/1, Urk. 7/10/8) wie auch denjenigen von Dr. B.___ (Urk. 7/11, Urk. 7/10/5-7, Urk. 7/10/9) Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Problematik zu entnehmen sind, wobei wiederholt auf eine depressive Stimmungslage und Ängste hingewiesen wurde (Urk. 7/10/1 S. 2, Urk. 7/10/5 S. 2, Urk. 7/10/7 S. 3, Urk. 7/11 S. 3, Urk. 9) und abgesehen vom Auffassungsvermögen alle psychischen Funktionen als eingeschränkt erachtet wurden (Urk. 7/10/2 S. 2),
dass ausserdem Dr. A.___ wie auch Dr. B.___ die Durchführung weiterer Abklärungen empfohlen haben, wobei insbesondere eine psychiatrische Abklärung erwähnt wurde (Urk. 7/10/1 S. 2, Urk. 7/11 S. 1, Urk. 9),
dass entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 6 S. 2) nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei den psychischen Beschwerden lediglich um depressive Nachschwankungen infolge der Herzerkrankung ohne anhaltende Bedeutung handle, zumal die Herzoperation im Jahre 1998 stattgefunden hat, psychische Beschwerden jedoch erst im Arztbericht vom 12. Dezember 2002 erwähnt wurden (Urk. 7/10/7 S. 3) und seither offenbar anhaltend bestehen,
dass in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 11. Mai 2005 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer aus rein kardiologischer Sicht in einer leichten körperlichen Arbeit zu 100 % arbeitsfähig sei, er jedoch nicht beurteilen könne, ob zusätzliche Faktoren wie eine beginnende Depression eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 7/11),
dass Dr. B.___ in seinem Arztbericht vom 25. Dezember 2005 erklärte, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9), Dr. B.___s weitere Arztberichte hingegen keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthalten (Urk. 7/10/5-7, Urk. 7/10/9),
dass dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 7. Juni 2005 (Urk. 7/10/1) und demjenigen vom 30. August 2004 (Urk. 7/10/8) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 20. Februar 2004 beziehungsweise seit dem 1. Mai 2004 in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu entnehmen ist, aus der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 15. Juni 2005 sodann hervorgeht, dass ab einem ungewissen Zeitpunkt eine ganztägige Tätigkeit in leidensangepasster Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 7/10/2),
dass sich damit - entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 2 S. 3) - aus den Akten keine übereinstimmende Einschätzung einer gegenwärtigen 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ergibt,
dass gestützt auf die vorliegenden Akten jedoch auch nicht beurteilt werden kann, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in welcher Tätigkeit arbeitsfähig ist,
dass die Sache daher aufgrund der Unklarheiten sowohl in Bezug auf den Gesundheitsschaden wie auch auf die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid über den Anspruch auf eine Rente und über den in diesem Zusammenhang als Vorfrage zu bezeichnenden Anspruch auf berufliche Massnahmen zurückzuweisen ist, wobei die IV-Stelle auch allfällige durch den Beschwerdeführer veranlasste Untersuchungen beziehungsweise Behandlungen zu berücksichtigen haben wird (vgl. Urk. 1),
dass die zusätzlichen Abklärungen auch darüber Auskunft zu geben haben, ob allfällige Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines allfälligen psychischen Leidens bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abgewendet werden könnte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen),
dass die IV-Stelle sodann darauf hinzuweisen ist, dass sie bei der Neubeurteilung der Sache auch zu prüfen haben wird, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen für allfällige Leistungen gegeben sind, wobei sie insbesondere zu beurteilen haben wird, ob und seit wann eine allfällige Invalidität bestanden hätte und ob allfällige weitere Beschwerden eine Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Mai 2006 in Sachen S., I 76/05, Erw. 1 und 2),
dass die IV-Stelle ausserdem darauf hinzuweisen ist, dass der Eintritt der Invalidität nicht gleichzusetzen ist mit dem Eintritt des Gesundheitsschadens (vgl. Urk. 7/9; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Mai 2006 in Sachen S., I 76/05, Erw. 1),
dass daher der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen insbesondere in Bezug auf die psychischen Beschwerden und neuem Entscheid über den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).